Die Problemstellung
Die Markenpiraterie wurde Ende der siebziger Jahre der breiten Öffentlichkeit bekannt, als eine Fülle von Produkten mit gefälschtem Markenzeichen der Original-Hersteller auf die Märkte gebracht wurden. Seitdem wurden nicht nur vermehrt gefälschte Marken-Kennzeichnung bekannt, sondern auch Produktfälschungen bezüglich ihrer technischen oder ästhetischen Funktion traten auf. Begriffe wie Warenfälschung, Markenpiraterie, Ideenklau, wettbewerbswidrige Nachahmung, Kennzeichnungsmissbrauch und sklavische Plagiate traten infolge dessen als plakative Bezeichnungen im Zusammenhang mit Plagiaten auf (vgl. BODENSTEIN u. ZIEGLER 1988, S. 1). Das Problem der Produkt- und Markenpiraterie als Form der Wirtschaftskriminalität ist äußerst komplex und fassettenreich. Neben den reinen "Fälschungen" von z.B. Luxus-Uhren oder Polo-Shirts kommt es zu sogenannten "Plagiaten". Dabei wird ein Produkt „eins-zu-eins“ nachgeahmt und unter eigener Marke verkauft. Ferner werden sogenannte "Überproduktionen" vertrieben, bei dem die Originale, z.B. vom Lizenznehmer ohne das Wissen des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden. Auch geschieht ein Verkauf über sogenannte "Graumärkte", bei dem nicht autorisierte Händler die Markenprodukte außerhalb des offiziellen Vertriebssystems des Herstellers in nicht dafür vorgesehenen Zielmärkten vertreiben
Inhaltsverzeichnis
1. Die Problemstellung
2. Die Marke und ihr Schutz
2.1 Soziobiologische Grundlagen
2.2 Historie des Markenschutzes
2.3 Der Markenbegriff
2.4 Die Schutzrechtsverletzung
2.5 Die Rechtsmittel
3. Die Marken- und Produktpiraterie
3.1 Erläuterung grundlegender Begriffe
3.2 Häufig plagiierte Marken- und Produkte
3.3 Die verursachten Schäden
3.4 Produktsicherheit
4. Markenpiraterie im Internet
5. Technische Möglichkeiten der Abwehr von Markenpiraterie
6. Schutz vor der Markenpiraterie aus Unternehmenssicht
6.1 Marken- und Handelsnamen-Schutz
6.2 Schutz durch Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster
6.3 Schutz des Urheberrechts
7. Rechtliche Möglichkeiten der Abwehr von Markenpiraterie
7.1 Das Produktpiraterie-Gesetz
7.2 EU Verordnungen
7.3 Die Zollbeschlagnahme
7.4 Die Vernichtung
8. Ausblick
9. Literaturverzeichnis
1. Die Problemstellung
Die Markenpiraterie wurde Ende der siebziger Jahre der breiten Öffentlichkeit bekannt, als eine Fülle von Produkten mit gefälschtem Markenzeichen der Original-Hersteller auf die Märkte gebracht wurden. Seitdem wurden nicht nur vermehrt gefälschte Marken-Kennzeichnung bekannt, sondern auch Produktfälschungen bezüglich ihrer technischen oder ästhetischen Funktion traten auf. Begriffe wie Warenfälschung, Markenpiraterie, Ideenklau, wettbewerbswidrige Nachahmung, Kennzeichnungsmissbrauch und sklavische Plagiate traten infolge dessen als plakative Bezeichnungen im Zusammenhang mit Plagiaten auf (vgl. BODENSTEIN u. ZIEGLER 1988, S. 1).
Das Problem der Produkt- und Markenpiraterie als Form der Wirtschaftskriminalität ist äußerst komplex und fassettenreich. Neben den reinen "Fälschungen" von z.B. Luxus-Uhren oder Polo-Shirts kommt es zu sogenannten "Plagiaten". Dabei wird ein Produkt „eins-zu-eins“ nachgeahmt und unter eigener Marke verkauft. Ferner werden sogenannte "Überproduktionen" vertrieben, bei dem die Originale, z.B. vom Lizenznehmer ohne das Wissen des Lizenzgebers hergestellt und vertrieben werden. Auch geschieht ein Verkauf über sogenannte "Graumärkte", bei dem nicht autorisierte Händler die Markenprodukte außerhalb des offiziellen Vertriebssystems des Herstellers in nicht dafür vorgesehenen Zielmärkten vertreiben.
2. Die Marke und ihr Schutz
2.1 Soziobiologische Grundlagen
Verschiedene Zeichen zur Unterscheidung, d.h. zur Individualisierung von Personen und Sachen können in den verschiedensten Kulturen nachgewiesen werden. Sogar im Tierreich sind Bezeichnungsformen vorhanden. Demnach sind Zeichen vermutlich als ein Teil der biologischen Grundausstattung zu verstehen, mit denen wir zu individualisieren, zuzuweisen und zu beherrschen versuchen. Zivilisatorischer Natur ist hingegen der Umgang mit der Bezeichnung (vgl. MEISTER 1992, S. 272f). Dem Eigentümer der Marke, der damit eine bestimmte gewerbliche Leistung verbindet, ist vor dem Zugriff anderer auf die Marke zu schützen. Daher ist das schutzfähige Warenzeichen auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition. Denn das Warenzeichen ist ein mit dem Inhaber ein eng verbundenes Vermögensgut (vgl. MEISTER 1992, S. 272f).
Erkenntnisse der Humansoziobiologie lassen vermuten, dass auch die Nachahmung einen biologischen Ursprung hat. Schließlich lernen wir durch Orientierung an anderen. In unserem Wirtschaftssystem funktioniert der Wettbewerb dadurch, dass ein Innovator seine Idee umsetzt und auf den Markt bringt, welche ihm dort Erfolg beschert. Der Erfolg lässt die Nachahmer ihrerseits handeln. Entsprechend sollte der Wettbewerb frei sein aber gleichzeitig dem Pionier Belohnung schenken, um Anreize für weitere Leistungen zu schaffen. Aus diesem Zusammenhang ist ein System aus gewerblichen Schutzrechten wie auch aus dem Grundsatz von der Nachahmungsfreiheit außerhalb der Exklusivrechte entstanden (vgl. MEISTER 1992, S. 274).
2.2 Historie des Markenschutzes
Auf nahezu allen Märkten hat sich im 20. Jahrhundert die Kennzeichnung bzw. Markierung von Produkten und Dienstleistungen durchgesetzt, obgleich es dies im weiteren Sinne schon im handwerklichen Gewerbe des Altertums gab. Damals versah der Handwerker sein Produkt mit einem Zeichen um es als sein Produkt zu markieren und sein handwerkliches Geschick auszuweisen.
Ein erster rechtlicher Schutz findet sich bereits im Preußischen Allgemeinen Landesrecht von 1794. Dies sah zwar noch keine Eintragungsmöglichkeit für Kennzeichen vor, enthielt aber eine Strafvorschrift für die fälschliche Bezeichnung von Waren mit dem Namen oder Merkmal eines anderen. Eine erste allgemeine Regelung für die Eintragung von Fabrik- und Gewerbezeichen wurde 1837, in Bayern durch den Landtagsabschied, erlassen (vgl. WESTERHOFF, 1976, S.4ff). Die erste allgemeine deutsche Regelung des Markenschutzes brachte das Reichsgesetz von 1874. Nach dem Zweiten Weltkrieg trat das Warenzeichengesetz (WZG) für den Schutz von Marken in Kraft. Das WZG wurde am 01.01.1995 in das Markengesetz umgewandelt.
2.3 Der Markenbegriff
Der Begriff der Marke kommt von kennzeichnen (germanisch: markian = kennzeichnen). Als Marke werden auch Prägungen auf Metallbarren bezeichnet. In neuerer Zeit wird auch in Deutschland das englische Wort „brand“ benutzt, in Anlehnung an das Brandzeichen, mit welchem Rinderzüchter ihr Eigentum brandmarken. Im weiteren Sinne bedeutet Marke aber auch eine Grenze; Grenzsteine markieren Hoheitsgebiete. Zusammenfassend bedeutet Marke also ein (Waren)Zeichen, das man sich merkt, einprägt oder eingebrannt bekommt.
Eine Marke unterscheidet von Konkurrenten und beschreibt ein Angebot. Sie bietet den Kunden Orientierung bei Kaufentscheidungen indem sie den Widererkennungswert steigert und die damit verbundenen Emotionen angesprochen werden.
Denn auf Massenmärkten produzieren die Hersteller zumeist für eine anonyme Masse, da der direkte Kontakt des Produzenten zum Abnehmer nicht mehr besteht. Insofern ist es bedeutsam, Produkte durch entsprechende Markierung der Uniformität und Anonymität der Massenware zu entziehen.
Der Vorteil der Marke liegt in einem größeren Bekanntheitsgrad und in der schnelleren Verbreitung des Produktes unter den Kunden. Ebenso ist eine Differenzierung zu anderen Produkten möglich, wodurch das Unternehmen i.d.R. einen höheren Preis für sein Produkt erzielen kann.
Unter einem Zeichen versteht der Gesetzgeber ein Kennzeichen, das es dessen legitimen Verwender (Inhaber oder Lizenznehmer) erlaubt, seine Ware im Sinne eines Exklusivrechtes von denen der Wettbewerber abzuheben. In diesem Punkt erfüllt die Kennzeichnung von Waren die Funktion der Unterscheidbarkeit und damit die der Abgrenzung zu anderen Waren. Eine Marke muss bestimmte Eigenschaften erfüllen: sie kann aus allen Zeichen bestehen, die sich graphisch darstellen lassen wie beispielsweise Wörter, Abbildungen, Buchstaben u.ä.; insoweit sie geeignet sind, die Produkte eines Unternehmens von den anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Bei der Verwendung von Schriftzeichen kann der Eigenname des Herstellers (z.B. Henkel), eine Herkunftsbezeichnung (z.B. Solinger Schneidewaren), ein Phantasiewort (z.B. Jobst), ein Aktynom (z.B. Persil), ein Bild (z.B. das Krokodil von Lacoste) oder eine Zahl (z.B. 4711) benutzt werden. Außerdem besteht auch die Möglichkeit, die Eigenschaften der Zeichen zu kombinieren. Nicht als Marke zugelassen sind Einzelbuchstaben und Schlagwörter. Der rechtliche Markenbegriff wurde vor einigen Jahren auf Klangmarken und Hologramme erweitert. Ausgeschlossen bleiben weiterhin „Duft- und Geruchsmarken“ (vgl. DOBERNIGG 2000, S. 12). Allerdings wird untersagt, bestimmte Kennzeichen und Marken zu benutzen, die geeignet sind, Verwechslungen hervorzurufen.
Ob ein Zeichen schutzfähig ist, wird vom Deutschen Patentamt in München geprüft nach Kriterien wie Diskriminationskraft, Freihaltungsbedürftigkeit, Täuschungsgefahr, Ärgernis und Anstößigkeit. Ist die Eintragung in die Zeichenrolle erfolgt, besteht dieses Recht zunächst für 10 Jahre und kann weiter verlängert werden.
Mit der Eintragung des Zeichens beim Patentamt, wird ein Zeichen zu einer Marke. Damit wird das Zeichen an sich schutzfähig. Der Schutzumfang der eingetragenen Marke erstreckt sich auf gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind oder im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichnung verwendet werden. Die Ware selbst ist damit nicht schutzfähig, es sei denn, dass sie mit einem entsprechenden Patent belegt ist. Durch die Eintragung entsteht nur ein Exklusivrecht für das Zeichen und nicht für die in Umlauf gebrachte Ware. D.h. die gleiche Ware darf von Wettbewerbern in Umlauf gebracht aber nicht mit einem "Eingetragenen Warenzeichen" markiert werden.
2.4 Die Schutzrechtsverletzung
Eine Reproduktion bzw. Imitation ist immer dann illegal, wenn sie gewerbliche Schutzrechte verletzt. Diese Verletzung kann verschiedene Bereiche betreffen (vgl. ORGALIME 2001, S. 11):
- Verletzung der Marke oder Handelsname:
Wenn das nachgeahmte Produkt ein Zeichen oder anderes Charakteristikum hat, das mit dem einer eingetragenen Marke oder einem Handelsnamen identisch bzw. nahezu identisch ist.
- Verletzung eines nicht eingetragenen "Trade Dress" / "Aufmachung" / Benennung:
Dies betrifft nachgeahmte Produkte, die in ihrer Form, in ihrer äußeren Erscheinung oder in ihrer Bezeichnung von außenstehenden Personen, als für einen bestimmten Hersteller typisch angesehen wird und mit diesem in Verbindung gebracht wird. Dadurch kann die fälschliche Annahme entstehen, dass es sich bei dem Produkt um das gleiche Produkte wie das Originalprodukt handelt.
- Verletzung eines Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters:
Dabei ist die Originalware ganz oder teilweise durch Patente, Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster geschützt und die geschützten Teile sind in dem nachgeahmten Erzeugnis enthalten.
- Verletzung des Urheberrechts:
Das nachgeahmte Produkt besteht aus einem Text (Broschüre, Buch, Handbuch usw.) oder einem Bild, Film, Ton, Computerprogramm oder technischen Erläuterungswerk mit Zeichnungen und entspricht weitestgehend dem Originalprodukt.
Es ist zu beachten, dass die Reproduktion oder Imitation eines Produktes dann nicht illegal ist, wenn keine bestehenden Schutzrechte verletzt werden.
Liegt jedoch eine Schutzrechtsverletzung vor, stehen dem Eigentümer der Schutzrechte in den meisten Staaten gesetzliche Mittel zur Abwehr zur Verfügung, worüber er die Fälschungen vom Markt zu verbannen kann.
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- Ariane Struck (Autor), 2004, Markenpiraterie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31888
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