«Welches ist das amerikafeindlichste Land Europas? Frankreich? Deutschland?»,
fragte die «Weltwoche» am 6. Februar 2003 und antwortete sogleich und gestützt auf
eine repräsentative Umfrage: «Mitnichten. Es ist die Schweiz.»1 Das Resultat dieser
Umfrage ist bemerkenswert. Obwohl unter dem Eindruck des drohenden Irakkriegs
entstanden, wurden von den Schweizerinnen und Schweizern dabei überzeitliche
antiamerikanische Topoi aufgegriffen, etwa jenes von der vermeintlichen kulturellen
Überlegenheit Europas.2
Konträr zu dieser mehrheitlichen Haltung der Schweizer Bevölkerung steht das
geflügelte Wort der beiden Schwesterrepubliken, begründet von einem Zitat des
Bieler Gelehrten Jean-Rodolphe Valltravers vom 14. April 1778 an die Adresse
Benjamin Franklins: «Let us be united as two sister republicks!»3 Eine schwesterliche
Bande soll zwischen den beiden staatlichen Gemeinschaften bestehen – in besagtem
Weltwoche-Artikel wird von einer 200-jährigen «einzigartigen Freundschaft»
berichtet. Wesen und Ursprung der angeblichen Gemeinsamkeit bleiben im
öffentlichen Diskurs allerdings meist diffus. Er bezieht sich jedenfalls nicht oder nicht
nur auf die Übernahme konstitutioneller Elemente in der Bundesverfassung von 1848
– zumal diese Jahreszahl im historischen Bewusstsein ohnehin im Schatten von 1291
steht.
Die schweizerische Einstellung zu Amerika4 erscheint also ambivalent. Sie hat sich
zudem gewandelt – das besagte Zitat von den «sister republicks» stammt aus dem 18.,
die «Weltwoche»-Umfrage aus dem 21. Jahrhundert. Eine Übernahme
konstitutioneller Elemente scheint aus heutiger Sicht schwer vorstellbar. Inwiefern
eine solche Übernahme im 19. Jahrhundert möglich war und erfolgte, will diese Arbeit
mit Fokus auf die föderalistische Struktur untersuchen: Wie kam es, dass gut 60 Jahre
nach Entstehung des ersten Bundesstaat überhaupt in der Neuen Welt diesem Beispiel
gerade hierzulande gefolgt wurde? Wie weit wurde ihm überha upt gefolgt? Dahinter
steht auch das Interesse, die beschriebene ambivalente Amerika-Haltung sowie die
diffus empfundene Verbindung der beiden Staaten aus staatsrechtlicher Sicht zu
erhellen. [...]
1 Kindhauser S. 10.
2 Diner S. 13-40.
3 Netzle, USA als Vorbild, S. 51.
4 In der Folge wird der Begriff «Amerika» für die vormaligen englischen Kolonien in Nordamerika
verwendet.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Begriffsdefinition: Föderalismus
1.3 Relevante Artikel
1.4 Literatur und Quellen
1.5 Zum Aufbau der Arbeit
2. Die Unionsverfassung von 1787
2.1 Genese der Unionsverfassung
2.1.1 Zweierlei Amerikas
2.1.2 Der Weg zu den «Articles of confederation»
2.1.4 «Federalists» und «Anti-Federalists»
2.1.5 Der «great compromise»
2.2 Die Unionsverfassung unter föderalistischen Gesichtspunkten
2.2.1 Allgemeines
2.2.2 Kompetenzaufteilung
2.2.3 Zweikammersystem
2.2.4 Verfassungsrevision
3. Der Weg zur Bundesverfassung von 1848
3.1 Alte Eidgenossenschaft
3.2 Helvetik
3.2.1 Erste Helvetische Verfassung
3.2.2 Malmaison-Verfassung
3.3 Mediation
3.4 Bundesvertrag von 1815
3.5 Regeneration
3.5.1 Umwälzungen in den Kantonen
3.5.2 Versuch einer Bundesreform
3.6 Eskalation in den 1840er-Jahre
4. Amerika-Bild und Verfassungsrevision
4.1 Drei Phasen der Rezeption
4.2 «Historische» Annäherung
4.3 «Politische» Annäherung
4.4 «Konstitutionelle» Annäherung
5. Die Verfassungskommission von 1848
5. 1. Rahmen
5.1.2 «Neue Männer» in der Verfassungskommission
5.1.3 Geschlagene Konservative, gelähmtes Ausland
5.2 Verlauf
5.2.1 Das «Kardinalproblem»
5.2.2 Wende zum Zweikammersystem
5.3 Die Hintergründe der Wende vom 23. März
5.3.1 Diethelms Bericht
5.3.2 Munzinger-Biografie: «Stein des Weisen»
5.3.3 Weitere Quellen
5.3.4 Troxlers Einfluss auf die Verfassungsrevision
5.4 Billigung durch die Tagsatzung
5.5 Der 1848-Verfassungstext unter föderalistischen Gesichtspunkten
5.5.1 Allgemeines
5.5.2 Kompetenzaufteilung
5.5.3 Zweikammersystem
5.5.4 Verfassungsrevision
6. Konklusion
Bibliographie
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Fragestellung
«Welches ist das amerikafeindlichste Land Europas? Frankreich? Deutschland?», fragte die «Weltwoche» am 6. Februar 2003 und antwortete sogleich und gestützt auf eine repräsentative Umfrage: «Mitnichten. Es ist die Schweiz.»[1] Das Resultat dieser Umfrage ist bemerkenswert. Obwohl unter dem Eindruck des drohenden Irakkriegs entstanden, wurden von den Schweizerinnen und Schweizern dabei überzeitliche antiamerikanische Topoi aufgegriffen, etwa jenes von der vermeintlichen kulturellen Überlegenheit Europas.[2]
Konträr zu dieser mehrheitlichen Haltung der Schweizer Bevölkerung steht das geflügelte Wort der beiden Schwesterrepubliken, begründet von einem Zitat des Bieler Gelehrten Jean-Rodolphe Valltravers vom 14. April 1778 an die Adresse Benjamin Franklins: «Let us be united as two sister republicks!»[3] Eine schwesterliche Bande soll zwischen den beiden staatlichen Gemeinschaften bestehen – in besagtem Weltwoche-Artikel wird von einer 200-jährigen «einzigartigen Freundschaft» berichtet. Wesen und Ursprung der angeblichen Gemeinsamkeit bleiben im öffentlichen Diskurs allerdings meist diffus. Er bezieht sich jedenfalls nicht oder nicht nur auf die Übernahme konstitutioneller Elemente in der Bundesverfassung von 1848 – zumal diese Jahreszahl im historischen Bewusstsein ohnehin im Schatten von 1291 steht.
Die schweizerische Einstellung zu Amerika[4] erscheint also ambivalent. Sie hat sich zudem gewandelt – das besagte Zitat von den «sister republicks» stammt aus dem 18., die «Weltwoche»-Umfrage aus dem 21. Jahrhundert. Eine Übernahme konstitutioneller Elemente scheint aus heutiger Sicht schwer vorstellbar. Inwiefern eine solche Übernahme im 19. Jahrhundert möglich war und erfolgte, will diese Arbeit mit Fokus auf die föderalistische Struktur untersuchen: Wie kam es, dass gut 60 Jahre nach Entstehung des ersten Bundesstaat überhaupt in der Neuen Welt diesem Beispiel gerade hierzulande gefolgt wurde? Wie weit wurde ihm überhaupt gefolgt? Dahinter steht auch das Interesse, die beschriebene ambivalente Amerika-Haltung sowie die diffus empfundene Verbindung der beiden Staaten aus staatsrechtlicher Sicht zu erhellen. Doch nicht nur die Frage nach allfälligen konstitutionellen Übernahmen interessiert; ebenso soll der Frage nach der Art und Weise dieser Übernahmen sowie dem politischen Umfeld nachgegangen werden, in dem diese stattfanden. Dabei bekommt jenes Amerika, wie es sich im damaligen politisch-philosophischen Diskurs darstellte, seine Bedeutung. Im Hintergrund steht die Frage nach dem Entstehen und Wesen eines Bundesstaates an sich, die selbstverständlich nicht beantwortet, sondern nur erhellt werden kann.
Konkret sollen folgende Fragen beantwortet werden:
- Welche Elemente der amerikanischen Verfassung von 1787 wurden 1848 in Bezug auf den Föderalismus übernommen? Welche nicht? Und weshalb?
- Standen andere Konzepte als das bundesstaatliche zur Diskussion? Wenn ja: welche?
- Ab wann war Amerika als Vorbild Bestandteil des politisch-philosophischen Diskurses in der Schweiz? Weshalb? Was waren die Auswirkungen?
1.2 Begriffsdefinition: Föderalismus
Zur Definition von Föderalismus heisst es bei Haller und Kölz, dieser bedeute «die Stärkung der Glieder eines staatlichen Gemeinwesens, im Gegensatz zum ... Zentralismus».[5] Als charakteristisch für einen föderalistischen Bundesstaat bezeichnen die Autoren unter anderem das Element der Subsidiarität: Die Gliedstaaten sollen so viele Aufgaben wie möglich selber übernehmen. Aufgaben, welche die Gliedstaaten überfordern oder vom Bund besser angegangen werden können, werden von letzterem übernommen. Der Föderalismus wird zugleich als Form der Gewaltenteilung aufgefasst, da er eine Konzentration der Macht an einer Stelle hemmt.[6] An anderer Stelle wird als Abgrenzungskriterium zwischen Bundesstaat und dezentralisiertem Einheitsstaat die Beteiligung der Gliedstaaten an der «Kompetenz-Kompetenz» genannt.[7] Etwas allgemeiner wird anschliessend argumentiert, der Bundesstaat sei durch das Mitwirkungsrecht der Gliedstaaten am Gesamtstaat (und auch umgekehrt) gekennzeichnet.[8]
Zusammengefasst lässt sich sagen, das eine bundesstaatliche, föderalistische Staatsform erstens durch das Subsidiaritätsprinzip, zweitens durch Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten an der Politik des Gesamtstaats sowie drittens durch Mitwirkungsrechte der Gliedstaaten an der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Gliedstaaten und Bundesstaat charakterisiert wird. Trotz dieser drei Charakteristika halten Haller und Kölz jedoch fest, dass eine eindeutige Definition des Bundesstaates in Abgrenzung etwa zum dezentralisierten Einheitsstaat nicht möglich sei.[9] In dieser Arbeit wird unter diesem Vorbehalt von dem oben definierten Begriff «Föderalismus» ausgegangen.[10]
1.3 Relevante Artikel
Artikel, die den Föderalismus betreffen.[11]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.4 Literatur und Quellen
Die verfassungsrechtlichen Hintergründe der Genese der Bundesverfassung von 1848 seit der Alten Eidgenossenschaft werden in Alfred Kölz’ «Neuere Schweizer Verfassungsgeschichte» anschaulich geschildert, weshalb dieses Buch das zentrale Werk für diesen Teil der Arbeit darstellt. Zum amerikanische Einfluss auf die Bundesverfassung existieren einige ältere Werke, zu nennen sind die Autoren William E. Rappard, Eduard His und Myron Luehrs Tripp. Eine neuere Gesamtübersicht von James H. Hutson stützt sich hauptsächlich auf die drei genannten Werke. In neuester Zeit hat sich der Historiker Simon Netzle mit dem Thema befasst und dabei einen ideengeschichtlichen Ansatz gewählt. Seine Texte zum Amerika-Bild in der damaligen Schweiz sind für diese Arbeit ebenfalls zentral.
Zu den Verhandlungen in der Verfassungskommission von 1848 existieren Protokolle, in denen allerdings die Namen der einzelnen Antragssteller nicht genannt werden. Da der Inhalt dieser Protokolle von mehreren Autoren in übereinstimmender Weise wiedergegeben wird und eine derartige Recherche einen unverhältnismässigen Aufwand bedeutet hätte, wurde für diese Arbeit nicht direkt auf sie zugegriffen. Fruchtbarer erschien es, Privatprotokolle, Briefe und Berichte von Kommissionsmitgliedern als Quellen hinzu zu ziehen. Allerdings erfolgte keine umfassende, systematische Quellenarbeit. Daneben diente die Schrift des Philosophen Ignaz Troxler von 1848 als Quelle.
1.5 Zum Aufbau der Arbeit
Nach dem Einleitungsteil sollen kurz die Entstehungsumstände der amerikanischen Verfassung skizziert werden. In Teil 3 folgt eine Übersicht der verfassungsrechtlichen und politischen Entwicklungen in der Schweiz vor 1848 unter dem Gesichtspunkt der dieser Arbeit zu Grunde liegenden Fragestellung. Der vierte Teil setzt sich mit dem Amerika-Bild im politisch-philosophischen Diskurs in der Schweiz von der Alten Eidgenossenschaft bis in die 1830er-Jahre auseinander. In einem fünften Teil soll der Entstehung der Bundesverfassung in der von der Tagsatzung eingesetzten Kommission nachgegangen werden. Im sechsten und letzten Teil, der Konklusion, folgen zusammenfassend ein Vergleich der beiden Verfassungen unter dem Gesichtspunkt des Föderalismus sowie der Versuch, die eingangs gestellten Fragen zu beantworten.
2. Die Unionsverfassung von 1787
2.1 Genese der Unionsverfassung
2.1.1 Zweierlei Amerikas
Bei der Charakterisierung des amerikanischen Föderalismus gilt es im Hinblick auf eine allfällige Rezeption in der Bundesverfassung von 1848 zwei Ebenen zu beachten. Einerseits soll die Charakterisierung aufgrund gegenwärtiger historiographischer Erkenntnisse erfolgen. Andererseits gilt es den Wissensstand der schweizerischen «Verfassungsväter» von den politischen Zuständen in der Neuen Welt sowie deren Amerika-Bild zu berücksichtigen. In der Folge soll nun die Genese der Unionsverfassung, wie sie aus gegenwärtiger historiographischer Sicht beurteilt wird, aufgezeigt werden. Dies erfolgt insbesondere zum besseren Verständnis der Bedeutung der einzelnen Verfassungsartikel.[12]
2.1.2 Der Weg zu den «Articles of confederation»
Die im 17. Jahrhundert gegründeten englischen Kolonien an der amerikanischen Ostküste unterschieden sich hinsichtlich der politischen Organisationsform und des rechtlichen Status von einander. Während die Grundstruktur von Regierung und Verwaltung in allen Staaten gleichermassen von einer Mischung aus monarchischen (Gouverneur) und demokratischen Elementen (Repräsentativversammlungen) geprägt waren und Letztere in sämtlichen Kolonien über die Gesetzgebungskompetenz sowie über die Aufsicht über den Finanzhaushalt verfügten, hatten sich in der kurzen Zeit seit der Kolonialisierung regionale Unterschiede herausgebildet.[13] Es lassen sich die drei Regionen Neuengland, die mittleren sowie die südlichen Kolonien voneinander abgrenzen. Neuengland verfügte über eine ethnisch und kulturell relativ homogene Bevölkerung und eine prosperierende frühindustrielle Wirtschaft. Die mittleren Kolonien waren stärker kosmopolitisch geprägt und beheimateten mit Philadelphia und New York bereits wichtige Handelsplätze. Daneben spielte die Landwirtschaft eine bedeutendere Rolle als in Neuengland. Der Süden schliesslich war durch die agrarische, hierarchisch strukturierte Gesellschaft der Plantagebesitzer gekennzeichnet.[14]
Die erste institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen den Staaten hatte bereits vor dem englisch-amerikanischen Krieg (1775-1781) im Ersten Kontinentalkongress von 1774 Form angenommen.[15] Dieser war in Reaktion auf englische Strafmassnahmen gegen die Kolonien zusammengetreten. 1777 erhielt die Zusammenarbeit mit den «Articles of confederation» eine verfassungsmässige Grundlage.[16] Die erst 1781 in Kraft getretenen Artikel schrieben eine staatenbündische Struktur fest; die Kompetenzen der Zentralgewalt waren gering, denn der Kampf gegen die englische Kolonialmacht hatte ein Misstrauen gegenüber zentralistischen Staatswesen geweckt.[17] Beispielsweise besass der Kongress zwar die Kompetenz zur Kriegsführung, war aber bei der Rekrutierung von Streitkräften von den Staaten abhängig.[18] Dennoch werden die Konföderationsartikel bisweilen als «erste Verfassung der Vereinigten Staaten» bezeichnet.[19] Nach dem Friedenschluss mit England traten allerdings die Schwächen des lockeren Staatenbundes zu Tage: Das Prinzip der Einstimmigkeit aller Staaten bei wichtigen Entscheidungen blockierte den Bund – der Kongress war «eine blosse Botschafterversammlung».[20]
2.1.4 «Federalists» und «Anti-Federalists»
Die Motive der Befürworter einer stärkeren Zentralgewalt waren vielfältiger Natur. Neben der Schwäche des Bundes angesichts der wirtschaftlichen Misere herrschte die Auffassung vor, nur ein zentralistischer Bund könne das längerfristige Bestehen in einem antagonistischen Staatssystems sichern.[21] Der Historiker Hans-Christoph Schröder sieht allerdings die Furcht der konservativen Eliten vor einem zunehmenden Machtverlust als Hauptursache für die zunehmenden Zentralisierungsbestrebungen. Sie fürchteten sich insbesondere vor einem Überhandnehmen der demokratischen Tendenzen und sahen ihr Eigentum bedroht. Den Einzelstaatsverfassungen, die unter direktem Einfluss des Volkes standen, sollte durch eine zentrale Gewalt Zügel angelegt werden.[22]
Trotz dieser konservativen Grundhaltung besassen die «Federalists» jedoch «eine dynamische und innovatorische Perspektive».[23] Sie lassen sich als handelsorientierte Weltbürger beschreiben, die in den Handelsstädten beheimatet waren und in einer Einigung auch die Möglichkeit verbesserter Marktbedingungen in Übersee sahen. Im Gegensatz dazu können die «Anti-Federalists» als landwirtschaftsorientierte Regionalisten charakterisiert werden. Sie wollten ihre Staatsregierung nicht durch eine entrückte Zentralregierung beschränkt sehen.[24]
2.1.5 Der «great compromise»
Der Konvent von Philadelphia, mit Vertretern aller Staaten ausser Rhode Island, trat vom 25. Mai bis zum 17. September 1787 zusammen – mit dem offiziellen Ziel, die Konföderationsartikel zu revidieren. Die «Federalists» stellten dabei die Mehrheit.[25] Die zukünftigen «Verfassungsväter» repräsentierten die «oligarchische Oberschicht».[26] Im Konvent standen sich zwei Konzepte gegenüber: Der Virginia-Plan sah ein Parlament zwar mit zwei Kammern, aber ohne gesonderte Ständevertretung vor; im Parlament sollten die Staaten gemäss ihrer Grösse repräsentiert sein. Der Virginia-Plan hätte die grossen Staaten also begünstigt.[27] Die kleinen Staaten präsentierten ihrerseits den New-Jersey-Plan mit lediglich einer Kammer. In ihr wären die Staaten wie bisher mit je einer Stimme vertreten gewesen.[28] Eine Vermittlung der beiden Positionen fand sich im «great compromise», der vom Vertreter von Connecticut eingebracht wurde. Dieser schlug eine doppelte Vertretung der Staaten in den beiden Kammern, im Senat mit je einer Stimme, im Repräsentantenhaus proportional zu ihrer Grösse vor.[29] Für die «Federalists» bedeutete dieses Zugeständnis einerseits eine Niederlage, andererseits war durch den Kompromiss der Bundesstaat mit starker Zentralgewalt überhaupt möglich geworden. Nicht nur diese Einführung des Zweikammersystems, sondern die gesamte Unionsverfassung von 1787 kann als Resultat einer permanenten Suche nach Kompromissen zwischen der Zentralgewalt und den Einzelstaaten gesehen werden.[30]
2.2 Die Unionsverfassung unter föderalistischen Gesichtspunkten
2.2.1 Allgemeines
Die Unionsverfassung von 1787 besteht aus sieben Artikeln und 26 Zusatzartikeln («amendments»). Im von dieser Arbeit untersuchten Zeitraum, also bis 1848, wurden 12 amendments erlassen. Artikel I behandelt die Gesetzgebung, Artikel II die Exekutive, Artikel III die Ausgestaltung der Justiz, Artikel IV die Beziehungen zwischen den Staaten und Bestimmungen über die Gründung neuer Staaten, Artikel V die Modi der Verfassungsrevision. Artikel VI enthält die Bestimmung, dass Bundesrecht Staatenrecht bricht. Die ersten zehn amendments bilden einen Grundrechtskatalog.[31]
[...]
[1] Kindhauser S. 10.
[2] Diner S. 13-40.
[3] Netzle, USA als Vorbild, S. 51.
[4] In der Folge wird der Begriff «Amerika» für die vormaligen englischen Kolonien in Nordamerika verwendet.
[5] Haller/Kölz S. 150.
[6] Haller/Kölz S. 150-152.
[7] Es handelt sich um Fleiner und Jellineks Lehre, wonach nur der Bund souverän ist, die Gliedstaaten aber gleichwohl Staaten sind. Haller/Kölz S. 142.
[8] Haller/Kölz S. 145.
[9] Haller/Kölz S. 144 f. und S. 148.
[10] Es würde den Rahmen sprengen, zu prüfen, ob moderne funktionalistische Konzepte wie jenes der Kooperativen Föderalismus auch auf die historische Situation des Schweizerischen Bundesstaats von 1848 anwendbar wären, zumal sich der untersuchte Zeitraum nur bis zum Jahr 1848 erstreckt.
[11] An dieser Stelle erfolgt keine systematische Gegenüberstellung.
[12] Jenes zweite Amerika des politisch-philosophischen Diskurses wird an anderer Stelle thematisiert, siehe Teil 4 dieser Arbeit.
[13] Guggisberg S. 29.
[14] Guggisberg S. 24 f.
[15] Zum englisch-amerikanischen Krieg siehe Guggisberg S.34-47.
[16] Fröschl S. 24 f.
[17] Schröder S. 132.
[18] Filzmaier S. 24.
[19] Currie S. 9.
[20] Adams S. xxviii.
[21] Schröder S. 133.
[22] Schröder S. 135.
[23] Schröder S. 141.
[24] Adams S. xxx f.
[25] Guggisberg S. 56.
[26] Löwenstein S. 8.
[27] Adams S. xxxii.
[28] Guggisberg S. 56.
[29] Guggisberg S. 57.
[30] Adams S. xxxiv. Dem Konvent folgte die Ratifikation in den Einzelstaaten, anlässlich derer «Federalists» und «Anti-Federalists» insbesondere in New York in Zeitungsartikeln und Pamphleten miteinander rangen. Dieser Disput soll an dieser Stelle nicht eingehend behandelt werden. Zur entscheidenden Ratifikation durch New York 1788 gilt es beizufügen, dass sie dank des Versprechens der «Federalists», der Verfassung einen Grundrechtskatalog beizufügen, angenommen wurde. Adams S. xxxvi.
[31] Currie S. 13.
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.