DIE GRUNDLEGENDE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT - DER STATUS NEGATIVUS UND DER STATUS POSITIVUS
Eine der wichtigsten Ausgangspunkte für die freie Selbstbestimmung des Einzelnen ist der Art. 2 I des Grundgesetzes. Er schlägt die Brücke von den überpositiven Fundamenten der Verfassung hin zu der positiven Freiheitsgewährung: von der schon vorrechtlich jedem zukommende Würde (Art. 1 GG) und dem Bekenntnis zu den überstaatlichen Menschenrechten hin zu der Idee einer von der staatlichen Rechtsordnung anerkannten und dieser Ordnung zu Grunde liegenden Freiheit des Menschen. Die freie Selbstbestimmung des Art. 2 I GG beinhaltet das Recht des Einzelnen und der von ihm gebildeten Gruppen auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Er ist die erste und allgemeinste Freiheitsgewährleistung des Grundgesetzes und steht damit in Tradition der Menschenrechtserklärungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die sich vor allem auf das Naturrecht der Aufklärung gründeten. Entsprechend ist jedes Individuum vernunftbegabt und hat die Fähigkeit, diese Vernunft auch selbständig und ohne Leitung des anderen zu gebrauchen. Dem deutschen Bürger als Mensch wird auf diese Weise aufgrund seiner Vernunft eine Freiheit für individuelle und gesellschaftliche Entscheidungen unabhängig vom Staat verfassungsrechtlich eingeräumt. Kraft seiner Autonomie kann der Einzelne deshalb prinzipiell frei darüber entscheiden, was er tut und was er lässt. Das Grundgesetz beinhaltet daher den Glauben an die „Mündigkeit" seiner Bürger, ob im Rechtssystem (Zurechenbarkeit - Verträge), im Persönlichen (niemand muss Prüfungen ablegen, ob er Kinder erziehen kann) oder eben Wirtschaftlichen (Freiheit sich zu verschulden und sein Geld anzulegen). Art. 2 I ivm Art. 1 des Grundgesetzes legt somit die öffentliche Gewalt und die von ihm hervorgebrachte Rechtsordnung auf eine prinzipielle Freiheitsvermutung fest.
INHALTSVERZEICHNIS
A. DIE GRUNDLEGENDE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT
I. DER URSPRUNG
II. DER STATUS
B. DIE STELLUNG DES BÜRGERS ZUM STAAT IM HINBLICK AUF DIE
» MÜNDIGKEIT" SEINER BÜRGER
I. DER STATUS NEGATIVUS UND DER STATUS POSITIVUS
II. DER STATUS ACTIVUS
1. Grundlage
2. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte.
a) Weimarer Verfassung
b) Nationalsozialismus
3. Schlussfolgerung
C. DIE ANALYSE DES STATUS ACTIVUS
I. DAS PLÄDOYER FÜR DIE BEIBEHALTUNG DES STATUS QUO
1. Fehlendes Verantwortungsgefühl
2. keine sachliche Entscheidungsfähigkeit
3. kein Veränderungswille
4. Parteiendemokratie
5. Entfremdungsprozess
6. Zusammenfassung
II. THESE: DER BEGRENZTE STATUS ACTIVUS DES BÜRGERS IST NICHT (MEHR) SACHGERECHT
1. Die„ mündige" Parlamentswahl
2. Die Bildung zum politischen Bürger
3. Das Parlament als Spiegelbild des Volkes = „Mündigkeit" der Abgeordneten
4. Schutz der demokratischen Verfassungsordnung
5. Höheres Risiko der Beibehaltung der repräsentativen Demokratie
6. historische Fehlinterpretation
7. positive Erfahrungen im Ausland
8. Schlussfolgerung
D. DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE ERWEITERUNG DES STATUS ACTIVUS
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. ERSTER TEIL: Die grundlegende Stellung des Bürgers zum Staat
I. Der Ursprung
Der staatsrechtliche Begriff des Bürgers charakterisiert den Bürger als Staatsbürger mit Bürgerrechten [frz.: citoyen; altgriech: polites; lat.: cives]. Diejenigen Personen, die im rechtlichen Sinne Bürger ihres Staates sind, bilden eine Großgemeinschaft, die auf einem bestimmten Gebiet in einer gemeinsamen politischen Ordnung zusammenleben und hervorgehend als Staat unter Staaten auftreten (Völkerrechtssubjekt).[1] Die individuelle Entstehung eines Staates mit Hilfe der einzelnen Bürger und die daraus folgende Aufteilung der Staatsaufgaben haben sowohl rechtliche, philosophische und soziologische Fundamente. Diese Grundüberlegungen kommen aus bestimmten Anschauungen, von denen z.B. Naturrecht und Aufklärung, fürstlicher Absolutismus, Liberalismus, Sozialismus oder auch religiöser Fundamentalismus zu nennen sind.
Der deutsche Bürger ist Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland. Die Geburtsstunde dieses Staates erfolgte mit der Verkündung des Bonner Grundgesetzes am 23. Mai 1949. Dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet die Gesamtheit der Regeln über die Leitung des Staates, die Bildung und den Aufgabenkreis der obersten Staatsorgane, die grundlegenden Staatseinrichtungen und den Status des Bürgers zum Staat, der in verschiedenen Grundrechten ausgeformt und gesichert ist. Es begründet Werte, den politischen Willen und Ziele, die verbindlich für alle Bürger des Staates erhoben werden.[2] Dementsprechend existiert durch das Bonner Grundgesetz ein rechtliches Band zwischen dem Staat Bundesrepublik Deutschland und seinen deutschen Staatsbürgern (Art. 116 I GG).
II. Der Status
Die Leitprinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind in Art. 1, 20, 28 und in 79 III GG genannt. Ausgangspunkt ist dabei Art. 1 des Grundgesetzes, der das oberste Prinzip festlegt: die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Darin liegt eine
Aufforderung, die Grundlagen einer menschenwürdigen Gemeinschaft und damit die Voraussetzungen für die freie Selbstbestimmung jedes einzelnen Bürgers (Grundrechte) zu schaffen. Historisch gesehen sind die ausgeformten und gesicherten Grundrechte des Grundgesetzes als Status negativus (Status libertatis) konzipiert, die dem einzelnen Bürger seine Freiheit vom Staat geben, seine individuellen Probleme ohne den Staat zu lösen, sein gesellschaftliches Zusammenleben ohne den Staat zu regeln und seine Geschäfte ohne den Staat abzuwickeln.[3] Das moderne Verständnis der Grundrechte beschränkt sich jedoch nicht auf die Abwehr staatlichen Handelns, sondern erstreckt sich, da der einzelne zunehmend von staatlichen Leistungen abhängig wird, auch auf ein positives Tun des Staates, einen status positivus des Bürgers.[4] Gemeinsam ist jedoch allen Grundrechten der Bezug auf die Freiheit des einzelnen. Verschieden sind bei den Grundrechten nur die Funktionen, die sich für die Freiheit: Je nach dem Status, den sie ausformen und sichern, gewährleisten sie Freiheit durch Eingriffsabwehr, durch Teilhabe und Leistung, sowie durch staatliche Mitgestaltung (Status activus). Die Stellung des deutschen Bürgers zum Staat Bundesrepublik Deutschland ist folglich in der Qualität der Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte und in der damit verbundenen objektiven Werteordnung[5] als Bestandteil der Rechtsordnung festgelegt.
B. ZWEITER TEIL: Die Stellung des Bürgers zum Staat im Hinblick auf die „Mündigkeit" seiner Bürger
I. Der Status negativus und der Status positivus
Das System des Grundgesetzes findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und seiner Würde.[6] Die Würde des Menschen leitet sich nach dem Grundgesetz von dem Person - oder Subjektsein des Menschen her.[7] Als Subjekt ist der Mensch ein geistig-sittliches Wesen, das darauf angelegt ist, in Freiheit und mit eigenem Bewusstsein selbst zu bestimmen.[8] Dieses Bewusstsein gründet sich in der Natur des Menschen als Vernunftwesen. Die
Würde des Menschen ist nach der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes nicht verwirkbar und nicht verzichtbar, über sie kann nicht verfügt werden.[9] Darin liegt nicht nur die Schranke staatlicher Gewalt, sondern auch eine Aufforderung, die Grundlagen einer menschenwürdigen Gemeinschaft und somit die Voraussetzungen für die freie Selbstbestimmung des Einzelnen zu schaffen.[10]
Eine der wichtigsten Ausgangspunkte für die freie Selbstbestimmung des Einzelnen ist der Art. 2 I des Grundgesetzes. Er schlägt die Brücke von den überpositiven Fundamenten der Verfassung hin zu der positiven Freiheitsgewährung: von der schon vorrechtlich jedem zukommende Würde (Art. 1 GG) und dem Bekenntnis zu den überstaatlichen Menschenrechten hin zu der Idee einer von der staatlichen Rechtsordnung anerkannten und dieser Ordnung zu Grunde liegenden Freiheit des Menschen.[11] Die freie Selbstbestimmung des Art. 2 I GG beinhaltet das Recht des Einzelnen und der von ihm gebildeten Gruppen auf freigewählte und eigenverantwortliche Gestaltung der eigenen Angelegenheiten. Er ist die erste und allgemeinste Freiheitsgewährleistung des Grundgesetzes und steht damit in Tradition der Menschenrechtserklärungen des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die sich vor allem auf das Naturrecht der Aufklärung gründeten. Entsprechend ist jedes Individuum vernunftbegabt und hat die Fähigkeit, diese Vernunft auch selbständig und ohne Leitung des anderen zu gebrauchen. Dem deutschen Bürger als Mensch wird auf diese Weise aufgrund seiner Vernunft eine Freiheit für individuelle und gesellschaftliche Entscheidungen unabhängig vom Staat verfassungsrechtlich eingeräumt. Kraft seiner Autonomie kann der Einzelne deshalb prinzipiell frei darüber entscheiden, was er tut und was er lässt. Das Grundgesetz beinhaltet daher den Glauben an die „Mündigkeit" seiner Bürger, ob im Rechtssystem (Zurechenbarkeit - Verträge), im Persönlichen (niemand muss Prüfungen ablegen, ob er Kinder erziehen kann) oder eben Wirtschaftlichen (Freiheit sich zu verschulden und sein Geld anzulegen).
Art. 2 I ivm Art. 1 des Grundgesetzes legt somit die öffentliche Gewalt und die von ihm hervorgebrachte Rechtsordnung auf eine prinzipielle Freiheitsvermutung fest. Soweit diese natürliche Freiheit eingeschränkt wird, unterliegt der Staat einem gesetzlichen
Rechtfertigungszwang. Bei der Einwirkung auf die freie Handlung darf es nicht darauf ankommen, ob die Betätigung gemeinwohlorientiert ist oder nicht, ob sie mit herrschenden sozialethischen Vorstellungen konform geht oder ihnen widerspricht, ob sie letztendlich sich in der Banalität täglichen Lebens erschöpft oder darüber hinausweist.[12] Mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Grundrechte bekennt sich der Staat ausdrücklich dazu, dem einzelnen als Person einen Kern unantastbaren, rechtlich gesicherten Freiheitsraum zu gewährleisten, im dem die Fähigkeit zur verantwortlichen Selbstbestimmung reale Wirksamkeit gewinnen kann.
Demgemäss ist die vom Grundgesetz garantierte individuelle und gesellschaftliche Freiheit des Menschen der sichere Glaube des Staates an die Vernunft des Menschen und somit seines Bürgers als Subjekt.
II. Der Status activus
1. Grundlage
Nach Art. 20 II 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen" ausgeübt. Wahlen betreffen Personalentscheidungen, im Gegensatz zu Abstimmungen, die sich auf Sachentscheidungen beziehen. Der in dieser Vorschrift neben den Wahlen genannte Begriff „Abstimmung" scheint also darauf hinzuweisen, dass der deutsche Bürger zugleich befugt sein soll, durch Abstimmungen über wichtige Sachfragen, so etwa Gesetze zu entscheiden. Das Grundgesetz würde daher eine Verbindung von unmittelbaren und mittelbaren Elementen der bürgerlichen Staatsgewalt enthalten. Dem einzelnen Bürger würde eine prinzipielle Vernunft und Freiheit zur verantwortlichen Mitbestimmung im und für den Staat verfassungsrechtlich garantiert. Bei der Formulierung soll es sich jedoch nur um einen Hinweis auf die in Art. 29 II, 118 a GG (Neugliederung des Bundesgebietes) und Art. 146 GG (Verfassungserneuerung) ausdrücklich vorgesehene Volksabstimmung handeln. Andere Volksabstimmungen wären somit auf der Bundesebene verfassungsrechtlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. [13]
Dementsprechend würde dem deutschen Bürger grundgesetzlich das Recht auf Teilnahme an der staatlichen Willensbildung vor allem über die Wahlen zum Bundestag garantiert, Art. 20 II 1, 38 GG.
2. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte
Zu erfragen ist, warum sich die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rates als Verfasser des Grundgesetzes bei der Teilnahme des Bürgers an der staatlichen Willensbildung nicht die gleiche prinzipielle vernunftbezogene Freiheitsvermutung festgelegt haben, wie bei der Freiheit zur individuellen und gesellschaftlichen Selbstbestimmung.
Auf der Grundlage des von den Ministerpräsidenten der damals elf westlichen Bundesländern einberufenen „Sachverständigen-Ausschusses für Verfassungsfragen", der vom 10. bis 23 August 1948 auf der Insel Herrenchiemsee tagte, begann der Parlamentarische Rat mit seinen Verhandlungen. Dabei gab zwei wesentliche Argumente weshalb er bewusst auf die Einführung wesentlicher plebiszitärer Elemente verzichtet hat.
1. Im Blick auf die schlechten Erfahrungen der plebiszitären Elemente in der Weimarer Verfassung
2. Nach Ende des Nationalsozialismus: Bedenken über die vernunftbegabte Reife des Bürgers mitverantwortlich staatlich Entscheidungen zu treffen
a) Weimarer Verfassung
Das herausragende Kennzeichen der Weimarer Demokratie bildete das sogenannte Volksgesetzgebungsverfahren gemäß Art. 73 III WRV. Danach konnten mittels „Antrag aus dem Volk" einzelne Gruppen der Bevölkerung am Parlament vorbei einen Volksentscheid über einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf initiieren und erzwingen. Das Volksbegehren bedurfte dabei der Unterstützung von einem Zehntel der Stimmberechtigten. Auch waren Volksbegehren und Volksentscheide noch in vier weiteren Fällen möglich. Eine bedeutende Position räumte die Verfassung dabei auch dem Reichspräsidenten ein. Dieser war z.B. befugt, innerhalb eines Monats jedes vom Reichstag beschlossene Gesetz vor dessen Verkündung zum Volksentscheid zu bringen.
Wann immer die Staatsorgane nicht zu einheitlichen Entschließungen kommen konnten, hatte das Volk die Rolle des Schiedsrichters, das Recht der letztverbindlichen Entscheidung.[14] In dem Bemühen, eine vollkommene Demokratie zu gründen, hatte der Weimarer Verfassungsgeber Anleihen von französischen, amerikanischen und schweizerischen Tradition genommen.[15] Die Verfassung zeigte daher in ihren wesentlichen Einrichtungen ein fast unbegrenztes Vertrauen in die demokratische Vernunft und staatsbürgerliche Verantwortung des Bürgers. Sie setzte ein Volk von unbeirrbaren Demokraten und musterhaften Staatsbürgern voraus. Die Weimarer Verfassung war damit bereit, sich dem Wählerwillen unbedingt unterzuordnen, bis zur Selbstaufgabe. Zwar gesteht man bisweilen ein, dass die stattgehabten Volksabstimmungen keineswegs direkt kausal für das Weimarer Scheitern geworden sind.[16] Dennoch wird der belastende Einfluss der plebiszitären Elemente gerade auf das politisch-gesellschaftliche Klima der Weimarer Demokratie als nicht gering erachtet. Die Volksrechte sind zu einem bloßen antiparlamentarischen Kampfmittel entartet,[17] das Volksbegehren mittels „radikalisierender und dissoziierender Parolen" als ein Instrument leidenschaftlicher antidemokratischer Propaganda missbraucht worden.[18] Diese Praxis hat zu einem ständigen Infragestellen und letztlich zu einer nachhaltigen Erschütterung des parlamentarischen Gesetzgebungskörpers geführt.[19] Entsprechend wird in dem Zuviel plebiszitärer Verfassungselemente ein wesentlicher Grund für die Instabilität der Weimarer Republik ausgemacht. Die Erfahrungen aus der Weimarer Republik standen für den Parlamentarischen Rat damit vor allem im Zeichen der „Sorge um den Staat". [20]
b) Nationalsozialismus
Vollständig diskrentiert sind die Formen direkter, unmittelbarer Demokratie und vollkommener freiheitlicher Mitbestimmung durch deren Missbrauch im „Dritten Reich"; nachdem sie ausschließlich zur (nachträglichen) Legitimation bereits getroffener Entscheidungen des Regimes eingesetzt worden waren, um insbesondere
[...]
[1] Jellinek , S. 394 ff
[2] Stem, S. 57 ff
[3] Jellinek, S. 94
[4] Jellinek, S. 114
[5] Dreier, in: Dreier, GG Bd. 1 Vorb. Rn. 55
[6] Pieroth / Schlink, Rn. 384
[7] Dürig, in: Maunz/Dürig, Art, 11 Rn. 18
[8] BGHZ 35, 8
[9] BVerfGE 45, 229
[10] BVerfGE 27,6
[11] Di Fabio, in: Maunz/Dürig Art. 2 1 Rn. 1
[12] Ipsen, S. 232
[13] von Mangoldt,in: BK, Art. 20 Anm. 4; Schneider, S. 155 f; Weber, S.175 ff
[14] Loewenstein, AöR 75, 182
[15] Mann, S. 680 f
[16] Glum, NJW 1952, 283
[17] Koellreutter, S. 182
[18] Scheuner, AöR 95, 370
[19] Schneider, S.155 f
[20] Fromme, S. 10
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