Diese Arbeit stellt eine erweiterte Zusammenfassung der Grundlagen in der Sozial- und Methodenkompetenz dar.
Aus dem Inhalt: Die betriebliche Ausbildung, Beteiligte und Mitwirkende, Eignung, Übungsaufgaben, der Vertrag, Schutzvorschriften, Monoberuf vs. Stufenausbildung, Pädagogische Prinzipien, Bewertung, Auswahl und Kriterien beim Eiinstellen von Auszubildenden, Didaktik, Lernziele
Zusammenfassung SMK 2. Semester
Gründe für betriebliche Ausbildung:
– Investition in die Zukunft
– Beitrag der Innovation durch das Eintreten junger Menschen in den Betrieb
– Positiv in der öffentlichen Wahrnehmung
– Identifikation der Auszubildenden mit dem Betrieb
Risiken:
– Kosten
– Ungewisse Übernahme
→ Schwer, Kosten- und Nutzenrechnung aufzustellen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Rahmenbedingungen der Ausbildung:
Duale Ausbildung → breit angelegte berufliche Grundbildung und fachliche Fertigkeiten
Entwicklung in Europa:
Unterschiedliche Entwicklung der Berufsbildungsunterschiede. Berufliche Bildung jedoch überall sehr wichtiger Faktor. Mit beruflicher Bildung muss reagiert werden auf:
– Neue Technologien
– Demografischer Wandel
– Übergang von Produktions- zu Dienstleistungsgesellschaft
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung:
– Ausbildungsbetrieb
– zuständige Stelle (z.B. IHK, Handwerkskammer)
– Berufsschullehrer
– Ausbildungsvertreter
– gesetzliche Vertreter
– Gewerkschaften
– Arbeitsamt
Entscheidend für Erfolg, dass diese Stellen und Personen miteinander kommunizieren und zusammenarbeiten.
Beteiligte und Mitwirkende im Unternehmen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
– Ausbildender (§ 10 BBiG):
Ist derjenige, der einen Auszubildenden einstellt
– Ausbilder:
Derjenige, der einem Ausbildenden berufliche Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt und die Auszubildenden zum Ziel führt. Sie sind im wesentlichem Umfang verantwortlich und an der Ausbildung beteiligt und müssen voll für die Ausbildungs- und Erziehungspflichten des Ausbildenden eintreten.
– Auszubildende (§ 13 BBiG):
Person, die eingestellt wird, um ihr die Fertigungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind. Keine Auszubildenden sind demnach Praktikanten, Umschüler (keine Erstausbildung) oder Anlernlinge.
Ausbilder obliegt organisatorische Planung und Kontrolle. Hauptverantwortung liegt beim Ausbildenden. In großen Betrieben ist es für sie jedoch kaum möglich, die ganze Bandbreite an Können und Wissen auf sich zu vereinen. Fachleute, die in die Ausbildung mit eingebunden werden und über spezielles Wissen verfügen, werden als Ausbildungsbeauftragte bezeichnet. Bsp: Informatiker unterweist Auszubildenden in SAP-System, Techniker erklärt Umgang mit Steuerungseinheit.
Instituten wie Betriebsrat unterstützen die Ausbildung und müssen entsprechend informiert werden. Oft auch Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Eignung der Auszubildenden, Ausbilder und der Ausbildungsstätte:
§ 28 BBiG:
– Auszubildende einstellen darf derjenige, der persönlich geeignet ist.
– Auszubildende ausbilden darf derjenige, der persönlich und fachlich geeignet ist.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§ 29 BBiG:
Regelt, wer die persönliche Eignung nicht besitzt.
§ 30 BBiG:
Ausbilder benötigt berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse und die arbeitspädagogische Qualifikation.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
§ 27 BBiG:
Ausbildungsstätte darf bestimmte Qualitätskriterien nicht unterschreiten (angemessene Ausstattung mit Ausbildungsmitteln). Außerdem soll bestimmtes Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften nicht unterschritten werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Übungsaufgabe 1:
Bitte entscheiden Sie folgende Fälle. Tragen Sie ein eine:
(1) Wenn die Merkmale die persönliche Eignung betreffen aber nicht einschränken.
(2) Wenn die Merkmale die persönliche Eignung betreffen und dadurch anzunehmen ist, dass diese fehlt.
(3) Wenn die Merkmale die fachliche Eignung betreffen aber nicht einschränken.
(4) Wenn die Merkmale die fachliche Eignung betreffen und dadurch anzunehmen ist, dass diese fehlt.
(5) Wenn die Merkmale die Eignung des Betriebes betreffen aber nicht einschränken.
(6) Wenn die Merkmale die Eignung des Betriebes betreffen und dadurch anzunehmen ist, dass diese fehlt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Berufsausbildungsvertrag:
Wird in den §§ 10 – 26 BBiG geregelt:
§ 11 BBiG:
Aufführung, was der Vertrag im Einzelnen enthalten muss und wesentliche Grundsätze.
§ 12 BBiG:
Weist auf unwirksame Vereinbarungen hin.
§ 13 BBiG:
Wesentlichen Regelungen für das Verhalten der Auszubildenden während der Berufsausbildung.
§ 14 BBiG:
Pflichten des Ausbildenden.
§§ 17 – 19 BBiG:
Festlegung der Ausbildungsvergütung.
§§ 20 – 23 BBiG:
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Die Probezeit:
Wird ebenfalls in § 20 BBiG geregelt. Beträgt mind. 1 Monat und max. 4 Monate.
Ist eine Möglichkeit, die Richtigkeit der getroffenen Berufswahl aus Sicht des Auszubildenden und der Sicht des Betriebes zu überprüfen. Gegen Ende der Probezeit muss ein Beurteilungsgespräch geführt werden.
Übungsaufgabe 2:
(1) Das Reisebüro „Zum Ballermann“ hat neben dem Geschäftsführer Contra Cordalis eine Aushilfe für die Rechnungserstellung. Herr Cordalis möchte zwei Auszubildende einstellen, die für ihn den Telefondienst übernehmen. Was sagen Sie ihm?
➒ § 14 I.S.1 BBiG: Die Auszubildenden würden nicht die beruflichen Handlungsfähigkeiten vermittelt bekommen
(2) Das Handelsunternehmen „Schick und Elegant“ bildet Kuno Genau zum Buchhalter aus. Sein Chef fordert ihn auf, gewisse Abrechnungen „unter den Tisch fallen zu lassen“, weil das Finanzamt nicht alles wissen soll, und man ohnehin schon zu viele Steuern bezahlt.
➒ § 14 I,S.5 BBiG: Auszubildender soll charakterlich gefördert werden
§ 14 I,S.2 BBiG: Dient nicht dem Ausbildungszweck
(3) Die Auszubildende Conni Geschwätzig lernt Friseurin im Salon Flotte Welle. Abends in der Diskothek erheitert sie ihre Freundinnen mit einer Anekdote über Frau Spitz. Diese hat Conni beim Haare färben erzählt, dass sie mit ihrer neuen Frisur ihre Ehekrise beenden will.
➒ Wenn die Frisörmeisterin darauf hingewiesen hätte, keine privaten Details weiterzuerzählen, wäre es ein Verstoß gegen § 13 I,S.3 BBiG
(4) Im Kaufhaus „Allesda“ sollen drei Auszubildende eingestellt werden. Sie sollen vom Ausbilder, der außerdem noch in der Personalstelle eingesetzt ist, betreut werden. Ihre Meinung?
➒ Ist ok, aber nicht direkt begründbar.
(5) Im Betrieb des Schreinermeisters Hugo Holzbein herrscht Hochbetrieb. Ein Großauftrag muss in der laufenden Woche noch bewältigt werden. Damit das möglich ist, braucht er alle Hände, die mitarbeiten können. Seine zwei Auszubildende lassen auf seine Anfrage hin in dieser Woche mal die Berufsschule ausfallen und verdienen sich so 50 Euro extra. Im Konkurrenzbetrieb von Norbert Neidig wird dies bekannt, und er zeigt das Verhalten des Hugo Holzbein beim Ausbildungsbeauftragten an, er will, dass Herrn Holzbein die Erlaubnis zum Ausbilden entzogen wird. Ihre Meinung?
➒ § 14 I,4.S BBiG: Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass seine Auszubildenden die Berufsschule besuchen. → Aber kein schwerer Verstoß gegen § 28 BBiG → kein Entzug der persönlichen Eignung
(6) Der Auszubildende Otto Zahl lernt Bankkaufmann. Er sieht einem Kreditvertrag eines Verwandten. Beim Abendessen erzählt er seinen Eltern, ob dieses wissen, dass Onkel Karl Geldprobleme hat, da sein Kreditvertrag wegen Insolvenz abgelehnt worden sei.
➒ § 13 VI BbiG: Auszubildender muss Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten.
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- Citation du texte
- Felix Franke (Auteur), 2014, Sozial- und Methodenkompetenz II. Eine Zusammenfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311433
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