Die Arbeit widmet sich insbesondere der Frage, inwieweit eine Verpflichtung zu effizientem Handeln bereits im deutschen Grundgesetz vorgeschrieben ist.
Ausgehend vom individuellen Verhaltensmodell des homo oeconomicus verhalten sich Individuen grundsätzlich zweckrational, eigennutzorientiert und nutzenmaximierend. Zwischen mehreren Handlungsoptionen wird sich der homo oeconomicus für diejenige entscheiden, die ihm bei geringstem Einsatz von aufgewendeten Mitteln den größten Nutzen verspricht, mithin für die subjektiv effizienteste Option. Dabei bestimmen die Individuen ihre Präferenzen selbstständig und autonom. Es handelt sich dabei um eine rein positive Feststellung, die sich jeder normativen Wertung enthält.
In einer Welt mit grundsätzlich knappen Ressourcen führt dieses individualnutzenmaximierende Verhalten jedoch unweigerlich zu sozialen Knappheitslagen. Das Verhalten der Individuen infolge veränderter Umstände versucht die ökonomische Analyse vorherzusehen, zu analysieren und zu bewerten, wobei mit ihrer Hilfe eine Lösung der jeweiligen Knappheitslage angesteuert wird. Mithilfe des Modells der isolierten Abstraktion, in der jeweils nur ein variabler Faktor existiert unter sonstiger Konstanz der anderen Faktoren, können so praxistaugliche Verhaltensprognosen entwickelt werden.
Diese Methode macht sich auch die ökonomische Analyse des Rechts zu Eigen. Nach dem Normverständnis des homo oeconomicus ist die Verbindlichkeit einer Rechtsnorm untrennbar verknüpft mit der Existenz, Höhe und Durchsetzungswahrscheinlichkeit einer Sanktion. Die Sanktion verteuert die vorher als günstig angesehene Handlungsalternative, was ab einem gewissen Grad zu einer Umorientierung führt. Somit kann durch eine an der Ökonomik orientierten Rechtssetzung eine verhaltenssteuernde Wirkung erzeugt werden. Dass sich das individuelle Verhalten an der Effizienz orientiert, macht deutlich, dass Effizienz eine wesentliche Säule der ökonomischen Analyse ist.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Ökonomische Analyse des Rechts
II. Definition des Effizienzbegriffes
1. Der ökonomische Effizienzbegriff
2. Der juristische Effizienzbegriff
III. Das deutsche Grundgesetz
IV. Effizienzvorgaben im Grundgesetz
1. Ableitung aus Verfassungsprinzipien
a) Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 und 3 GG
b) Aus dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
c) Rationalität und Verhältnismäßigkeit
d) Das umweltrechtliche Nachhaltigkeitsgebot, Art. 20a GG
2. Das haushaltsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, Art. 114 Abs. 2 S. 1 GG
3. Ableitung aus den Grundrechten
a) Die abgabenrechtlich-relevanten Grundrechte, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip
b) Der Gleichheitssatz als allgemeines Sachlichkeitsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG
c) Das teilhaberechtliche Kapazitätsausschöpfungsgebot
4. Im legislativen Bereich
5. Im Staatsorganisationsrecht
a) Kompetenzbündelung zur Effizienzsteigerung
b) Funktionsfähigkeit der Parlamente
c) Föderalismus und Selbstverwaltung, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 GG
6. Unionsrecht
V. Fazit
Literaturverzeichnis
- Citation du texte
- Anonyme,, 2015, Effizienz als Verfassungsprinzip. Inwieweit ist eine Verpflichtung zu effizientem Handeln bereits im deutschen Grundgesetz vorgeschrieben?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319115
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