In dieser Arbeit soll der Text: „Das System öffentlicher und freier Träger sowie gewerblicher Anbieter sozialer (Dienst-) Leistungen“ nach Harald Hottellet behandelt werden. Insbesondere der Teil, in dem es um die Freien Träger geht. Einführend wird ein kleiner Überblick über alle Träger der Jugendhilfe gegeben. In dem zu klären ist, wie sie sich definieren und welchen Grundsätzen, Rechten und Pflichten sie unterliegen. Anschließend soll diese Arbeit spezifisch auf die Freien Träger und ihre Prinzipien eingehen. Schwerpunktmäßig werden aber nur die größten Wohlfahrtsverbände mit ihren Aufgaben angesprochen. Allgemein werden Träger in der sozialen Arbeit als Organisationen dargestellt, die gemäß dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch und hauptsächlich die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Nach der Trägerschaft wird unterschieden nach öffentlichen und freien Trägern. Öffentliche Träger sind auf regionaler Ebene die örtlichen Träger; das sind Kreise, kreisfreie Städte und zum Teil auch kreisangehörige Gemeinden, sofern sie ein eigenes Jugendamt besitzen. Sie erbringen ihre Leistungen durch die Jugendämter, während auf überregionaler Ebene die überörtlichen Träger in Form von Bundesländern ihre Leistungen durch die Landesjugendämter erbringen. Das bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beschäftigt sich ausführlich mit den Trägern der Jugendhilfe. Die öffentlichen Träger sind dazu verpflichtet, die Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII zu erbringen. Dagegen handeln freie Träger eher situationsbedingt und aus einem Mangel an sozialen Dienstleistungen heraus. Ihre Prinzipien beruhen auf Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit. Zu den freien Trägern der Jugendhilfe zählen die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen haben (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland). Neben diesen Hauptorganisationen existieren noch eine Reihe von trägerübergreifenden Organisationen und Alternativprojekten. Beispiele dafür sind Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Jugendverbände, Selbsthilfe- beziehungsweise selbstorganisierte Gruppen und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendhilfe zu fördern.
Gliederung:
Vorwort
Einleitung
Freie Träger in ihrer Definition
Freie Träger im Überblick
Die Spitzenverbände
Die Arbeiterwohlfahrt
Die Caritas Deutschland
Die Paritätische Wohlfahrtsorganisation
Das Deutsche Rote Kreuz
Das Diakonische Werk
Die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
Weitere Wohlfahrtsorganisationen
Dachverbände der Jugendhilfe
Trägerübergreifende Organisationen
Selbsthilfegruppen und Alternativprojekte
Gewerbliche Anbieter
Fazit
Schlusswort
Literatur
Vorwort
Im Folgenden soll der Text: „ Das System öffentlicher und freier Träger sowie gewerblicher Anbieter sozialer (Dienst-) Leistungen“ nach Harald Hottellet behandelt werden. Insbesondere die Seiten 131 bis 158, in denen es um die Freien Träger geht, sollen Inhalt dieser Arbeit werden.
Einführend soll ein kleiner Überblick über alle Träger der Jugendhilfe gegeben werden. Es ist zu klären, wie sie sich definieren und welchen Grundsätzen, Rechten und Pflichten sie unterliegen. Anschließend soll diese Arbeit spezifisch auf die Freien Träger und ihre Prinzipien eingehen. Schwerpunktmäßig werden aber nur die größten Wohlfahrtsverbände mit ihren Aufgaben angesprochen, denn wenn man sich mit dem Thema beschäftigt merkt man schnell, wie umfassend eine explizite Darstellung aller Organisationen wäre.
Einleitung
Allgemein werden Träger in der sozialen Arbeit als Organisationen dargestellt, die gemäß dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch und hauptsächlich die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Nach der Trägerschaft wird eine Unterscheidung nach öffentlichen und freien Träger.
Öffentliche Träger sind auf regionaler Ebene die örtlichen Träger; das sind Kreise, kreisfreie Städte und zum Teil auch kreisangehörige Gemeinden, sofern sie ein eigenes Jugendamt besitzen. Sie erbringen ihre Leistungen durch die Jugendämter, während auf überregionaler Ebene die überörtlichen Träger in Form von Bundesländern ihre Leistungen durch die Landesjugendämter erbringen.
Das bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) beschäftigt sich ausführlich mit den Trägern der Jugendhilfe. In § 3 heißt es:
"(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden."
Die öffentlichen Träger sind im Gegensatz zu den freien Träger dazu verpflichtet, die Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII zu erbringen. Dagegen handeln freie Träger eher situationsbedingt und aus einem Mangel an sozialen Dienstleistungen heraus. Ihre Prinzipien beruhen auf Freiwilligkeit und Gemeinnützigkeit.
Zu den freien Trägern der Jugendhilfe zählen die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sich zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossenen haben (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland). Neben diesen Hauptorganisationen existieren noch eine Reihe von trägerübergreifenden Organisationen und Alternativprojekten. Beispiele dafür sind Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Jugendverbände, Selbsthilfe- beziehungsweise selbstorganisierte Gruppen und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendhilfe zu fördern.
Freie Träger in ihrer Definition
Ein freier Träger ist ein selbstgewählter Zusammenschluss von Bürgern zur Übernahme von Aufgaben im sozialen Bereich, welche durch die öffentlichen Träger nicht gedeckt werden können. Freie Träger basieren auf dem Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
„Danach können sieben geschäftsfähige Personen eine Organisation als Verein gründen und diese im Vereinsregister eintragen lassen, so dass sie nach ihrem „Firmennamen“ die Bezeichnung „eingetragener Verein (e.V.)“ führen kann.“
(Hottellet, 2003)
Der Vereinsgründer handelt nun im Geschäftsleben wie eine juristische Person mit allen Pflichten und Rechten, die dieser Position obliegen. Das heißt insbesondere für ihn, dass er die Charakteristik eines Vereines wahren und vertreten muss. Ein Verein ist erst dann gemeinnützig, wenn er soziale Leistungen mildtätig und selbstlos anbietet, ohne die Absicht einer Gewinnerzielung in Erwägung zu ziehen. Erst wenn der Verein durch die Finanzbehörde auf Grundlagen von Steuergesetzen und der Gemeinnützigkeitsverordnung als gemeinnützig anerkannt wurde, kann der Verein Spendengelder einwerben und Empfangsbescheinigungen über diese ausgeben. Diese bewirken dann beim Spender eine Entlastung der Steuerschuld und der Verein gilt ab dann als Freigemeinnützige Trägerschaft. Das Attribut frei bezieht sich hier vor allem auf die Autonomie der Gründung eines solchen Vereines, gleichzeitig aber auch auf die Aufgabe einer Trägerschaft von sozialen Dienstleistungen.
Das Vordringen gewerblicher Anbieter auf den Markt der sozialen Dienstleistungen hat in den letzten Jahren zu einer Zweiteilung der freien Trägerschaften geführt. Freie Träger lassen sich jetzt auch unterscheiden bezüglich ihrer Ideologie. Es gibt Verbände, die nach ideellen, karitativen und gemeinnützigen Prinzipien arbeiten und gleichwohl gibt es auch Verbände mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht. Der § 10 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG, Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege) lässt den Verbandsbegriff in diesem allerdings Sinne offen. Angesichts eines immer weiter deregulierten Marktes mit der Tendenz zu mehr Wettbewerb birgt dieser Paragraph Diskussionspotential für die Zukunft.
Jedoch sind nur gemeinnützige und mildtätige Organisationen mit Anerkennung durch die Finanzverwaltung als freie Träger anzusehen, wie zum Beispiel die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege. Eine Kooperation beider Seiten ist angestrebt; so können nun zum Beispiel die Pflegekassen im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtungen Versorgungsverträge mit allen Trägern von Pflegeeinrichtungen oder sonstigen Leistungserbringern abschließen. Wichtig ist nun in erster Linie die Qualität der Pflege und nicht mehr nur das Trägerprofil.
§ 71 des Pflege-Versicherungsgesetzes (VG) verlangt vor allem Kriterien wie selbständige wirtschaftliche Einheit, Vorhandensein ausgebildeter Fachkräfte und qualifizierte Pflege. Weniger wichtig ist nun, ob die Einrichtungen von einer freigemeinnützigen Trägerschaft betrieben werden oder nicht. Dies alles führt zu der Tatsache, dass Zum Beispiel immer mehr Anbieter in der Altenpflege gewerblich und nicht gemeinnützig tätig sind und berücksichtigt zudem noch den politischen Willen, nach dem der Markt soziale Dienstleistungen auch für die kommerziellen Anbieter öffnen soll.
Freie Träger im Überblick
Es gibt eine Vielzahl von freien Trägern, von denen im Folgenden die wichtigsten vorgestellt werden sollen. Freie Träger unterscheiden sich vor allem in ihrer Stärke, ihrer Zielsetzung und ihrer Religion.
In der Jugendhilfe spielen vor allem die Jugendorganisationen wie zum Beispiel der Bund der katholischen Jugend Deutschlands oder die Pfadfinder eine zentrale Rolle. Neben diesen organisierten Verbänden stehen aber auch immer eine Reihe von nichtorganisierten Jugendhilfen wie zum Beispiel die Angebote der Jugendfreizeitstätten oder des Sports.
Außer in der Jugendhilfe haben die Wohlfahrtsverbände auch noch andere Einsatzgebiete. So kümmern sich die sechs größten Verbände (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverbund, Diakonisches Werk, Deutsches Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden und der Paritätischer Wohlfahrtsverband) vor allem um Kindergartenerziehung, Schwangerschaftsberatung und die Altenhilfe. Die enorme Bandbreite einer freien Trägerschaft wird vor allem durch ihre Personalstärke deutlich; wenn man bedenkt, dass eine Beratungsstelle für Aidskranke mit einer Fachkraft arbeitet, dagegen der Caritasverband 430.000 hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt.
Freie Träger konstituieren sich nach dem Vereinsrecht mit der Folge, dass sie allen Freiraum bei der Gestaltung von Programmen, Organisationsstrukturen, ihrer Finanzierung und den Angebotsprofilen haben. Ihre Arbeit wird vor allem unterstützt durch hauptamtliche Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer. Anders als die öffentlichen Träger, welche immer auf der Gesetzesgrundlage agieren, beruht die Entscheidung der freien Verbände immer situationsbedingt und nach Meinung der ganzen Gruppe.
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- Arbeit zitieren
- Andrea Schulze (Autor:in), 2004, Das System freier Träger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31766
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