Das sechste Rundfunkurteil, auch bekannt als „WDR-Urteil“, ist ein Urteil in einer Reihe von insgesamt zwölf Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit. Es wurde am 5. Februar 1991 aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 30. Oktober 1990 gesprochen. Es stellt eine weitere Konkretisierung der zuvor gesprochenen Rundfunkurteile dar.
Es wurde über den Antrag von Dr. Alfred Dregger, MdB und 235 weiterer Abgeordneter des Deutschen Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG über die Verfassungsmäßigkeit spezifischer Paragraphen des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln vom 19. März 1985 entschieden. Ebenfalls sollte aufgrund eines weiteren Antrages Dr. Dreggers, sowie weiterer 214 Abgeordneter des Deutschen Bundestages, festgestellt werden, ob benannte Paragraphen des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Änderung vom 8. Dezember 1987 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Sachverhalt
A. Geschichte
B. Die Beschwerde
III. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
A. Leitsatz
B. Die Begründung
IV. Schlussfolgerung
Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Das sechste Rundfunkurteil, auch bekannt als „WDR-Urteil“, ist ein Urteil in einer Reihe von insgesamt zwölf Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit. Es wurde am 5. Februar 1991 aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 30. Oktober 1990 gesprochen. Es stellt eine weitere Konkretisierung der zuvor gesprochenen Rundfunkurteile dar.
II. Sachverhalt
Es wurde über den Antrag von Dr. Alfred Dregger, MdB und 235 weiterer Abgeordneter des Deutschen Bundestages gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG über die Verfassungsmäßigkeit spezifischer Paragraphen des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln[1] vom 19. März 1985 entschieden. Ebenfalls sollte aufgrund eines weiteren Antrages Dr. Dreggers, sowie weiterer 214 Abgeordneter des Deutschen Bundestages, festgestellt werden, ob benannte Paragraphen des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen[2] in der Änderung vom 8. Dezember 1987 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig seien.[3]
A. Geschichte
Auf verfassungsrechtlicher Ebene bildet das Grundrecht der Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk, auch als Rundfunkfreiheit betitelt, i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 die Grundlage des Rundfunkrechts.[4] Zudem existieren auf Landesebene Staatsverträge und weitere Gesetze.[5] Aufgrund mangelnder „einfachgesetzlicher Vorschriften“[6] ist dem Bundesverfassungsgericht „für das Grundrecht der Rundfunkfreiheit und die Entwicklung und Gestaltung der Rundfunkordnung“[7] durch seine Rechtsprechung eine wichtige Aufgabe zuteilgeworden. Diese Funktion des Bundesverfassungsgerichts wird besonders in den gesprochenen Rundfunkurteilen erkennbar.
Das erste Rundfunkurteil von 1961 gilt bis heute als „’Magna Charta’ des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland [...] und hat die weitere Entwicklung des Rundfunkwesens maßgeblich geprägt.“[8] Ähnlich bedeutsam sind sicherlich auch die folgenden Rundfunkurteile. Relevant für das sechste Rundfunkurteil waren insbesondere das vierte Rundfunkurteil (1981) und der Baden-Württemberg-Beschluss (1987). In diesen wurden wichtige Grundlagen für das folgende Rundfunkurteil zur Grundversorgung geschaffen.[9] Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Pflicht zur Grundversorgung der Bevölkerung habe.[10] Hierbei sei jedoch der Staat zur Sicherstellung der erforderlichen Vorbedingungen zur Erfüllung des Grundversorgungsaufrag verpflichtet.[11]
B. Die Beschwerde
In der Beschwerde kritisieren die Antragsteller vorwiegend Verstöße gegen Art. 3, 5 und 20 GG.[12] Gegenstand der Klage sind hauptsächlich fünf Regelungskomplexe des WDR-G und des LRG NW.[13]
Ziel des Gesetzesentwurfs ist zum einen eine gesetzliche Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Nordrhein-Westfalen. Diese Garantie findet man in der Generalklausel §3 Abs. 3 des WDR-G. Ergänzt wird diese durch §§33 und 47 (WDR-G), sowie § 6 Abs. 2 (LRG NW). Dem WDR wird dort explizit die Kooperation mit anderen Unternehmen ermöglicht, die Veröffentlichung von Programmzeitschriften erlaubt und die Werbefinanzierung gestattet.[14] Die Kläger kritisieren den Mangel an Einschränkungen der oben genannten Bestimmungen, da es ihrer Auffassung nach ohne explizite Beschränkungen dem Westdeutschen Rundfunk Köln stets möglich sei sein Handeln mit dem Auftrag der Grundversorgung zu begründen. Spezifisch wird die Befugnis des Westdeutschen Rundfunk Köln zu wirtschaftlich-unternehmerischer Betätigung unter anderem in Form von Unternehmensbeteiligung, Werbeeinnahmen und Veröffentlichung von Programmzeitschriften gerügt.[15]
Darüber hinaus wird der Regelungskomplex zur „Zulassung und Ausgestaltung landesweiten privaten Rundfunks“[16] durch §§3, 7, 11 und 12 LRG NW bemängelt. Diese bestimmen die Verteilung der Übertragungskapazitäten und die Programmanforderung, sowie die Programmgrundsätze des privaten Rundfunks. Beanstandet wird hierbei, dass die Ansprüche, die an den privaten Rundfunk gestellt werden, ähnlich hoch seien wie jene an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, dass die strukturellen Unterschiede nicht beachtet werden und die gestellten Ansprüche somit „keine zulässige Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit“[17] ermöglichen.
Bezüglich des Zwei-Säulen-Modells für den lokalen Rundfunk, festgelegt in §§23 bis 30 LRG NW, gehen die Antragsteller davon aus, dass es sich bei lokalen Rundfunk um privaten Rundfunk handele und dieser nicht ohne Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Modell vereinbar sei.[18] Das Zwei-Säulen-Modell besagt eine Trennung zwischen Veranstaltergemeinschaft, welche für die Programmverwaltung verantwortlich ist, und Betriebsgesellschaft, welche primär für die Bereitstellung von finanziellen und technischen Mitteln zur Verwirklichung der Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft zuständig ist.[19] In diesem Modell sehen die Antragsteller mehrere Verstöße gegen die Rundfunkfreiheit, da beide Säulen eine vorgegebene Zusammensetzung an Mitgliedern haben und sich somit nicht jeder beliebig am Rundfunk beteiligen könne.[20]
Ebenfalls als verfassungswidrig empfinden die Antragsteller die Zusammensetzung der Rundfunkräte nach §15 WDR-G und §55 LRG NW. Dort bemängeln sie die ungleich gewichtete Vertretung bestimmter gesellschaftlich relevanter Gruppen.[21]
Zuletzt bewerten die Antragsteller §13 Abs. 1 Nr. 4, sowie §§27 bis 29 des WDR-G als rechtswidrig, da das Schulwesen i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG unter Aufsicht des Staates stehe und sich dies mit der Rundfunkfreiheit überlagere.[22]
III. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die oben genannten Regelungskomplexe des WDR-G und LRG NW „- teilweise nach Maßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetzvereinbar“[23] seien. Zusätzlich entschied es, dass §3 Absatz 1 Satz 1 des LRG NW i.d.F. vom 11. Januar 1988 mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG unvereinbar und nichtig sei.[24]
[...]
[1] Im Folgenden werde ich den Begriff "Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln“ mit „WDR-G“ bezeichnen.
[2] Im Folgenden werde ich den Begriff „Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westphalen mit „LRG NW“ bezeichnen.
[3] BVerfGe 83, 238, S. 240.
[4] Fechner, S.274.
[5] Fechner, S.330.
[6] Fechner, S.282.
[7] Paschke, S. 83f.
[8] Paschke, S.84.
[9] Paschke, S.85.
[10] Beater, S. 101
[11] Fechner, S. 285.
[12] BVerfGe 83, 238, S. 276.
[13] BVerfGe 83,238, S.241.
[14] BVerfGe 83,238, S. 242.
[15] BVerfGe 83, 238, S.276f.
[16] BVErfGe 83, 238, S 241.
[17] BVerfGe 83,238 S.279.
[18] BVerfGe 83,238, S. 281.
[19] Gersdorf, S. 162.
[20] BVerfGe 83,238 S.281.
[21] BVerfGe 83,238 S. 283.
[22] BVerfGe 83,238, S.285.
[23] BVerfGe 83,238, S. 240f.
[24] BVerfGe 83,238 S. 241.
- Citation du texte
- Yasmina Suleiman (Auteur), 2015, Sind Teile des "Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk" verfassungswidrig? Das "WDR-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes von 1991, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/317326
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