Der Zeitpunkt steht. Nachdem das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst am 06.03.2015 den Bundestag und am 27.03.2015 den Bundesrat passierte und ab dem 01.05.2015 in Kraft getreten ist, gilt nun ab dem 01.01.2016 für Aufsichtsräte bestimmter börsennotierter Gesellschaften eine gesetzliche „Frauenquote“. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung die Weichen für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und ebnet den Weg für das angestrebte Ziel aus Art. 3 II 2 GG – die Beseitigung von Ungleichheiten und Nachteilen zwischen beiden Geschlechtern.
Dabei ist zu untersuchen, inwieweit der Regelungsinhalt mitbestimmungspflichtige börsennotierte Gesellschaften trifft und ob dies ein geeignetes Mittel zur Schaffung der Chancengleichheit darstellt. So führt der Gesetzgeber zwei Instrumente zur Förderung der Chancengleichheit ein – eine „fixe“ Quote mit einem Mindestanteil von 30 Prozent des unterrepräsentierten Geschlechts und eine „weiche“ Quote mit einer selbst zu definierenden Zielgröße des Frauenanteils. Beide Instrumente werden gestützt durch eine Berichtspflicht für die Gesellschaften, um die Umsetzung der Instrumente offenzulegen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die fixe Aufsichtsratsquote
I. Regelungsinhalt und betroffene Gesellschaften
II. Geltungsbeginn der fixen Quote
III. Gesamt- oder Trennungslösung
1. Widerspruch einer Bank im Aufsichtsrat
2. Erfordernisse und Probleme bei der Erklärung des Widerspruchs
a) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Anteilseigner
b) Widerspruchsfrist für die Vertreter der Arbeitnehmer
3. Berechnung der Quote
IV. Rechtsfolgen bei Missachtung der Mindestquote
1. Quotenwidrige Wahl der Anteilseignerbank
2. Quotenwidrige Wahl der Arbeitnehmerbank
3. Auswirkung auf Aufsichtsratsbeschlüsse
4. Ausnahmen der Nichtigkeit
V. Besonderheiten für die SE
1. Geltungsbereich der fixen Quote
2. Rechtsfolgen bei Quotenverstoß
VI. Berichtspflichten
C. Die weiche Aufsichtsratsquote
I. Inhalt
II. betroffene Unternehmen und Organe
III. Zielgrößenverpflichtung im Aufsichtsrat der AG
1. Zuständigkeit innerhalb der Gesellschaft
2. Verschlechterungsverbot
3. Differenzierung je nach Arbeitsverhältnis
4. Sonderfall bei Expatriates
IV. Zielgrößenverpflichtung bei der SE
V. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Zielgröße
VI. Fristen und Berichtspflichten für die Zielgrößen
D. Fazit
- Citar trabajo
- Marc Sadowski (Autor), 2016, Die Einführung von Frauenquoten in den Aufsichtsräten deutscher und europäischer Aktiengesellschaften. Ein geeignetes Mittel zur Steigerung der Chancengleichheit?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318957
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