Der Seminararbeit "Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiungen" liegt mit dem Umsatzsteuerrecht (UStG) aus dem Jahre 1994 österreichisches Recht zugrunde.
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist eine den formal-gesetzlichen Kriterien entsprechende Rechnung, weshalb der erste Teil der Arbeit näher auf dies Kriterien eingeht. Dabei werden Sonderfälle ebenso wie der unberechtige und zu hohe Steuerausweis beleuchtet. Ausführungen über Rechnungsänderungen runden den ersten Teil ab.
Im zweiten Teil folgt eine kurze Einleitung in das System des Vorsteuerabzugs und den wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen. Schwerpunktmäßig werden dabei abzugsfähige Aufwendungen, deren Voraussetzungen sowie nicht abzugsfähige Aufwendungen sowie der Ausschluss von Vorsteuerabzug diskutiert. Weiters erwähnt wird die Vorsteuerberichtigung, Steuerweiterleitung (Eigenverbrauch), Vorsteuerabzug bei Ausfuhr, Vorsteuerabzug bei Reisekosten und der Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen.
Das letzte Kapitel befasst sich mit dem Regelwerk der Steuerbefreiungen, wobei neben einer einleitenden Systematik insbesondere auf die echten und unechten Steuerbefreiungen eingegangen wird und diese aufgelistet werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Fakturierung (§ 11)
1.1. Begriff der Rechnung
1.2. Rechnungsmerkmale
1.2.1. Allgemein
1.2.2. Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung
1.2.3. Beschreibung und Zeitpunkt der Leistung
1.2.4. Entgelt und Steuerbetrag
1.3. Sonderfälle der Rechnung
1.3.1. Kleinbetragsrechnungen
1.3.2. Gutschriften als Rechnungen
1.3.3. Fahrausweise
1.4. Unberechtigter Steuerausweis
1.5. Fehlerhafter Steuerausweis
1.5.1. Allgemein
1.5.2. Zu hoher Steuerausweis
1.5.3. Zu niedriger Steuerausweis
1.6. Berichtigung der Rechnung - Änderung der Bemessungsgrundlage
2. Vorsteuerabzug (§ 12)
2.1. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
2.2. Abzugsfähige Vorsteuern
2.3. Voraussetzungen
2.4. Nicht abzugsfähige Aufwendungen
2.4.1. Überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen (lit a)
2.4.2. Krafträder, PKW, Kombi (lit b)
2.5. Ausschluss vom Vorsteuerabzug
2.6. Vorsteuerberichtigung – Änderung des Verwendungszweckes
2.7. Steuerweiterleitung bei Eigenverbrauch
2.8. Vorsteuerabzug bei Ausfuhr gebrauchter Kraftfahrzeuge
2.9. Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13)
2.10. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14)
3. Steuerbefreiungen (§ 6)
3.1. Allgemein
3.2. Echte Steuerbefreiung
3.2.1. Ausfuhrlieferungen
3.2.2. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
3.2.3. Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
3.2.4. Grenzüberschreitende Güterbeförderung/Personenbeförderung
3.2.5. Lieferung von Gold an Zentralbanken
3.2.6. Vermittlungsleistungen
3.2.7. Lieferung an nicht EU- Abnehmer zur vorübergehenden Verwendung
3.3. Unechte Steuerbefreiung
3.3.1. Umsätze der Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger
3.3.2. Umsätze im Geld und Kreditverkehr
3.3.3. Bestimmte Verkehrssteuerbelastete Umsätze
3.3.4. Umsätze der Blinden
3.3.5. Umsätze von privaten Schulen
3.3.6. Vorträge, Kurse, Filmaufführungen öffentl. rechtl. Körperschaften und
Volksbildungsvereinen
3.3.7. Umsätze der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
3.3.8. Umsätze der gemeinnützigen Sportvereine
3.3.9. Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern
3.3.10. Vermietung /Verpachtung
3.3.11. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften
3.3.12. Umsätze der Kranken, Pflegeanstalten, Alters und Blindenheime...
3.3.13. Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes...
3.3.14. Leistungen der Zahntechniker
3.3.15. Lieferung von menschlichen Organen, Frauenmilch und Blut
3.3.16. Kranken- und Verletztenbeförderung
3.3.17. Kindergärten, Jugend-, Erziehungsheime u.dgl
3.3.18. Theater, Konzerte, Museen etc
3.3.19. Lieferungen und Entnahmen von Gegenständen
3.3.20. Umsätze von Kleinunternehmern
3.3.21. Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen
Literaturverzeichnis
Folgende Paragraphen-Angaben beziehen sich, soweit nicht explizit angegeben, ausschließlich auf das UStG 1994
1. Fakturierung (§ 11)
1.1. Begriff der Rechnung
Damit der Unternehmer als Leistungsempfänger vom Vorsteuerabzug gebrauch machen kann, benötigt er, mit Ausnahme von der EUSt, eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Rechnung ist eine Urkunde, d.h. ein Schriftstück zur Abrechnung der Leistung eines Unternehmers. Darunter fallen auch Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen, Frachtbriefe und Erlagscheine. Rechnungen über Innenumsätze berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Bezeichnung als „Rechnung“ ist nicht erforderlich.[1] Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, so ist er laut § 11 Abs 1 berechtigt, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen wird. Gleichzeitig besteht die Verpflichtung auf Verlangen Rechnungen auszustellen, wenn der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Dieser Anspruch ist vom Leistungsempfänger notfalls zivilrechtlich durchzusetzen. Durchschriften und Abschriften der Rechnungen sind vom ausstellenden Unternehmer sieben Jahre lang, eventuell auch in Form von Datenträgern, aufzubewahren.
Seit dem UStG 1994 werden auch Anzahlungen mit einer USt belastet, was gleichzeitig aber auch den die Anzahlung leistenden Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aus diesem Grund muss der Unternehmer, der eine Anzahlung erhält, darüber auch eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Rechnung ausstellen. Bei der Endrechnung werden bereits geleistete Anzahlungen und die darauf entfallende Steuer entsprechend abgezogen.[2] Für Rechnungen gelten nachfolgende Formvorschriften.
1.2. Rechnungsmerkmale
1.2.1. Allgemein
Eine taxative Aufzählung der zwingenden Merkmale findet im § 1 Abs 1 Z 1-6 statt. Eine ordnungsgemäße Rechnung enthält somit sechs Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
- Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt;
- Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung;
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Eine Unterschrift des Rechnungsausstellers ist nicht erforderlich. Wird eine Rechnung nicht in dem Kalendermonat angefertigt in dem auch die Leistung erstellt worden ist, so muss das Ausstellungsdatum angegeben werden, da sich dann die Entstehung der Steuer schuld um einen Kalendermonat verschiebt (§ 19).[3] Erbringt ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Unternehmer im EU-Binnenmarkt ist die zusätzliche Angabe der UID erforderlich.[4]
1.2.2. Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung
Bezüglich des Namens und der Anschrift des Unternehmers bzw. des Abnehmers der Lieferung oder der sonstigen Leistung reicht jede Bezeichnung aus, die eine eindeutige Feststellung zulässt, so z.B. Kurzbezeichnungen, Kfz-Kennzeichen, Hausnummern usw. (§ 11 Abs 3). Des weiteren können die geforderten Angaben auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Betreffende Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger zugänglich sein (§ 11 Abs 4). Zu guter Letzt können diese Angaben, wie eingangs schon erwähnt, auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.[5]
1.2.3. Beschreibung und Zeitpunkt der Leistung
Unter der handelsüblichen Bezeichnung ist jede im Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung gemeint. Während Markenbezeichnungen wie BMW, Almdudler, usw. als ausreichend eingestuft werden, reichen Sammel- oder Gattungsbezeichnungen wie Tabakwaren, Lebensmittel, Büromaterial, usw. als handelsübliche Bezeichnung nicht aus.
Der Zeitpunkt der Leistung ist für die Versteuerung und den Vorsteuerabzug von Bedeutung. Falls bei Daueraufträgen eine Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht wird, muss anstelle des Tages der Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt angegeben werden.[6]
1.2.4. Entgelt und Steuerbetrag
In einer Rechnung über Lieferungen und sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen
(§ 11 Abs 5).
Unselbständige Nebenleistungen teilen, bis auf wenige Ausnahmen z.B. Sachgesamtheiten, das Schicksal der Hauptleistung. Für die Nebenleistung wird daher der gleiche Steuersatz wie für die Hauptleistung angewandt.[7]
1.3. Sonderfälle der Rechnung
1.3.1. Kleinbetragsrechnungen
Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen muss der Leistungsempfänger in der Rechnung nicht angegeben werden, wenn der Rechnungsgesamtbetrag (Entgelt + USt)
150 €[8] nicht überschreitet. Anstelle der getrennten Ausweisung von Entgelt und USt genügt hier die Angabe des Gesamtbetrages und des anzuwendenden Steuersatzes. Der Unternehmer kann sich die Vorsteuer leicht herausrechnen.[9] Es genügen daher folgende fünf Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Tag der Lieferung bzw. Tag oder Zeitraum der sonstigen Leistung;
- Gesamtrechnungsbetrag (Entgelt und USt) in einem Betrag
- und der Steuersatz.
1.3.2. Gutschriften als Rechnungen
Bei einer Gutschrift rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über eine vom Empfänger der Gutschrift erhaltenen Leistung ab. Gutschriften, die an die Stelle von Rechnungen treten, berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug und gelten bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als Rechnung:
- Die Gutschrift muss die für eine Rechnung geforderten Angaben enthalten,
- es muss Einverständnis über die Abrechnung mit Gutschrift bestehen,
- der leistende Unternehmer muss zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein und
- die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Es müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Widerspricht der Empfänger der Gutschrift dem darin enthaltenen Steuerbetrag, so verliert die Gutschrift ihre Wirkung. Ein voller Widerspruch ist dann gegeben, wenn der Empfänger der Gutschrift nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, z.B., weil er eine steuerfreie Leistung erbracht hat. Ein teilweiser Widerspruch des Empfängers ist erforderlich, wenn in der Gutschrift ein zu hoher Steuerbetrag ausgewiesen ist. Widerspricht der Empfänger nicht, so schuldet er den in der Rechnung enthaltenen Steuerbetrag, auch wenn dieser zu hoch ist bzw. der Steuerausweis zu unrecht erfolgte.[10] Sollte es in bestimmten Fällen zweifelhaft sein, ob der leistende Unternehmer zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, sollte eventuell mittels einer schriftlichen Zusicherung Klarheit darüber verschafft werden. Das Einverständnis ist wichtig, um zu vermeiden, dass neben der Gutschrift auch noch eine Rechnung, die den selben Umsatz betrifft, ausgestellt wird. Mit Gutschriften wird häufig abgerechnet, wenn der Leistungsempfänger den Preis ermittelt (Abrechnung von Lizenzgebühren nach der produzierten Menge durch den Lizenznehmer, von Honoraren bei Autoren), oder wenn es ungewiss ist, ob die Leistung angenommen wird.[11]
1.3.3. Fahrausweise
Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, sind Rechnungen im Sinn des § 11 Abs 1. Es genügen folgende drei Angaben:
- Name und Anschrift des Beförderungsunternehmers
- Beförderungspreis ( = Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe)
- Steuersatz
Liegt ein Fahrausweis für eine grenzüberschreitende Personenbeförderung vor, dann gilt dieser nur dann als Rechnung, wenn festgestellt werden kann, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. Die genannten Bestimmungen gelten für Belege im Reisegepäckverkehr (z.B. Gepäckschein) sinngemäß (§ 11 Abs 9 – 11).
1.4. Unberechtigter Steuerausweis
„Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag [kraft Rechnung] (§ 11 Abs 14).“
Eine Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis kann entsprechend dem Gesetz nicht durchgeführt werden. Durch diese restriktive Regelung will man verhindern, dass fingierte Rechnungen ausgestellt werden mit deren Hilfe ungerechtfertigte Vorsteuerabzüge realisiert werden könnten. Der Strafcharakter kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen kann, der Rechnungsaussteller aber den ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abliefern muss. In der Realität wird eine entsprechende Korrektur der Rechnung nur zulässig sein, wenn der unberechtigte Steuerausweis nicht missbräuchlich sondern irrtümlich erfolgte. Dies wäre z.B. bei der irrtümlichen Annahme der Steuerbarkeit bei echtem Schadensersatz der Fall oder wenn sich herausstellt, dass bei Liebhaberei Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt worden sind.[12] Die Frage ob der Empfänger einer Rechnung mit unberechtigten Steuerausweis einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Rechnungsaussteller hat, kann von einem dem Geschäft zugrundeliegenden Kalkulations- oder Geschäftsirrtum beantwortet werden, und führt zu einer Anfechtung oder Anpassung des Geschäfts(-vertrages).[13]
1.5. Fehlerhafter Steuerausweis
1.5.1. Allgemein
Die Bestimmungen über den unrichtigen (fehlerhaften) Steuerausweis finden sich im
§ 11 Abs 12-13. Im Unterschied zum unberechtigten Steuerausweis ist der Rechnungsaussteller ein Unternehmer und eine Leistung im Inland liegt vor. Der Steuerausweis für eine Leistung ist somit zwar berechtigt allerdings zu hoch bzw. zu niedrig. Eine Berichtigung, welche auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber nur durch den Rechnungsaussteller, vorgenommen werden kann, ist laut Gesetzgebung in beiden Fällen möglich. Die Beweislast für die Berichtigung trifft den Rechnungsaussteller.[14]
[...]
[1] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 306 f
[2] vgl. Doralt W./Ruppe H. G., Steuerrecht, 2000, S. 478
[3] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 308
[4] vgl. Westermayer H., ABC, 1996, S. 119
[5] vgl. Kranich A., Mehrwertsteuer, 1997, S. 246 f
[6] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 310
[7] vgl. Lexa H, Bitzyk P, Steuerrecht II, 1999, S. 10
[8] BGBl 2001/59, Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001, S. 1062
[9] vlg. Beiser R., Steuern, 2001, S. 237
[10] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 316
[11] vgl. Doralt W./Ruppe H. G., Steuerrecht, 2000, S. 479
[12] vgl. Kranich A., Mehrwertsteuer, 1997, S. 253
[13] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 321 f
[14] vgl. Kolacny P. Mayer L., Kurzkommentar, 1992, S. 322 f
- Citar trabajo
- MMag. Thomas Schrott (Autor), 2001, Rechnungen, Vorsteuerabzug, echte und unechte Steuerbefreiungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31242
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