Die Bedeutung des Goodwills (Geschäfts- oder Firmenwert) hat in den letzten Jahren einen immer höheren Stellenwert erlangt. Die zunehmende Zahl von Unternehmenskäufen und -zusammenschlüssen hat einen wesentlichen Einfluss auf diese Thematik. Die Bilanzierung und Bewertung des Goodwills weisen zum Teil starke Unterschiede auf. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass nach HGB der Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) im Vordergrund steht, während IAS/IFRS vorrangig die Investoren (Eigenkapitalgeber) schützen. Schon geringe Änderungen in der Goodwill-Bilanzierung können zu weit reichenden Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Besonderheiten und Differenzen der Goodwillbehandlung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und nach den International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) zu untersuchen. Dabei wird auf den am 31. März 2004 vo m International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten IFRS 3 „Business Combinations“, der den bisherigen IAS 22 ersetzt, eingegangen. Es werden sowohl die ursprüngliche Behandlung als auch die sich durch den neuen IFRS 3 ergebenden Änderungen in die Untersuchung einbezogen. Festzustellen ist, dass durch den IFRS 3 eine Angleichung an die US-amerikanischen Regelungen SFAS 141 und 142 erfolgt ist. Das ist ein weiterer Schritt zur Harmonisierung der Bilanzregeln, die am 29.10.2002 zwischen dem Financial Accounting Standards Board (FASB) und dem IASB zur Angleichung der Rechnungslegungsstandards nach IAS und US-GAAP vereinbart worden sind, die bis 2005 abgeschlossen sein sollen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Zielsetzung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Begriff und Arten des Goodwills
2.1. Originärer und derivativer Goodwill
2.2. Positiver und negativer Goodwill
3. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach HGB
3.1. Originärer Goodwill
3.2. Derivativer Goodwill
3.2.1. Bilanzansatz
3.2.2. Bilanzbewertung
3.2.3. Angabepflichten
3.3. Sonderfall negativer Goodwill
4. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach IAS/IFRS
4.1. Bilanzierung nach IAS
4.1.1. Originärer Goodwill
4.1.2. Derivativer Goodwill
4.1.2.1. Bilanzansatz
4.1.2.2. Bilanzbewertung
4.1.2.3. Angabepflichten
4.1.3. Sonderfall negativer Goodwill
4.2. Bilanzierung nach IFRS
4.2.1. Derivativer Goodwill
4.2.1.1. Ansatz und Bewertung des Goodwills
4.2.1.2. Angabepflichten
4.2.2. Sonderfall negativer Goodwill
5. Vergleich zwischen HGB und IAS/IFRS
6. Resümee
Literaturverzeichnis
Anlagen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Zielsetzung
Die Bedeutung des Goodwills (Geschäfts- oder Firmenwert) hat in den letzten Jahren einen immer höheren Stellenwert erlangt. Die zunehmende Zahl von Unternehmenskäufen und –zusammenschlüssen hat einen wesentlichen Einfluss auf diese Thematik. Die Bilanzierung und Bewer-tung des Goodwills weisen zum Teil starke Unterschiede auf. Das hängt unter anderem damit zusammen, dass nach HGB der Gläubigerschutz (Fremdkapitalgeber) im Vordergrund steht, während IAS/IFRS vorrangig die Investoren (Eigenkapitalgeber) schützen. Schon geringe Änderungen in der Goodwill-Bilanzierung können zu weit reichenden Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage führen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Besonderheiten und Differenzen der Goodwillbehandlung nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und nach den International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) zu untersuchen. Dabei wird auf den am 31. März 2004 vom International Accounting Standards Board (IASB) ver-abschiedeten IFRS 3 „Business Combinations“, der den bisherigen IAS 22 ersetzt, eingegangen. Es werden sowohl die ursprüngliche Behandlung als auch die sich durch den neuen IFRS 3 ergebenden Änderungen in die Untersuchung einbezogen. Festzustellen ist, dass durch den IFRS 3 eine Angleichung an die US-amerikanischen Regelungen SFAS 141 und 142 erfolgt ist. Das ist ein weiterer Schritt zur Harmonisierung der Bilanzregeln, die am 29.10.2002 zwischen dem Financial Accounting Standards Board (FASB) und dem IASB zur Angleichung der Rechnungslegungsstandards nach IAS und US-GAAP vereinbart worden sind, die bis 2005 abgeschlossen sein sollen.
1.2. Gang der Untersuchung
Zu Beginn der Arbeit werden der Begriff sowie die unterschiedlichen Arten des Goodwills erläutert. In den folgenden beiden Kapiteln werden die Bilanzierung und Bewertung des Goodwills sowohl nach HGB als auch nach IAS/IFRS dargestellt. Dabei wird nur auf den Einzelabschluss eingegangen, d.h. konzernspezifische Vorschriften werden nicht berück-sichtigt. Es schließt sich ein kurzer Vergleich zwischen HGB und IAS/IFRS an, und im letzten Abschnitt werden die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst.
2. Begriff und Arten des Goodwills
Der englische Begriff „Goodwill“ wird bereits seit Ende des 16. Jahr-hunderts im kaufmännischen Sprachgebrauch verwendet und im engeren wirtschaftlichen Sinne meistens als geschäftliches Ansehen, guter Ruf oder Kundenkreis übersetzt. Die älteste überlieferte Definition stammt aus einem englischen Gerichtsurteil von Lord Eldon im Jahre 1810: „The Goodwill which has been the subject of sale is nothing more than the probability that the old customers will resort to the old place.“ Der Vorteil des Goodwills wurde demnach in den guten Kundenbeziehungen und dem Unternehmensstandort gesehen. 1901 wurde die Definition von Lord Macnaghten als „benefit and advantage of the good name, reputation, and connection of a business“ weiter gefasst (vgl. SCHMIDT 2002, 17 f.).
Der Goodwill wird in verschiedene Arten untergliedert. Er ist nach seiner Entstehungsweise in einen originären und derivativen Goodwill sowie nach seinem Vorzeichen in einen positiven und negativen Goodwill zu unterscheiden.
2.1. Originärer und derivativer Goodwill
Der originäre oder selbst geschaffene Goodwill bildet sich während der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens „…aufgrund von Vorteilen hin-sichtlich Organisation, Know-how, Kundenstamm, Qualität des Manage-ments, Standort usw….“ (COENENBERG 2003, 144). „Er ist der Inbegriff einer Anzahl von einzelnen, in ihren Auswirkungen objektiv nicht messbaren wertbildenden [!] Erfolgsfaktoren“ (WINNEFELD 2002, 1603) und besitzt einen rein subjektiven Charakter.
Der derivative oder entgeltlich erworbene Goodwill entsteht im Zuge eines entgeltlichen Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs. Nach § 255 Abs. 4 Satz 1 HGB „…darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt“. Der Erwerber des Betriebes war über die nach der Bilanz vorhandenen Werte hinaus bereit, die bisher nicht in Erscheinung getretenen ideellen und immateriellen Werte abzugelten.
Die Ermittlung des derivativen Goodwills ist in Anlage 2 dargestellt.
2.2. Positiver und negativer Goodwill
Wenn der Kaufpreis über dem Substanzwert (Wert der Vermögens-gegenstände nach Abzug der Schulden) des Unternehmens liegt, so liegt der Regelfall eines positiven Goodwills vor. Unterschreitet der Kaufpreis dagegen den Substanzwert, dann handelt es sich um einen negativen Goodwill. Er wird auch als Badwill bezeichnet und kann durch einen vorteilhaften Erwerb (lucky buy), weil der vereinbarte Kaufpreis unter dem Ertragswert des Unternehmens liegt, oder als Ausgleich für zukünftig zu erwartende Aufwendungen oder Verluste entstehen (vgl. WINNEFELD 2002, 1608 f.).
3. Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach HGB
3.1. Originärer Goodwill
Nach § 248 Abs. 2 HGB darf für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben worden sind, kein Aktivposten angesetzt werden. Es besteht somit ein explizites Aktivie-rungsverbot, weil weder die Höhe der zu seinem Aufbau getätigten Ausgaben noch der Zeitwert genau feststellbar sind.
Eine Ausnahme besteht bei der bilanziellen Behandlung von Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäfts-betriebes als Teilmenge des originären Goodwills. Diese dürfen, soweit sie nicht bilanzierungsfähig sind, gemäß § 269 HGB als Bilanzierungshilfe angesetzt und nach § 282 HGB in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens 25 % abgeschrieben werden. Erwähnenswert ist noch, dass auch selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände, die nach § 248 Abs. 2 HGB einem Aktivierungsverbot unterliegen, unter die aktivierbaren Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen fallen können, sofern sie zu einer erheblichen Steigerung der Produktion bzw. des Vertriebes führen (vgl. SCHMIDT 2002, 37 f.).
3.2. Derivativer Goodwill
3.2.1. Bilanzansatz
Der bilanzielle Charakter des Goodwills ist im deutschen Schrifttum umstritten. Die vertretenen Meinungen reichen von einem Vermögens-gegenstand, einer Bilanzierungshilfe oder einem Posten eigener Art. Der Gesetzgeber hat die Frage nach der bilanziellen Rechtsnatur nicht explizit beantwortet, und so ist diese Thematik auch in der Literatur sowie in der Bilanzierungspraxis strittig (vgl. KÜTING/WEBER 2000, 202).
Für eine Zuordnung als Vermögensgegenstand spricht, dass das HGB den derivativen Goodwill nach § 266 Abs. 2 HGB den immateriellen Vermögensgegenständen zuordnet. Ein aus einem asset deal (Unterneh-menskauf in Form von Vermögensgegenständen) resultierender Goodwill darf sofort als Aufwand verrechnet oder nach § 255 Abs. 4 HGB aktiviert werden (vgl. BORN 2001, 41). Es besteht ein Aktivierungswahlrecht, wobei auch eine Teilaktivierung zulässig ist. Sollte eine teilweise Akti-vierung gewählt werden, ist eine spätere Nachaktivierung eines weiteren Teilbetrages oder des gesamten Restbetrages nicht möglich (vgl. SELCHERT/ERHARDT 2003, 70).
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- Kathrin Gähme (Autor), 2004, Bilanzierung des Goodwills nach HGB und IAS/IFRS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32711
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