Die zentralen Normen des Bilanzstrafrechts, also die §§ 331 ff. HGB, wurden durch das Bilanzrichtliniengesetz im Jahr 1985 in das HGB eingefügt und später durch das Bilanzierungsmodernisierungsgesetz bedeutsam erweitert. Die Norm über die Abgabe der unrichtigen Versicherung wurde durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz 2007 in § 331 HGB eingefügt, angelehnt an den Sarbanes-Oxley-Act.
Erst seit Anfang der 90er wurden Fälle von unrichtiger Darstellung auch in den Medien vermehrt behandelt, in dieser Zeit gab es zahlreiche Verfahren für derartige Verstöße. Die Norm gewann nun zunehmend an Bedeutung. Gerade für Personen, für die eine richtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft von großer Bedeutung ist, ist die Haftung für derartige Verstöße wichtig. Die Haftung ist sehr streng, daher könnte man davon ausgehen, dass diese eventuell auch abschreckende Wirkung haben könnte, von Verstößen abzusehen. Denn die Haftung kann u.U. auch eine existenzgefährdende Wirkung für den Täter haben. Zudem soll die strenge Haftung dafür sorge Tragen, dass das Vertrauen des Personenkreises, welche üblicherweise von der Richtigkeit der zu gebenden Information ausgehen, gestärkt wird.
Diese Arbeit befasst sich zunächst mit allgemeinen Grundsätzen des § 331 HGB, dabei wird auf das geschützte Rechtsgut, die geschützten Rechtssubjekte und den dogmatischen Rechtscharakter eingegangen. Daraufhin werden die Normadressaten näher erläutert, bevor dann auf die einzelnen Straftatbestände dieser Vorschrift eingegangen wird. Im Anschluss wird sowohl der subjektive Tatbestand, als auch die Rechtsfolgen erörtert, bevor das Fazit den Abschluss dieser Arbeit bildet.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeines
2.1 Geschütztes Rechtsgut
2.2 Geschütztes Rechtssubjekt
2.3 Dogmatischer Rechtscharakter
3. Normadressaten
4. Straftatbestände
4.1 Unrichtige Darstellung
4.1.1 Unrichtige Wiedergabe
4.1.2 Verschleierung
4.1.3 Verhältnisse
4.1.4 Tatmittel
4.2 Offenlegung eines unrichtigen befreienden Einzelabschlusses
4.2.1 Unrichtige Wiedergabe und Verschleierung
4.2.2 Offenlegung
4.2.3 Zum Zwecke der Befreiung
4.3 Unrichtige Darstellung im Konzernabschluss, -lagebericht oder - zwischenabschluss
4.4 Offenlegung eines unrichtigen Konzernabschlusses oder -lagebericht
4.4.1 Offenlegung
4.4.2 Zum Zwecke der Befreiung
4.5 Unrichtige Versicherung
4.6 Unrichtige Angaben gegenüber Abschlussprüfern
4.6.1 Tathandlung und Tatgegenstand
4.6.2 Adressat
5. Subjektiver Tatbestand
6. Rechtsfolgen
7. Fazit
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