Ein neuer Generationskonflikt kommt auf uns zu!
In der Bevölkerung ist es weitgehend unbekannt, dass auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern ebenso vor wie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern.
Natürlich sieht die Praxis dazu etwas anders aus. Es ist selten der Fall, dass Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhalt einfordern oder diesen sogar gerichtlich geltend machen. Dies ist jedoch eine natürliche Erscheinung die gesellschaftlich verankert ist, da Eltern eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kindern tragen und meist aufgrund eines langen Berufslebens seltener unterhaltsbedürftig sind.
Die Zukunft wird jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit anders aussehen aufgrund der hohen Lebenserwartung bei gleichzeitiger Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit Verringerung des Rentenumfanges. Wohlmöglich aber auch durch das allmählich scheiternde Rentensystem.
In der Regel wenden sich die Eltern zuerst an das Sozialamt um den eigenen Kindern nicht zu Last zu fallen, dieser tritt auch meist vorübergehend ein, haftet gegenüber dem Kind als Unterhaltsschuldner jedoch nur nachrangig und nimmt daher grundsätzlich Regress bei den Kindern bzw. scheut nicht davor zurück, notfalls die Gerichte einzuschalten.
Mit Einführung der so genannten Grundsicherung ist zwar das Problem des Elternunterhalts in Teilbereichen leicht entschärft, aber bei Weitem nicht beseitigt worden.
Mit der langerwarteten Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.10.2003 wurden erneut wichtige, strittige Fragen des Elternunterhalts geklärt. Die folgende Arbeit gibt anhand von Rechtsprechung und Beispielfällen einen umfassenden Überblick über Umfang, Grenzen und Berechnung des Elternunterhalts. Darüber hinaus werden die Einzelprobleme des
Anspruchübergangs auf das Sozialamt nach § 91 BSHG erörtert und anhand von Beispielfällen aufgezeigt, in denen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Bedürftigkeit der Eltern
I. Bemessung des Unterhalts
1.Einkommen
2. Arbeitseinkommen
3. Fiktive Einkünfte
4. Einsatz von Vermögen
5. Realisierung von Ansprüchen gegenüber Dritten
II. Grundsicherungsregress
1. Grundsicherungsregress nur bei reichen Kindern
2. Auswirkungen einer Grundsicherung
3. Höhe der Grundsicherung
III. Der Umfang des Unterhalts
IV. Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
V. Erlöschen
VI. Art der Unterhaltsgewährung
C. Leistungsfähigkeit der Kinder
I. Unterhaltspflicht
1. Leistungsfähigkeit
2. Minderung der Leistungsfähigkeit
3. Einkommen
4. Erzielbare Einkünfte
5. Abzugsfähige Ausgaben des Verpflichteten
6. Sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners
7. Vermögen
II. Selbsterhalt des Verpflichteten
III. Abzug des Ehegattenunterhalts
1. Unterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten
2. Unterhalt bei geschiedenen Ehegatten
IV. Der Unterhalt für die Vergangenheit
V. Die Auskunftspflicht
VI. Quotierung bei mehreren leistungsfähigen Geschwistern
D. Besonderheiten bei Beteiligung des Sozialamtes
I. Vermögenseinsatz
II. Sonstige Ansprüche
III. Rechtswahrungsanzeige
IV. Ausschluss des Übergangs gegen Unterhaltspflichtige
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Ein neuer Generationskonflikt kommt auf uns zu!
In der Bevölkerung ist es weitgehend unbekannt, dass auch Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht jedoch die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber den Eltern ebenso vor wie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern.
Natürlich sieht die Praxis dazu etwas anders aus. Es ist selten der Fall, dass Eltern gegenüber ihren Kindern Unterhalt einfordern oder diesen sogar gerichtlich geltend machen. Dies ist jedoch eine natürliche Erscheinung die gesellschaftlich verankert ist, da Eltern eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kindern tragen und meist aufgrund eines langen Berufslebens seltener unterhaltsbedürftig sind.
Die Zukunft wird jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit anders aussehen aufgrund der hohen Lebenserwartung bei gleichzeitiger Verkürzung der Lebensarbeitszeit und damit Verringerung des Rentenumfanges. Wohlmöglich aber auch durch das allmählich scheiternde Rentensystem.
In der Regel wenden sich die Eltern zuerst an das Sozialamt um den eigenen Kindern nicht zu Last zu fallen, dieser tritt auch meist vorübergehend ein, haftet gegenüber dem Kind als Unterhaltsschuldner jedoch nur nachrangig und nimmt daher grundsätzlich Regress bei den Kindern bzw. scheut nicht davor zurück, notfalls die Gerichte einzuschalten.
Mit Einführung der so genannten Grundsicherung ist zwar das Problem des Elternunterhalts in Teilbereichen leicht entschärft, aber bei Weitem nicht beseitigt worden.
Mit der langerwarteten Grundsatzentscheidung des BGH vom 15.10.2003 wurden erneut wichtige, strittige Fragen des Elternunterhalts geklärt. Die folgende Arbeit gibt anhand von Rechtsprechung und Beispielfällen einen umfassenden Überblick über Umfang, Grenzen und Berechnung des Elternunterhalts. Darüber hinaus werden die Einzelprobleme des Anspruchübergangs auf das Sozialamt nach § 91 BSHG erörtert und anhand von Beispielfällen aufgezeigt, in denen ein Anspruchsübergang ausgeschlossen oder beschränkt ist.
B. Bedürftigkeit der Eltern
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.[1]
Der Anspruch auf Unterhalt setzt grundsätzlich Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Fehlt es jedoch an der vorausgesetzten Bedürftigkeit, so kann der Unterhaltsanspruch gemindert oder ganz ausgeschlossen werden.
I. Bemessung des Unterhaltsbedarfs
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen ist derjenige als bedürftig anzusehen, der nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, kein ausreichendes Einkommen erzielt, obwohl er dies könnte, dem also fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, nicht über ausreichendes verwertbares Vermögen verfügt und keine alsbald realisierbaren Ansprüche gegenüber Dritten hat.[2]
1.Einkommen
Während in zahlreichen Gesetzen, in denen staatliche Sozialleistungen geregelt sind, Bestimmungen enthalten sind, die näher definieren, was als Einkommen anzusehen ist (z.B. §76 BSHG), enthält das BGB keine Regelung darüber, was Unterhaltsrechtlich als Einkommen gilt.
Nach mehrmaliger Rechtsprechung des BGH sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldwert geeignet, die Bedürftigkeit zu verringern bzw. zu beseitigen. Die Herkunft des Geldes ist dabei bedeutungslos.[3]
2. Arbeitseinkommen
Unter einem Arbeitseinkommen sind zu verstehen, Trinkgelder, Provisionen, Spesen die jedoch nur zum Teil angerechnet werden, Feiertagszuschläge, Abfindungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Ortszuschläge, und Überstundengelder die ebenfalls nur zum Teil angerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt bei einem abhängig Beschäftigten über das Nettoeinkommen innerhalb eines Jahres, wobei bei einem Selbständigen die Einkünfte, die im Zeitraum von drei Jahren erzielt wurden, auf den Monat umgerechnet werden.
Desweiteren sind Arbeitslosengeld falls beansprucht, Beamtenversorgung, Krankengeld, Krankentagegeld, Lohnfortzahlung, Lohnsteuerjahresausgleich, Miet und Pachteinnahmen, Nebentätigkeit, Pensionen, Pflegegeld, Renten, Schwarzarbeitslohn, Soldatenversorgung sowie Vermögenserträge und Wohngeld anzurechnen.[4]
Eine weitere Anrechnung die als Einkommen gesehen wird ist die Wohnwertanrechnung, d.h. das mietfreie Wohnen im eigenen Familienheim wird grundsätzlich als bedarfsmindernd berücksichtig, wobei im Normalfall auf den objektiven Mietwert abzustellen ist.[5]
Anrechnungsfrei sind Arbeitslosenhilfe, da diese Leistung subsidiär ist, Erziehungsgeld, Schmerzensgeld und Sozialhilfe.[6]
3. Fiktive Einkünfte
Wer keine Einkünfte erzielt, ist nicht ohne weiteres als bedürftig anzusehen. Grundsätzlich ist eine eigene Erwerbstätigkeit zumutbar. Wenn dies zutrifft werden die Einkünfte fiktiv hinzugerechnet, die hätten erzielt werden können. Ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. dem Alter, dem Gesundheitszustand und dem Ausbildungszustand.
Die Anrechnung fiktiver Einkünfte wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit scheidet dann aus, wenn beim unterstellen intensiver Erwebsbemühungen keine Realistische Chance zum Erhalt einer Arbeitsstelle bestanden hätte.[7]
4. Einsatz von Vermögen
Bedürftigkeit entfällt grundsätzlich wenn Vermögen vorhanden ist.
Aus der Vorschrift des §1602 Abs. 2 BGB kann nämlich die Pflicht zur Vermögensverwertung entnommen werden. Dies bedeutet, dass jemand, der aus den Erträgen seines Vermögens seinen Unterhalt nicht bestreiten kann, grundsätzlich die Substanz seines Vermögens angreifen, das Vermögen also verwertet werden muss bis dieser aufgebraucht ist, bevor ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann.
Dieser Grundsatz beinhaltet jedoch einige Ausnahmen:
Eine Verpflichtung zur Vermögensverwertung besteht dann nicht, wenn, die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre,[8] oder es sich um solche Gegenstände handelt, die gemäß § 811 Nr.1-14 ZPO der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen.
So kann beispielsweise der Verkauf einer kleinen selbst genutzten Eigentumswohnung unwirtschaftlich sein, wenn eine vergleichbare Mietwohnung auf Dauer teurer wäre, zumal ja derjenige, der Unterhalt verlangt, sich den Vorteil des mietfreien Wohnens bedarfsmindernd anrechnen lassen muss.
Unbillig kann die Verwertung der Vermögenssubstanz z.B. dann sein, wenn es sich um Vermögensgegenstände handelt, die für den Unterhaltsberechtigten einen erheblichen ideellen Wert besitzen, wie z.B. persönliche Erinnerungsstücke, und wenn durch den Verkauf erzielbare Preis in keinem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Vermögensgegenstandes für den Betroffenen steht.
Unbillig dürfte es auch sein, die Zahlung von Unterhalt davon abhängig zu machen, dass der Unterhaltsberechtigte zunächst kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr.8 BSHG zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzt. Eine Art „Notgroschen“ für Notfälle in Höhe von ca. 1500 Euro, ist dem Unterhaltsberechtigten zu belassen.[9]
Generell sollte eine sinnvolle Nutzung des Vermögens Vorrang vor seiner Zerstörung haben. Eine Obliegenheit zur Verwertung von Vermögen wurde nach der Rechtsprechung des BGH unter anderem angenommen bezüglich des Verkaufs eines Hauses und der nutzbringenden Anlegung des Kapitals[10],der Umschichtung von Vermögen[11] und der Vermietung einzelner Räume eines Wohnhauses[12].
5. Realisierung von Ansprüche gegenüber Dritten
Als nicht bedürftig ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der durch alsbaldige Realisierung etwaiger Ansprüche gegenüber Dritten seine finanzielle Notlage beseitigen kann. Deshalb kann es z.B. zu den Obliegenheiten des Unterhaltsberechtigten gehören, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, Darlehen zurückzufordern oder sich um die Rückforderung von Geschenken gegenüber dem Beschenkten gem. § 530 BGB zu bemühen.
II. Grundsicherungsregress
1. Grundsicherungsgesetz
Das Grundsicherungsgesetz ist ein Gesetz zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, eingeführt mit Wirkung ab 1.1.2003.
Nach dem GSiG sind Personen antragsberechtigt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und medizinisch dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs.2 SGB IV sind, soweit es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Die Leistungen, die durch dieses Gesetz erbracht werden, sind früher durch Sozialhilfe gezahlt worden.[13]
Seit dem 01.01.2003 gibt es die Grundsicherungsämter.
Die Träger der Grundsicherung sind Kreise bzw. die kreisfreien Städte. Zuständig ist die Stadt, in welcher der Antragstellter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1. Grundsicherungsregress nur bei Reichen Kindern
Entscheidend für den Elternunterhalt sind bei der Grundsicherung die Einkommensfreigrenzen der Kinder der Antragssteller.
Danach werden die Kinder vom Staat nicht herangezogen, wenn ihr Einkommen gem. §16 SGB IV unter der 100.000 Euro Grenze liegt.
Jedoch gilt diese Einkommensfreigrenze für jedes Kind gesondert.
Grundsätzlich wird vermutet, dass die Kinder diesen Freibetrag nicht überschreiten. Im Einzelfall werden jedoch seitens des Grundsicherungsamtes notwendige Unterlagen angefordert, um erst nach der Überprüfung dieser zu urteilen. Der Auskunftsanspruch des Grundsicherungsamtes umfasst das Auskunftsrecht des Sozialamtes.[14]
Auf das Vermögen des Kindes kommt es im Rahmen der Grundsicherung nicht mehr an. Das Kind kann Vermögend sein, dieses wird jedoch nicht angetastet. Als Ausnahmefall gilt jedoch, wenn aus dem Vermögen Einkünfte erzielt werden.
Das bedeutet wenn die Vermögenseinkünfte mit oder ohne Erwerbseinkünfte den Betrag in Höhe von 100000 Euro überschreiten, wird das Vermögen doch noch relevant, allerdings nur soweit es die Einkünfte aus dem Vermögen anbelangt.
2. Auswirkungen einer Grundsicherung
Mit Einführung der Grundsicherung ist zwar das Problem des Elternunterhaltes in Teilbereichen leicht entschärft, aber bei weitem nicht beseitigt. Die Einführung der Grundsicherung und die öffentlichen Diskussionen hierzu dürfen keinesfalls zu dem Trugschluss führen, der Elternunterhalt sei abgeschafft. Ganz im Gegenteil besteht der Elternunterhalt aus dem BGB nach wie vor in vollem Umfang. Lediglich Kinder von Eltern, die grundsicherungsberechtigt sind, können ein wenig aufatmen, sich jedoch keinesfalls freuen, dass sie ihr Problem des Elternunterhaltes los wären. Es ist zwischen drei Gruppen mit unterschiedlichem Einkünften zu unterscheiden.
1 Gruppe: Die erste Gruppe befasst sich mit den Kindern dessen Einkünfte die Grenze von 100.000 Euro überschreiten. Die Einkünfte sind über ein Jahr zu berechnen. Dieser wird nach wie vor auch im Falle der Grundsicherung voll zur Kasse gebeten.
Bei Einkünften über 100.000 Euro wird die Bezahlung von Elternunterhalt regelmäßig keine unzumutbare Belastung darstellen.
2 Gruppe: Die zweite Gruppe dürfte eher die Ausnahme bilden. Wenn nämlich Personen in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, steht ihnen kein Anspruch auf Grundsicherung zu.
3 Gruppe: Diese Gruppe stellt ein Fall dar, in welchem der Vater oder die Mutter noch nicht das 65 Lebensjahr erreicht haben und auch nicht erwerbsunfähig sind, aber dennoch Sozialhilfe bezieht, weil er oder sie beispielsweise nach Jahrzehnte langer freiberuflicher Tätigkeit ohne Beitragszahlung kein Arbeitslosengeld bzw. keine Arbeitslosenhilfe oder Frührente erhält. Diese Person erhält auch keine Grundsicherung, sondern nur Sozialhilfe, wobei nach wie vor bei den Kindern voll Regress genommen wird, d.h. insbesondere ohne die Freigrenze von 100.000 Euro.
Ferner werden leider auch nach wie vor die Kinder zur Kasse gebeten, deren Eltern im Pflegeheim sind dessen Kosten nicht vollständig von der Pflegeversicherung und Rente bzw. Grundsicherung übernommen werden. Der Rest wird vom Sozialamt bzw. den Bezirken bezahlt. Diese nehmen jedoch hierfür bei den Kindern voll Regress, auch wenn diese deutlich unter 100.000 Euro im Jahr verdienen.[15]
[...]
[1] Soergel BGB, §1602 Abs1.
[2] Müller, S.18
[3] BGH FamRZ 1985, 357.
[4] B. Heiss/H. Heiss, S. 220-225.
[5] BGH NJW 1985, 49; FamRZ 1986,48.
[6] Jauernig, §1601-1604, Rn 9.
[7] Müller Christian, Unterhaltsrecht, S.21, Rn.42.
[8] §1577 Abs.3 BGB.
[9] Jauernig, § 1601-1604, Rn 5-7.
[10] BGH FamRZ 1988, 145.
[11] BGH FamRZ 1986,439ff.
[12] BGH FamRZ 1988,145ff.
[13] NJW, Frauke Günther.
[14] §116 Abs. 3 BSHG.
[15] Harald Öelkers, S.198.
- Arbeit zitieren
- Viktoria Prib (Autor:in), 2004, Elternunterhalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32122
-
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