Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR von 1990. Dabei sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Grundgesetz der Bundesrepublik aufgezeigt werden und auf Aspekte des Verfassungsentwurfes hingewiesen werden, die eine positive Ergänzung des Grundgesetzes dargestellt hätten. In Kapitel 2 der Arbeit wird zunächst die Entstehung und Arbeitsweise des Runden Tisches der DDR beschrieben, sowie der Arbeitsgruppe des Runden Tisches „Neue Verfassung der DDR“. Der Einfachheit halber wird im Folgenden der Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches der DDR mit VERT abgekürzt, sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik mit der üblichen GG Abkürzung. Im dritten Teil werden besondere Merkmale des VERT aufgezeigt, wie der Minderheitenschutz und das Diskriminierungsverbot am Beispiel der Sorben, als auch der Umweltschutz und die plebiszitären Elemente im VERT. Gemeinsamkeiten, Parallelen und Unterschiede zwischen VERT und GG werden anhand der sozialen Grundrechte, der Staatsorganisation und dem Fehlen des Verteidigungsfalls im VERT aufgezeigt. Kapitel 4 beschäftigt sich mit Aspekten des VERT, die eine durchaus brauchbare und positive Ergänzung des GG dargestellt hätten. Abschließend nennt der fünfte Teil der Hausarbeit Gründe für das Scheitern der VERT in der DDR und warum es nicht zu einer neuen Verfassungsgebung für Gesamtdeutschland Anfang der 90er Jahre kam.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Entwicklung und Struktur des Runden Tisches der DDR
2.1 Organisationen und Stimmenverhältnisse
2.2 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
3. Besonderheiten des VERT und Unterschiede zum GG
3.1 Besonderheiten des VERT
3.1.1. Minderheitenschutz und Diskriminierungsverbot im VERT
3.1.2. Umweltschutz im VERT
3.1.3. Plebiszitäre Elemente im VERT
3.2. Unterschiede und Gemeinsamkeiten des VERT zum GG
3.2.1. Soziale Grundrechte im VERT
3.2.2. Staatsordnung des VERT im Gegensatz zur Bundesrepublik
3.2.3. Das Fehlen des Verteidigungsfall im VERT
4. Chancen und Weiterentwicklungsmöglichkeiten des VERT für das GG
5. Gründe für das Scheitern des VERT und einer neuen Verfassung für Gesamtdeutschland
5. 1Das Scheitern der VERT
5.2 Fortgeltung des GG nach der Wiedervereinigung oder eine neue Verfassungsgebung?
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR von 1990. Dabei sollen Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Grundgesetz der Bundesrepublik aufgezeigt werden und auf Aspekte des Verfassungsentwurfes hingewiesen werden, die eine positive Ergänzung des Grundgesetzes dargestellt hätten.
In Kapitel 2 der Arbeit wird zunächst die Entstehung und Arbeitsweise des Runden Tisches der DDR beschrieben, sowie der Arbeitsgruppe des Runden Tisches „Neue Verfassung der DDR“. Der Einfachheit halber wird im Folgenden der Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches der DDR mit VERT abgekürzt, sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik mit der üblichen GG Abkürzung.
Im dritten Teil werden besondere Merkmale des VERT aufgezeigt, wie der Minderheitenschutz und das Diskriminierungsverbot am Beispiel der Sorben, als auch der Umweltschutz und die plebiszitären Elemente im VERT. Gemeinsamkeiten, Parallelen und Unterschiede zwischen VERT und GG werden anhand der sozialen Grundrechte, der Staatsorganisation und dem Fehlen des Verteidigungsfalls im VERT aufgezeigt.
Kapitel 4 beschäftigt sich mit Aspekten des VERT, die eine durchaus brauchbare und positive Ergänzung des GG dargestellt hätten.
Abschließend nennt der fünfte Teil der Hausarbeit Gründe für das Scheitern der VERT in der DDR und warum es nicht zu einer neuen Verfassungsgebung für Gesamtdeutschland Anfang der 90er Jahre kam.
2. Entwicklung und Struktur des Runden Tisches der DDR
2.1 Organisationen und Stimmenverhältnisse
Die wirtschaftlichen und sozialen Probleme der DDR waren Ende 1989 nicht mehr zu übersehen und selbst dem sonst so mächtigen SED-Apparat schienen die Zügel aus der Hand zu gleiten. Die regelmäßigen Massendemonstrationen in mehreren Großstädten der DDR und die halbherzigen Reformversuche des SED-Politbüros ermutigten viele oppositionelle Gruppen in der DDR, ihrer Arbeit verstärkt nachzugehen. Regelmäßige Treffen unter konspirativen Bedingungen einer „Kontaktgruppe“ gingen der ersten Sitzung des Runden Tisches voraus. Zu dieser „Kontaktgruppe“ gehörten sieben verschiedene politische Organisationen, Gruppierungen und Parteien wie die „Initiative Frieden und Menschenrechte“, „Neues Forum“, „Demokratie Jetzt“, „Demokratischer Aufbruch“, „Sozialdemokratische Partei“, „Grüne Partei“ und „Vereinigte Linke“.[1] Ab dem 7. Dezember 1989 war die Kontaktgruppe noch um zwei weitere Organisationen gewachsen (Grüne Liga und der Unabhängige Frauenverband) sowie um zwei weitere Organisationen auf Seiten der Nationalen Front der neben der CDU, DBD, LDPD, NDPD und SED nun auch der FDGB und die VdbG (Verband der gegenseitigen Bauernhilfe) angehörten. Somit ergab sich für die Zusammensetzung des Runden Tisches (RT) eine Stimmenverteilung von 19:19 zwischen oppositionellen Gruppen und der Nationalen Front. Diese Verhältnisse änderten sich auch nicht bis zur Auflösung des RT am 16. Mai 1990.[2]
2.2 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
An der Arbeitsgruppe „Neue Verfassung der DDR“ nahmen regelmäßig 48 Personen teil, wobei die Zahl zwischen den verschieden Sitzungen stark variierte durch informelle Berater und Mitarbeiter. Die Arbeitsgruppe war unterteilt in vier Unterarbeitsgruppen, von denen jede einen gesonderten Teil der neuen Verfassung erstellte. Dazu gehörten I Grundrechte, II Gesellschaftliche und politische Willensbildung, III Eigentums- und Wirtschaftsordnung und IV Staatsgrundsätze, Staatsaufbau und Kommunalautonomie. Die Erstellung der Präambel oblag ebenfalls der Arbeitsgruppe I und die Erarbeitung der als sehr wichtig eingestuften Finanzverfassung wurde von einem gesonderten Gremium aus Experten und Mitgliedern der Arbeitsgruppe erstellt.[3] Die Kräfteverteilung zwischen der Nationalen Front und der Kontaktgruppe war in allen vier Unterarbeitsgruppen ausgeglichen. In I und II bestand ein Stimmenübergewicht zugunsten der neuen Kräfte, was jedoch durch ausgewiesene SED-Juristen versucht wurde auszugleichen.[4]
Der ursprüngliche Zeitplan für den VERT sah vor, ihn zu den Volkskammerwahlen am 6. Mai 1990 fertigzustellen. Durch das Vorziehen der Wahlen auf den 18. März 1990 stand die Arbeitsgruppe nicht nur unter einem enormen Zeitdruck, sondern sah sich auch einer Legitimationskrise ausgesetzt, wenn die Bevölkerung bei den Wahlen einer nicht vorhandenen oder unfertigen Verfassung zustimmen sollte. Somit konnten der neugewählten Volkskammer am 4. April 1990 nur Teile des Entwurfs der neuen Verfassung zur Abstimmung vorgelegt werden. Auch sollte das Dokument erst Ende April der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und die Arbeitsgruppe sollte weiterhin tätig bleiben, um den VERT zu vervollständigen. Der Entwurf wurde dann am 26. April 1990 zur Abstimmung gebracht und mit 179 Nein-Stimmen zu 167 Ja-Stimmen und vier Enthaltungen abgewiesen. Einige Abgeordnete sahen im VERT nur eine Neuformulierung des DDR-Verfassungstextes von 1949, andere sahen in ihr eine Hürde für eine schnelle Wiedervereinigung und einige fürchteten eine Neukonsolidierung der alten DDR.[5] Damit war die VERT als Grundlage einer neuen DDR auf dem Weg zur deutschen Wiedervereinigung gescheitert. Danach entschieden sich einige Organisationen des RT, den außerparlamentarischen Weg einzuschlagen, und versuchten eine öffentliche Diskussion anzuregen. Doch es begann sich abzuzeichnen, dass eine neue Verfassung für die Noch-DDR angesichts der starken Vereinigungsbemühungen keine Chance bei den Menschen der DDR hatte. Somit beschlossen die Organisationen des RT, die sich mittlerweile zum Neuen Forum zusammengeschlossen hatten, für die Berücksichtigung wesentlicher Elemente des VERT bei den neu zu erstellenden Länderverfassungen der ostdeutschen Bundesländer einzutreten.[6]
3. Besonderheiten des VERT und Unterschiede zum GG
3.1 Besonderheiten des VERT
3.1.1. Minderheitenschutz und Diskriminierungsverbot im VERT
Eine Besonderheit des VERT ist der ausgeprägt Minderheitenschutz und das Diskriminierungsverbot, die in Artikel 1 Abs. 2 VERT genannt werden. Dies allein ist jedoch noch keine nennenswerte Besonderheit gegenüber dem GG, doch die ausdrückliche Erwähnung von Rasse, Abstammung, Geschlecht, Nationalität, Sprache, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Alter, Behinderung, Religion und politischer und ideologischer Überzeugung[7] in nur einem einzigen Artikel ist in dieser komprimierten Form im GG nicht zu finden. In diesem Zusammenhang ist besonders Artikel 34 Abs. 1 und 2 des VERT zu erwähnen, der die Rechte der sorbischen Minderheit in Brandenburg regelt. Die explizite Erwähnung einer völkischen Minderheit wie die der Sorben ist so im GG nicht zu finden. Nach der Gleichschaltung und Vereinheitlichung während der 40 jährigen SED-Diktatur sahen es die Vertreter des RT wohl als notwendig an, die etwa 50.000 Sorben mit ihrer eigenen Sprache und Kultur mit einem eigenen Artikel besonders zu schützen.[8] Selbst Autonomierechte werden den Sorben eingeräumt.[9]
3.1.2. Umweltschutz im VERT
Wie bereits oben erwähnt, war in der Arbeitsgruppe zum VERT auch die „Grüne Partei“ vertreten, die sich ihrer Gesinnung nach konsequenterweise für die Aufnahme des Umweltschutzes als Staatsziel in die VERT einsetzte. Artikel 33 Abs.1 des VERT erhebt den „Schutz der natürlichen Umwelt […]“ als „…Pflicht des Staates und der Bürger“[10]. Die Aufnahme des Umweltschutzes in eine Verfassung war zu dieser Zeit im Gegensatz zum GG ein sehr fortschrittlicher Gedanke. Erst 1994, nach den Beratungen der „Enquete Kommission Verfassungsreform“ des Deutschen Bundestages wurde der Umweltschutz neben dem Diskriminierungsverbot für Behinderte und der Verwirklichung der Gleichberechtigung als Staatsziel in das GG aufgenommen.[11] Auch ist der „Umweltschutzartikel“ des VERT wesentlich länger und präziser als der des GG. In insgesamt fünf Absätzen wird den Bürgern der Zugang zu Bergen, Seen, Flüssen usw. zugesichert. Es wird festgelegt, dass jeder für selbst verursachte Umweltschäden haftbar gemacht werden kann und dass niemand durch nachteilige Veränderung der Umwelt in seiner Gesundheit gefährdet werden darf.[12]
[...]
[1] Vgl.: Rogner, Klaus Michael. Der Verfassungsentwurf des Zentralen Runden Tisches der DDR. Berlin 1993. S. 26ff.
[2] Vgl.: Rogner, a.a.O., S. 27.
[3] Vgl.: a.a.O., S. 46ff.
[4] Vgl.: a.a.O., S. 47.
[5] Vgl.: a.a.O., S. 134ff.
[6] Vgl.: a.a.O., S. 137.
[7] Vgl.: Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR von 1990. Artikel 1 Abs. 2.
[8] Vgl.: a.a.O., Artikel 34.
[9] Vgl.: a.a.O., Artikel 34 Abs. 2.
[10] Vgl.: a.a.O., Artikel 33 Abs. 1.
[11] Vgl.: Gerlach, Irene. Bundesrepublik Deutschland. Entwicklung, Strukturen und Akteure eines politischen Systems. Opladen 2002. S. 70.
[12] Vgl.: Verfassungsentwurf des Runden Tisches der DDR von 1990. Artikel 33.
- Citar trabajo
- Bernd Reismann (Autor), 2003, Die Verfassung des Runden Tisches der DDR - Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum Grundgesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32821
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