Einleitung
Die deutsche Rundfunkordnung befindet sich gegenwärtig im Spannungsfeld zwischen Tradition und Fortschritt. Seit Bestehen des Rundfunks war und ist der Kampf um Aufgaben und Ziele, sowie um Besitz und Kontrolle von besonderem Interesse: beginnend mit dem Missbrauch von Hörfunk und Fernsehen im Dritten Reich, über das „Adenauer Fernsehen“ bis hin zur aktuellen Diskussion um die Rechtschreibreform, die u.a. durch den Springer Verlag ausgelöst wurde. Besondere Brisanz erhalten diese Auseinandersetzungen zwischen dem Konflikt-Triumvirat Medien, Politik und Wirtschaft durch die bis heute andauernde, kontroverse Diskussion darüber, was genau eigentlich „Rundfunk“ bedeutet, welche Zielsetzungen und Aufgaben gestellt und erfüllt werden müssen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dieser Fragestellung. Sie wirft einen analytischen Blick auf die aktuellen Verhältnisse und versucht das bestehende Konglomerat inhaltlich und strukturell aufzubrechen und nachvollziehbar zu gestalten. Zunächst soll hierzu eine – soweit möglich – allgemeingültige Systematik geschaffen werden: wie werden der Rundfunkbegriff und mit ihm zusammenhängende Organisationen und Instanzen lexikalisch, juristisch und gesellschaftlich definiert und interpretiert? Besonders geprägt ist diese Arbeit von einer kritischen Betrachtung des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Hierbei darf die fortschreitende digitale Revolution der Medienlandschaft nicht vergessen werden. Durch die technische Evolution wird eine zwangsläufig neue Definition des Rundfunkbegriffs entscheidenden Einfluss auf kommende Organisationsstrukturen und damit auch auf Inhalte, Verfügbarkeiten und Kontrollmöglichkeiten haben. Die Neuordnung des dualen Rundfunksystems stellt an bestehende Strukturen vielfältige Anforderungen. Diese Arbeit greift abschließend die Frage auf, welche Vorteile der dualen Ordnung können in den Umgestaltungsprozess integriert und welche Nachteile eliminiert werden können und versucht mit Antwortvorschlägen einen perspektivischen Blick in die Zukunft des Rundfunksystems in Deutschland zu werfen.
Inhalt
1. Einleitung
2. Definitionen
2.1 Der Rundfunkbegriff
2.2 Das (duale) Rundfunksystem
2.3 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
2.4 Offene Kanäle
2.5 Die Privatsender
3. Die Entwicklung des Rundfunks
3.1 Historische Entwicklung
3.2 Rundfunk im Dritten Reich
3.3 Rundfunk heute
4. Die Struktur des deutschen Rundfunksystems im Jahr 2004
4.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk TV und Radio
4.2 Privater Rundfunk TV
4.3 Privater Rundfunk Radio
5. Der rechtliche Rahmen
5.1 Landesmediengesetze
5.2 Staatsverträge
5.3 Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts
5.4 Rahmengesetze der Europäischen Union
6. Die Finanzierungsformen des deutschen Rundfunksystems
6.1 Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
6.2 Die GEZ in der Diskussion
6.3 Die Finanzierung des Privatrundfunks
7. Die Quoten
7.1 Die TV-Quote
7.2 Die Hörfunk-Quote
8. Aktuelle Zahlen
8.1. Die Nutzungsdauer der Medien in Deutschland
8.2 TV-Zuschauermarktanteile im Juli 2004
8.3 Hörfunk-Ergebnisse der Media Analyse 2004 (am Beispiel Saarland)
9. Zukunft, Herausforderungen und Perspektiven
10. Schlussbetrachtung
11. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die deutsche Rundfunkordnung befindet sich gegenwärtig im Spannungsfeld zwischen Tradition und Fortschritt. Seit Bestehen des Rundfunks war und ist der Kampf um Aufgaben und Ziele, sowie um Besitz und Kontrolle von besonderem Interesse: beginnend mit dem Missbrauch von Hörfunk und Fernsehen im Dritten Reich, über das „Adenauer Fernsehen“ bis hin zur aktuellen Diskussion um die Rechtschreibreform, die u.a. durch den Springer Verlag ausgelöst wurde. Besondere Brisanz erhalten diese Auseinandersetzungen zwischen dem Konflikt-Triumvirat Medien, Politik und Wirtschaft durch die bis heute andauernde, kontroverse Diskussion darüber, was genau eigentlich „Rundfunk“ bedeutet, welche Zielsetzungen und Aufgaben gestellt und erfüllt werden müssen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dieser Fragestellung. Sie wirft einen analytischen Blick auf die aktuellen Verhältnisse und versucht das bestehende Konglomerat inhaltlich und strukturell aufzubrechen und nachvollziehbar zu gestalten. Zunächst soll hierzu eine – soweit möglich – allgemeingültige Systematik geschaffen werden: wie werden der Rundfunkbegriff und mit ihm zusammenhängende Organisationen und Instanzen lexikalisch, juristisch und gesellschaftlich definiert und interpretiert? Besonders geprägt ist diese Arbeit von einer kritischen Betrachtung des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Hierbei darf die fortschreitende digitale Revolution der Medienlandschaft nicht vergessen werden. Durch die technische Evolution wird eine zwangsläufig neue Definition des Rundfunkbegriffs entscheidenden Einfluss auf kommende Organisationsstrukturen und damit auch auf Inhalte, Verfügbarkeiten und Kontrollmöglichkeiten haben. Die Neuordnung des dualen Rundfunksystems stellt an bestehende Strukturen vielfältige Anforderungen. Diese Arbeit greift abschließend die Frage auf, welche Vorteile der dualen Ordnung können in den Umgestaltungsprozess integriert und welche Nachteile eliminiert werden können und versucht mit Antwortvorschlägen einen perspektivischen Blick in die Zukunft des Rundfunksystems in Deutschland zu werfen.
2. Definitionen
Im Rahmen dieser Thematik finden sich elementare Termini wieder, die unterschiedlich definiert und interpretiert werden können. Daher ist es zunächst ratsam, eine einheitliche Begriffs- und Verständnisebene zu schaffen.
2.1 Der Rundfunkbegriff
Definitionen des Rundfunks finden sich in den Rundfunk- und Landesmediengesetzen, im Rundfunkstaatsvertrag, in begrenztem Maße in der Fernsehrichtlinie der EU und dem Fernsehübereinkommen des Europarates. Die Bundesländer haben im Rundfunkstaatsvertrag 2001 eine grundlegende Definition vorgenommen. Demnach bedeutet Rundfunk die Übertragung von Informationen jeglicher Art (Bilder, Ton, Text usw.) über elektromagnetische Wellen, die für die Öffentlichkeit bestimmt und von Jedermann empfangbar sind. Dies beinhaltet auch kodierte Informationen, die gegen Bezahlung entschlüsselt werden, z.B. Pay-Per-View. Umgangssprachlich ist der Begriff „Rundfunk“ meist auf „Hörfunk“ begrenzt, er schließt formal aber Hörfunk und Fernsehen (digital und analog) gleichermaßen ein. Eine Sonderform stellt hierbei das Internet-Radio dar.
2.2 Das (duale) Rundfunksystem
Die aktuelle Struktur des deutschen Rundfunksystems lässt sich als duales Rundfunksystem beschreiben. Das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk beschreibt Ollmann als eine Koexistenz zweier Säulen (1997, S.14). In Deutschland existiert diese Form des Rundfunksystems seit 1984, ermöglicht durch den Ausbau der Kabelnetze und den politischen Kurswechsel 1982. Die rechtliche Grundlage bildet(e) das 3. Rundfunkurteil, welches in Kapitel 5.3 näher erläutert wird. Auf dem europäischen Fernsehmarkt befindet sich das duale Rundfunksystem auf unterschiedlichen Entwicklungsstufen, was sich mit den unterschiedlichen Einführungszeitpunkten in den einzelnen Ländern Mitte der 80er Jahre erklärt. Koschnick ordnet dem Aufbau des dualen Systems eine entscheidende Rolle in der Mediennutzung und -entwicklung zu (2004, S.1). Vor 1984 strahlten allein öffentlich-rechtliche Sender in Deutschland ihre Programme aus. Lediglich in Grenznähe konnten ausländische, kommerzielle Sender empfangen werden, z.B. war Radio Luxemburg im Saarland zu hören.
2.3 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die gebührenfinanzierte Hörfunk- und Fernsehprogramme veranstalten, werden als öffentlich-rechtlicher Rundfunk definiert. Etabliert im Jahre 1945 durch die alliierten Besatzungsmächte sollte sich der Rundfunk im neuen, demokratischen Deutschland an den unterschiedlichen gesellschaftlichen Strömungen orientieren. Laut Ollmann durfte er weder staatlich gelenkt, noch kommerziell gestaltet, sondern vielmehr überparteilich organisiert und dem Gemeinwohl verpflichtet sein (1997, S.9). Diese Grundprinzipien gelten auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im (europäischen) Ausland, z.B. RAI in Italien, NOS in den Niederlanden oder die BBC in Großbritannien. In Deutschland strahlen ARD, ZDF und DeutschlandRadio bundesweit öffentlich-rechtliche Programme aus. Diese werden von Aufsichtsgremien beaufsichtigt, in der Regel sind dies jeweils der für programmliche Aspekte zuständige Rundfunkrat und der für unternehmerische Aspekte verantwortliche Aufsichtsrat. In den Aufsichtsgremien sitzen Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen wie politische Parteien, Gewerkschaften, Sozialverbände, Kirchen usw. Dies soll laut Ollmann gewähren, dass alle wesentlichen Meinungen, auch die der Minderheiten, im Programm vertreten sind (1997, S. 10). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den sogenannten öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen, der in den jeweiligen Landesmediengesetzen (siehe Kapitel 5.1) verankert ist. Demnach müssen die Programme den Zuschauern umfassend und ausgewogen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung anbieten. Dabei sind auch bestimmte journalistische und ethische Prinzipien (Neutralität, Unabhängigkeit, Seriosität etc.) einzuhalten.
2.4 Offene Kanäle
Mit der Einführung des dualen Rundfunksystems 1984 entstanden die Offenen Kanäle. Diese sind lokal, maximal regional begrenzte Radio- und TV-Sender und bürgereigene Einrichtungen mit einer Mindestausstattung an Fachpersonal, welches die Bürger bei der Verwirklichung ihrer Sendeabsicht unterstützt. In Rheinland Pfalz und Nordrhein-Westfalen liegt die Verantwortung für die Offenen Kanäle in den Händen lokaler gemeinnütziger Vereine, die von den Landesmedienanstalten auf Antrag hin Fördermittel erhalten. In Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Schleswig-Holstein und im Saarland sind die „OK’s“ Einrichtungen der Landesmedienanstalten und werden aus deren Etats voll finanziert. Der Offene Kanal Saarland wurde 2002 aus dem Budget der Landesmedienanstalt gestrichen und ersatzlos eingestellt.
Laut Kamp gelten für den Offenen Kanal folgende Grundsätze:
- Der Grundanspruch auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Medien Fernsehen und Radio muss durch die kostenlose Benutzung der Produktions- und Sendekapazitäten eines Offenen Kanals (soweit vorhanden und gesetzlich geregelt) gewährleistet sein
- Die Nutzer und Nutzerinnen sind selbst für ihre Beiträge und mögliche haftungsrechtliche Folgen verantwortlich
- Da die Nutzer für ihren Anspruch nicht bezahlt oder vergütet werden können, obliegen die weiteren Nutzungsrechte nach der Erstausstrahlung dem jeweiligen Produzenten
- Es gilt das „Prinzip der Schlange“: die Beiträge werden nach Reihenfolge des Eingangs gesendet, besondere Ausstrahlungswünsche sind zu berücksichtigen
In Nordrhein-Westfalen sind privat-kommerzielle Lokalradios zudem verpflichtet, 15% ihrer Sendezeit so genannten Bürgerfunkgruppen zur Verfügung zu stellen. Es dürfen außerdem keine Live- Sendungen ausgestrahlt werden (2004, S. 1-3).
2.5 Die Privatsender
Mit der Deregulierung des Rundfunkssystems in den 80er Jahren drängten viele neue privatwirtschaftliche Rundfunkanbieter auf den Markt. Cordell, Klenk, Cimmander und Graf stellen fest, dass diese im Falle des Hörfunks zumeist Tochtergesellschaften lokaler Zeitungsverlage waren, beim Fernsehen standen hingegen oft nur einzelne große Medienkonzerne bzw. –unternehmer hinter den Sendern (2001, S. 26).
Als Privatsender werden private, kommerzielle Hörfunk- oder Fernsehanstalten bezeichnet, die ausschließlich durch Werbung finanziert sind. Deren Programme sind hierzu durch Werbeblöcke unterbrochen. Sie verfügen im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Programmveranstaltern nicht über einen öffentlichen Auftrag, sondern verfolgen als Ziel die Quotenmaximierung, arbeiten gewinnorientiert und auf unternehmerischer Basis. Als wesentliche Eigenschaft privater Programme gilt die Dominanz boulevardesk aufbereiteter Inhalte. Politik-, Sparten-, Regional- und andere Nischenprogramme finden fast ausschließlich auf Infotainment-Ebene Aufbereitung. Der älteste Privatsender in Deutschland ist der französische Sender „Europa1“, der in den 50er Jahren entstand. Nun stehen private und öffentlich-rechtliche Sender zwar in direkter Konkurrenzsituation, dennoch werden Privatsender zugelassen und kontrolliert durch die Landesmedienanstalten, also durch – wie es Sporn formuliert – „Körperschaften des öffentlichen Rechts als externe Aufsicht“ (2001, S. 1). Dies ist ein für die kommerziellen Sendeveranstalter unbefriedigender Umstand, der Forderungen ihrerseits nach unabhängigen, neutralen und für beide Säulen verantwortlichen Kontrollorgane nach sich zieht.
3. Die Entwicklung des Rundfunks
3.1 Historische Entwicklung
Die technische Grundlage zur Entwicklung des Fernsehens wird 1843 geschaffen. Der schottische Uhrmacher und Physiker Alexander Bain entdeckt die Möglichkeit, Bilder punkt- und zeilenweise abzutasten und die Helligkeitswerte elektrisch zu übertragen. Heinrich Hertz wies laut Ollmann 1887 nach, dass sich elektromagnetische Schwingungen als Wellen im Raum längs elektrischer Leiter fortpflanzen (1997, S. 3). An den Begriff Rundfunk und insbesondere die technische Ausarbeitung dieser Kenntnisse dachte zu diesem Zeitpunkt sicher noch niemand. Die Umsetzung und praktische Anwendung fand 1920 ihren ersten Höhepunkt, als in Pennsylvania (USA) der erste regelmäßige Rundfunksender und in Deutschland erste Hörfunk-Versuchssendungen starteten. Es dauerte drei Jahre bis Rundfunk als Massenmedium in Deutschland etabliert war, das Schlagwort „Radio für alle“ symbolisierte die Aufbruchsstimmung nach dem ersten Weltkrieg und den neuen Zeitgeist der Weimarer Republik und erhielt eine doppelte Zielsetzung: zum einen sollte es der Arbeiterklasse als Zerstreuung und den gehobenen, elitären Schichten als Unterhaltung dienen, zum anderen der Industrie neue Absatzmöglichkeiten in Form von Rundfunkempfängern ermöglichen. 1928 schließlich waren Wissenschaft und Technik in der Lage, das Fernsehen ins Leben zu rufen. Das mediale und gesellschaftliche Potenzial von Hörfunk und Fernsehen – zu dieser Zeit gab es ca. eine Million Rundfunkteilnehmer – wurde 1925 organisatorisch und (rechts-) politisch strukturiert, die Reichsrundfunkgesellschaft (RRG) wurde als Dachorganisation des deutschen Rundfunks gegründet.
3.2 Rundfunk im Dritten Reich
Schnell erkannte man im Dritten Reich die Macht der Medien (Hörfunk, Fernsehen, Kinovorführungen, Presse) und machte sich diese zu Nutze. Die RRG wurde von Propagandaminister Joseph Goebbels zum Reichseigentum erklärt und dem Reichsministerium für Propaganda unterstellt, die regionalen Rundfunkgesellschaften wurden aufgelöst. In der Zeit von 1933 bis 1945 existierten drei Arten von Rundfunk:
- Propagandafunk, als Macht(-erhaltungs)instrument des Nazi-Regimes
(„Ein Volk! Ein Reich! Ein Rundfunk!“)
- Widerstandsfunk, intern, aus dem Untergrund von Gegnern des
Nationalsozialismus betrieben
- Auslandssender, als externer Widerstandsfunk, beispielsweise sendete
die BBC deutschsprachige Programme aus London nach Deutschland um dem Propagandafunk entgegenzuwirken und den internen Widerstandsfunk zu unterstützen
Die Expansion der Medium Fernsehen erhielt im Dritten Reich neue Dimensionen. 1935 feierte der weltweit erste regelmäßige Programmbetrieb in Deutschland Premiere, allerdings mit lediglich rund 250 Empfängern in Berlin und Umgebung. Damit Fernsehen (und auch medial unterstützte Propaganda) für eine breitere, weniger vermögende Öffentlichkeit zugänglich werden konnte, richtete das zuständige Propagandaministerium Fernsehstuben zum Gemeinschaftsempfang ein. Die Olympischen Spiele waren von dieser Entwicklung stark geprägt, so entwickelte man speziell für diese Großveranstaltung eine erste fahrbare Fernsehkamera, die sogenannte „Fernsehkanone“. England und die USA folgten in den Jahren darauf diesem Trend und installierten als zweites bzw. drittes Land einen regelmäßigen Fernsehprogrammdienst.
3.3 Rundfunk heute
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erfährt der Rundfunk in Deutschland gravierende Änderungen weg vom gleichgeschalteten, zentralen, staatlichen Programm hin zu dezentralen öffentlich-rechtlichen Strukturen. Laut Ollmann strahlten die deutschen Radiosender im Januar 1945 Programme der Militärregierungen aus (1997, S. 9). Die alliierten Besatzungsmächte verfügten ein Verbot jeder unbeaufsichtigten Sendetätigkeit von Deutschen. Außerdem standen betriebsbereite Sendeanlagen unter Besatzungsrecht. Die USA errichteten dezentrale Sendeanlagen in München, Frankfurt/Main, Stuttgart und Bremen, die UDSSR eine Sendeanstalt in Berlin (Berliner Rundfunk). Großbritannien gründete den NWDR (Nordwestdeutscher Rundfunk) in Hamburg, Frankreich den SWF (Südwestfunk) in Baden-Baden. Innerhalb dieser Strukturen existierten allerdings „zonale Unterschiede“ dergestalt, dass z.B. begrenzte technische Möglichkeiten dem NWDR nur die Ausstrahlung eines einzigen Programms erlaubten (2001, S. 7). Primäres und erreichtes Ziel war es aber im zerstörten Nachkriegsdeutschland eine funktionierende und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen herzustellen. Gleichzeitig verhinderte man somit ein neuerliches Medienmonopol durch den Staat oder Privatunternehmen. Als Rechtsform wurde schließlich die der Anstalten des öffentlichen Rechts gewählt. Wichtig und für die Wahl ausschlaggebend war, dass es hierbei keinen Eigentümer oder Kapitaleigner gab bzw. gibt. Somit können auch keine Profite auf Einzelpersonen oder Gruppen ausgeschüttet werden (2001, S. 2 f.). Die Gründung eines privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunkwesens nach amerikanischem Muster wäre jedoch schon aus mangelnden Finanzen und Ressourcen ohnehin nicht realisierbar gewesen.
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- Quote paper
- Clemens Schnur (Author), 2004, Das Rundfunksystem in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31787
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