Auch Krankenhäuser haben immer stärker mit dem Fachkräftemangel zu kämpfen. Immer weniger Personal soll die Versorgung der Patienten sicherstellen. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 19,1 Millionen Patienten in Deutschlands Kliniken behandelt. Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Zunahme von 1,9 %. Dabei reduzierte sich die Anzahl der Kliniken von 1.996 im Jahr 2013 auf 1.980 im Jahr 2014. Im Verhältnis dazu blieb die Bettenanzahl allerdings stabil.
Aufgrund der zunehmenden Behandlungsfälle und trotz der Schließung einiger Kliniken bleibt der Bedarf an stationärer Behandlung konstant, beziehungsweise steigt immer weiter an. Der Arbeitsaufwand der Ärzte in den noch bestehenden Kliniken wird größer und fordert immer mehr Zeit. Es bedarf also zusätzlichen ärztlichen Personals, welches für eine Entlastung sorgt. Eine Alternative könnte gut geschultes beziehungsweise ausgebildetes, von Ärzten delegiertes Pflegepersonal sein, das ärztliche Tätigkeiten übernimmt.
Es stellt sich also die Frage, ob es möglich ist, auch Pflegepersonal mit langjähriger Erfahrung in ihrem Arbeitsbereich eine Behandlungsaufklärung auf Anweisung eines Arztes durchführen zu lassen. Eine wichtige Frage, die sich anschließt ist, wer bei einer Aufklärung durch nicht ärztliches Personal am Ende haftbar ist. Diese Frage soll in der vorliegenden Arbeit diskutiert werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit
2 Die Behandlungsaufklärung
2.1 Definition
2.2 Rahmenbedingungen
2.2.1 Mündliche Erfordernis
2.2.2 Einwilligung
2.2.3 Musteraufklärungsbogen zur Untersuchung des Dickdarmes
3 Delegation ärztlicher Tätigkeiten
3.1 Definition
3.2 Delegierbare und nicht delegierbare Tätigkeiten
3.3 Arten der Delegation
3.3.1 Horizontale Delegation
3.3.2 Vertikale Delegation
4 Rechtliche Ansicht
4.1 Behandlungsvertrag
4.2 Arzthaftung bei der Delegation einer Behandlungsaufklärung
4.3 Möglichkeiten des Pflegepersonals bei einer Aufklärung
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Intemetquellenverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Abkürzunqsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
In der folgenden Einleitung wird kurz auf die Motivation, die zum Schreiben über das Thema „Delegation ärztlicher Tätigkeiten am Beispiel der Behandlungsaufklärungaus haftungsrechtlicher Sicht" führte, sowie auf die Fragestellung, dem Aufbau und Ziel der Arbeit eingegangen.
Dieses Thema weckte mein Interesse schon zu Beginn meiner Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten im Jahr 2004. Als ich 2012 meinen Arbeitsplatz aus der Praxis in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wechselte, habe ich begonnen mich mit dem Thema auseinanderzusetzen. Je länger ich dort in der Pflegeassistenz tätig war, desto bewusster wurde mir, wie sehr es doch an Fachkräften mangelt. Sei es im pflegerischen wie auch im ärztlichen Bereich. In dieser Arbeit lege ich den Schwerpunkt auf den ärztlichen Bereich.
Ich erfuhr auch aus den Medien vom stets größer werdenden Fachkräftemangel. Besonders hätten Krankenhäuser mit geringem Ärztenachwuchs zu kämpfen. Immer mehr Mediziner leiden unter stressbedingten Krankheitsausfällen, weil sie aufgrund des Personalmangels und dem damit verbundenen, steigenden Arbeitsaufwand ihr Arbeitspensum nicht mehr schaffen würden. Das war der Beginn meiner Beschäftigung mit dem Thema der Aufgabenverteilung. Ich möchte wissen, ob es in meinem Arbeitsbereich der Endoskopie möglich ist, dem nichtärztlichen Personal, Aufgaben aus der ärztlichen Tätigkeit zu übertragen.
Ich habe das Thema „Delegation ärztlicher Tätigkeiten" auf die Behandlungsaufklärung beschränkt und folgende Fragestellung erhoben.
1.1 Fragestellung
Im Jahr 2014 wurden insgesamt 19,1 Mio. Patienten in Deutschlands Kliniken behandelt. Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Zunahme von 1,9 %. Dabei reduzierte sich die Anzahl der Kliniken von 1.996 im Jahr 2013 auf 1.980 im Jahr 2014. Im Verhältnis dazu, blieb die Bettenanzahl allerdings stabil.[1]
Daraus lässt sich schließen, dass aufgrund der zunehmenden Behandlungsfälle und der Schließung einiger Kliniken, der Bedarf an stationärer Behandlung konstant bleibt, beziehungsweise immer weiter ansteigt, und der Arbeitsaufwand der Ärzte in den noch bestehenden Kliniken größer und zeitaufwendiger werden wird. Es bedarf also an zusätzlichem ärztlichem Personal, welches für mehr Entlastung sorgt, oder gut geschultes beziehungsweise ausgebildetes, von Ärzten delegiertes Pflegepersonal, indem es ärztliche Tätigkeiten übernimmt.
Die Autorin des Buches „Delegation ärztlicher Tätigkeiten" aus dem Jahr 2012, Kerstin Bohne, sagt: „Zwar kann das Adjektiv „ärztlich“ für sich genommen eine Tätigkeit durchaus nach der persönlichen Qualifikation des Handelnden als Arzt beschreiben. Ebenso kann es aber auch eine gewisse sachlich-materielle Qualität der Tätigkeit eines Arztes oder eben eines Nichtarztes ausdrücken“.[2]
Bedeutet das also, dass es möglich ist, auch Pflegepersonal mit langjähriger Erfahrung in ihrem Arbeitsbereich eine Behandlungsaufklärung auf Anweisung eines Arztes durchführen zu lassen, und wer haftet bei einer Aufklärung durch nichtärztliches Personal?
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit
Die vorliegende Ausarbeitung soll zeigen, ob und inwieweit das nichtärztliche Personal rechtlich gesehen die Ärzte in ihren Aufgaben entlasten beziehungsweise unterstützen kann. Da dieses Thema für immer mehr Gesprächsstoff in Kliniken und Ambulanzen sorgt, ist es nur von Vorteil sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Hierfür werden Informationen aus dem Internet, der vorhandenen Literatur und den Gesetzestexten verwendet.
Als Erstes wird auf die Behandlungsaufklärung eingegangen, in dem der Inhalt und Sinn beschrieben wird. Danach werden die Rahmenbedingungen erläutert beziehungsweise der Unterschied zwischen einer Aufklärung und einer Einwilligung erarbeitet. Zur besseren Darstellung ist in dieser Arbeit ein Musteraufklärungsbogen für eine Dickdarmspiegelung aus meinem Arbeitsbereich abgebildet.
Anschließend wird die Delegation ärztlicher Tätigkeiten definiert. Es wird beschrieben, bei welchen Aufgaben es sich um delegierbare und nicht delegierbare Tätigkeiten handelt, und wer diese festlegt.
Im nächsten Schritt wir die Delegation in ihre zwei Arten und ihre Übertragungswege unterteilt.
Rechtliche Ansichten in Bezug auf den Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten, sowie die Haftung des Arztes beim Delegieren der Behandlungsaufklärung werden ebenso ausführlich erläutert.
Nicht zu vergessen ist das nichtärztliche Personal in Bezug auf die Behandlungsaufklärung. Hier werden die Möglichkeiten erörtert.
Zum Schluss werden alle erarbeiteten Kapitel zusammengefasst betrachtet, und die Behandlungsaufklärung durch nichtärztliches Personal anhand einer Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts von 2008 veranschaulicht.
2 Die Behandlungsaufklärung
In der folgenden Passage wird die Behandlungsaufklärung näher vorgestellt.
2.1 Definition
Da grundsätzlich durch einen medizinischen Eingriff an oder in den menschlichen Körper laut § 223 StGB eine Körperverletzung vorliegt, muss der Patient mit diesem Eingriff vorher einverstanden sein.[3]
Unter einer Behandlungsaufklärung versteht man das Informieren des Patienten über eine bestimmte Behandlung oder einen Eingriff, der an ihm durchgeführt werden soll. Diese Information muss zum einen Art und Umfang der Behandlung, sowie die eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen, und zum anderen die möglichen Risiken beinhalten.[4]
Dem Patienten soll damit die Chance gegeben werden selbst über die Einwilligung in die Behandlung bestimmen zu können. Dieses drückt auch das deutsche Grundgesetz aus, in dem jeder Mensch über sich selbst bestimmen kann, und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit besitzt.[5]
2.2 Rahmenbedingungen
Damit die Behandlungsaufklärung als vollständig und korrekt durchgeführt gilt, bedarf es grundsätzliche Einhaltung folgender zwei gesetzlich geregelter Bedingungen.
2.2.1 Mündliche Erfordernis
Das sogenannte „Aufklärungsgespräch“ hat, wie der Name schon verrät, mündlich zwischen dem Behandelnden und dem Patienten zu erfolgen.[6] Inhalt dieses Gespräches wurde bereits in Punkt 2.1 vorgestellt. Um dem Patienten die Verständlichkeit einzelner inhaltlicher Punkte der Behandlungsaufklärung zu vereinfachen, kann der Behandelnde auch auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen, die dem Patienten vorab ausgehändigt wurden.[7]
In den meisten Fällen willigt kein Patient in etwas ein, schon gar nicht, wenn es sich um seinen eigenen Körper beziehungsweise seinen eigenen Gesundheitszustand handelt, ohne gründlich darüber nachgedacht, oder sich mit seiner Familie darüber beraten zu haben. Deswegen ist es Pflicht, dass dem Patienten zwischen dem Aufklärungsgespräch und der Behandlung genügend Entscheidungsfreiheit gegeben wird.[8]
Da der Gesetzgeber keine eindeutige Aussage über die Zeit trifft, die zwischen der Aufklärung und der Behandlung liegen muss, erscheint es folgerichtig, dass beides nicht am selben Tag stattfinden sollte.
2.2.2 Einwilligung
Der Unterschied zu der mündlichen Aufklärung besteht darin, dass die Einwilligung der dokumentarische Teil der gesamten Behandlungsaufklärung ist.
In dem Einwilligungsschreiben werden alle Informationen wie Behandlungsabläufe, Behandlungsverfahren wie auch Risiken, die schon in dem mündlichen Aufklärungsgespräch erörtert wurden, niedergeschrieben. Der Patient willigt mit seiner Unterschrift in die Untersuchung ein, und der Behandlung steht nichts mehr im Wege. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, muss die Einwilligung bei einer dazu berechtigten Person eingeholt werden.[9]
Aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes kann der Patient seine Einwilligung jederzeit zurückziehen.[10]
Sie ist erst wirksam beziehungsweise rechtskräftig, wenn entweder der Behandelnde oder eine Person, die eine Ausbildung zur Durchführung dieser Maßnahme besitzt, den Patienten aufgeklärt hat.[11]
2.2.3 Musteraufklärungsbogen zur Untersuchung des Dickdarmes
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Aufklärungsbogen „Koloskopie mit ggf. Resektion/Polypektomie", Verwendung mit freundlicher Genehmigung der Thieme Compliance GmbH © 2016[12]
3 Delegation ärztlicher Tätigkeiten
In diesem Abschnitt werden die Begriffe „Delegation" und „ärztliche Tätigkeit" ausführlich beschrieben.
3.1 Definition
Der Begriff „Delegation“ kommt ursprünglich aus dem lateinischen und leitet sich aus dem Wort „delegare“ ab. Es bedeutet etwas anweisen, übertragen beziehungsweise anvertrauen.[13]
Umgangssprachlich beschreibt es auch die Verteilung von Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten, wie zum Beispiel, die in dieser Arbeit aufgegriffenen ärztlichen Tätigkeiten.
3.2 Delegierbare und nicht delegierbare Tätigkeiten
Festgelegt wurde vom Bundesmantelvertrag-Ärzte im Jahr 2012, welche Tätigkeiten zur Hilfestellung der ärztlichen Leistung von Ärzten an das nichtärztliche Personal übertragen werden dürfen, und welche Anforderungen dabei beachtet werden müssen.[14]
Im Falle der Behandlungsaufklärung, zum Beispiel aus dem internistischen Bereich mit dem Schwerpunkt gastroenterologischer Leistungen, darf nichtärztliches Personal den Patienten vor einer endoskopischen Untersuchung auf die dafür vorgesehene Aufklärung vorbereiten.[15]
Die Bundesärztekammer stellt Richtlinien zur Verfügung. Diese schlagen vor, dass der Arzt sich, bevor er eine Tätigkeit delegiert, über die Qualifikationen des Mitarbeiters zum Beispiel anhand einer abgeschlossen Ausbildung im Gesundheitswesen, in Form eines Zeugnisses informiert, und sich im Vorfelde von der Leistung des Mitarbeiters überzeugt. Eine Empfehlung der Richtlinie ist es ebenso, diese erbrachte Leistung immer wieder Stichprobenweise zu überprüfen. Stellt der Arzt dabei fest, dass die Qualität der Leistung des Mitarbeiters nachlässt, sollte er den betreffenden Mitarbeiter fortbilden beziehungsweise nachschulen.[16]
3.3 Arten der Delegation
Im nächsten Unterpunkt wird die Delegation in ihre zwei Arten, der horizontalen und vertikalen Delegation, sowie deren Übertragungswege beschrieben.
3.3.1 Horizontale Delegation
Bei der horizontalen Delegation handelt es sich um eine Form der Aufgabenverteilung, bei der Tätigkeiten an Personen delegiert werden, die ungefähr den gleichen Ausbildungsstand beziehungsweise die gleiche Qualifikation wie desjenigen besitzen, der die Aufgabe übergibt. Im Falle der Behandlungsaufklärung könnte die horizontale Delegation so aussehen, dass ein Arzt die Aufklärung eines Patienten aus Zeitgründen auf einen anderen Arzt übertragen würde. Die Situation des Patienten würde sich dadurch nicht verschlechtern, da die Qualität aufgrund derselben Qualifikation des dazu delegierten Arztes bestehen bleibt.[17]
Neben der horizontalen Delegation gibt es noch die vertikale Delegation, die im folgenden Punkt beschrieben wird.
[...]
[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12. August 2015 - 290/15 über: http://www.dkgev.de/media/file/20871.Anlage1 Krankenhausstatistik 2014 - vorlaeufige Ergebnisse.pdf, Seite 1, [letzter Zugriff: 26.10.2015]
[2] vgl. Mazal, 1992: 234, zitiert nach Bohne 2012: 14 f.
[3] vgl. Butzmann/ Eicher/ Hüttel, 2013: 75
[4] vgl. Martis/ Winkhart, 2003: 61, 2a)
[5] vgl. GG, Art. 2 Abs. 2, 2015: 6
[6] vgl. § 630e Abs. 2, Satz 1, BGB, 2015: 196
[7] vgl. § 630e Abs. 2, Satz 1, BGB, 2015: 196
[8] vgl. § 630e Abs. 2, Satz 2, BGB, 2015: 196
[9] vgl. § 630d Abs. 1, BGB, 2015: 195
[10] vgl. § 630d Abs. 3 BGB, 2015: 195
[11] vgl. § 630d Abs. 2 BGB, 2015: 195
[12] Quelle: Thieme Compliance GmbH © 2016
[13] vgl. Bohne, 2012: 13
[14] vgl. § 28 Abs. 1, Satz 3, SGB V, 2015: 413
[15] Quelle: https://www.akv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicheruna 1/aerztliche versor- guna/bundesmantelvertraa/bmv anlagen neu/BMV Anlage 24 Delegation Anhang 5-2014.pdf [Letzter Zugriff: 07.01.2016]
[16] Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/richtlinien/empfehlunqenstellunqnahmen/deleqation/ [letzter Zugriff: 02.02.2016]
[17] vgl. Wilhelm, 1984: 8
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