Die Quellengrundlage des Essays ist Ciceros Rede "Pro Plancius", die er als Verteidigungsrede für Gnaeus Plancius in einem Gerichtsprozess gehalten hat. Gnaeus Plancius wurde beschuldigt, seine Wahl zum Ädil durch Bestechung beeinflusst zu haben.
Der Essay ordnet die Rede Ciceros in ihren historischen Kontext ein und liefert Informationen zu den Ambitus-Gesetzen der römischen Republik.
Die Reden des Marcus Tullius Cicero aus den letzten Jahrzehnten der römischen Republik enthalten wichtige Hinweise über den Tatbestand des ambitus. Der ambitus, aus dem griechischen für „Rundgang“, beschreibt ursprünglich das allgemein anerkannte Umhergehen zur Werbung von Wählerstimmen. Erst später wird unter "ambitus […] ein eifriges und ruhmsüchtiges, durch Bestechung erfolgtes, Streben nach einem Amt verstanden".1
Eine Form der Wahlbestechung stellt die Gründung von Vereinen zum Zwecke der Gewinnung von Wählerstimmen – sodalicium genannt - dar.2 M. Licinius Crassus erließ 55 v. Chr. ein Gesetz, dass diese Art der oft auch gewaltsam vorgenommenen Stimmengewinnung unter Strafe stellt. Die sogenannte Lex Licinia de sodaliciis wurdeauf Grundlage eines Senatsbeschlusses von Q. Hortensius, der bereits im Jahre 56 v. Chr. die Auflösung der Wahlvereine forderte, entwickelt.3
Anders als bei den ambitus-Prozessen, in denen die Richter mithilfe eines Losverfahrens ermittelt wurden, stellten die Klagen unter der Lex Licinia einen Vorteil für den Ankläger dar, da diesem die Wahl der Richter oblag. Aus den fünfunddreißig Tribus, aus denen sich die Richter üblicherweise rekrutierten, wählte der Ankläger vier aus, von denen der Angeklagte eine ablehnen durfte. Aus den verbleibenden drei Tribus wurden dann die Richter bestimmt.4
Cicero verteidigt in einem Gerichtsprozess Gnaeus Plancius, der nach gewonnener Wahl zum Ädil von M. Iuventius Laterensis beschuldigt wurde, Vereine mit dem Zweck der Wahlbestechung gegründet zu haben. Im Folgenden soll untersucht werden, ob die von M. Iuventius Laterensis erhobene Anschuldigung berechtigt war und Wahlbestechung stattfand.
Als Quellengrundlage dient Ciceros Rede „Pro Plancius“5 und mithilfe des Buches „Ardet Ambitus“ von Peter Nadig6 sollen die gewonnenen Erkenntnisse historisch eingeordnet und wichtige Informationen zu den ambitus-Gesetzen beigesteuert werden.
Nach Ablauf seines Amtsjahres als Ädil im cursus honorum fand im Jahre 54 v. Chr. der Prozess gegen Gnaeus Plancius statt. Die Anklage wegen unerlaubter Wahlwerbung wurde von dem unterlegenen Mitbewerber Marcus Iuventius Laterensis eingebracht. Als Mitkläger trat L. Cassius Longinus auf.
Cicero, der mit beiden Parteien freundschaftlich verbunden war, übernahm die Verteidigungsrede für Plancius, da ihm dieser während seiner Zeit im Exil beistand und Cicero ihm zu Dank verpflichtet war. Dennoch begegnete er Iuventius während des Prozesses mit Wohlwollen.7 Ebenfalls am Prozess beteiligt war Quintus Hortensius, der während des Verfahrens einige widersprüchliche Abschnitte der Lex Licinia erläuterte.8
Der Ausgang der Verhandlung ist nicht bekannt. Da Cicero die Rede nachträglich veröffentlichte, wird allerdings davon ausgegangen, dass Plancius freigesprochen wurde.9 Bei einer Verurteilung unter der Lex Licinia wäre er lebenslänglich verbannt und sein Vermögen eingezogen worden.10
Nachdem Cicero die Würdigkeit der Bewerber verglichen und seine Gründe für die Prozessführung zu Gunsten des Plancius begründet hat, widmet er sich den eigentlichen Vorwürfen des Ämterkaufs durch unerlaubte Vereinsbildung. Dabei wirft er zunächst Iuventius vor, dass dieser sich durch die Anwendung der Lex Licinia „nur die Vorschriften über die Richterbenennung durch den Ankläger zunutze gemacht“11 hat und nicht im eigentlichen Sinne des Gesetztes handelt.
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1 Nadig, Peter: Ardet Ambitus. Untersuchungen zum Phänomen der Wahlbestechungen in der römischen Republik, Frankfurt am Main 1997, 96.
2 Vgl. ebd., 115.
3 Vgl. ebd., 59f.
4 S. ebd., 65.
5 Marcus Tullius Cicero: Pro Plancius, in: Marcus Tullius Cicero Sämtliche Reden Band VI , hg. und übersetzt von Manfred Fuhrmann, Zürich 1980, 225 – 288.
6 Nadig, Peter: Ardet Ambitus. Untersuchungen zum Phänomen der Wahlbestechungen in der römischen Republik, Frankfurt am Main 1997.
7 Vgl. Kroll, Wilhelm:m Ciceros Rede für Plancius, in: RhM 86, 1937, 128.
8 Vgl. ebd., 136.
9 Vgl. Nadig, Peter: Ardet Ambitus, 176.
10 Vgl. ebd., 65.
11 S. Marcus Tullius Cicero: Pro Plancius, 251.
12 S. Kroll, Wilhelm: Ciceros Rede für Plancius, 133.
- Citation du texte
- Anika Gasow (Auteur), 2014, Ciceros Rede "Pro Plancius" und die Lex Licinia de sodaliciis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310371