Mehrere minderjährige Kinder sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Onkels väterlicherseits. Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Eltern waren unverheiratet. Der zuvor als gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Wegen Überschuldung des Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter die Ausschlagung für die Kinder.
Die Mutter beantragte dann beim Familiengericht für die Kinder die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr für die Kinder erklärte Erbausschlagung. Mit Beschluss ordnete das Familiengericht bezüglich der Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte der Kinder an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger.
Das Jugendamt legte hiergegen Beschwerde ein. Begründet wurde dies damit, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich sei.
Inhaltsverzeichnis
I. Leitsatz der Entscheidung:
II. Sachverhalt eines möglichen Falles:
III. Kurz zusammengefasste rechtliche Begründung des BGH
IV. Konsequenzen der Entscheidung auf nicht unter Vormundschaft stehende Kinder
V. Zur Verdeutlichung sei folgendes Fallbeispiel angeführt:
VI. Fazit/Ergo
Es stellt sich die Frage nach Konsequenzen für die gerichtliche Praxis der Familiengerichte nach der Entscheidung des BGH
I. Leitsatz der Entscheidung:
1 „Im Falle der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung eines unter Vormundschaft stehenden Mündels ist grundsätzlich keine Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme des noch zu erlassenden Beschlusses und für die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss für den Minderjährigen anzuordnen.
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses im Sinne von § 41 Abs. 3 FamFG nur dann ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind.“
II. Sachverhalt eines möglichen Falles:
2 Mehrere minderjährige Kinder sind gesetzliche Erben ihres verstorbenen Onkels väterlicherseits. Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Eltern waren unverheiratet. Der zuvor als gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Wegen Überschuldung des Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter die Ausschlagung für die Kinder.
Die Mutter beantragte dann beim Familiengericht für die Kinder die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr für die Kinder erklärte Erbausschlagung. Mit Beschluss ordnete das Familiengericht bezüglich der Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis „Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte der Kinder an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger.
Das Jugendamt legte hiergegen Beschwerde ein. Begründet wurde dies damit, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich sei.
Bezüglich eines 15jährigen Kindes wurde eine Begründung dergestalt gegeben, dass dieses selbst verfahrensfähig sei. Abgesehen davon sei die alleinsorgeberechtigte mit dem Erblasser nicht verwandte Mutter an der Vertretung der Kinder in dem familienrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht gehindert. Mangels eigener Verfahrensbeteiligung in der Nachlassangelegenheit sei eine Kollision im Sinne des § 1796 BGB zwischen ihren eigenen Interessen als gesetzliche Vertreterin und den Interessen ihrer Kinder auszuschließen. Eine allgemeine Annahme eines typischen bzw. immanenten Interessengegensatzes rechtfertige keinen konkreten Eingriff in das elterliche Sorgerecht durch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.
Mit Beschluss hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln vorgelegt. Begründet wurde die Nichtabhilfe damit, dass die Eltern die Kinder im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren wegen des dabei grundsätzlich anzunehmenden Interessenkonflikts nicht vertreten könnten.
[...]
1 Der BGH hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des OLG Celle, Senat für Familiensachen, 11.09.2012 – 10 UF 56/12, Rpfleger 2011, 436, vorgehend AG Hannover, 27.02.2012, Az. 624 F 976/12 aufgehoben.
2 vgl. OLG Köln Beschluss vom 04.07.2011 – II-21 UF 105/11 – (juris); hier bestand keine Vormundschaft.
- Citation du texte
- Stefan Reith (Auteur), 2016, Ergänzungspflegschaft und Erbausschlagung. Stellungnahme zur BGH-Entscheidung vom 12.02.14 (XII ZB 592/12), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313738
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