Wenn es um das Thema Sterbehilfe geht, spielen die Niederlande eine Außenseiterrolle in Europa. Zwar ist die Sterbehilfe hier – genau wie in allen anderen europäischen Ländern – verboten, doch gibt es in den Niederlanden Voraussetzungen, unter denen Euthanasie aktiv und öffentlich geduldet wird. In der folgenden Arbeit soll auf die rechtlichen Regelungen sowie die Hintergründe der niederländischen Duldungspolitik eingegangen werden.
Da der Begriff der Sterbehilfe vieldeutig ist und für unterschiedliche Maßnahmen – meist in der finalen Lebensphase schwerkranker Menschen – steht, werde ich zuerst näher auf diesen Begriff eingehen und die verschiedenen „Arten“ von Sterbehilfe erläutern. Hierfür werde ich mich erstmal auf die in Deutschland gebräuchlichen Begriffe beziehen und später auf den schon in den Definitionen eintretenden Unterschied zu den Niederlanden eingehen.
Danach wird sich diese Arbeit detailliert mit der aktuellen Rechtslage in den Niederlanden sowie der Entwicklung zu diesem Status quo hin befassen. Hierbei sollen auch die historischen und kulturellen Hintergründe beleuchtet werden, die zu einer besonderen niederländischen Handhabung mit dem Thema Sterbehilfe geführt haben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Sterbehilfe - Begriffe und Definitionen
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2 Medizinisch assistierter Suizid
2.3 Indirekte Sterbehilfe
2.4 Passive Sterbehilfe
2.5 Der niederländische Euthanasiebegriff
3. Sterbehilfe in den Niederlanden
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen
3.2 Historischer Hintergrund
4. Schluss
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Wenn es um das Thema Sterbehilfe geht, spielen die Niederlande eine Außenseiterrolle in Europa. Zwar ist die Sterbehilfe hier - genau wie in allen anderen europäischen Ländern - verboten, doch gibt es in den Niederlanden Voraussetzungen unter denen Euthanasie aktiv und öffentlich geduldet wird (Gordijn 1998: 13). In der folgenden Arbeit soll auf die rechtlichen Regelungen sowie die Hintergründe der niederländischen Duldungspolitik eingegangen werden.
Da der Begriff der Sterbehilfe vieldeutig ist und für unterschiedliche Maßnahmen - meist in der finalen Lebensphase schwerkranker Menschen - steht, werde ich zuerst näher auf diesen Begriff eingehen und die verschiedenen „Arten“ von Sterbehilfe erläutern. Hierfür werde ich mich erstmal auf die in Deutschland gebräuchlichen Begriffe beziehen und später auf den schon in den Definitionen eintretenden Unterschied zu den Niederlanden eingehen.
Danach wird sich diese Arbeit detailliert mit der aktuellen Rechtslage in den Niederlanden sowie der Entwicklung zu diesem Status quo hin befassen. Hierbei sollen auch die historischen und kulturellen Hintergründe beleuchtet werden, die zu einer besonderen niederländischen Handhabung mit dem Thema Sterbehilfe geführt haben.
2. Sterbehilfe - Begriffe und Definitionen
Der Zentralbegriff in der Sterbehilfediskussion ist der der Euthanasie. Aus dem Altgriechischen stammend, bedeutet Euthanasie ein Sterben als ars moriendi, guter Tod (Gavela 2013: 2). Das deutsche Recht unterscheidet vier verschiedene Arten des Eingriffs in den Sterbeprozess des Menschen, die strafrechtlich unterschiedlich bewertet werden.
2.1 Aktive Sterbehilfe oder auch Tötung auf Verlangen
Hier verabreicht der Arzt dem Patienten auf dessen Willen Medikamente die zum Tode führen. Dieser Vorgang gilt in Deutschland als Tötungstatbestand und kann entweder als Mord oder Totschlag bewertet werden. In Betracht kommt allenfalls eine Strafmilderung, weil der Arzt zum „Wohle“ des Patienten handelt.
2.2 Beihilfe zur Selbsttötung bzw. medizinisch assistierter Suizid
Verschreibt der Arzt seinem Patienten Medikamente, durch deren Einnahme der Tod herbeigeführt werden soll, ist dies erstmal straflos. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist, dass der Patient eigenverantwortlich handelt und selbst die zum Tode führende Handlung begeht. Der behandelnde Arzt macht sich aufgrund seiner Garantenstellung aber wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen strafbar, wenn er bei der Einnahme der tödlichen Medikamente anwesend ist. Denn mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit geht die „Tatherrschaft“ auf den Anwesenden über, der dann aufgrund seiner Garantenstellung zur Hilfeleistung verpflichtet ist (Deutscher Ethikrat 2006: 67).
2.3 Aktive indirekte Sterbehilfe bzw. Therapien am Lebensende
Hierbei handelt es sich um eine nicht intendierte Inkaufnahme des vorzeitigen Todeseintritts als Nebenwirkung einer sinnvollen medizinischen Therapie, welche der vorherigen Aufklärung und Einwilligung des Patienten bedarf. Aktive indirekte Sterbehilfe ist nur straflos, wenn die primäre Absicht nicht die Lebensverkürzung sondern die Linderung von Leiden ist. Die Rechtsprechung geht zwar davon aus, dass ein Tötungstatbestand vorliegt, dieser aber nicht rechtswidrig ist, da die Ermöglichung einer schmerzfreien Todes nach dem Patientenwillen ein höherrangiges Rechtsgut sei als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen. Daraus ergibt sich sogar die ärztliche Pflicht zur angemessenen Schmerzlinderung (Deutscher Ethikrat 2006: 64).
2.4 Passive Sterbehilfe oder auch Sterbenlassen
Hier werden lebensverlängernde Behandlungsmaßnahmen abgebrochen oder gar nicht eingeleitet. Ursprünglich war das Sterbenlassen nur in Situationen erlaubt, in denen der Patient schon in die Sterbephase eingetreten war. Dies war erfüllt, wenn das Leiden des Patienten irreversibel war und einen Verlauf genommen hatte, bei dem der Tod kurz bevor stand. Später wurde jedoch entschieden, dass wenn eine ausdrückliche Willenserklärung des gründlich aufgeklärten Patienten vorliegt, zum Beispiel durch eine sogenannte Patientenverfügung, die passive Sterbehilfe ebenfalls zulässig und straffrei ist. Da das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Vordergrund steht, darf der Patient nicht weiter behandelt werden, wenn er dieses ablehnt. Ein Arzt, der gegen den Willen seines Patienten handelt, macht sich sogar wegen Körperverletzung strafbar.
2.5 Der niederländische Euthanasiebegriff
In den Niederlanden hingegen wird als Euthanasie seit 1984 nur ein absichtlich lebensbeendendes Handeln durch eine andere als die betroffene Person, auf deren ausdrückliche Bitte hin bezeichnet. Eine Unterscheidung zwischen aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe, wie wir sie in Deutschland kennen, gehört deshalb nicht zum niederländischen Euthanasiebegriff (Wernstedt et al 2000: 222).
3. Sterbehilfe in den Niederlanden
Grundsätzlich ist die Ausübung von Euthanasie in den Niederlanden genauso unter Strafe gestellt, wie in allen anderen europäischen Ländern. Doch wie auch in allen anderen Ländern, gibt es auch in den Niederlanden Verstöße gegen dieses Gesetz. Der Unterschied liegt darin, dass in den Niederlanden aktiv und öffentlich mit solchen Fällen umgegangen wird und schon im Voraus angegeben wird, unter welchen Voraussetzungen eine Strafverfolgung bei durchgeführter Euthanasie ausbleibt (Gordijn 1998: 13). Wie es zu diesem besonderen Umgang mit Euthanasiefällen kommt, soll im folgenden Abschnitt erläutert werden.
3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen
Wie bereits erwähnt sind seit 1881 sowohl Euthanasie als auch Beihilfe zum Suizid durch das niederländische Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Beihilfe zum Suizid straflos ist, wird dies in den Niederlanden mit der Tötung auf Verlangen gleichgestellt (Frieß 2008: 99).
Obwohl die ersten Urteile zur aktiven Sterbehilfe bereits in den 1950er Jahren gefällt wurden, stammt der Präzedenzfall, auf dem das aktuell geltende Gesetz von 2002 aufbaut, aus dem Jahr 1973 (Frieß 2008: 96). Die Ärztin Gertruud Postma van Boven tötete damals ihre schwerkranke Mutter auf deren Verlangen hin mit einer Überdosis Medikamente. Im darauf folgenden Prozess gegen Postma van Boven wurde diese zu einer symbolischen Freiheitsstrafe von einer Woche auf Bewährung verurteilt.
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- Citation du texte
- Anonyme,, 2014, Sterbehilfe in den Niederlanden. Zur niederländischen Duldungspolitik und deren Hintergründe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319296
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