Regelungen zur Zumutbarkeit sind grundsätzlich nichts Neues. Be¬reits seit 1979 existierte eine Zumutbarkeits-Anordnung. Sie wurde durch eine neue Zumutbarkeits-Anordnung ab-ge¬löst. Diese war seit dem 15.04.1982 maßgeblich/rechtsverbindlich und existierte bis zum 31.03.1997. Seit dem 01.04.1997 ist das geltende SGB III In Kraft. Mit dem 1.01.2005 tritt das neue SGB II in Kraft, in dem dann die Regelung nach dem Harz IV Konzept (ALGII) umgesetzt wird. Ich werde mich in dieser Arbeit nur mit der Regelung des §121 SGBIII auseinander setzen und die Anwendung beschreiben. Als Grundlage dieser Arbeit diente mir die Durchführungsvor¬schrift der Bundesagentur für Arbeit (BA)
In dieser Arbeit werde ich auch einen Ausblick auf das neugeschaffene SGB II geben, das zum 1. 1 2005 in Kraft treten wird Hier besonders auf die § 10 und § 16. Sie beinhalten die verschärfte Zu¬mutbarkeit nach der Regelung ALG II. Da es hierzu noch keine konkreten Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen für die BA gibt, kann nur eine Interpretation der Anwendung erfolgen
Inhaltsverzeichnis
2. Einleitung
2.1 Zumutbarkeit
2.2 Das Organ „Bundesagentur“ und seien innere Organisation
3. Grundsätze der Arbeitslosigkeit
3.1 Arbeitslos
3.2 Arbeitslosmeldung
3.3 Mitwirkungspflicht
4. Zumutbarkeit nach § 121 Abs. 2 SGB III
4.1 Verstöße gegen das Gesetz
4.2 Verstöße gegen tarifliche Bestimmungen
5. Beschäftigung nicht zumutbar aus personenbezogenen Gründen
5.1 Aufwendungen für Fahrten
5.1.1 Bei öffentlichen Verkehrsmitteln
5.1.2 Privaten PKW
5.2 Berechnungsgrundlage
5.2.1 SGB II – Leistungsentgeltverordnung 2003 Anlage 2 (ALG / Uhg)
5.2.2 Berechnungsbeispiel zu § 121.SGB III
6. Zumutbarkeitsregelung §121 Abs. 4 SGB III
6.1 Pendelzeiten
6.2 Ablehnung überregionaler Stellenangebote
6.2.1 Familiäre Bindung
6.2.2 Sonstige Gründe
6.2.2.1 Eingetragene Lebensgemeinschaft
6.2.2.2 Eheähnliche Gemeinschaft
7. Zumutbarkeitsregelung §121 Abs. 5 SGB III
7.1 Befristung
8. Neue Zumutbarkeit und Freiwilligkeit
8.1 Zumutbarkeit
8.2 Schluss mit lustig!
8.3 Was ist mit der „Neuen Freiwilligkeit“ gemeint?
9. Anlagen
9.1 Neue Zumutbarkeit nach §10, §16 SGB II
9.1.1 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel 2 Anspruchsvoraussetzungen
9.1.2 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel 3 Leistungen Abschnitt 1 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
9.2 Konzessionsbereitschaft von Arbeitslosen
10. Quellenachweis
2. Einleitung
2.1 Zumutbarkeit
Regelungen zur Zumutbarkeit sind grundsätzlich nichts Neues. Bereits seit 1979 existierte eine Zumutbarkeits-Anordnung. Sie wurde durch eine neue Zumutbarkeits-Anordnung abgelöst. Diese war seit dem 15.04.1982 maßgeblich/rechtsverbindlich und existierte bis zum 31.03.1997. Seit dem 01.04.1997 ist das geltende SGB III In Kraft. Mit dem 1.01.2005 tritt das neue SGB II in Kraft, in dem dann die Regelung nach dem Harz IV Konzept (ALGII)[1] umgesetzt wird. Ich werde mich in dieser Arbeit nur mit der Regelung des §121 SGBIII auseinander setzen und die Anwendung beschreiben. Als Grundlage dieser Arbeit diente mir die Durchführungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit (BA)[2]
In dieser Arbeit werde ich auch einen Ausblick auf das neugeschaffene SGB II geben, das zum 1. 1 2005 in Kraft treten wird Hier besonders auf die § 10 und § 16. Sie beinhalten die verschärfte Zumutbarkeit nach der Regelung ALG II. Da es hierzu noch keine konkreten Dienstvorschriften oder Arbeitsanweisungen für die BA gibt, kann nur eine Interpretation der Anwendung erfolgen.
2.2 Das Organ „Bundesagentur“ und seien innere Organisation
Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat gem. § 3 II SGB I ein soziales Recht auf
- Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs
- Individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung
- Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
- Wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Die Einweisungsvorschrift des § 19 SGB I zählt die Leistungen der Arbeitsförderung auf.
Die Einzelheiten des Arbeitsförderungsrechts regelt das SGB III.
Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 27.03.1997 hat das Arbeitsförderungsrecht nicht nur als SBG III in das Sozialgesetzbuch integriert (bis dahin AFG)[3], sondern auch in wichtigen Hinsichten geändert. So wurden die Voraussetzungen der Versicherungspflicht und der Leistungsgewährung modifiziert und eine Reihe neuer Förderungsinstrumente eingeführt.
Seit seinem Inkrafttreten hat das SGB III bereits zahlreiche Änderungen erfahren. Ein Reformgesetz aus jüngster Zeit ist das sog. Job-Aktiv-Gesetz vom 10.12.2001, das dem Aktivieren, Qualifizieren, Trainieren, Investieren und Vermitteln gewidmet ist. Es dient der Modernisierung der Arbeitsvermittlung, die nun schon präventiv tätig werden soll.
Trägerin der Arbeitsförderung ist gem. § 367 SGB III die BA.
Vom Gesetz her ist sie nach wie vor (früher § 189 I AFG) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeordnet und nimmt ihre Aufgaben in Selbstverwaltung wahr, §§ 374 ff SGB III.
Ihren Verwaltungsunterbau bilden die Regionaldirektionen und Agenturen, § 368 SGB III.
Die Organe der BA setzen sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und öffentlicher Körperschaften zusammen, § 380 I SGB III.
Über die aktive Arbeitsmarktförderung und die Verwaltung von Entgeltersatzleistungen hinaus nimmt die BA Aufgaben der Statistik, der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und der Berichterstattung wahr (§§ 280-283 SGB III).
Die Bundesanstalt für Arbeit ist zudem für die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen im Rahmen der Ausländerbeschäftigung und der privaten Beratung und Vermittlung und für die grenzüberschreitende Anwerbung von Arbeitnehmern zuständig, §§ 284-288, 288 a-300, 302 SGB III.
Die Leistungen der Arbeitsförderung und sonstigen Aufgaben der BA werden gem. § 340 SGB III durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter, ferner durch Umlagen (§§ 354-362 SGB III), durch Mittel des Bundes (§§ 363-365 SGB III) und durch sonstige Einnahmen finanziert.
Das Beitragsrecht ist in den §§ 341-353 SGB III geregelt.
Die Beiträge werden von den versicherungspflichtigen Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
3. Grundsätze der Arbeitslosigkeit
3.1 Arbeitslos
Als Arbeitslos ist der Arbeitnehmer anzusehen, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, daher beschäftigungslos ist, und eine nach dem SGB III versicherungspflichtige Beschäftigung[4] sucht Zu den Arbeitnehmern rechnen auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Auszubildender und Heimarbeiter.
Übt der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung[5] aus, schließt das das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Dies gilt auch für eine Beschäftigung an weniger als 15 Stunden in der Woche unabhängig von der Entgelthöhe (Versicherungspflicht [Arbeitslosenversicherung]). Mehrere solcher Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Dem steht eine selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger an weniger als 15 Stunden in der Woche gleich.
Eine an 15 bis 18 Stunden in der Woche ausgeübte selbständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn eine solche Tätigkeit in den letzten 12 Monaten für mindestens 10 Monate ausgeübt worden ist.
3.2 Arbeitslosmeldung
Das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt schreibt mit Wirkung vom 01.07.2003 vor, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich unverzüglich nachdem sie von ihrer Kündigung bzw. von der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, sich persönlich beim Arbeitsamt zu melden.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich gerichtlich gegen die Beendigung wehrt.
Nach einer Dienstanweisung der BA für Arbeit hat die Meldung spätestens innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Bei Zeitverträgen bei denen das Ende des Arbeitsverhältnisses im Regelfall bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist, hat die persönliche Arbeitslosenmeldung drei Monate vor der Beendigung zu erfolgen. Für jeden Tag der verspäteten Arbeitslosenmeldung wird das Arbeitslosengeld gemindert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Meldepflicht freizustellen.[6]
3.3 Mitwirkungspflicht
Grundsätzlich heißt es: “Erhält der Arbeitslose Leistungen der Arbeitslosenversicherung, so hat er, wie bei jeder anderen Versicherung auch, dabei mitzuwirken, dass sich der "Versicherungsschaden" in Grenzen hält.“[7] Das heißt, der Arbeitslose hat aktiv daran mitzuwirken, dass die Arbeitslosigkeit möglichst schnell beendet wird. Die Verpflichtung des Arbeitslosen zur eigenen aktiven Arbeitssuche ist eine der Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe. Auf diese Verpflichtung muss das BA den Arbeitslosen besonders hinweisen[8]
Diese Mitwirkungspflicht spielt sich aber immer im Rahmen der Zumutbarkeit ab. Wobei der Einzelne das, was für ihn zumutbar ist, unter Umständen aus seiner eigenen Betroffenheit anders empfindet und bewertet, als es die gesetzlichen Bestimmungen vorgeben. Zumutbarkeit orientiert sich allerdings immer an den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalles.
4. Zumutbarkeit nach § 121 Abs. 2 SGB III
Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit
- allgemeine oder
- personenbezogene Gründe
der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung ist nicht zumutbar aus allgemeinen Gründen wenn diese
gegen
- Gesetz
- Tarif
- Bestimmungen:
- Von Betriebsvereinbarungen
- Des Arbeitsschutzes
oder sonstige Verstoßen würde
4.1 Verstöße gegen das Gesetz
Wir einen Arbeitslosen eine Arbeit angeboten, die im Vorfeld schon gegen ein geltendes Gesetz verstößt, so brauch diese Arbeit nicht angenommen werden. Solche verstöße können sein
- Geschäftsunfähigkeit ( §105 BGB)
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Partei (§107 BGB)
- Mangelnde Vertretungsmacht (Unterzeichner ist nicht zeichnungsbefugt)
- Formmangel (Nichteinhaltung vorgeschriebener Form z.B. Tarifvertrag)
- Wucher (§138 II BGB)
- Sittenwidrigkeit (§ 138 I BGB)
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Verstößt der Arbeitsvertrag nur mit einzelnen Bestimmungen gegen gesetzliche Vorschriften, so tritt nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages ein: so führt z.B. die Vereinbarung, im Krankheitsfall nur für höchstens 4 Wochen den Lohn fortzuzahlen, nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages, sondern hier tritt an die Stelle des unzulässigen Passus die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung von 6 Wochen ein.
[...]
[1] ALG II: Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
[2] Bundesagentur für Arbeit werde ich im weiteren mit BA abkürzen
[3] AFG: Arbeitsförderungsgesetz
[4] Genaue Beschreibung was Beschäftigte sind finden sich im § § 7, 8 SGB IV
[5] Auf dieses Gesetz werde ich nicht eingehen. Was geringfügig ist wird im SGB IV § 18 erläutert
[6] Geregelt im § 122 SGB III
[7] Geregelt im § 4, § 7§, § 35 SGB III
[8] Geregelt im § 119 Abs. 5 Satz 1 SGB III
- Arbeit zitieren
- Edgar Di Benedetto (Autor:in), 2004, Grundrisse des §121 SGB III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31810
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