Bereits seit langer Zeit herrscht in der traditionellen und modernen Rechtsphilosophie ein breiter Dissens in der grundlegenden Frage nach der Begründung des Rechts vor. Als Hauptströmungen seien hier die empirische respektive die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts genannt, welche beispielhaft anhand der Werke der Philosophen Herbert Hart (1907-1992) und Murray Rothbard (1926-1995) verglichen werden.
Aus Harts Schrift geht hervor, dass er starke Kritik an der Rechtsbegründung durch ein Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht übt und dagegen eine empirische Theorie des Rechts vorzieht, die in Bezug auf ihr erkenntnistheoretisches Fundament deutlich weniger problembeladen sei. Anhängern des Naturrechts wirft er Unwissenschaftlichkeit vor und bezeichnet selbige als „Naturrechtsgläubige“, unter anderem da diese von natürlichen Tatsachen auf unumstößliche Normen schlössen und damit dem naturalistischen Fehlschluss erlägen.
Einen gänzlich anderen Weg geht hingegen Murray N. Rothbard, der seine Naturrechtslehre an die Praxeologie seines Lehrers Ludwig von Mises (1881-1973) anlehnt. Diese baut auf dem Axiom auf, dass „der Mensch handelt“. Apriorische Gültigkeit dieses Axioms wird deshalb beansprucht, weil jeder Versuch einer Widerlegung in einem performativen Widerspruch münden müsse, d.h. dass jeder entsprechende Versuch unweigerlich selbst in einer Handlung resultiere und damit die These bereits bestärken würde. Mittels axiomatisch logisch-deduktiver Methodik ließen sich daraus naturrechtliche beziehungsweise vernunftrechtliche Normen ableiten.
Die Naturrechtsauffassung von Hart und Rothbard im Vergleich
Bereits seit langer Zeit herrscht in der traditionellen und modernen Rechtsphilosophie ein breiter Dissens in der grundlegenden Frage nach der Begründung des Rechts vor. Als Hauptströmungen seien hier die empirische respektive die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts genannt, welche ich beispielhaft anhand der Werke der Philosophen Herbert L. A. Hart (1907-1992) und Murray Rothbard (1926-1995) vergleichen möchte.
Aus Harts Schrift geht hervor, dass er starke Kritik an der Rechtsbegründung durch ein Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht übt und dagegen eine empirische Theorie des Rechts vorzieht, die in Bezug auf ihr erkenntnistheoretisches Fundament deutlich weniger problembeladen sei. Anhängern des Naturrechts wirft er Unwissenschaftlichkeit vor und bezeichnet selbige als „Naturrechtsgläubige“ (Hart, 1987, S. 111), unter anderem da diese von natürlichen Tatsachen auf unumstößliche Normen schlössen und damit dem naturalistischen Fehlschluss erlägen.
Hart glaubt, seine eigene Theorie könne den Fehlschluss vermeiden, indem er lediglich einen Minimalgehalt des Naturrechts identifiziert, der de facto von Rechtssystemen gesichert zu werden scheint: „Jene universal anerkannten Verhaltensnormen, die in grundlegenden Wahrheiten über den Menschen, seine natürliche Umwelt und seine Ziele verankert sind, kann man als den Minimalgehalt des Naturrechts betrachten, im Unterschied zu den anspruchsvolleren und auch anfechtbareren Systemen, die in der Vergangenheit häufig als Naturrecht auftraten.“ (Hart, 1987, S. 119). Diese Normen besäßen allerdings keine Apriori-Gültigkeit, sondern stellten Vernunft-gründe – vergleichbar mit Kants Hypothetischem Imperativ – dar, die aus der laut Hart plausiblen Prämisse folgten, dass menschliches Überleben als das Minimalziel von Gesellschaft angestrebt werde. Sollte diese Annahme nicht erfüllt sein, wäre auch jede freiwillige Normbefolgung sinnlos.1 Jene Vernunftgründe beziehungsweise Normen selbst sind wiederum aus empirischen Tatsachen der menschlichen Natur abgeleitet und somit prinzipiell wandelbar.
Der Minimalgehalt des Naturrechts besteht gemäß Hart zusammengefasst aus dem Folgenden: dem Tötungsverbot, der Notwendigkeit zwangsweiser Durchsetzung des Rechts, dem selbstbeschränkenden Charakter von Normen, einer Minimalform geschützter Eigentumsrechte und schließlich einer Sanktionierung bei Zuwiderhandlungen (vgl. zu diesen beiden Abschnitte Hart, 1987, S. 119ff).
Einen gänzlich anderen Weg geht hingegen Murray N. Rothbard, der seine Naturrechtslehre an die Praxeologie seines Lehrers Ludwig von Mises (1881-1973) anlehnt. Diese baut auf dem Axiom auf, dass „der Mensch handelt“. Apriorische Gültigkeit dieses Axioms wird deshalb beansprucht, weil jeder Versuch einer Widerlegung in einem performativen Widerspruch münden müsse, d.h. dass jeder entsprechende Versuch unweigerlich selbst in einer Handlung resultiere und damit die These bereits bestärken würde. Mittels axiomatisch logisch-deduktiver Methodik ließen sich daraus naturrechtliche beziehungsweise vernunftrechtliche Normen ableiten. (vgl. zu diesem Abschnitt Polleit, 2008).
Bemerkenswert ist hierbei, dass Rothbards Normen wesentlich weiter gehen als jene von Hart. So konstituiert er beispielsweise das absolute Recht auf (Selbst-)Eigentum als die Grundlage seiner aprioristischen Gerechtigkeitstheorie (vgl. Rothbard, 1999, S. 66ff), wohingegen Hart eine Minimalform desselben genügt. Er kommt letztendlich zu Schlussfolgerungen, die denen John Lockes sehr ähnlich sind, welcher schrieb: „Jeder Mensch hat ein Eigentum an seiner eigenen Person. Daran hat niemand außer ihm selbst irgendein Recht. Von der Arbeit seines Körpers und vom Werk seiner Hände dürfen wir sagen, dass sie einwandfrei das Seinige sind. Was er daher auch immer aus der Lage entfernt, in der die Natur es darbot und beließ, damit hat er seine Arbeit vermischt, und das hat er mit etwas, das sein Eigen ist, verbunden und es dadurch zu seinem Eigentum gemacht.“ (Locke, 1960, S. 27-28). In letzter Instanz der Begründung beruft sich Locke auf einen göttlichen Ursprung, was Rothbard jedoch durch Rückgriff auf jenes Handlungsaxiom vermeidet (vgl. Rothbard, 1999, S. 39f). Die Begründung seiner Doktrin entspricht im Ansatz eher der des Vernunftrechts bei Immanuel Kant.
Auf den häufigen Vorwurf von Empiristen, er leite unzulässigerweise Normen aus Tatsachen ab, was der von David Hume begründeten Sein-Sollen-Dichotomie entspricht, reagierte Rothbard mit den Worten John Wilds: „Wir können darauf mit dem Hinweis antworten, dass [die Naturrechtsethiker] Werte nicht mit Existenz gleichsetzen, sondern vielmehr mit der Erfüllung von Neigungen, die in der Struktur des existierenden Wesens angelegt sind. Weiterhin setzen sie das Schlechte nicht mit Nicht-Existenz, sondern vielmehr mit einer Existenzweise gleich, in der die natürlichen Neigungen vereitelt und ihrer Verwirklichung beraubt werden. […] Die junge Platane, deren Blätter aus Lichtmangel verwelken, ist nicht nicht-existent. Sie existiert, aber in einer ungesunden oder notleidenden Weise.“ (Rothbard, 1999, S. 31).
Man könnte hier einwenden, dass diese Sichtweise ein teleologisches Weltbild voraussetze, welches wiederum selbst nicht apriorisch begründet wurde. Es scheint zudem auch, dass Rothbard stillschweigend dieselbe Prämisse an den Anfang seiner Überlegungen stellt wie Hart, nach der der menschliche Überlebensdrang Gesellschaft und damit überhaupt erst den Drang nach verbindlichen Normen rechtfertigen könne.
Doch ist auch zur korrekten logischen Ableitung einer Norm aus einer apodiktischen Tatsache eine Zusatzprämisse nötig, welche beispielsweise im obigen Zitat John Wilds zum Ausdruck kommen könnte, allerdings selbst nicht als apriori-wahr behauptet wird. Hinzu kommt, dass hierbei zwischen Anerkennung oder Akzeptanz von Normen und deren Gültigkeit nicht klar unterschieden wird (vgl. Bouillon, 1999, S. 195).
Es ließen sich noch weitere Prämissen finden, die in Rothbards Lehre nicht explizit erwähnt werden, wovon bereits eine einzige genügt, um die apriorische Gültigkeit seiner Theorie zunichte zu machen.
Grundsätzliche Kritik an jeglicher nicht-empiristischen Rechtslehre kann auch bereits bei dem berühmten Utilitaristen Jeremy Bentham nachgelesen werden, wo es im Original heißt: “But reasons for wishing there were such things as rights, are not rights: a reason for wishing that a certain right were established, is not that right; wants are not means; hunger is not bread. […] That which has no existence can not be destroy'd; that which can not be destroy'd can not require any thing to preserve it from being destroy'd. Natural rights is simple nonsense; natural and imprescriptible rights, rhetorical nonsense, nonsense upon stilts." (Bentham, 1843, S. 501).
Harts Rechtsauffassung lässt sich jedenfalls methodologisch nicht mit der Rothbards und seiner Anhänger vereinbaren, wohl aber in politischer Hinsicht. So könnte man das „Finders-Keepers-Prinzip“ des ungarischen Philosophen Anthony de Jasay (*1925) als Kompromiss aus beiden Theorien ansehen, der Rothbards Implikationen bezüglich der Rechtsordnung, sprich einer vollkommenen Respektierung des Eigentums, mit der Methodologie des kritischen Rationalismus verbindet. Dieses sei im Folgenden nur kurz angeschnitten.2
Anstatt eine Norm aufzustellen begründet jenes Prinzip eine Regel, deren Befolgung bei Nichtvorhandensein von Vorrangigkeitskriterien des Eigentums plausibel erscheint, da sie keinerlei problematische Annahmen beinhaltet. Technisch gesehen ist sie identisch mit dem sog. „Homesteading-Prinzip“ von Rothbard und Locke, wonach der Erstinbesitznehmer eines Guts von einem Zweiten nicht an dessen Nutzung gehindert werden dürfe. De Jasay sieht die Beweislast auf Seiten des Zweiten, da zur Zeit der Erstinbesitznahme keine konkurrierenden Nutzenpräferenzen vorhanden waren, wodurch die Handlung des Ersten hätte gerechtfertigt werden müssen.
[…]
[1] Hart schreibt: „Das Überlebensziel ergibt sich aus den Voraussetzungen, unter denen wir diskutieren; denn unser Interesse gilt einer sozialen Ordnung unter der Bedingung des Weiterlebens, nicht den Statuten eines Vereins von Selbstmördern.“ (Hart, 1987, S. 118).
[2] Für eingehendere Erläuterungen vgl. Bouillon, 2010, S. 102ff sowie Jasay, 1995, S. 99ff.
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- Tobias Zepf (Autor), 2013, Die empirische und die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts. Die Naturrechtsauffassungen von Herbert L. A. Hart und Murray Rothbard im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317831