Die Schlagzeilen um die „Luxusprobleme“ der Lufthansa-Piloten reißen nicht ab. Trotz der bisher acht Streikwellen der Lufthansa und seiner Tochtergesellschaft Germanwings, die seit Anbeginn des Jahres an den deutschen Flughäfen stattfinden, finden die Fluggesellschaft und die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit in den zahlreichen Verhandlungen über die Tarif- und Ruhestandsregelungen der Flugzeugführer keinen Kompromiss für beide Parteien.
Die Piloten wollen die Altersgrenze von 55 Jahren für den Eintritt in den Frühruhestand beibehalten, die Kranich-Airline will die Altersgrenze erhöhen. Das Angebot seitens der Lufthansa, die Altersgrenze für jeden Piloten nach seinen Dienstjahren zu bestimmen, lehnt die Gewerkschaft ab. Seit Mitte Oktober streiken auch noch die Lokführer. Der Grund dieses Streiks ist die Forderung der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer die Tarifverhandlungen auch für andere Berufsgruppen (Zugbegleiter und Bordgastronomen) zu erweitern.
Daneben hat auch Mitte September der deutsche Reiseveranstalter TUI AG Aufsehen erregt, der 2013 mit einem Marktanteil von 17,7% Branchenführer war. Er schließt sich mit seiner britischen Tochtergesellschaft TUI Travel „zum weltgrößten Touristikunternehmen“ zusammen. Einsparungen von mindestens 45 Millionen Euro pro Jahr und eine „höhere
Auslastung der Hotels und Kreuzfahrtschiffe“ stellten den ausschlaggebenden Impuls für diese Fusion dar.
Dabei erlebt die Tourismuswirtschaft gerade in den letzten Jahren ein ziemliches Wachstum. Fast 54,8 Mio. Deutsche (2010: 49,0 Mio.) verbrachten 2013 mindestens ein bis zwei Urlaube an ihrem Lieblingsort, dem Mittelmeer (Spanien, Italien Türkei), gefolgt von Deutschland, West- und Osteuropa; lediglich 7% (2010: 4,9%) der insgesamt 70,7 Mio. Reisen (2010: 75,6 Mio.) waren Fernreisen. Gut 40% (2010: 50%) sind Pauschalreisen, die mithilfe von Reiseveranstaltern organisiert werden. Aber auch deutsche Städte, wie Berlin, München und Hamburg ziehen immer mehr In- und Ausländer an, denn „sie sind zu beliebten Kultur-, Event-, Freizeit- und Shopping-Metropolen geworden“. Und so wird dieser Sektor - mit einer Bruttowertschöpfung von ca. 97 Mrd. Euro (2010: 94 Mrd.) - immer bedeutender für die deutsche Wirtschaft. [...]
Gliederung
1. Die Deutschen und das Reisen
2. Zivilrechtliche Grundlagen - Reisevertragsrecht
3. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
3.1. Die 6. EG-Richtlinie
3.2. Grundlagen der Reiseleistung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
4. Die Behandlung von Reiseleistungen im Umsatzsteuerrecht
4.1. Regelbesteuerung versus Margenbesteuerung
4.2. Begriffsdefinitionen
4.3. Regelbesteuerung
4.3.1. Vermittlungsleistungen
4.3.2. Eigenleistungen
4.3.2.1. Beherbergung
4.3.2.2. Beförderung
4.3.2.3. Verpflegung
4.3.2.4. Betreuung durch einen Reiseleiter
4.3.2.5. Veranstaltungen
4.3.3. Leistungen an einen Unternehmer
4.3.3.1. Kettengeschäft - „Paketreisen“
4.3.3.2. Incentive-Reisen
4.4. Margenbesteuerung
4.4.1. Voraussetzungen des § 25 UStG
4.4.1.1. Reiseleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers
4.4.1.2. Leistungsempfänger als Nichtunternehmer
4.4.1.3. Auftreten im eigenen Namen
4.4.1.4. Reisevorleistungen
4.4.2. Ortsbestimmung
4.4.3. Steuerbefreiung bei Reiseleistungen
4.4.4. Bemessungsgrundlage
4.4.5. Steuersatz
4.4.6. Steuerentstehung
4.4.7. Vorsteuerabzug
4.4.8. Besonderheiten der Rechnung
4.4.9. Aufzeichnungspflichten
4.4.10. Besondere Besteuerungsformen
4.5. Vermischte Leistungen
4.5.1. Zusammentreffen von Vermittlungsleistungen und Reiseleistungen
4.5.2. Zusammentreffen von Eigenleistungen und Reisevorleistungen
4.5.3. Zusammentreffen von steuerfreien und steuerpflichtigen Reiseleistungen
4.5.4. Zusammentreffen von gemischten Leistungen und teilweise steuerfreien Reiseleistungen
5. Ländervergleich zwischen Deutschland und Spanien
5.1. Deutschland
5.2. Spanien
6. Aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
6.1. Europäischer Gerichtshof
6.2. Bundesfinanzhof
7. Fazit
8. Fuerteventura - Ein Stück Sahara im Atlantik
9. Anhang
9.1. Abbildungen
9.2. Beispiele
10. Glossar
11. Abkürzungsverzeichnis
12. Abbildungs- und Beispielverzeichnis
12.1. Abbildungen
12.2. Beispiele
13. Literaturverzeichnis
1. Die Deutschen und das Reisen
Die Schlagzeilen um die „ Luxusprobleme “ der Lufthansa-Piloten reißen nicht ab1. Trotz der bis- her acht Streikwellen der Lufthansa und seiner Tochtergesellschaft Germanwings, die seit An- beginn des Jahres an den deutschen Flughäfen (Abb. 1) stattfinden, finden die Fluggesellschaft und die Gewerkschaft Vereinigung Cockpit in den zahlreichen Verhandlungen über die Tarif- und Ruhestandsregelungen der Flugzeugführer keinen Kompromiss für beide Parteien. Die Piloten wollen die Altersgrenze von 55 Jahren für den Eintritt in den Frühruhestand beibehalten, die Kranich-Airline will die Altersgrenze erhöhen. Das Angebot seitens der Lufthansa, die Al- tersgrenze für jeden Piloten nach seinen Dienstjahren zu bestimmen, lehnt die Gewerkschaft ab2. Seit Mitte Oktober streiken auch noch die Lokführer. Der Grund dieses Streiks ist die For- derung der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer die Tarifverhandlungen auch für andere Berufsgruppen (Zugbegleiter und Bordgastronomen) zu erweitern3.
Daneben hat auch Mitte September der deutsche Reiseveranstalter TUI AG Aufsehen erregt, der 2013 mit einem Marktanteil von 17,7% Branchenführer war (vgl. Abb. 2 und 3). Er schließt sich mit seiner britischen Tochtergesellschaft TUI Travel „ zum weltgr öß ten Touristikunterneh- men “4 zusammen. Einsparungen von mindestens 45 Millionen Euro pro Jahr und eine „ höhere Auslastung der Hotels und Kreuzfahrtschiffe “5 stellten den ausschlaggebenden Impuls für diese Fusion dar6.
Dabei erlebt die Tourismuswirtschaft gerade in den letzten Jahren ein ziemliches Wachstum. Fast 54,8 Mio. Deutsche (2010: 49,0 Mio.7 ) verbrachten 2013 mindestens ein bis zwei Urlaube an ihrem Lieblingsort, dem Mittelmeer (Spanien, Italien Türkei), gefolgt von Deutschland, West- und Osteuropa; lediglich 7% (2010: 4,9%) der insgesamt 70,7 Mio. Reisen (2010: 75,6 Mio.) waren Fernreisen. Gut 40% (2010: 50%) sind Pauschalreisen, die mithilfe von Reiseveranstal- tern organisiert werden. Aber auch deutsche Städte, wie Berlin, München und Hamburg ziehen immer mehr In- und Ausländer an (vgl. Abb.4), denn „ sie sind zu beliebten Kultur-, Event-, Frei- zeit- und Shopping-Metropolen geworden “. Und so wird dieser Sektor - mit einer Bruttowert- schöpfung von ca. 97 Mrd. Euro (2010: 94 Mrd.) - immer bedeutender für die deutsche Wirt- schaft8.
2. Zivilrechtliche Grundlagen Reisevertragsrecht
Um Verbraucher noch besser zu schützen, sind aufgrund des Reisevertragsgesetzes zum 01.10.1979 die zivilrechtlichen Regelungen der § 651a ff. BGB in Kraft getreten9. Diese gelten hauptsächlich für Pauschalreisen zwischen Reiseveranstalter und Kunde. Bei Individualreisen greifen die Vorschriften für die in Anspruch genommenen einzelnen Leistungen (Werk-, Dienst-, Mietvertrag). Das Reisebüro tritt als Vermittler zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter auf; vgl. dazu Übersicht über das Reiserecht, Abb. 5.
Voraussetzung für die Anwendung von § 651a BGB ist, dass der Unternehmer Reiseveranstal- ter ist, der eine Gesamtheit an Reiseleistungen (z.B. Flug, Sprachschule, Unterkunft und touris- tische Sonderleistungen wie Ausflüge, Sport, Trekking)10 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt, dem Reisenden für den abgeschlossenen Vertrag eine Bestätigung gibt und ein Prospekt mit den in Art. 238 EGBGB i.V.m. §§ 4, 6, 8 BGB-InfoV aufgeführten Angaben zur Verfügung stellt. Im Gegenzug dazu ist der Reisende verpflichtet den vereinbarten Reisepreis zu bezahlen11. Zusätzlich hat das Reiseunternehmen seit dem 01.11.1994 seinem Vertrags- partner einen Sicherungsschein (vgl. Abb. 6) zu übergeben, um sicherzustellen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit dem Reisenden der gezahlte Preis für angefallene Reiseleistungen und eventuelle Rückreisekosten erstattet werden (§ 651k Abs. 1 und 3 BGB)12.
Nach dem Vertragsschluss kann der Veranstalter den Preis nur noch nach § 651a Abs. 4 BGB erhöhen, wenn er sich diese Reisepreisänderung im Vertrag vorbehalten hat, denn die §§ 651a ff. BGB können nicht zum Nachteil des Reisenden verändert werden (vgl. § 651m BGB).
Für den Fall, dass der Kunde die Reise nicht antreten wird, kann er bis zum Reisebeginn jederzeit gegen eine angemessene Stornogebühr vom Vertrag zurücktreten (§ 651i BGB) oder die Rechte und Pflichten einem Dritten überlassen (§ 651b BGB)13.
Die Gewährleistungsansprüche (Abhilfe, Preisminderung, Kündigung und Schadensersatz gem. §§ 651c-f BGB) setzen einen Reisemangel voraus, wenn etwa das Gepäck beschädigt wurde, sich der Flug verspätet hat oder die Angaben im Katalog (s. Abb. 7) nicht „ mit den Verh ä ltnissen am Urlaubsort ü berein [stimmen] “14. Die Kemptener Reisemängeltabelle von Prof. Dr. Führich und die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung von der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/ Main (Abb. 8) enthalten Reisemängel, Unannehmlichkeiten und Prozentsätze für eine entspre- chende Minderung des Preises15.
3. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
3.1. Die 6. EG-Richtlinie
Das UStG 1967/1973 enthielt noch keine Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseveran- staltern. Erst die Umsetzung von Unionsrecht auf nationales Recht auf Grundlage des Art. 26 der 6. EG-Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts16, der zum 01.01.2007 durch Art. 306 ff. der Richtlinie 2006/112/EG ersetzt wurde, hatte die Neufassung des § 25 UStG mit Wirkung ab 01.01.1980 zur Folge, der bis heute mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 und 2 gilt17.
3.2. Grundlagen der Reiseleistung in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Für die Reiseveranstalter und Reisebüros innerhalb der Europäischen Union, die gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftreten und in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einan- der gleichgestellt wurden (Art. 306 MwStSystRL), sollten diese Sonderregelungen vor allem bei Pauschalreisen eine Erleichterung sein, um nicht den allgemeinen Vorschriften der Umsatzbe- steuerung zu unterliegen und eine Aufteilung der einzelnen Umsätze (Verpflegung, Unterkunft und Flug) zu vermeiden, die gem. der Ortsbestimmung nach Art. 44, 47 und 48 MwStSystRL in verschiedene Länder fallen würden. Die daraus anfallenden Vorsteuern könnten nur im jeweili- gen Reiseland geltend gemacht werden. Das würde bei der praktischen Umsetzung große Schwierigkeiten mit sich bringen. So aber erfolgt gem. Art. 310 MwStSystRL der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Vorleistungen, die im Reiseland nach dessen Vorschriften endgültig besteuert werden18. „ Ein versteuerter Letztverbrauch … innerhalb der EU [wird dadurch] sicher- gestellt “19, dass die Marge (vgl. Art. 308 MwStSystRL), also Regieleistungen wie Organisation und Buchung der Reise zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden und in dem Land besteuert wird, in dem der Veranstalter sein Unternehmen betreibt (Art. 307 MwStSys- tRL). Voraussetzung ist, dass die Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurden. Leistungen aus dem Drittland hingegen sind von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. Art. 309 MwStSystRL), da sie auch nicht innerhalb der EU verbraucht wurden20. Diese Regelung führt trotz unterschiedlicher Umsatzsteuersätze der Länder (s. Abb. 9) zu einer gleichmäßigen Vertei- lung der Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten21, da die Umsatzsteuer in dem Land anfällt, in dem der Verbrauch eingetreten ist22.
4. Die Behandlung von Reiseleistungen im Umsatzsteuerrecht
4.1. Regelbesteuerung versus Margenbesteuerung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Systeme der Umsatzbesteuerung; Wolf, S. 216
Reiseleistungen können in Deutschland entweder den allgemeinen Vorschriften des UStG oder der Sonderregelung des § 25 UStG unterliegen. Unter die Regelbesteuerung fallen Vermittlungsleistungen, Veranstaltungsleistungen sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer mit Einsatz von Eigenleistungen. Demgegenüber steht die Margenbesteuerung von Veranstaltungsleistungen an Nichtunternehmer, insoweit der Unternehmer im eigenen Namen auftritt und er Reisevorleistungen in Anspruch genommen hat23.
4.2. Begriffsdefinitionen
Um Unklarheiten zu vermeiden, werden vorab im Folgenden einige Begriffe erläutert: Reiseleistungen sind gem. A 25.1 Abs. 1 S. 9 UStAE
- Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer
- Unterbringung und Verpflegung
- Betreuung durch Reiseleiter
- Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und sonstige Animationsprogramme.
Keine Reiseleistungen i.S.v. § 25 Abs. 1 UStG sind der Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringen einer zusätzlichen Leistung (vgl. EuGH-Urteil v. 09.12.2010, C-31/10), sowie sog. Vermittlungsleistungen als auch Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind. Hier greifen die allgemeinen Vorschriften des UStG, A 25.1 Abs. 2 UStAE.
Das Gesetz (§ 25 Abs. 1 S.5 UStG) definiert Reisevorleistungen als Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die dem Reisenden unmittelbar zugute kommen. Das sind alle Leistungen, die der Reisende in Anspruch nehmen würde, wenn er die Reise selbst durchführen würde. Somit sind Leistungen, die dem Reisenden nur mittelbar zugute kommen, keine Reisevorleistung (vgl. Beispiel 1; A 25.1 Abs. 9 UStAE).
Eigenleistungen kommen aus dem eigenen Unternehmen, wie eigene Beförderungsmittel, ein eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter. Sie sind nur steuerbar, sofern der Leistungsort nach §§ 3a und 3b UStG im Inland liegt24, vgl. Beispiel 2.
Die Abgrenzung zwischen Reisevorleistungen und Eigenleistungen ist nicht immer zweifelsfrei möglich. Es sind lediglich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Reisenden entscheidend. Die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen und die zivilrechtliche Bedeutung sind nicht entscheidend (A 25.1 Abs. 8 S. 2 UStG). In Mischfällen erfolgt die Aufteilung der Umsätze25, vgl. Beispiel 3, Gemischte Leistung.
4.3. Regelbesteuerung
4.3.1. Vermittlungsleistungen
Unter die Regelbesteuerung fallen hauptsächlich Vermittlungsleistungen (vgl. Art. 306 Abs. 1 UAbs. 2 MwStSystRL). Allerdings gibt es hierfür keine Legaldefinition, allein das BMF- Schreiben vom 29.11.2007 präzisiert den Begriff, dass „ eine … Vermittlung … nur ausf ü hrt, wer als Mittelperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines (Kredit-) Vertrages nachweist oder sonst als Mittelperson das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen (Kredit-) Vertrag schlie ß en “ 26 . Der Unternehmer, der sich nicht zwangsläufig als Reisebüro bezeichnen muss, nur lediglich diese Tätigkeit ausübt, verkauft folglich als echter Agent, quasi willentlich im fremden Namen und auf fremde Rechnung Pauschalreisen eines Reiseveranstalters an einen Reisenden weiter27. Auf fremde Rechnung bedeutet, dass der Vermittler kein Verkaufs- und Vertriebsrisiko hat. Das Handeln im fremden Namen verlangt eine nach außen deutlich erkenn- bare Aufführung von Reiseveranstalter und Reisebüro mittels Vermittlerklausel („ Im Namen und f ü r Rechnung von … vermitteln wir Ihnen … „)28. „ Eine Behandlung … gem äß § 25 UStG ist ausgeschlossen, da … die Leistung nicht im eigenen Namen erbracht wird.“ Aus diesem Grund sind auch die zivilrechtlichen Regelungen gem. § 651a ff. BGB nur zwischen dem Reiseveran- stalter und dem Reisenden anwendbar29, das Reisebüro ist dementsprechend „nur“ Geschäfts- besorger gem. § 675 BGB, zivil- und handelsrechtlich ist der Reisemittler Handelsvertreter gem. § 84 HGB i.V.m. § 164 BGB30. Diese rechtlichen Stellungen (Abb. 10) müssen im allgemeinen Geschäftsverkehr deutlich erkennbar sein, ansonsten unterstellt die Finanzverwaltung Eigen- leistungen, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln (vgl. 4.3.2 Eigenleis- tungen)31.
Für die Vermittlungstätigkeiten verlangen die Reisebüros entweder „Bearbeitungsgebühren“ (sog. Service Fees, Counter Fees oder Booking Fees) direkt von den Reisenden oder sie erhalten von ihren Auftraggebern eine Provision oder eine Mischung aus beiden32. Die Provision aus dem Reisepreis zuzüglich Umsatzsteuer wird vorzugsweise im Gutschriftenverfahren (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG) abgewickelt33.
Die Vermittlungsleistung gilt als sonstige Leistung, deren Ort sich nach § 3a f. UStG bestimmt. Seit 2010 muss zwischen B2B und B2C Umsätzen unterschieden werden. Vermittlungsleistun- gen an Nichtunternehmer (B2C) werden nach wie vor dort ausgeführt, wo der vermittelte Um- satz bewirkt wird (sog. gestaffeltes Leistungsortsprinzip, § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). Infolgedessen sind der Leistungsort der Vermittlung und der vermittelten Leistung gleich. Die Besteuerung erfolgt am Sitzort des Auftraggebers (B2B, vgl. Beispiel 4), und nicht wie in der Praxis oft ver- mutet wird am Sitz des Reisebüros oder am Urlaubsziel (Abb. 11 Leistungsort der Vermittlungs- leistung)34.
Grundsätzlich sind Vermittlungsleistungen gem. § 4 Abs. 5 S. 2 UStG (vgl. A 25.1 Abs. 4 UStAE, A 4.5.2 UStAE) steuerbar und steuerpflichtig, wenn diese für einen Reiseveranstalter erbracht wurden, der im Inland ansässig ist. Handelt es sich dagegen nur um die Vermittlung einzelner Reiseleistungen ist eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 b) UStG (Vermittlung von grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, s. Beispiel 5) zu beachten35. Genauso sind auch Vermittlungen von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden von der Steuer gem. § 4 Nr. 5 c) UStG befreit, vgl. Beispiel 6. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist der Nachweis gem. § 4 Nr. 5 S. 3 UStG i.V.m. § 22 UStDV.
Wenn Reisebüros oder Tickethändler Flugscheine verkaufen, sind besondere Regelungen der Finanzverwaltung zu befolgen. Werden nur Einzeltickets (Linien- oder Charterflugscheine) vom Reisebüro im Auftrag der Fluggesellschaft an den Reisenden weiterverkauft, ist diese Leistung nach § 4 Nr. 5 S.1 b) UStG eine steuerfreie Vermittlungsleistung. Steht der Verkauf aber in Zu- sammenhang mit anderen Reiseleistungen, liegt eine Veranstaltungsleistung vor, die gem. § 25 UStG der Margenbesteuerung zu unterwerfen ist, siehe A 4.5.3 Abs. 2 und 6 UStAE.
Das Reisebüro kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Vorsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG voll geltend machen, auch wenn es steuerfreie Umsätze gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 - 7 UStG, insbesondere Vermittlungsleistungen gem. § 4 Nr. 5 UStG, ausführt36.
4.3.2. Eigenleistungen
Neben den Vermittlungsleistungen gibt es Reiseleistungen, die ein Reiseveranstalter mit eigenen Mitteln (eigene Busse, Hotels und angestellte Reiseleiter) erbringt. Diese unterliegen ebenfalls den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts37. Sobald der Reiseveranstalter also bei einer Reise Eigenleistungen erbringt, erfolgt die Besteuerung für diese Leistungen nicht nach § 25 UStG. Die Zusammenfassung zu einer einheitlichen Leistung (§ 25 Abs. 1 S. 3 UStG) ist somit nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist für jede Eigenleistung (Beherbergung, Beförderung, Verpflegung usw.) der Ort, die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht gesondert zu prüfen38. Für Vorleistungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern erhält, kann er nach § 15 Abs. 1 UStG die Vorsteuer in vollem Umfang geltend machen39.
4.3.2.1. Beherbergung
Die Reisenden können in Hotels, Pensionen, Fremdenheimen, Gasthöfen oder Motels untergebracht sein40. Unabhängig von der Betriebsart ist diese sonstige Leistung (i.d.R. Vermietung und Verpachtung) immer steuerbar, wenn der Belegenheitsort der Unterkunft nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG auf einem Grundstück im Inland ist. Vermietungsleistungen sind grundsätzlich gem. § 4 Nr. 12 a) UStG von der Steuer befreit. Satz 2 allerdings enthält eine ausdrückliche Ausnahme für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen (< 6 Monate) Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz mit 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
4.3.2.2. Beförderung
Personen können mittels Bus, Zug, Taxi, Schiff oder Flugzeug vom Wohnsitz zum Bahnhof oder Flughafen hin zum Urlaubsziel befördert werden. Auch Stadtrundfahrten oder sonstige Ausflüge können mit diesen Verkehrsmitteln gemacht werden. Zur Beförderung zählen auch die un- selbstständigen Nebenleistungen wie der Gepäcktransport41. Der Leistungsort bestimmt sich hier nach dem sog. Streckenprinzip nach § 3b Abs. 1 UStG. Die Leistung wird dort ausgeführt, wo sie bewirkt wird. Dies hat eine Aufteilung des Umsatzes - trotz Einheitlichkeit der Leistung (A 3.10 UStAE) - bei grenzüberschreitender Beförderung zur Folge, denn nur die im Inland erbrachte Leistung ist der Besteuerung zu unterwerfen, vgl. Beispiel 7. Jedoch sind bei kurzen Beförderungsstrecken im In- oder Ausland die Vereinfachungsregeln nach §§ 2-7 UStDV zu berücksichtigen. Die Besteuerung erfolgt mit dem allgemeinen Steuersatz gemäß § 12 Nr. 1 UStG, mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG.
4.3.2.3. Verpflegung
Die Restaurationsleistungen, also der Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle, sind nach dem EuGH-Urteil vom 02.05.199642 als sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG (A 3a.6 Abs. 8 S. 2, 1. HS UStAE) zu erfassen, deren Leistungsort sich nach dem Konsumort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 b) UStG bestimmt. Für Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder im Zug gelten die Ortsbestimmungen nach § 3e UStG. Der Verzehr an Ort und Stelle verlangt bei einer Besteuerung mit 19% in Gaststätten, Hotels und Werkskantinen das Vorhandensein von Tischen und Stühlen oder Verzehrtheken an Imbissständen. „ Die blo ß e Ü berlassung von … Besteck oder Geschirr, ist … nicht ausreichend.“43
4.3.2.4. Betreuung durch einen Reiseleiter
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Reiseleiter sind eine abgeschlossene Ausbildung in der Tourismusbranche (Reiseverkehrskaufmann, Hotelkaufmann, Bürokauffrau usw.), sowie das tadellose Beherrschen von mind. eine bis zwei Fremdsprache. Das Reiseleiter-Zertifikat weist die fachliche Qualifikation nach abgelegten Prüfungen nach. Reiseleiter gelten als Ansprech- partner des Veranstalters vor Ort44. Sie kümmern sich um den reibungslosen Ablauf der Reise, die Verteilung der Zimmer, überwachen die Gepäckbeförderung und versorgen die Reisenden auf Ausflügen mit zahlreichen Informationen über Land und Leute des Urlaubsorts45. Die Be- treuung durch den Inhaber46 oder angestellte weisungsgebundene Reiseleiter (Animateure, Sprachlehrer) stellt nach dem BFH-Urteil vom 23.09.1993, V R 132/89 eine Eigenleistung da. Der Ort der Leistung an Nichtunternehmer bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG, an Unterneh- mer nach § 3a Abs. 1 UStG.
4.3.2.5. Veranstaltungen
Der Leistungsort von kulturellen Events wie Musicals, Stadtrundfahrten, Museumsführungen oder Sportveranstaltungen an Nichtunternehmer ist der Ort, an dem die künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder sportlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG). Werden für Veranstaltungen an Unternehmer Eintrittskarten eingeräumt, bestimmt sich der Ort nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG.
4.3.3. Leistungen an einen Unternehmer
4.3.3.1. Kettengeschäft - „Paketreisen“
Der Anwendungserlass A 25.1 Abs. 2 UStAE definiert das Kettengeschäft. Das sind Leistungspakete (ganze Pauschalreisen oder Beförderungskapazitäten von Fluggesellschaften), die von Reiseveranstaltern zusammengestellt werden und an andere Unternehmer weiterverkauft werden47. Die Margenbesteuerung findet nach nationaler Regelung als auch nach Unionsrecht keine Anwendung. Die Regelbesteuerung muss zwischen im In- und Ausland ansässigen Unternehmern aufgrund der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, sog. Reverse Charge, unterscheiden, siehe Beispiel 8.
4.3.3.2. Incentive-Reisen
Incentive-Reisen stellen eine Art Belohnung vom Arbeitgeber für besondere Arbeitsleistungen eines Verkäufers oder Händlers dar. Sie sollen ein Anreiz (lat. incinere = anspornen, entzün- den) zur Leistungssteigerung sein48. Erwirbt also eine Firma A von einem Reiseveranstalter B eine Pauschalreise, um diese als unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9 Nr. 2 UStG oder gegen Entgelt seinem Angestellten zu überlassen, fällt die Leistung des Veranstalters nicht unter die Besteuerung des § 25 UStG, da sie an einen Unternehmer erfolgt (Kettengeschäft). Für den Reiseveranstalter gelten die allgemeinen Grundsätze des UStG (A 25.1 Abs. 2 UStAE), vgl. 4.3.2. Eigenleistung. Die Firma A tritt durch ihr Handeln in eigenem Namen in die Stellung eines Reiseunternehmers, was zur Folge hat, dass A nun für diese Leistung der Sonderrege- lung des § 25 UStG unterliegt. Bei unentgeltlichen Wertabgaben ohne Aufzahlung ergibt sich allerdings mangels Marge keine umsatzsteuerliche Auswirkung, vgl. Beispiel 9. Übersteigt die Aufzahlung des Angestellten die Aufwendungen des Unternehmers, liegt hierin eine steuer- pflichtige Marge vor. Die Aufwendungen für den Erwerb der Reise stellen bei A Betriebsausga- ben dar, wofür nach § 25 Abs. 4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. (A 25.3 Abs. 5 Nr. 1 UStAE). Der Arbeitgeber A hat für Incentive-Reisen Lohnsteuer abzuführen, da seine Ar- beitnehmer durch die Reisen einen geldwerten Vorteil erhalten49.
4.4. Margenbesteuerung
Durch die Umsetzung von Unionsrecht auf nationales Recht wurde § 25 UStG im deutschen Umsatzsteuergesetz 1980 neu gefasst, vgl. 3. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Sonder- regelung im sechsten Abschnitt des UStG für die Behandlung von Reiseleistungen als eine einheitliche Leistung geht den allgemeinen Vorschriften vor. Sie unterscheidet sich von der Regelbesteuerung nur in einigen Punkten, vgl. Abb. 12. Dieser Paragraph richtet sich haupt- sächlich an Reiseveranstalter, die länderübergreifende Leistungen wie Pauschalreisen erbrin- gen, aber auch an Vereine, Schulen, Versicherungsunternehmen oder Kaufhäuser, die Reisen oder einzelne Reiseleistungen anbieten50. Denn „ es ist unerheblich, ob die Reiseleistungen den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden oder nur gelegentlich als Hilfsumsatz aus- gef ü hrt werden “51 , (A 25.1 Abs. 1 UStAE).
4.4.1. Voraussetzungen des § 25 UStG
Alle Reiseleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ausschließlich mit fremden Mitteln (Reisevorleistungen) im eigenen Namen an einen Nichtunternehmer erbracht wurden, sind nur nach der Margenbesteuerung gem. § 25 UStG zu besteuern. Sie werden zu einer ein- heitlichen Leistung gem. § 25 Abs. 1 S. 2, 3 UStG zusammengefasst. Eine Option zur Regelbe- steuerung ist nicht möglich.
4.4.1.1. Reiseleistungen eines im Inland ansässigen Unternehmers
Der Begriff Reiseleistung i.S.d. § 25 UStG wurde bereits in 4.2. Begriffsdefinitionen erläutert. Die Reiseleistung muss von einem inländischen Unternehmer erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 4 UStG). Der Zweck und die Dauer der Reise sind für die Annahme einer solchen Leistung unbeachtlich52.
Die Sonderregelung ist auch für Surf- und Segelkurse anwendbar. Genauso stellen kurz- und längerfristige Sprach- und Studienreisen (sog. High-School-Programme) nach der Entscheidung des EuGH vom 13.10.200553, die dadurch der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen hat, eine Reiseleistung dar.
Kaffeefahrten (Busfahrten mit Verkaufsveranstaltungen/ Werbefahrten) gelten laut dem BMF- Schreiben vom 10.10.198654 nur dann als Reiseleistung, wenn der Vertriebsunternehmer ge- genüber den Teilnehmern als Veranstalter der Reise agiert, da hierdurch die touristische Leis- tung in den Vordergrund tritt55. Ist der Omnibusunternehmer Veranstalter wird keine Leistung i.S.d. § 25 UStG angenommen.
Die Entschädigungszahlungen (Stornogebühr) gem. § 651i BGB, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vom Vertrag zurücktreten möchte, stellen echten Schadensersatz dar, der man- gels Leistungsaustausch (A 1.1 Abs. 1 UStAE) nicht steuerbar ist (A 25.1 Abs. 14 UStAE).
Eine verpflichtende56 oder freiwillige Reiserücktrittsversicherung stellt keine Reiseleistung i.S.v. § 25 UStG dar, sondern eine selbstständige Leistung, die entweder nach § 4 Nr. 10 b) UStG oder nach § 4 Nr. 11 UStG von der Steuer befreit ist.
4.4.1.2. Leistungsempfänger als Nichtunternehmer
Die Reiseleistung darf nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sein. Der Leistungsempfänger (Besteller der Reise) und der, der die Reise tatsächlich antritt, brauchen nicht identisch sein. Das ist der Fall, wenn z.B. der Vater seinem Sohn eine Pauschalreise schenkt57. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer die Leistung an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer für Zwecke außerhalb seines Unter- nehmens erbringt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Leistungsempfänger die Reise eindeutig für sein Unternehmen bezieht, z.B. durch Verlangen eines gesonderten USt-Ausweises in der Rechnung (Incentive-Reisen, Kettengeschäfte, Dienst- und Geschäftsreisen, A 25.1 Abs. 3 UStAE), vgl. 4.3.3 Leistungen an einen Unternehmer. Wurde fälschlicherweise nach der Regel- besteuerung verfahren, kann eine Berichtigung unterbleiben, wenn sie der Reiseunternehmer nicht ausdrücklich verlangt (A 25.1 Abs. 3 S. 3 UStAE).
4.4.1.3. Auftreten im eigenen Namen
Wenn Reisebüros als Vermittler auftreten, agieren sie im fremden Namen und unterliegen des- wegen der Regelbesteuerung, siehe 4.3.1. Vermittlungsleistungen. Für die Besteuerung nach § 25 UStG muss der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftre- ten. Das Umsatzsteuerrecht folgt hier dem Zivilrecht. Bei Vertragsabschluss muss für den Leis- tungsempfänger deutlich ersichtlich sein, wer nach außen hin ihm gegenüber in unmittelbare Rechtsbeziehung tritt58. „ Reiseveranstalter treten in Rechtsbeziehung mit dem Leistungsemp- f ä nger, wenn sie f ü r den reibungslosen Ablauf der Reise selbst verantwortlich sind.“59 Es spielt keine Rolle, ob die Reiseunternehmer für eigene oder fremde Rechnung tätig sind60.
4.4.1.4. Reisevorleistungen
Für § 25 UStG ist die Inanspruchnahme von Reisevorleistungen (Definition siehe 4.2. Begriffs definitionen) zwingende Voraussetzung. Die Vorleistungen müssen dem Endverbraucher unmittelbar zugute kommen, das heißt sie müssen unverändert an den Reisenden geleistet werden. Sie werden also von einem Dritten tatsächlich erbracht, aber vom Reiseveranstalter im eigenen Namen an den Reisenden ausgeführt. Für die Annahme von Reisevorleistungen ist belanglos, ob der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist, oder ob die Leistungen gar steuerfrei noch nicht steuerbar sind61. Keine Reiseleistungen sind beispielsweise die Anschaffung von Reiseprospekten, Provisionen an Reisebüros für die Vermittlung von Pauschalreisen oder Geschenke wie Bademäntel, Strandspiele und T-Shirts an die Reisenden62.
4.4.2. Ortsbestimmung
Der Ort der einheitlichen sonstigen Leistung (§ 25 Abs. 1 S. 2, 3 UStG) an einen Endverbraucher bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 S. 4 UStG i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG, dem Sitzort oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers. Verteilen sich Reiseproduktion und -vertrieb auf verschiedene Standorte im In- und Ausland ist die Betriebsstätte maßgebend, die den Schwerpunkt des Vertriebs der Reiseleistung bildet63.
4.4.3. Steuerbefreiung bei Reiseleistungen
Reiseleistungen sind insgesamt steuerfrei, wenn die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wurden, vgl. Beispiel 10. Maßgebend ist somit der Leistungsort der Reisevorleistung, der sich für Lieferungen nach §§ 3 Abs. 6 bis 8 und für sons- tige Leistungen nach § 3a und § 3b UStG bestimmt. Eine Besonderheit stellt die Fiktion gem. § 3a Abs. 8 dar. Der Ort der Reisevorleistung wird ins Drittland verlagert, wenn die Leistung dort genutzt wird. Werden Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet erbracht, sind die Reiseleistungen voll steuerpflichtig. Eine Aufteilung ist notwendig, wenn der Reiseunter- nehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, die sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig sind, siehe 4.5.3. Zusammentreffen von steuerfreien und steuerpflichtigen Reiseleistungen. Der Vorsteuerabzug aus steuerfreien Reisevorleistungen ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG möglich64.
Neben der Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG gibt es noch andere Steuerbefreiungen nach § 4 UStG, zum Beispiel § 4 Nr. 25 UStG - Reiseleistungen die im Rahmen der Jugendhilfe erbracht werden, A 25.1 Abs. 12 UStAE.
Der Nachweis für die oben aufgeführten Voraussetzungen sind buchmäßig zu führen (§ 25 Abs. 2 S. 3 UStG i.V.m. § 72 UStDV). Der buchmäßige Nachweis galt bis zum EuGH-Urteil v. 27.09.200765 als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Somit war eine Steuerbefreiung nur möglich, wenn der Buchnachweis erbracht worden ist66. Durch die Entscheidung des EuGH sind diese Nachweise nicht mehr zwingende Voraussetzung, wenn objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorgelegen haben. Grundsätzlich stellt § 72 Abs. 2 UStDV eine Sollvorschrift dar, wovon der Unternehmer nur in Einzelfällen nach Rücksprache mit dem Finanzamt abweichen sollte67. Gem. § 72 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 UStDV muss der Nachweis eindeutig und leicht nachprüfbar sein. Das ist dann der Fall, wenn ein sachverständiger Dritter ohne Zuhilfenahme zusätzlicher Unterlagen, die Voraussetzungen aus den Büchern oder Aufzeichnungen des Unternehmers erkennt68.
4.4.4. Bemessungsgrundlage
„ Die Margenbesteuerung stellt eine Brutto-Umsatzbesteuerung mit Vor-Umsatzabzug dar. “ 69 Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG bestimmt sich abweichend von § 10 UStG nach § 25 Abs. 3 UStG. Sie ist die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger zahlt, um die Leistung zu erhalten und den Aufwen- dungen für die Reisevorleistungen inkl. in- und ausländischer Umsatzsteuer (A 25.3 Abs. 1 UStAE). Es handelt sich hierbei um die Bruttomarge, aus der die Umsatzsteuer mit 19/119 her- auszurechnen ist, siehe dazu Beispiel 11. Das von Wolf erstellte Schemata70 stellt die Ermitt- lung der Bemessungsgrundlage für Reiseleistungen dar, wenn, was meist der Fall ist, ein Rei- severanstalter nicht lediglich Margenumsätze zu verbuchen hat, siehe hierzu Abb. 13. Wie be- reits im Punkt 3.2. erwähnt wurde, wird durch diese besondere Berechnung nur die Dienstleis- tung des Reiseveranstalters besteuert. Quasi wie ein Vermittler, da die Reisevorleistungen bei der Besteuerung der Marge steuerneutral bleibt. Damit bleibt die Belastung der Vorleistung im Reiseland, und die Organisationsleistung wird nach § 25 Abs. 1 S. 4 UStG am Sitzort des Ver- anstalters besteuert71. Falls ein Reisevorleistungsaufwand in einer fremden Währung ist, erfolgt die Umrechnung aus Vereinfachungsgründen in dem Zeitpunkt, in dem die Vorleistung ausge- führt worden ist (§ 16 Abs. 6 UStG).
In der Regel erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für jede einzelne Reiseleistung und für jeden einzelnen Leistungsempfänger. Die Einzelmargenermittlung bringt jedoch sehr große praktische Schwierigkeiten mit sich, da die Aufteilung der einzelnen Leistungen abrech- nungstechnisch mit sehr großem Aufwand verbunden ist und bei einer großen Anzahl an Reisen schwer zu überschauen ist72.
Vereinfachungsregelung gem. § 25 Abs. 3 S. 3 UStG Um diese Probleme in der Praxis zu vermeiden hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG zugelassen. Der Unternehmer kann durch diese Regelung Gruppen- oder Gesamtmargen bilden. Die Gruppen werden anhand verschiedener Merkmale (Kreuzfahrt, Saison, vgl. A 25.3 Abs. 4 UStAE) gebildet, hauptsächlich aber bei Spezialveranstaltern, „ die zum Beispiel ausschlie ß lich Mallorca Reisen oder nur Omnibusreisen zu Fu ß ballbundesligaspielen anbieten “73. Die Gesamtmarge umfasst alle Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG, die innerhalb des Besteuerungszeitraumes erbracht worden sind. Siehe hierzu das Beispiel 12.
Negative Margen
Wenn die Aufwendungen für Reisevorleistungen die Erlöse aus den Reiseleistungen übersteigen, führt das zu einer negativen Marge. Dies kommt vor allem bei Fehlkalkulationen oder mangelnder Nachfrage des Reiseziels vor. Nimmt der Unternehmer die o.g. Vereinfachungsregelung in Anspruch, können anders als bei der Einzelermittlung negative Margen verrechnet werden. Die negative Marge mindert dann die Gesamtbemessungsgrundlage. Diese kann allenfalls 0 betragen, eine negative Gesamtmarge ist ausgeschlossen.
Unentgeltliche Reisen
Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses für besondere Leistungen eine Reise unentgeltlich oder verbilligt überlassen bekommt, handelt es sich um Reiseleistungen, die unter § 25 UStG fallen74. Für Einzelheiten siehe hierzu 4.3.3.2. Incentive-Reisen und Beispiel 9.
In 4.5 Vermischte Leistungen wird auf die Ermittlung der Marge für gemischte Leistungen und Leistungen, die teils steuerpflichtig und teils steuerfrei sind, näher eingegangen.
4.4.5. Steuersatz
Der Steuersatz für die Reiseleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG ist seit dem 01.01.2007 grund- sätzlich der Regelsteuersatz i.H.v. 19%. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass einzelne Leis- tungen wie beispielsweise die Personenbeförderung im Nahverkehr dem ermäßigten Steuer- satz unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Ist der Reiseunternehmer aber beispielsweise eine
Körperschaft, die ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt (vgl. §§ 51 bis 68 AO), ist der ermäßigte Steuersatz mit 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG zulässig, da die Ermäßigungsvorschrift an die persönliche Eigenschaft des Unternehmers anknüpft.
4.4.6. Steuerentstehung
Grundsätzlich entsteht die Steuer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, also bei Vollendung der sonstigen Leistung. Leistungen eines Reiseveranstalters sind vollendet, wenn der Reisende zurückkehrt. Jedoch ist es in der Tourismusbranche üblich, dass die Reisenden Anzahlungen leisten, damit sie die erforderlichen Reiseunterlagen erhalten75. Dann entsteht die Steuer nach dem Ist-Prinzip gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG in dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vom Reiseveranstalter vereinnahmt worden ist.
Die Anzahlung auf steuerpflichtige margenbesteuerte Reiseleistungen (§ 25 Abs. 3 S. 1 UStG) kann aus Vereinfachungsgründen mit einem sachgerecht geschätzten Anteil der Besteuerung nach § 25 UStG unterworfen werden. Der Anteil kann der steuerpflichtigen Marge des Vorjahres entsprechen (A 25.1 Abs. 15 S. 4, 5 UStAE, vgl. dazu Beispiel 13).
Aus Vereinfachungsgründen sind die Anzahlungen auf gemischte Reiseleistungen (vgl. Ausf ü hrungen zu 4.5.2. Zusammentreffen von Eigenleistungen und Reisevorleistungen.), die also nur zum Teil unter § 25 UStG fallen, nur anteilig mithilfe einer sachgerechten Schätzung der Besteuerung zu unterwerfen (A 25.1 Abs. 15 S. 3, 4 UStAE, siehe Beispiel 14)76.
Reiseunternehmer haben je nach Steuerhöhe monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen gem. § 18 UStG abzugeben. Oft stehen aber die Höhe der Marge oder der Reisevorleistungen im Zeitpunkt der Abgabe noch nicht fest. In diesen Fällen können in der Umsatzsteuervoran- meldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zugrunde gelegt werden, die anhand von Kalkulationen oder Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. In der Jahreserklärung muss gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben (A 25.3 Abs. 7 UStAE). „ Hier könnte [ansonsten] bei vors ä tzlichem Handeln der Strafvorwurf der Steuerhinterziehung laut werden. “77
4.4.7. Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug aus in- und ausländischen Reisevorleistungen und für die nach § 13b UStG geschuldeten Steuerbeträge ist gem. § 25 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 UStG für Reisever- anstalter ausgeschlossen. Der Grund des Ausschlusses des Vorsteuerabzugs beruht in der Systematik der Sonderregelung. Die Reisevorleistungen gehören gem.
[...]
1 http://www.airliners.de/luxusprobleme-kritik-pilotenstreiks-hintergrund/33741
2 http://www.airliners.de/lufthansa-piloten-montag-dienstag/33892
3 http://www.spiegel.de/reise/aktuell/bahnstreik-pause-ab-montag-a-997970.html
4 http://www.focus.de/finanzen/boerse/touristik-tui-wird-zum-groessten-reiseunternehmen-der- welt_id_4133243.html
5 http://www.focus.de/finanzen/boerse/touristik-tui-wird-zum-groessten-reiseunternehmen-der- welt_id_4133243.html
6 http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/tui-und-tui-travel-fusion-koennte-bald- abgeschlossen-sein-a-991711.html
7 http://www.drv.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Statistik_und_Marktforschung/Fakten_und _Zahlen/Fakten_und_Zahlen_zum_deutschen_Reisemarkt_2010.pdf
Anmerkung: alle Werte des Jahres 2010 stammen aus diesem Dokument
8 http://www.drv.de/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Statistik_und_Marktforschung/Fakten_ und_ Zahlen/14-03-17_DRV_Zahlen_Fakten2013_V2.pdf
9 Henkel 2010, S. 34
10 Basiswissen Reiserecht, Führich, Rn. 19
11 Huschens, Rn. 27-30
12 Henkel 2010, S. 34
13 Mundt, S. 266ff.
14 Mundt, S. 258
15 Basiswissen Reiserecht, Führich, S. 241ff.
16 Huschens, Rn. 6,7
17 Henkel 2010, S. 3
18 Huschens, Rn. 14-17
19 Morgner, S. 6
20 Lippross, S. 1125
21 Sölch/ Ringleb, Rn. 2
22 Huschens, Rn. 17
23 Leitfaden, S. 7
24 Hässel, S. 254
25 Leitfaden, S. 12; BMF v. 07.04.1998 IV C 3 - S 7419 - 9-98, BStBl. I 1998, S. 380
26 BMF v. 29.11.2007 IV A 6 - S 7160-a/07/0001, BStBl. I 2007, S. 947
27 Mundt, S. 216
28 Wolf 2012, S. 158 f.
29 Morgner, S. 126 ff.
30 Wolf 2012, S. 156 f.
31 Morgner, S. 128
32 Wolf 2012, S. 156
33 Leitfaden, S. 11
34 Wolf 2012, S. 165
35 Huschens, Rn. 39
36 Hässel, S. 253
37 Sölch/ Ringleb, Rn. 20
38 BFH v. 20.11.1975 V R 138/73, BStBl. II 1976, S. 307
39 Morgner, S. 14
40 Schroeder, S. 39
41 Morgner, S. 21 f.
42 EuGH v. 02.05.1996 C-231/94, BStBl. II 1998, S. 282
43 Morgner, S. 46
44 Schroeder, S. 272 f.
45 Morgner, S. 49
46 BMF v. 07.04.1998 IV C 3 - S 7419 - 9-98, BStBl. I 1998, S. 380 10
47 Mundt, S. 221
48 Schroeder, S. 178; Leitfaden, S. 27
49 BFH v. 09.03.1990 VI R 48/87, BStBl. II 1990, S. 711 11
50 Morgner, S. 62
51 Lippross, S. 1125
52 Sölch/ Ringleb, Rn. 34
53 EuGH v. 13.10.2005 - C-200/04, DB 2006, S. 198
54 BMF v. 10.10.1986 IV A 2 - S 7416 - 11/86, BStBl. I 1986, S. 501 12
55 Bunjes, Rn. 18
56 BFH v. 13.07.2006 V R 24/02, BStBl. II 2006, S. 935
57 BFH v. 19.01.1967 V 52/63, BStBl. III 1967, S. 211
58 BFH v. 21.04.1994 V R 105/91, BStBl. II, S. 671
59 Morgner, S. 67
60 Lippross, S. 1126ff.
61 Morgner, S. 74 ff.
62 Huschens, Rn. 65, 69, 70
63 EuGH v. 20.02.1997 C-260/95, BB 1997, S. 345; BMF v. 07.04.1998 IV C 3 - S. 7419 - 9/98, BStBl. I 1998, S. 380
64 Bunjes, S. 36
65 EuGH v. 27.09.2007 C-146/05, BStBl. II 2009, S. 78; BFH v. 06.12.2007 V R 59/03, BStBl. II 2009, S. 57
66 Morgner, S. 89
67 Sölch/ Ringleb, Rn. 182
68 BFH v. 19.12.1990 V B 70/89, BFH/NV 1991, S. 657
69 Wolf 2012, S. 231
70 Wolf 2012, S. 231
71 Morgner, S. 90 f.
72 Wolf 2012, S. 233
73 Morgner, S. 101
74 Huschens, Rn. 118 ff.
75 Henkel 2010, S. 285
76 BMF v. 07.04.1998 IV C 3 - S 7419, BStBl. I 1998, S. 380
77 Wolf 2012, S. 249
- Citation du texte
- Daniela Brandl (Auteur), 2015, Die Behandlung der Reiseleistung im Umsatzsteuerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306388
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