[...] Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist
es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,2 und
Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig
mit Steuern3 zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine
Steuerlast dadurch erheblich senken kann.4
Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 19965 und 19976
hervorgerufenen Änderungen des § 2 Abs. 7 Satz 3EStG, der vorschreibt, dass
bei sowohl beschränkter7 als auch unbeschränkter8 Steuerpflicht im selben Jahr
nur noch eine Veranlagung durchgeführt wird, massiven Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum, der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und
2 EStG das Kalenderjahr ist, ihren Wohnsitz9 wechseln, darzustellen. Dazu
werden im ersten Teil Grundsätze des deutschen Steuerrechts sowie des
internationalen Steuerrechts skizziert sowie die unbeschränkte Steuerpflicht bei
Bezug von ausländischen Einkünften und die beschränkte Steuerpflicht kurz
dargestellt. In einem zweiten Teil wird dann auf die Auswirkungen durch den
Wechsel und Problemstellungen dabei eingegangen und sodann
Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Einen Schwerpunkt dabei werden die §§ 2
und 6 des AStG bilden.
2 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 30.
3 „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung
darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
allen auferlegt werde, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft“; vgl. § 3 AO.
4 Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 31.
5 11.10.1995, BStBl. I 1995, S. 438.
6 20.12.1996, BStBl. I 1996, S. 1523.
7 Beschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer die im Katalog des § 49 EStG
genannten Einkünfte bezieht. Vgl dazu B.III.1.
8 Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder
gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat. Vgl. dazu B.II.1.
9 Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach den §§ 8 und 9 AO. Vgl. dazu B.II.1.
Inhalt
A. Einleitung
B. Grundlagen
I. Prinzipien und Grundlagen des internationalen Steuerrechts
1. Souveränitätsprinzip
2. Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung
3. Umfang der Besteuerung, Territorialitätsprinzip versus Universalitätsprinzip
4. Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
4.1) nationales Außensteuerrecht
4.2) Völkerrecht und supranationales Recht (Europarecht)
4.3) Doppelbesteuerungsabkommen
4.4) Hierarchie der Rechtsquellen
5. Ursachen und Abgrenzung der Doppelbesteuerung/ Minderbesteuerung und Methoden zu deren Vermeidung
II. Unbeschränkte Steuerpflicht
1. Steuersubjekt
1.1) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 3 EStG
1.2) erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 2 EStG
2. Grundsätze der objektiven Steuerpflicht
3. Veranlagungsverfahren
4. Behandlung ausländischer Einkünfte gem. § 34c EStG
4.1) unilaterale Regelungen nach EStG
4.2) bilaterale Regelungen nach OECD - MA
4.3) Sonderregelungen für negative ausländische Einkünfte
5. Abgrenzung ausländischer Einkünfte nach § 34d EStG
III. Beschränkte Steuerpflicht
1. Inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG als Anknüpfungskriterium
2. Umfang der beschränkten Steuerpflicht, Abzug von Quellensteuern und deren Abgeltungswirkung bei Einkünften aus
2.1) Land- und Forstwirtschaft
2.2) Gewerbebetrieb
2.3) selbstständiger Arbeit
2.4) nichtselbständiger Arbeit
2.5) Kapitalvermögen
2.6) Vermietung- und Verpachtung
2.7) sonstige Einkünfte
3. Veranlagungsverfahren bei beschränkter Steuerpflicht
3.1) berücksichtigungsfähige Aufwendungen
3.2) Steuervergünstigungen, Steuersatz
C. Steuerliche Behandlung beim Wechsel der Steuerpflicht
I. Grundlagen
1. Zeitpunkt des Wechsels
2. Bestimmung des Ansässigkeitsstaates, Doppelansässigkeit
II. Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht
1. Veranlagung im Jahr des Wechsels
2. Behandlung der ausländischen Einkünfte nach dem Wechsel
3. Fallbeispiel
III. Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht
1. Behandlung der ausländischen Einkünfte vor dem Wechsel
D. Die spezielle Problematik des AStG
1. Auswanderung in ein Niedrigsteuerland
2. Besteuerung des Vermögenszuwachses gem. § 6 AStG
E. Regelungsvorschläge
1. Anrechnung von Abzugssteuern
2. Halbteilungsgrundsatz
F. Gestaltungsmöglichkeiten
1. Befristete Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht
2. Betriebsaufgabe und Steuerpflichtwechsel
3. Bei Vorliegen eines DBA
4. Bei Vorliegen eines DBA und Wechsel in ein Niedrigsteuerland
G. Schlussbemerkungen
H. Abküzungsverzeichnis
I. Literaturverzeichnis
A. Einleitung
Die Globalisierung und die Verkürzung von Entfernungen durch moderne Kommunikationsmedien sowie immer kürzer werdende Reisezeiten bei Fernreisen führen dazu, dass auch räumlich weiter entfernt liegende Orte eine Anziehungskraft haben und kontroverse Interessen wecken. Dieses Interesse kann persönlich oder aber auch wirtschaftlich begründet sein. Das wirtschaftliche Interesse in weiter entfernten Orten tätig zu werden, die außerhalb der Grenzen des eigenen Landes liegen, wirft unterschiedlichste Fragestellungen auf.
Durch zunehmende grenzüberschreitende Engagements im In- und Ausland und dadurch entstehender Handlungsbedarf der Gesetzgeber ist das besondere Steuerrecht, das die einzelnen Regelungen der Einzelsteuergesetze wie z.B. EStG, KStG oder UstG umfasst, um das Rechtsgebiet des internationalen Steuerrechts[1] erweitert worden. Die Aufgabe des internationalen Steuerrechts ist es, die unterschiedlichen Steuerrechtsordnungen aufeinander abzustimmen,[2] und Steuerpflichtige, die sich grenzüberschreitend betätigen, nicht unverhältnismäßig mit Steuern[3] zu belasten und zu verhindern, dass der Steuerpflichtige seine Steuerlast dadurch erheblich senken kann.[4]
Ziel dieser Arbeit ist es, die durch das Jahressteuergesetz 1996[5] und 1997[6] hervorgerufenen Änderungen des § 2 Abs. 7 Satz 3EStG, der vorschreibt, dass bei sowohl beschränkter[7] als auch unbeschränkter[8] Steuerpflicht im selben Jahr nur noch eine Veranlagung durchgeführt wird, massiven Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum, der nach § 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG das Kalenderjahr ist, ihren Wohnsitz[9] wechseln, darzustellen. Dazu werden im ersten Teil Grundsätze des deutschen Steuerrechts sowie des internationalen Steuerrechts skizziert sowie die unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug von ausländischen Einkünften und die beschränkte Steuerpflicht kurz dargestellt. In einem zweiten Teil wird dann auf die Auswirkungen durch den Wechsel und Problemstellungen dabei eingegangen und sodann Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Einen Schwerpunkt dabei werden die §§ 2 und 6 des AStG bilden.
B. Grundlagen
I. Prinzipien und Grundlagen des internationalen Steuerrechts
1. Souveränitätsprinzip
Voraussetzung für einen souveränen Staat ist, daß der Staat seine Staatsgewalt über sein Staatsvolk in einem Staatsgebiet ausübt. Der Staat muss über die Macht verfügen, seine Anordnungen durchzusetzen. Sie organisiert sich durch eine Verfassung, welche die Staatsgewalt verschiedenen Organen anvertraut. Man spricht hinsichtlich der Staatsgewalt auch von Souveränität.[10] Nach dem Souveränitätsprinzip können alle Staaten der Völkergemeinschaft ihre innerstaatlichen rechtlichen Verhältnisse und die rechtlichen Verhältnisse zu anderen Staaten autonom regeln.[11]
Die für die Besteuerung wichtigsten Teile des Souveränitätsprinzips sind die Gebiets- und die Personalhoheit. Durch die Gebietshoheit kann jeder Staat auf seinem Gebiet die ausschließliche und umfassende Staatsmacht ausüben. Die Personalhoheit wird nach rechtlicher Betrachtungsweise abgegrenzt durch die Staatsangehörigkeit nach der ein Staat sein Besteuerungsrecht an die Staatsangehörigkeit knüpft (z.B. USA). Bei der Personalhoheit nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise knüpft der Staat sein Besteuerungsrecht an einen Wohnsitz- oder ständigen Aufenthaltsort[12] einer Person (z.B. Deutschland).[13]
2. Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung
„Als Ausfluss des Souveränitätsprinzips kann ein Staat verschiedene Anknüpfungsmerkmale für seine Besteuerung wählen (subjektive Steuerpflicht).“[14] Die Besteuerung kann an die drei Merkmale Personen, Objekte oder Transaktionen anknüpfen.
Orientiert sich die Besteuerung an Personen, kann dieses auf Grund des Wohnsitzes oder der Nationalität erfolgen. Ein Staat dessen Besteuerung sich an Personen orientiert besteuert nach der wirtschaftlichen Personalhoheit wie dies auch bei der deutschen Einkommensteuer der Fall ist. Die deutsche Einkommensteuer besteuert nach dem Wohnsitzprinzip, die auch im internationalen Vergleich verbreitetste Methode.
Eine Ausnahme im internationalen Vergleich ist die Orientierung der Besteuerung nach der rechtlicher Personalhoheit, dem Nationalitätsprinzip. Die Besteuerung knüpft an die Nationalität an, wie es in den USA der Fall ist. Danach ist jeder amerikanische Staatsangehörige in den USA unbeschränkt steuerpflichtig und jede in den USA ansässige Person unterliegt der beschränkten Steuerpflicht.[15]
Die Anknüpfung an Objekten ist zum Beispiel bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu finden. Die persönlichen Verhältnisse der dahinter stehenden Person sind unerheblich.[16] Das für die Besteuerung ausschlaggebende Kriterium ist der im Inland belegene Gewerbebetrieb bzw. das im Inland belegene unbewegliche Vermögen. Die ESt in der Form der beschränkten Steuerpflicht hat ebenfalls Objektsteuercharakter, da sie an das vorliegen von inländischen Einkünften anknüpft.[17]
Eine sich an Transaktionen orientierende Anknüpfung, die unabhängig von persönlichen Verhältnissen der verursachenden Personen ist, kann nach dem Ursprungslandprinzip oder dem Bestimmungslandprinzip erfolgen.[18] Diese Prinzipien gelten bei der Umsatzsteuer, bei der unter weiteren Voraussetzungen Transaktionen im Urspungs- oder Bestimmungsland besteuert werden.
3. Umfang der Besteuerung, Territorialitätsprinzip versus Universalitätsprinzip
Neben der sachlichen Abgrenzung der Steuerpflicht, um zu bestimmen welche Person überhaupt einer Steuerpflicht unterliegt, ist abzugrenzen, auf welche Einkünfte der Person ein Besteuerungsanspruch erhoben wird (objektive Steuerpflicht).
Der Umfang der Besteuerung ist abhängig davon, ob ein Staat nach dem Territorialprinzip oder dem Universalitätsprinzip besteuert.
Die Besteuerung nach dem Universalitätsprinzip bedeutet, dass alle Einkünfte eines Steuerpflichtigen, unabhängig vom Entstehungsland und der dortigen Behandlung, besteuert werden (Welteinkommensprinzip). Dies hat zur Folge, dass es zu Kollisionen der nationalen und internationalen Normen kommt und auf ein einziges Steuergut von mehreren Staaten einer Besteuerungsanspruch erhoben wird.
Besteuert ein Staat nach dem Territorialitätsprinzip, unterliegen nur im Staatsgebiet erzielte Einkünfte von Steuerpflichtigen der Besteuerung. Eine Begrenzung des Steueranspruches aller Staaten nach dem Territorialitätsprinzip würde die gesamte Doppelbesteuerungsproblematik überflüssig machen.[19]
4. Rechtsquellen des internationalen Steuerrechts
4.1) nationales Außensteuerrecht
Das nationale Außensteuerrecht kann in allgemeines Außensteuerrecht und spezielles Außensteuerrecht unterteilt werden.[20] Als allgemeines nationales Außensteuerrecht werden die Normen der deutschen Steuergesetze verstanden, die sich auf grenzüberschreitende Sachverhalte beziehen, wie zum Beispiel der § 34d EStG, der Ausländische Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abgrenzt, und § 49 EStG, der inländische Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen definiert. Das spezielle Außensteuerrecht umfasst Spezialvorschriften des innerstaatlichen Steuerrechts wie zum Beispiel das AStG, das u.a. Spezialvorschriften für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz wechseln, enthält. An diese Gesetze ist nur der deutsche Rechtsanwender gebunden.[21]
4.2) Völkerrecht und supranationales Recht (Europarecht)
Die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts sind gem. Art 25 GG Bestandteil des Bundesrechts und stehen im Rang über Gesetzen.[22] Zu ihnen zählen das Völkergewohnheitsrecht und ergänzend die allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze.
Supranationales Recht ist das Recht, dass durch zwischenstaatliche Organisationen erlassen wird. Dazu zählen u.a. das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen. Diese Übereinkommen regeln u.a. die Besteuerung von Diplomaten, die obwohl sie in ihrem Heimatstaat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben dort, mit ihren Bezügen aus der diplomatischen Tätigkeit, unbeschränkt Steuerpflichtig sind und in dem Tätigkeitsland soweit nicht der Besteuerung unterliegen.
Weiteren Einfluss auf das internationale Steuerrecht hat das Europarecht. Hierbei wird zwischen primärem und sekundärem Europarecht unterschieden. Das primäre Europarecht besteht vor allem aus den Gründungsverträgen der Europäischen Union (EU). Sie haben unmittelbare Rechtswirkung für alle Staaten und Bürger der EU und sind Grundlage für das sekundäre Europarecht. Für die Besteuerung sind folgende Artikel der europäischen Verträge von Bedeutung:
- Art 12 EGV, das allgemeine Diskriminierungsverbot,
- Art. 141 EGV, das arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbot,
- Art. 23 ff EGV, die Freiheit des Warenverkehrs,
- Art. 39 ff EGV, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
- Art. 43 ff EGV, die Niederlassungsfreiheit,
- Art. 49 ff EGV, der freie Dienstleistungsverkehr und auch
- Art. 56 ff EGV, die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.[23]
Das sekundäre Europarecht wird durch die drei Organe Rat, Kommission und Parlament in der Form von Verordnungen und Richtlinien erlassen. Verordnungen stellen unmittelbar anwendbares Recht dar und richten sich an jedermann.[24] Sie kommen hauptsächlich im Bereich des Zollwesens vor. Richtlinien stellen Empfehlungen der EU dar und müssen in angemessener Frist durch nationale Regelungen umgesetzt werden. Richtlinien sind bereits für direkte und auch indirekte Steuern ergangen.
Beispiel hierfür ist das Grenzgängergesetz, durch das § 1 Abs. 3 EStG erlassen wurde, um für Grenzgängern die z.B. im Grenzgebiet Frankreichs zu Deutschland wohnen und täglich nach Deutschland pendeln um dort zu arbeiten, die Möglichkeit geschaffen wurde in Deutschland wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Dies war notwendig, das sie bis dahin in Deutschland nur beschränkt Steuerpflichtig waren und in Ermangelung von Einkünften in Frankreich, wo sie einer unbeschränkten Steuerpflicht unterlagen nicht die Möglichkeit bestand, sie nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Da jedoch Art 43 und 49 der europäischen Verträge jedem EU Bürger die freie Wahl der Arbeitsstelle gewähren, wurde dieses Recht durch das deutsche Einkommensteuergesetz verletzt. Durch den erwähnten § 1 Abs. 3 EStG wurde dieser ungleichbehandlung beseitigt.
4.3) Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen sind Verträge zischen zwei oder mehreren Staaten, die die Besteuerung von Sachverhalten regeln, auf die beide Länder ein Besteuerungsrecht haben und einem der Staaten in so einem Fall das Besteuerungsrecht zusprechen.[25] Doppelbesteuerungsabkommen zählen zum Völkervertragsrecht, das sich vom allgemeinen Völkerrecht in der Weise differenziert, das allgemeines Völkerrecht durch Art 25 GG, der vorschreibt das die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Gesetzen vorgehen, unmittelbar anwendbares Recht ist.[26] Die DBA müssen in nationales Recht umgesetzt werden, um Allgemeingültigkeit im Inland zu erlangen. Dies geschieht nach deutschem Recht durch ein Zustimmungsgesetz gem. Art 59 Abs. 2 Satz 1 GG, durch das sie Rechtsnormqualität i.S. eines Bundesgesetzes erhalten.[27] Grundsätzlich haben DBA damit Gesetzescharakter und ihrem Regelungsinhalt ist Folge zu leisten. Der Gesetzgeber kann jedoch durch weitere Spezialvorschriften die Bestimmungen eines DBA abändern. Dieser Fall wird als treaty-overriding bezeichnet.[28] Die Wirkung eines treaty-overriding ist umstritten. Im Aussenverhältnis stellt es einen Vertragsbruch dar, der die Gegenseite zur Kündigung berechtigt. Im Innenverhältnis ist es wohl zulässig, da durch den Grundsatz neueres Recht ersetzt vorhergendes Recht die Regelung des DBA als überholt angesehen werden kann.[29]
4.4) Hierarchie der Rechtsquellen
Die Bestimmung der Hierarchie der Rechtsquellen ist von entscheidender Bedeutung, da bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Völkerrecht, europäisches Gemeinschaftsrecht und nationales Außensteuerrecht zusammenwirken. Deshalb stellt sich hier die Frage nach der Hierarchie der Rechtsquellen.
Das deutsche Verfassungsrecht steht außer in Ausnahmefällen allen Gesetzen voran. Allgemeine Regelungen des Völkerrechts können nur in dem Maße Bestandteil des nationalen Rechts sein, in dem sie dem Verfassungsrecht nicht widersprechen. Das Verfassungsrecht hat demnach Vorrang vor dem Völkerrecht. Völkerrechtliche Verträge (zu denen auch die DBA gehören) werden durch Zustimmungsgesetz in innerstaatliches Recht transformiert und haben sodann den Rang von Bundesrecht.[30] § 2 AO stellt zwar völkerrechtliche Verträge im Rang höher als Steuergesetze, jedoch ist diese Regelung nur von geringer Bedeutung, da es sich bei § 2 AO nur um ein einfaches Gesetz handelt, das keinen allgemeinen Vorrang von Völkervertragsrecht vor Bundesgesetzen begründen kann.[31] Um diese Ziel zu erreichen hätte es einer Norm im Grundgesetz bedurft.
5. Ursachen und Abgrenzung der Doppelbesteuerung/ Minderbesteuerung und Methoden zu deren Vermeidung
Wirtschaftliche Aktivitäten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen in Deutschland im Ausland haben zur Folge, dass mehrere Staaten, der Wohnsitzstaat (der nach dem Welteinkommensprinzip besteuert) und der Quellenstaat (der nach dem Territorialprinzip besteuert), eine Besteuerungsrecht auf ein einziges Steuergut haben. Dies führt zur Problematik der Doppelbesteuerung. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Doppelbesteuerung“ ist im deutschen Steuerrecht sowie in den jeweiligen DBA und auch dem OECD-MA[32] nicht zu finden.[33] Eine Lösung muss aus den nationalen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und aus den Regeln zur Abgrenzung der Besteuerungsrechte zwischen den vertragsschließenden Staaten hergeleitet werden. „Demnach liegt eine Doppelbesteuerung vor, wenn unterschiedliche nationale Abgabehoheiten dieselbe Person wegen desselben Steuerguts für denselben Besteuerungszeitraum zu einer gleichartigen Steuer heranziehen.“[34] Man kann folglich von Doppelbesteuerung sprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Unterschiedliche Steuerhoheiten,
- Identität des Steuersubjektes,
- Identität des Steuerobjektes,
- Identität der Steuerperiode und
- Gleichartigkeit der Steuer.[35]
Der Zugriff unterschiedlicher Steuerhoheiten liegt dann vor, wenn mehrere Staaten auf ein Steuergut zugreifen und sie von ihrem Besteuerungsrecht gebrauch machen. Die Identität des Steuersubjektes ergibt sich aus der Natur der Sache. Man kann nur von Doppelbesteuerung sprechen, wenn eine Person, sei sie nun natürlichen oder juristischen Ursprungs, von zwei oder mehreren Steuerhoheiten wegen eines Sachverhaltes zu einer Steuer herangezogen wird.[36]
Die Identität des Steuerobjektes ist theoretisch nur schwer abzugrenzen. In der Literatur wird von Objektidentität ausgegangen, wenn eine Einkunftsquelle (ein Betrieb oder eine vermietete Immobilie) oder ein Vermögensgut von zwei oder mehr Staaten besteuert wird.[37] Eine rein streng juristisch formale Abgrenzung wird hier nicht vorgenommen und würde auch nur selten zur Bestätigung einer Identität führen, da die verschiedenen Steuersysteme zu unterschiedlich sind.[38] Schaumburg geht davon aus, dass es ausreichend ist, wenn ein Besteuerungsgut mehrfach erfasst wird. Auch die Voraussetzung der Identität der Steuerperiode wird weniger streng ausgelegt. In Anbetracht der Sache, dass die unterschiedlichen Steuersysteme unterschiedliche Zeiträume besteuern, ist nur schwer die Identität der Periode zu bejahen. In vielen arabischen und fernöstlichen Ländern wird nicht nach unserem Kalender gerechnet, und viele Länder wie Großbritannien haben ein vom Kalenderjahr abweichendes Steuerjahr. Nach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG werden die ausländischen Steuern angerechnet, die den Einkünften zugeordnet werden können. Die Abzugsfähigkeit ist nicht vom Zahlungszeitpunkt abhängig.[39]
Die Frage nach der Gleichartigkeit der Steuern ist verhältnismäßig einfach zu beantworten, da Anlage 6 zu H 212a EStH eine Aufstellung von ausländischen Steuern enthält, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Die Aufstellung ist jedoch nicht bindend und kann gerichtlich überprüft werden.[40]
Abzugrenzen ist der Begriff Doppelbesteuerung vom dem Begriff „Doppelbelastung“. Von Doppelbelastung spricht man, wenn ein oder auch mehrere Staaten ein Steuergut unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten einer Besteuerung unterwerfen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gewinn einer ausländische Kapitalgesellschaft dort einer „Körperschaftssteuer“ unterworfen wird und die Ausschüttung hier ebenfalls einer Besteuerung unterliegt.
Methoden zur Vermeidung oder zumindest Milderung der Doppelbesteuerung sind das Anrechnungsverfahren, das Abzugsverfahren und die Pauschalierungsmethode.[41]
II. Unbeschränkte Steuerpflicht
1. Steuersubjekt
Die deutsche EST besteuert nach der wirtschaftlichen Personalhoheit. § 1 Abs. 1 EStG legt die subjektive Steuerpflicht fest. Steuersubjekt der Einkommensteuer ist demnach gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Natürliche Person ist jeder Mensch, der rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Mensch nach § 1 BGB mit Vollendung der Geburt. Mit Beginn seiner Rechtsfähigkeit besitzt jeder Mensch die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.[42]
In Ermangelung einer Definition im EStG wird unter Inland hier die Bundesrepublik Deutschland in ihren völkerrechtlichen Grenzen i.S.d. Grundgesetzes verstanden.[43] Zollausschlüsse, wie die Gemeinde Büsingen, gehören ebenso zum Inland wie Handelsschiffe unter deutscher Flagge, solange sie sich innerhalb der 3-Meilen-Zone aufhalten oder auf hoher See sind.[44] Ebenfalls gehört zum Inland im Sinne des EStG der Deutschland zustehende Anteil am Festlandssockel, „soweit dort Naturschätze auf dem Meeresgrund erforscht oder ausgebeutet werden“.[45]
Eine Definition der Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird durch Rückgriff auf die Abgabenordnung (AO) erziehlt. Die AO wird auch als „Steuergrundgesetz“ oder „Mantelgesetz“ bezeichnet. Sie enthällt grundlegende Bestimmungen für die Besteuerung die für alle Steuern oder einen bestimmten Kreis von Steuern gelten.[46]
[...]
[1] Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 7.
[2] Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 30.
[3] „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werde, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft“; vgl. § 3 AO.
[4] Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 31.
[5] 11.10.1995, BStBl. I 1995, S. 438.
[6] 20.12.1996, BStBl. I 1996, S. 1523.
[7] Beschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer die im Katalog des § 49 EStG genannten Einkünfte bezieht. Vgl dazu B.III.1.
[8] Unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. EStG in Deutschland ist, wer einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland hat. Vgl. dazu B.II.1.
[9] Der Wohnsitz einer natürlichen Person bestimmt sich nach den §§ 8 und 9 AO. Vgl. dazu B.II.1.
[10] Vgl. Model/Creifelds/Lichtenberger: Staatsbürgertaschenbuch, 26. Aufl., Beck-Verlag, München A: Allgemeines.
[11] Vgl. Djanani/Brähler: Internationales Steuerrecht, 1. Aufl. 2003, S. 3; Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, D 11.
[12] Vgl. dazu B.II.1.
[13] vgl. Djanani/Brähler: Internationales Steuerrecht, 1. Aufl. 2003, S. 4.
[14] Breithecker: Einführung in die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2. Aufl. 2002, S. 21.
[15] Vgl. Breithecker: Einführung in die Internationale Betriebswirtschaftl. StL, 2. Auflage 2002, S. 22; vgl. Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl. 2002, S. 7.
[16] Vgl. Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl. 2002, S. 10.
[17] Vgl. Grotherr/Herfort/Strunk: Internationales Steuerrecht; 2. Aufl. 2003, S. 100.
[18] Vgl. Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, B 29.
[19] Vgl. Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, D6. Kluge sieht das Territorialprinzip auch als Lösung der Doppelbesteuerungsproblematik, räumt jedoch auch ein, das eine gewisse Lenkung des Kapitalflusses dann nur noch schwer möglich ist.
[20] vgl. Djanani/Brähler: Internationales Steuerrecht, 1. Aufl. 2003, S. 2.
[21] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 4.
[22] Vgl. Kruse/Drüen in Tipke/Kruse: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 2 Rz. 4.
[23] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 5; vgl. Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Auflage 2000, K 19ff.
[24] Vgl. Schaumburg: Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 1998, 3.16.
[25] Vgl Grotherr/Herfort/Strunk: Internationales Steuerrecht; 2. Aufl. 2003, S. 434.
[26] Vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer: Doppelbesteuerung, MA Vor Art. 1 Tz. 9.
[27] Vgl. Tipke/Lang: Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 2 Rz. 14.
[28] Vgl Grotherr/Herfort/Strunk: Internationales Steuerrecht; 2. Aufl. 2003, S. 425.
[29] Vgl. Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Auflage 2000, R 7; Vgl Grotherr/Herfort/Strunk: Internationales Steuerrecht; 2. Aufl. 2003, S. 425.
[30] Vgl. Schaumburg: Internationales Steuerrecht, 2. Auflage 1998, 3.24.
[31] Kruse/Drüen in Tipke/Kruse: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 2 Rz. 1.
[32] Das Musterabkommen der OECD ist ein Beispielabkommen was als Grundlage bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zweier Staaten verwendet werden kann.
[33] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 20.
[34] Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 21; vgl. dazu auch Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl. 2002, S. 3.
[35] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 21; Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl. 2002, S. 3.
[36] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 21; Jacobs: Internationale Unternehmensbesteuerung, 5. Aufl. 2002, S. 23.
[37] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 25.
[38] Vgl. Schaumburg: Internationales Steuerrecht, 2. Aufl. 1998, 12.4.
[39] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 26.
[40] Vgl. Bächle/Rupp: Internationales Steuerrecht, Aufl. 2002, S. 26.
[41] Vgl. dazu B.II.4.
[42] Heinrichs in Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. 2001, Überbl. v. § 1, Rz. 1 und § 1, Rz. 1.
[43] Vgl. Schaumburg: Internationales Steuerrecht, 2. Auflage 1998, 5.36.
[44] Vgl. Kluge: Das Internationale Steuerrecht, 4. Auflage 2000, M 4; Tiedtke/Langheim: Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beschränkten und der fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht, DStZ 2003, S. 10.
[45] Schmidt: Einkommensteuergesetz, 22. Auflage 2003, § 1 Rz. 31.
[46] Vgl. Lammerding: Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Grüne Reihe 13. Aufl. 1997, S. 21.
- Quote paper
- Carsten Rahn (Author), 2003, Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten beim Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32765
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