„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ Art. 20 I GG Dieser Satz aus unserem Grundgesetz beschreibt das politische System der Bundesrepublik Deutschland in unserer Zeit. Wie aber verlief der Weg zu diesem fortschrittlichen System? Ist es wahr, dass Deutschlands bundesstaatliche Tradition schon aus dem Mittelalter stammt, wie manche annehmen? Warum wurde Deutschland nicht schon frühzeitig zu einem starken Nationalstaat nach englischem oder französischen Vorbild? Welche politischen Ziele wollte man durch die Einführung föderaler Elemente in die Verfassungen erreichen? Warum hat sich in Deutschland überhaupt der Föderalismus als bestimmendes politisches System durchgesetzt? Diese und andere Fragen möchte ich aus historischer Sicht in meiner Hausarbeit beantworten. Zuvor aber muss ich einige Begriffe zum weiteren Verständnis des Textes erläutern.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
A. Einleitung
I. Zur Fragestellung
II. Begriffe:
B. Deutsche Staatenbünde - Vom Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Deutschen Bund
I. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation
II. Der Rheinbund
III. Der Deutsche Bund
C. Deutsche Bundesstaaten – Von der Idee der Paulkirchenverfassung zur Weimarer Republik
I. Die Paulskirchenverfassung 1848/49
II. Der Norddeutsche Bund
III. Das Deutsche Reich 1870/71
IV. Die Weimarer Republik
D. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
Titel: Ständige Bundesversammlung,
Quelle: Eigene Abbildung zur Bundesversammlung
Abbildung 2:
Titel: Verfassung des Deutschen Reiches von 1849,
Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 551 Chronik Verlag GmbH, Gütersloh/München Genehmigte Lizenzausgabe für Bechtermünz Verlag im Weltbild Verlag GmbH, Augsburg 1996, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 1995
Abbildung 3:
Titel: Der preußische König Wilhelm I. wird im Spiegelsaal von Versailles zum Deutschen Kaiser ausgerufen,
Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 599 Chronik Verlag GmbH, Gütersloh/München Genehmigte Lizenzausgabe für Bechtermünz Verlag im Weltbild Verlag GmbH, Augsburg 1996, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 1995
Abbildung 4:
Titel: Stimmenzahl im Bundesrat des Kaiserreichs,
Quelle: Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 40 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
Abbildung 5:
Titel: Die Weimarer Verfassung 1919,
Quelle: „Chronik der Deutschen“, S. 779 Chronik Verlag GmbH, Gütersloh/München Genehmigte Lizenzausgabe für Bechtermünz Verlag im Weltbild Verlag GmbH, Augsburg 1996, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 1995
Abbildung 6:
Titel: Stimmenverteilung im Reichsrat 1930,
Quelle: Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 40 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“ Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
A. Einleitung
I. Zur Fragestellung
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ Art. 20 I GG
Dieser Satz aus unserem Grundgesetz beschreibt das politische System der Bundesrepublik Deutschland in unserer Zeit.
Wie aber verlief der Weg zu diesem fortschrittlichen System? Ist es wahr, dass Deutschlands bundesstaatliche Tradition schon aus dem Mittelalter stammt, wie manche annehmen? Warum wurde Deutschland nicht schon frühzeitig zu einem starken Nationalstaat nach englischem oder französischen Vorbild? Welche politischen Ziele wollte man durch die Einführung föderaler Elemente in die Verfassungen erreichen?
Warum hat sich in Deutschland überhaupt der Föderalismus als bestimmendes politisches System durchgesetzt?
Diese und andere Fragen möchte ich aus historischer Sicht in meiner Hausarbeit beantworten. Zuvor aber muss ich einige Begriffe zum weiteren Verständnis des Textes erläutern.
II. Begriffe:
Föderalismus:[1] (von lat. foedus – Bund, Bündnis) bezeichnet Organisationsprinzip für ein gegliedertes Gemeinwesen, in dem grundsätzlich gleichberechtigte und eigenständige Glieder zu einer übergreifenden politischen Gesamtheit zusammengeschossen sind. Grundlegendes Merkmal ist dabei, dass sowohl die Glieder als auch die übergreifende Gesamtheit einerseits eigenständig sind und andererseits gleichzeitig gleichzeitig miteinander in enger Verbindung stehen.
Bundesstaat:[2] ist die staatsrechtliche Verbindung nicht-souveräner Gliedstaaten, bei der die völkerrechtliche Souveränität allein beim Zentralstaat liegt. Sowohl der Gesamtverband, wie auch die die Teilverbände besitzen von der Verfassung her Staatscharakter (eigener Herrschaftsbereich, finanzielle Eigenständigkeit, Beteiligung an Willensbildung des Zentralstaats). Kompetenzen sind zwischen den Länder- und Zentralorganen so aufgeteilt, dass keine der Ebenen uneingeschränkte Regelungsmacht hat. Keine der Ebenen hat die Kompetenz die andere Ebene einzuschränken (Kompetenz-Kompetenz). Es besteht ein Dualismus von Entscheidungszentren.
Einheitsstaat:[3] In einem Einheitsstaat ist die staatliche Gewalt auf einige zentrale Institutionen beschränkt. Es gibt keine regionalen Untergliederungen mit politischer Selbständigkeit, also keine Länder oder Einzelstaaten. Als zentralisierten Einheitsstaat bezeichnet man eine politische Ordnung, in der alle staatlichen Entscheidungsbefugnisse an einer Stelle konzentriert sind.
Staatenbund:[4] (auch Konföderation) ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten, der durch einen völkerrechtlichen Vertrag erfolgt. Im Staatenbund bleiben die Gliedstaaten auch im völkerrechtlichen Sinn souverän. Es ist eine Form zwischenstaatlichen Föderalismus, in der Gliedstaaten jederzeit das Recht haben den Bund zu verlassen – labile Struktur.
Unitarisierung:[5] Grad der Unitarisierung beschreibt das Ausmaß der organisatorischen Vereinheitlichung innerhalb eines Staates. Je stärker die politisch Verantwortlichen bemüht sind, über die grundsätzlich einheitlichen Grundnormen hinaus auch eine möglichst einheitliche Problemlösung zu erreichen, desto unitaristischer ist der Staat.
Zentralisierung:[6] Im Unterschied zur Unitarisierung wird Zentralisierung häufig so verwendet, dass damit nicht nur der Grad der sachlichen Vereinheitlichung, sondern auch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den staatlichen Ebenen beschrieben wird. Das Ergebnis der Zentralisierung besteht darin, dass die einheitlichen Problemlösungen meist von der übergeordneten Ebene gegenüber den nachgeordneten formuliert und auch durchgesetzt werden.
Mediatisierung:[7] ("Mittelbarmachung") bezeichnet im Zusammenhang des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation die Aufhebung der immediaten Stellung (Reichsunmittelbarkeit) eines weltlichen Reichsstandes und dessen territoriales Aufgehen in einem anderen Reichsstand.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) setzte neben der Säkularisation geistlicher Hoheits- und Eigentumsrechte zugleich die Mediatisierung reichsunmittelbarer Stände ein. Die Bundesakte von 1815 übernahm entsprechende Regelungen der Rheinbundakte und überließ den mediatisierten Fürsten als "Standesherren" einige Sonderrechte (u.a. die niedere Gerichtsbarkeit). Dies blieb so bis zur Revolution von 1848/49 und zum Teil darüber hinaus. Die mediatisierten Fürsten waren den regierenden Häusern im Rang gleichgestellt ("Ebenbürtigkeit").
Säkularisierung:[8] wird verstanden als der institutionelle und mentale Prozess der Trennung von Kirche und Staat (bzw. religiöse Organisationen und Staat).
Säkularisation:[9] wird verstanden als der konkrete Prozess der Ablösung der weltlichen Macht der Kirche, die Aufhebung von Klöstern und Hochstiften Anfang des 19. Jahrhunderts.
Restauration:[10] Mit dem historischen Fachbegriff Restauration (lat. restaurare = wiederherstellen) wird allgemein die Wiederherstellung eines politischen Zustandes, in der Regel die Wiedereinsetzung einer alten Dynastie, die im Zuge einer Revolution beseitigt worden war, bezeichnet. In erster Linie denkt man dabei an die Politik des Hauses Stuart in England, 1688-1688, oder die des Hauses Bourbon in Frankreich, 1814/15-1830.
In zweiter Linie versteht man darunter im Besonderen die Anstrengungen in allen deutschsprachigen Staaten, den Fürsten und ihren Ministern, allen voran Metternich, zwischen 1815 und 1830 durch verwaltungs- und verfassungsrechtliche Einschränkungen (z. B. Zensur) die Neuerungen, die im Gefolge der Französischen Revolution von 1789, der Preußischen Reformen, der jungen Verfassungen der süddeutschen Staaten mehr oder minder freiwillig gewährt oder aus napoleonischer Besatzungszeit übrig geblieben waren, zu beseitigen und gleichsam die alte Ordnung wiederherzustellen.
Dreiklassenwahlrecht[11]: wurde 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der Zweiten Kammer (Landtage) eingeführt und blieb bis 1918 in Kraft. Dieses Wahlrecht galt für Preußen, Braunschweig, Waldeck und Sachsen (hier bis 1909). Die Wähler wurden dabei nach ihrem direkten Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt und mussten das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die drei Klassen errechneten sich aus der direkten Steuerleistung, so dass diese jeweils ein Drittel des Steueraufkommens ausmachten. Die erste Klasse umfasste die Höchstbesteuerten, die zweite, die mit weniger hohem Einkommen und der dritten Klasse gehörten diejenigen an, welche wenig oder gar keine Steuern zu zahlen hatten.
Die Wahl wurde öffentlich und mündlich abgehalten, sie war also nicht geheim. Außerdem war sie indirekt, das heißt die Wähler wählten so genannte Wahlmänner, so dass jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner stellte. 1849 machte die erste Klasse 4,7% der Gesamtbevölkerung aus, die zweite Klasse 12,7% und die dritte Klasse 82,6%.
Laut dieser Verteilung hatte also ein Wähler der ersten Klasse das 17,5-fache Gewicht an Stimmen gegenüber einem Wähler der dritten Klasse.
Ein Dreiklassenwahlrecht galt auch bei Kommunalwahlen in Teilen Preußens, was u.a. dazu führte, dass Alfried Krupp in Essen allein die Abgeordneten der ersten Abteilung wählen konnte.
B. Deutsche Staatenbünde - Vom Heiligen Römischen Reich deutscher Nation bis zum Deutschen Bund
I. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation
Im Jahre 843, genauer gesagt am 10. August 843, beschlossen die Söhne Ludwig des Frommen im Vertrag von Verdun die Teilung des Frankenreiches in drei Teile, dem West, dem Mittel- und dem Ostreich, aus dem sich dann im Laufe der Zeit das Heilige Römische Reich Deutscher Nation herausbildete.[12]
Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation war ein auf dem Feudalsystem beruhender Staatenbund aus zeitweise mehr als 300 Territorien. Die Feudalherren (weltliche Erbfürsten, geistliche Wahlfürsten, Städterepubliken und Reichsritter) waren mehr zerstritten als geeint, so dass das junge Reich von Anfang an auf wackligen Füßen stand.
Die deutschen Könige, vor allem die Staufferkönige, strebten mit unzulänglichen Machtmitteln nach der Königskrone in Italien und der Beherrschung des Papsttums, um dadurch als „römische“ Kaiser Herrscher der „Welt“ zu sein.[13]
In ihrem außenpolitischen Erweiterungswahn übersahen sie die Machtbestrebungen ihrer eigenen Reichsfürsten, welche ihnen nach und nach, z.B. in der Zeit des Interregnum (1254-1273) ihre königlichen Rechte nahmen und sogar ein Wahlkönigtum einführten. Mit der „Goldenen Bulle“ von 1356 schuf Karl IV. eine Verfassungsregelung, welche die Rechte der Kurfürsten (z.B. Königswahlrecht, Erhalt der Gerichtsbarkeit, des Bergwerks-, Salz- und Münzhoheitsrecht) festschrieb und somit den Weg zum Dualismus zwischen Reichsoberhaupt und Reichsständen, sogar ohne päpstlichen Einfluss ebnete. Die „Goldene Bulle“ blieb das bedeutendste Verfassungswerk der deutschen Geschichte bis 1806.
Schon im späten Mittelalter entwickelten sich also die deutschen Fürstentümer und freien Städte zu souveränen Staaten im modernen Sinn, während sich zeitgleich in anderen europäischen Ländern (z.B. Frankreich, England, Spanien) starke Nationalstaaten herausbildeten.
Dadurch verblasste auch der deutsche Nationalstaatsgedanke.[14]
Nach dem 30jährigen Krieg und dem Westfälischen Frieden sank das Reich dann zu einem Nebeneinander selbständiger Staaten herab. Der Einfluss der anderen europäischen Mächte förderte diese Zersplitterung innerhalb des Reiches, aber auch die Fürsten hatten kein Interesse an einer kaiserlichen Hoheit über ihre Gebiete. Die deutschen Reichsstände wurden aber durch ihr gleichgerichtetes Interesse an der Niederhaltung der kaiserlichen Macht und der Schwächung dieser Hoheit zusammengehalten. Dadurch wurde auch die „Reichsidee“ - die Sehnsucht nach deutscher Einheit innerhalb der Bevölkerung aufrecht erhalten. Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation litt unter Kleinstaaterei und Partikularismus – Erscheinungen, die mit dem Wesen des Föderalismus unvereinbar waren.
II. Der Rheinbund
Am Anfang des 19. Jahrhunderts glich das deutsche Territorium einem bunten feudalistischem Flickenteppich, der sich seit dem Ende des 30jährigen Krieges kaum verändert hatte. Von einem deutschen Reich konnte politisch keine Rede sein.
So war es auch nur eine Formalie, als Napoleon Bonaparte am 06.08.1806 nach der Niederlage der Koalitionsarmeen, in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz vom 02.12.1805, gegen die Franzosen das Heilige Römische Reich Deutscher Nation formell für beendet erklärte und Kaiser Franz II. seine deutsche Kaiserwürde niederlegen musste. Die Kaiserkrone Österreichs, die er 1804 angenommen hatte[15], durfte er behalten. Gleichzeitig mit dem Ende des Reiches wurde auch jede Art politische Organisation zerstört, die die territorialen Einheiten im gesamten deutschen Gebiet hätten verbinden können.
Kurze Zeit vorher, am 12.07.1806 gründeten 16 deutsche Fürsten, u.a. die neuen Könige von Bayern und Württemberg und der bei dieser Gelegenheit zum Großherzog von Baden aufgestiegene Markgraf von Baden, den (zweiten) Rheinbund (1. Rheinbund am 14./15.08.1658 gegründet), nachdem sie vorher aus dem Reich austraten.[16] Zahlreiche weitere deutsche Fürsten erfuhren Rangerhöhungen und gleichzeitig wurden mehrere kleinere Territorien mediatisiert und ehemalige geistliche Reichsstände im Rahmen der Säkularisierung an andere Gebiete angegliedert.[17]
Der Rheinbund bildete eine Konföderation unter französischem Protektorat (Napoleon), dem die Mitglieder bei künftigen Kriegen auf dem Kontinent mit Militärkontingenten beistand leisten mussten. Dadurch wurde auch Österreich Macht entzogen, da es sich aus diesen Gebieten immer große Truppenkontingente für Kriege gegen Frankreich anwarb, außerdem verlor Österreich durch die territoriale Flurbereinigung viele verbündete katholische Gebiete im linksrheinischen Raum. Bis 1811 kamen 23 weitere Territorien in den Rheinbund hinzu, nur die Großen, wie Preußen, Österreich, Kurhessen, Braunschweig und andere blieben außen vor. Der Rheinbund erwies sich als loser Staatenbund, welcher sich aber schon modernerer föderativer Elemente bediente. Die Staaten wollten Einrichtungen schaffen, die der Wahrung gemeinsamer Interessen dienen sollten. So sah es die Verfassung („Rheinbundakte“) mit ihren 40 Artikeln vor. Diese Verfassung konnte aber durch die plötzlichen verheerenden Niederlagen Napoleons (z.B.: Völkerschlacht bei Leipzig) nur in Teilen, nämlich nur die Artikel zur Unterstützung Frankreichs und zur inneren Verfassung der Mitgliedstaaten, umgesetzt werden. Nach der Rheinbundakte sollte der Rheinbund auch gemeinsame Verfassungsorgane erhalten, was aber schnell an dem Streben (vor allem der größeren) Einzelstaaten nach unbegrenzter Souveränität scheiterte. Innerhalb des Bundes fand das Streben der Fürsten nach Souveränität seinen Ausdruck in der Ausschaltung der Landstände, die bisher ein Gegengewicht zur Macht der Fürsten gebildet hatten. Ein weiteres Ziel der Rheinbundstaaten war die Reform der bestehenden Verhältnisse hin zu einem zentral verwalteten, einheitlich regierten Staatswesen. Napoleon schuf mit dem Großherzogtum Berg und dem Königreich Westfalen (französische) Modellstaaten auf deutschem Boden, in deren Verwaltungsstruktur er selbst häufiger eingriff. Je größer die Staaten waren, desto mehr Reformen wurden durchgeführt.[18] Wichtigstes gemeinsames Organ des Bundes nach der Verfassung war der Bundestag in Frankfurt/Main, der vom Fürstenprimus Karl-Theodor von Dalberg (1744-1817) einzuberufen war. Dieser Bundestag wurde aber nie einberufen.[19] Die faktische Auflösung des Rheinbundes setzte ein, während Napoleon militärisch entscheidend geschlagen wurde. Damit blieb der Rheinbund nur eine Episode zwischen der Auflösung des Alten Reiches und der Gründung des Deutschen Bundes vom 08. Juni 1815. Rheinbund brachte für Deutschland einen großen Modernisierungsschub.[20] Das Feudalsystem wurde abgeschafft, der Flickenteppich des alten Reiches wurde einheitlicher und die Landkarte übersichtlicher, ein einheitliches Rechtssystem (Code Civil aus Frankreich wurde auf Rheinbundgebiete übertragen.) wurde eingeführt, welches die bürgerlichen Rechte garantierte und Wirtschaft- und Verwaltung wurden modernisiert. Die ersten Volksvertretungen wurden eingeführt (1812 im neuen Königreich Westfalen, vormals Preußen).[21] Nachdem Napoleon am 22. Juni 1815 nach seinen Niederlagen in Moskau, Leipzig und letztendlich Waterloo abdankte und auf die Atlantikinsel St. Helena verbannt wurde, kam es auf Wiener Kongress 1814/15 zu einer Neuordnung (Restauration) Europas, von der das deutsche Territorium besonders betroffen war.
[...]
[1] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 14 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[2] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 15 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[3] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 17 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[4] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 15 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[5] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 16 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[6] Vgl. Heinz Laufer/Ursula Münch, S. 16 „Das föderative System der Bundesrepublik Deutschland“
Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, 1997
[7] Vgl. http://www.net-lexikon.de/Mediatisierung.html
[8] Vgl. http://www.net-lexikon.de/Saekularisierung.html
[9] Vgl. http://www.net-lexikon.de/Saekularisierung.html
[10] Vgl. http://www.net-lexikon.de/Restauration.html
[11] http://www.lexikon-definition.de/Dreiklassenwahlrecht.html
[12] Vgl. „Chronik der Deutschen“, S.163, Chronik Verlag GmbH, Gütersloh/München
Genehmigte Lizenzausgabe für Bechtermünz Verlag im Weltbild Verlag GmbH,
Augsburg 1996, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 1995
[13] Vgl. Konrad Reuter, S. 137 „Föderalismus – Grundlagen und Wirkungen in der Bundesrepublik
Deutschland“, 2., überarbeitete Auflage, R.v.Decker´s Verlag, G.Schenk, Heidelberg 1985
[14] Vgl. Konrad Reuter, S. 137 „Föderalismus – Grundlagen und Wirkungen in der Bundesrepublik
Deutschland“, 2., überarbeitete Auflage, R.v.Decker´s Verlag, G.Schenk, Heidelberg 1985
[15] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rheinbund
[16] Vgl. Heinrich August Winckler, S.49 „Der lange Weg nach Westen – Deutsche Geschichte von
1806-1933“, Sonderausgabe für die Bundeszentrale und die Landeszentralen für politische Bildung von „Der lange Weg nach Westen, Band 1. Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik“,
C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 2000
[17] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rheinbund
[18] Vgl. http://www.nrw2000.de/franzosen/rheinbund.htm
[19] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Rheinbund
[20] Vgl. Heinrich August Winckler, S.51 „Der lange Weg nach Westen – Deutsche Geschichte von
1806-1933“, Sonderausgabe für die Bundeszentrale und die Landeszentralen für politische Bildung von „Der lange Weg nach Westen, Band 1. Deutsche Geschichte vom Ende des Alten Reiches bis zum Untergang der Weimarer Republik“,
C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München 2000
[21] Vgl. http://www.nrw2000.de/franzosen/rheinbund.htm
- Arbeit zitieren
- Thomas Heldberg (Autor:in), 2004, Die Entwicklung des Föderalismus in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32099
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