Diese Seminararbeit befasst sich mit dem Abschlussbericht der 15-köpfigen Expertenkommission aus Vertretern der Wissenschaft, der Justiz, der Rechtsanwaltschaft, der strafrechtlichen Praxis sowie der Landesjustizverwaltungen, die den Auftrag hatte, begründete Empfehlungen für eine Reform des Mordtatbestandes herauszuarbeiten, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und somit den Boden für eine rechtspolitische Diskussion auf Parlamentsebene zu bereiten.
Seit Bestehen des Mordtatbestandes in seiner heutigen Fassung sowie bereits zu Zeiten älterer Tatbestände, die Mord und Totschlag normierten, waren diese der Kritik und einer weitreichenden Anzahl an Reformvorschlägen ausgesetzt. Diese Chronik der Reformbestrebungen sind jedoch Thema anderer Seminararbeiten und sollen deshalb hier nicht weiter erwähnt werden, sofern sich die aktuellen Ideen nicht an frühere Konzepte anlehnen. Die Expertenkommission sollte Wege finden, um den "Konstruktionsfehler" des Mordtatbestandes in seiner jetzigen Fassung vom 04.09.1941 und überarbeitet am 01.04.1998 durch das 6. Strafrechtsreformgesetz, zu beheben.
Eine der Bestrebungen war es, die Tatbestände vom (vermeintlichen) Sprachgebrauch der Nationalsozialisten zu befreien, da dieser der Terminologie der Lehre vom normativen Tätertyp entspringe und daher „atypisch“ für das StGB sei. Das dieses Ziel reine Wortkosmetik verfolgt, ohne eine Änderung in der Sache vorzunehmen, wird dadurch deutlich, dass das Recht im heutigen Kontext in verfassungskonformer Weise angewandt wird und die Gerichte eben nicht mehr von einem Tätertypen des „Mörders“ ausgehen; ferner finden sich die Worte wie "Totschläger" oder "Mörder" bereits in deutlich älteren Fassungen, etwa in §§ 211 ff. RStGB vom 15.05.1871 oder in Art. 146 des bayerische StGB von 1813 sowie in § 175 Preuß StGB 1851.
Ein erster bedeutender Entwurf aus der Nachkriegszeit, der für diese Seminararbeit von Relevanz ist, stammt aus dem Jahre 1962, und sah eine Rückkehr zur Kategorisierung der Tötung mit Überlegung als „Mordmerkmal“ und der Einordnung des Mordes als Qualifikation zum Totschlag vor. Ferner der Alternative Gesetzesentwurf von 1970, der einen Einheitstatbestand der vorsätzlichen Tötung mit fakultativer Strafschärfung bei „besondere Verwerflichkeit - § 100 II StGB-E 1970 - sowie obligatorische Strafmilderungsgründe und die Einführung eines Tatbestandes der Kindstötung - § 100 III StGB-E -, vorsah.
Gliederung
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Abstimmungen und Beschlüsse
C. Zu den Meinungen und Beschlüssen bzgl. der Mordmerkmale & anderen Diskussionspunkten im Einzelnen
I. Mordlust
II. Befriedigung des Geschlechtstriebs
III. Habgier
IV. Motivgeneralklausel
V. Heimtücke
VI. Grausamkeit
VII. Gemeingefährliche Mittel
VIII. Verdeckungsabsicht
IX. Ermöglichungsabsicht bzw. Ermöglichen einer Straftat
X. Diskussion um die Ergänzung weiterer Abgrenzungskriterien
XI. Diskussion zu den Rechtsfolgen für die höchststrafwürdige Tötung
XII. Sicherungsverwahrung neben der Freiheitsstrafe
XIII. Unbenannter besonders schwerer Fall des Grundtatbestandes
XIV. Minder schwerer Fall des Grundtatbestandes
XV. Schwere der Schuld, Mindestverbüßungsdauer & Strafvollzug
XVI. Folgeänderungsvorschläge für Schwurgerichtsprozesse
D. Die neuen Lösungskonzepte
I. Gesamtkonzeption mit Formulierungsvorschlag von Deckers, Grünewald, König und Safferling
II. Entwurf von Dölling
III. Entwurf von Ignor
IV. Entwurf von Rissing-van Saan
V. Reformentwurf von Schneider
E. Fazit:
F. Eigener Vorschlag
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- Jonas Mura (Author), 2015, Mord und Totschlag III. Abschlussbericht der Expertengruppe Tötungsdelikte vom 29.06.2015, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317783
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