Über die laufenden monatlichen Vergütungen hinaus zahlen viele Arbeitgeber häufig zusätzliche Leistungen, wie bspw. ein 13. Monatsgehalt, Provisionen und Prämien, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Zuschläge für Überstunden oder für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit. Diese zusätzlich zum Grundgehalt gewährten Leistungen werden als Sonderzahlungen oder -vergütungen und Bonuszahlungen bezeichnet.
Diese Begriffe beschreiben alle „Leistungen des Arbeitsgebers, die er aus bestimmtem Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zu dem vertraglich zugesagten laufenden Arbeitsentgelt erbringt.“ Diese Zahlungen werden also nicht regelmäßig, sondern aus bestimmtem Anlass (Urlaub, Weihnachten etc.) gewährt. Zweck dieser Sondervergütungen ist es, die Mitarbeiter zu motivieren und ihre Betriebstreue zu entschädigen.
Das nachfolgende Kapitel widmet sich der Frage nach den möglichen Formen der Sondervergütung. Anschließend wird die betreffende Rechtsgrundlage vorgestellt. Im Weiteren wird auf das Thema Bonuszahlungen sowie auf das ab 2015 geltende Mindestlohngesetz eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Formen der Sondervergütungen
2.1 Sondervergütung mit reinem Entgeltcharakter
2.2 Sonderzahlungen für Betriebstreue
2.3 Sonderzahlungen mit Mischcharakter
3 Rechtsgrundlagen für Sonderzahlungen
3.1 Vertragliche Vereinbarungen
3.2 Anspruch aus dem Gesetz (§ 612 BGB)
3.3 Tarifvertrag
3.4 Betriebsvereinbarung
3.5 Betriebliche Übung
3.6 Gesamtzusage
3.7 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
3.8 Rückzahlungsvereinbarungen
4 Bonuszahlungen
5 Mindestlohngesetz 2015
6 Schlussbetrachtung
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