In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Faktoren eine Beendigung von Pflegeverhältnissen in Pflegefamilien verursachen. Nach der einleitenden theoretischen Diskussion über die allgemeinen Entwicklungen im Pflegekinderwesen, wird das Sozialisationsfeld Pflegefamilie näher erläutert. „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ Demnach muss immer versucht werden, zugunsten des Kindes zu handeln und dabei sollen unnötige Übergangsunterbringungsmöglichkeiten vermieden werden. Bestenfalls soll das Kind nach der Perspektivklärung seine endgültige Unterbringung erhalten.
Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst obliegende Pflicht gemäß Artikel 6 GG i.V. mit § 1 SGB VIII. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die Aufgabe des Jugendamtes ist es, den Schutz eines jeden Kindes sicherzustellen. Überdies muss es in diesem Zusammenhang seiner Kontrollfunktion nachgehen, denn nicht alle Eltern können ihren Kindern einen harmonischen und angemessenen Alltag sowie eine altersentsprechende Entwicklung und Förderung ermöglichen. Diesbezüglich wird zudem darauf eingegangen, was geschieht, wenn leibliche Eltern versagen und nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Kinder zu versorgen.
Weiterhin soll die Frage geklärt werden, was Kinder und Jugendliche benötigen, deren Eltern nicht für sie sorgen können, da hierbei die Pflegefamilie eine entscheidende Rolle spielt. Anschließend werden der Prozess des Scheiterns sowie die Arten der Beendigung von Pflegeprozessen ausführlich vorgestellt. Das Thema scheint auf den ersten Blick einmal ein blinder Fleck zu sein. Es wird deutlich, dass Scheitern genau genommen als Frage der Vorstellung sowie Perspektive des Kindes zu verstehen ist und dementsprechend einen ambivalenten Sachverhalt aufzeigt.
Neben den negativen Auswirkungen, welche dieser Begriff zum Ausdruck bringt, kann er zugleich auch die Chance auf einen andersartigen, womöglich auch aussichtsreicheren biographischen Entwicklungsverlauf sein. Nachfolgend sind die geplanten als auch ungeplanten Abbrüche Thema dieser Arbeit. Neben der Rückkehr in die Herkunftsfamilie, sind es häufig auch andere Gründe, die zu einem beendigten Pflegeverhältnis führen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeine Entwicklungen
3 Sozialisationsfeld Pflegefamilie
3.1 Das Pflegekind - eine kurze Personenbeschreibung
3.2 Pflegefamilie als Leistungserbringer und private Familie
3.3 Weshalb werden Pflegefamilien benötigt?
3.4 Pflegefamilien als geeignete Unterbringung für Kinder
4 Prozesse des Scheiterns
4.1 Der Begriff des Scheiterns
4.2 Abbrüche als Herausnahme oder Rückgabe eines Pflegekindes
4.3 Beendigung des Pflegeverhältnisses
5 Arten der Beendigung von Pflegeprozessen
5.1 Geplante Abbrüche
5.1.1 Verselbstständigung und Volljährigkeit
5.1.2 Adoption
5.1.3 Rückführung
5.1.4 Wunsch auf Beendigung
5.2 Ungeplante Abbrüche
5.3 Kriterien an und für weiterführende Hilfen
6 Kriterien, die das Scheitern begünstigen
6.1 Das Pflegekind
6.2 Die Pflegefamilie
6.3 Das Jugendamt
7 Vorzeitige Beendigungen von Pflegeverhältnissen nach § 33 SGB VIII
8 Forschungsmethodik
8.1. Die Methode
8.1.1 Begriffsbestimmung und Erläuterung der Analyseformen
8.1.2 Dokumenten- und Aktenanalyse
8.1.3 Vorgehensweise
8.2 Ablauf der Untersuchung
8.2.1 Vorbereitung der Dokumenten- und Aktenanalyse
8.2.2 Ausführung der Dokumenten- und Aktenanalyse
8.2.3 Ursprüngliche Vorgehensweise
8.3 Auswertung der Ergebnisse
8.3.1 Beschreiben des Vorgehens
8.3.2 Darstellung und Auswertung
9 Auswirkungen auf die Betroffenen
10 Beratungstätigkeit und ihre Konsequenzen
10.1 Definition Beratung
10.1.1 Begleitende Supervision
10.1.2 Supervisionen in der Pflegekinderhilfe
10.2 Pflegekinderhilfe - mögliche Perspektiven der Weiterentwicklung
10.3 Beratung und Begleitung in der Pflegekinderhilfe
10.4 Welche pädagogische Unterstützung brauchen Pflegeeltern?
10.4.1 Rahmenbedingung für die Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegefamilie
10.4.2 Themen der Beratungsinhalte
10.4.3 Ziele der Beratungstätigkeit
10.5 Entwicklung von Qualitätsstandards für die Pflegekinderhilfe
11 Zusammenfassung
11 Literaturverzeichnis
12 Anhang
1 Einleitung
In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, welche Faktoren eine Beendigung von Pflegeverhältnissen in Pflegefamilien verursachen. Nach der einleitenden theoretischen Diskussion über die allgemeinen Entwicklungen im Pflegekinderwesen, wird das Sozialisationsfeld Pflegefamilie näher erläutert. „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“1 Demnach muss immer versucht werden, zugunsten des Kindes zu handeln und dabei sollen unnötige Übergangsunterbringungsmöglichkeiten vermieden werden. Bestenfalls soll das Kind nach der Perspektivklärung seine endgültige Unterbringung erhalten. Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst obliegende Pflicht gemäß Artikel 6 GG i.V. mit § 1 SGB VIII. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die Aufgabe des Jugendamtes ist es, den Schutz eines jeden Kindes sicherzustellen.2 Überdies muss es in diesem Zusammenhang seiner Kontrollfunktion nachgehen, denn nicht alle Eltern können ihren Kindern einen harmonischen und angemessenen Alltag sowie eine altersentsprechende Entwicklung und Förderung ermöglichen.3 Diesbezüglich wird zudem darauf eingegangen, was geschieht, wenn leibliche Eltern versagen und nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Kinder zu versorgen. Weiterhin soll die Frage geklärt werden, was Kinder und Jugendliche benötigen, deren Eltern nicht für sie sorgen können, da hierbei die Pflegefamilie eine entscheidende Rolle spielt. Anschließend werden der Prozess des Scheiterns sowie die Arten der Beendigung von Pflegeprozessen ausführlich vorgestellt. Das Thema scheint auf den ersten Blick einmal ein blinder Fleck zu sein. Es wird deutlich, dass Scheitern genau genommen als Frage der Vorstellung sowie Perspektive des Kindes zu verstehen ist und dementsprechend einen ambivalenten Sachverhalt aufzeigt. Neben den negativen Auswirkungen, welche dieser Begriff zum Ausdruck bringt, kann er zugleich auch die Chance auf einen andersartigen, womöglich auch aussichtsreicheren biographischen Entwicklungsverlauf sein.4 Nachfolgend sind die geplanten als auch ungeplanten Abbrüche Thema dieser Arbeit. Neben der Rückkehr in die Herkunftsfamilie, sind es häufig auch andere Gründe, die zu einem beendigten Pflegeverhältnis führen. Pflegeeltern, die mit dem Pflegekind nicht mehr zurechtkommen und dermaßen überfordert sind, dass gegebenenfalls die eigene Familie auseinanderbrechen würde oder aber auch Pflegekinder, die keinen Zugang zu der neuen Familie finden, können als Beendigungsgründe genannt werden. Weiterhin hat das Jugendamt fundamentalen Einfluss auf ein Pflegeverhältnis, welches abgebrochen werden muss, wenn die betroffene Pflegefamilie für nicht mehr geeignet angesehen wird. Aber auch in Bezug darauf, muss aufgezeigt werden, wann von einer vorzeitigen Beendigung gesprochen werden kann. Demzufolge sollte Einigkeit darüber herrschen, ob das Hauptaugenmerk auf das Wohlergehen und die Perspektive des Pflegekindes oder aber auch auf die zeitliche Zielperspektive des Hilfeplans5 gelegt wird. Unter anderem wird der Aspekt der Abbruchkriterien seitens verschiedener Beteiligten, die im Pflegeverhältnis involviert sind, dargelegt. Dadurch werden erste Konsequenzen der Beratungstätigkeit von Fachkräften des Pflegekinderwesens deutlich. Unter diesen Gesichtspunkten kann die Klärung der Forschungsfrage, welche Gründe für die Beendigung von Pflegeverhältnissen in Pflegefamilien verantwortlich sind und welche Konsequenzen sich dadurch für die Beratungstätigkeit ergeben, vereinfacht werden.
Auftrag dieser Arbeit ist es, im Rahmen des Forschungsthemas der Beendigungsproblematik von Pflegeverhältnissen unterschiedliche Abbrüche in Pflegefamilien aufzuzeigen. Mithilfe der Dokumenten- und Aktenanalyse von Wolff können die Akten, die von dem Chemnitzer Pflegekinderdienst im Amt für Jugend und Familie zur Verfügung gestellt wurden, tiefgründig untersucht werden. Dabei werden die Gründe und Folgen von Beendigung von Pflegeverhältnissen aufgezeigt, um die zuvor beschriebenen Kriterien des Scheiterns zu belegen. Hierbei wird verstärkt Bezug auf die Untersuchung von Dr. Hédervári-Heller zu dem Thema:
„Vorzeitige / ungeplante Beendigungen von Pflegeverhältnissen (Abbrüche) nach § 33 SGB VIII“ genommen. Die dort aufgezeigten Gründe aus dem Jahr 1997 sollen mit denen aus der Aktenanalyse, die in dieser Arbeit vorgenommen wird, verglichen werden. Grundlage sind somit die Fallakten verschiedener Pflegefamilien, welche in den vergangenen Jahren ein Pflegeverhältnis eingegangen sind. Es bestand lediglich die Möglichkeit zur Erhebung zusätzlicher Informationen durch die Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes. Nach der ausführlichen Darstellung der Fallberichte werden die
Ergebnisse ausgewertet. Anschließend sollen Folgen bzw. Auswirkungen der Beendigung für die Betroffenen kurz wiedergegeben werden. Zuletzt soll das eher kurzgehaltene Kapitel über die Beratungstätigkeit einen Überblick über die Aufgaben des Pflegekinderdienstes geben. Da oftmals nicht allein die Pflegeeltern bzw. das Pflegekind einen Abbruch verschulden, sollen die Konsequenzen, welche die Missachtung oder Nichteinhaltung von Vorgaben im Pflegekinderwesen bewirken, noch einmal konkret aufgezeigt werden. In manchen Fällen greift das Personal des Pflegekinderdienstes zu spät ein bzw. übersieht erste Schwierigkeiten. Auch die geringe Zahl der zu Verfügung stehenden Pflegeeltern erschwert die Unterbringung eines Pflegekindes in die geeignete Pflegefamilie.6 Weshalb Abbrüche in Pflegefamilien begünstigt werden, wird im Verlauf dieser Arbeit, speziell in den Kapiteln fünf und sechs eingehend diskutiert. Zudem soll ein Versuch unternommen werden, Möglichkeiten zur Beratung von Pflegefamilien in besonders schwierigen Fällen zu erläutern und auf die Fortbildungsmaßnahmen und begleitenden Supervisionen7 eingegangen werden.
2 Allgemeine Entwicklungen
Die Ursachen, weshalb Kinder und Jugendliche getrennt von ihren Herkunftseltern und der eigenen Familie aufwachsen, können unterschiedlich sein.8 Neben der stationären Erziehungshilfe oder auch Heimerziehung ist die Unterbringung von jungen Menschen außerhalb ihrer Herkunftsfamilie in Form von Pflegeverhältnissen die zweite Möglichkeit der Fremdunterbringung.9
Als zu Beginn der 1990er Jahre der Aufbau des Pflegekinderwesens in Sachsen begann, war die Stimmung positiv gesellschaftsverändernd sowie zukunftsorientiert. Die Betroffenen waren zuversichtlich, begeistert und sahen voller Erwartungen und Optimismus das Pflegekinderwesen entstehen und wachsen. Die Fremdunterbringung in Pflegefamilien wurde als Chance und aussichtsreiche Perspektive angesehen, geschädigten Kindern ein stabiles Umfeld zu ermöglichen.
Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten die Sozialarbeiter mit den Pflegeeltern gewöhnlich eng miteinander.10
Dennoch wurde in derselben Zeit das Hauptaugenmerk auf den Ausbau der familienorientierten teilstationären und ambulanten Hilfen sowie der verbesserten Heimerziehung gelegt. Daraufhin geriet das Pflegekinderwesen hinsichtlich sozialpädagogischer und qualifizierter Interessen in den Hintergrund. Trotzdem stellten sich Entlastungen und Unterstützungen der Betroffenen durch die genannten Hilfen nicht als hinreichend förderlich dar. Aufgrund der persönlichen Erlebnisse der Kinder und Jugendlichen wurde die familiäre Betreuung als geeignet und erfolgsversprechend sowie ökonomisch günstig befürwortet.11
In den folgenden Jahren etablierte sich das Pflegekinderwesen. Diese Entwicklung brachte unterschiedliche Tätigkeiten der Fachkräfte und der Pflegefamilien sowie unterschiedliche Sichtweisen mit sich. In Anbetracht dieser Tatsache wurden Gruppen und Vereine gegründet, die sich später zu einem Landesverband zusammenschlossen. Dadurch sollten die Rahmenbedingungen, unter denen die Sozialarbeiter im Pflegekinderwesen arbeiten, verstanden und sogar mit beeinflusst werden können. Der Aufbau von bundesweiten Netzwerken und Verbänden fördert seit Jahren den Austausch untereinander. Dennoch wurden immer mehr Rückschritte anstatt Neuerungen oder Weiterentwicklungen verzeichnet. Die Klagen von Seiten der Pflegefamilien nahmen im Laufe der Jahre zu, Probleme häuften sich und infolgedessen wurde die Kluft zwischen den Ämtern und den Pflegeeltern hinsichtlich Pflichten, Aufgaben, Leistungen sowie Bedingungen größer. Letztlich splittete sich die partnerschaftliche Zusammenarbeit und vor allem der Zusammenhalt auf.12 In der Broschüre des Landesverbandes der Pflege- und Adoptivfamilien Sachsen e.V. mit dem Titel Pflegefamilien in Sachsen beschreiben die Autorinnen Hopp und Landeck, dass sich die Bedingungen teilweise derart verschlechtert haben, dass Sozialarbeiter in manchen Regionen nicht mehr bereit sind, weitere Pflegeeltern zu werben. Sie beschäftigen sich mit der Frage: „Wie sollen wir als Betroffene, die wir wissen was wir brauchen und unter welchen Voraussetzungen wir die Pflegekinder aufnehmen und großziehen müssten - wie sollen wir dies unter den dort herrschenden Bedingungen verantworten können?“13.
Trotz alledem wird das Aufwachsen in einer (Pflege-)familie für Kinder als Anrecht und Hoffnung angesehen. Es muss oberste Priorität sein, dass sich Kinder und Jugendliche in behüteten und harmonischen Lebensräumen entfalten dürfen. Deshalb fordert das Projekt Pflegefamilien in Sachen - Gestern - Heute - Morgen effektive und maßgebende Bedingungen für Pflegekinder, deren Herkunftsfamilien und Pflegefamilien sowie dringend erforderliche Notwendigkeiten ein. Denn „HEUTE legen wir den Grundstein für MORGEN“14.
Ein zeitlicher Rückblick verdeutlicht, dass im Jahr 1968 ungefähr zwei Drittel aller, im Rahmen der Jugendhilfe, fremduntergebrachten Kinder in Heime vermittelt wurden. Erst später folgte ein Wandel zugunsten der Pflegefamilien. Laut Jordan befanden sich 1982 51.000 und 1986, bedingt durch die demographische Entwicklung 44.000 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien. Das sind bereits in dieser Zeit sechs von zehn fremduntergebrachte Kinder, die die Chance auf eine Pflegefamilie bekommen haben.15 Knapp 35 Jahre später befanden sich deutschlandweit rund 107.000 in Heimen sowie anderen betreuten Wohnformen und 63.000 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien. In Anbetracht aller Formen der Hilfen zur Erziehung wird deutlich, dass die Fremdunterbringungen nach §§ 33 und 34 SGB VIII lediglich ein Viertel der Fallzahlen aller Hilfen zur Erziehung im Jahr 2002 kennzeichneten. Erschreckend sind die Kosten, die diese Arten der Unterbringungen verursachen, da sie mit ca. drei Viertel aller Ausgaben, die Kostspieligsten in den Hilfen zur Erziehung sind. Obwohl sich anfangs das Pflegekinderwesen zuversichtlich und vor allem hoffnungsvoll für die Unterbringung in Pflegefamilien und gegen einen Ausbau von Heimen ausgesprochen hat, ist dennoch bekannt, dass zu Beginn des 21. Jahrhunderts die Erziehung nach § 33 SGB VIII die zahlenmäßig kleinste Einheit in den erzieherischen Hilfen darstellte. Trotzdem bestehen bundesweit große Ungleichmäßigkeiten in Bezug auf die Unterbringungen nach § 33 SGB VIII. Einerseits gibt es Landkreise, die vorzugsweise mehr junge Menschen in Hilfen nach § 34 SGB VIII als in Pflegefamilien vermitteln und andererseits gibt es Bezirke, in denen mehr Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien leben als in Heimen. Dies kommt nicht nur aufgrund sozialstruktureller Unterschiede zustande, sondern ist ebenfalls Ausdruck verschiedener Steuerungen, anderer Traditionen sowie unterschiedlicher praktischer Ansichten und Vorgehensweisen.16
Laut der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes wurden in Deutschland Ende 2009 57.452 Pflegekinder verzeichnet. Davon waren in Sachsen 2.185 Pflegekinder bei einer Einwohnerzahl von 4.183.404, was 13,1 % der Hilfen zur Erziehung ausmacht, registriert. Und zum Vergleich wird im Folgenden die Pflegekinder-Statistik der neuen Bundesländer aufgezeigt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten17 18 19
Diese Statistik zeigt deutlich, die bereits oben angedeutete bundesweite ungleichmäßige Verteilung in Bezug auf die Unterbringungen nach §33 SGB VIII. Denn vor allem in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden mehr Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien untergebracht als beispielsweise in Berlin.20
3 Sozialisationsfeld Pflegefamilie
Dieses Kapitel beschäftigt sich eingehend mit dem Sozialisationsfeld Pflegefamilie. Dabei wird neben der Definition der Begriffe Familie und Pflegefamilie vor allem darauf eingegangen, weshalb Pflegefamilien gebraucht werden und welche Rechte und Pflichten ihnen zugeschrieben werden. Doch um näher auf die Pflegefamilie einzugehen, muss zunächst einmal geklärt werden, wie Pflegekinder mit Blick auf statistische Erhebungen anhand erfassbarer Merkmale charakterisiert werden.
3.1 Das Pflegekind - eine kurze Personenbeschreibung
Im Durchschnitt ist ein Pflegekind ungefähr zehn Jahre alt. Dabei sind Mädchen wie Jungen unter den Pflegekindern annäherungsweise gleich oft vertreten. Laut bundesweiter Jugendhilfestatistik befinden sich ein Zehntel aller minderjährigen Pflegekinder im Kleinkindalter (0-3 Jahre), ein Sechstel im Kindergartenalter (3-6 Jahre) und mehr als ein Drittel in der mittleren Kindheit (6-12 Jahre) oder im Jugendalter (12-18 Jahre). Weiterhin lebten 40% der Pflegekinder bis zur Stichtagerhebung Ende 2005 bereits länger als fünf Jahre in der aktuellen Pflegefamilie. Lediglich 5% der Pflegeverhältnisse scheiterten. Dennoch lebten bei diesen Beendigungen ungefähr zwei Drittel der Kinder über ein Jahr bei den Pflegeeltern und bei mehr als einem Drittel betrug das Pflegeverhältnis mehr als drei Jahre. Pflegekinder machen lediglich einen geringen Teil von gerade einmal 0,34% aller Minderjährigen aus. Diese zahlenmäßig unauffällige Gruppe beläuft sich auf 50.000 Kinder und Jugendliche, die sich in einer Vollzeitpflege nach §33 SBG VIII befinden. Daraus folgt, dass sich in der Schule bloß in jeder 13. Klasse ein Pflegekind befindet, wobei inoffizielle Pflegschaften außer Acht gelassen werden. Allerdings ist unter Berücksichtigung des Aufnahmealters in die jetzige Familie zu entnehmen, dass sich 46% der Pflegekinder zu Beginn des Pflegeverhältnisses im Kleinkindalter befanden. Bei weiteren 25% ging die Aufnahme im Kindergartenalter vonstatten und bei 20% ergab sich die Aufnahme in die Pflegefamilie in der mittleren Kindheit. Infolgedessen kann geschlussfolgert werden, dass der überwiegende Teil an Pflegekindern bedeutende Schritte hinsichtlich des Eingliederungsprozesses sowie der sozioemotionaler Entwicklung in der Pflegefamilie durchlebt.21
3.2 Pflegefamilie als Leistungserbringer und private Familie
„Familie findet immer dort statt, wo Menschen in generationaler Perspektive auf Dauer angelegte Sorgebeziehungen leben.“22 Hierbei können familiäre Strukturen komplett unterschiedlich sein. Neben den verheirateten oder unverheirateten Primärfamilien, gibt es die Patchworkfamilien oder aber neuentstandene Beziehungen nach einer Trennung oder Scheidung sowie Pflege- und Adoptivfamilien. Zudem gibt es Familienformen, die von beruflicher Mobilität oder aber beispielsweise von Auswanderung geprägt sind. Familie stellt ein haushaltsübergreifendes Netzwerk dar und steht somit nicht in Abhängigkeit mit einer allgemeingültigen Familienform. Trotzdem können Familien auseinanderbrechen. Der Institution Familie wird ein Doppelcharakter zugeschrieben, welcher bezüglich auf den biologisch-sozialen Zusammenhang angesehen werden kann. Dies macht eine
Fremdunterbringung in Pflegefamilien oder aber Adoption möglich.23 Das Jugendamt hat die Aufgabe, Kinder in Pflegefamilien zu vermitteln. Dadurch erhalten die geeigneten Pflegeeltern die Pflichten, den jungen Mensch in Vereinbarung mit dem Jugendamt sowie den Personensorgeberechtigten zu erziehen, zu betreuen und vor allem zu versorgen. Letztendlich wächst das Kind in einer Pflegefamilie auf.24 In der Jugendhilfe finden sich unterschiedliche Bezeichnungen von Familien, die ein Pflegekind aufnehmen. Dabei ist laut Gesetz keinesfalls von einer Pflegefamilie an sich, sondern vielmehr von einer Pflegeperson die Rede, obwohl der Zweck einer solchen Form der Hilfe zur Erziehung die Fremdunterbringung in einer Familie ist.
„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.“25
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch spricht im § 33 die traditionelle Pflegefamilie an. Die klassische Pflegefamilie nimmt einen jungen Menschen bei sich auf, versorgt und erzieht ihn und erhält im Gegenzug dafür Unterstützung, Beratung und vor allem Hilfeleistungen in Form von Pflegegeld, welches aufgrund des Entwicklungszustandes des Kindes variieren kann. Hierbei kann ein Diagnostikbogen zur Bestimmung des erhöhten erzieherischen Bedarfs nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 Abs. 3 SGB VIII eingesetzt werden, der vor allem bei entwicklungsbeeinträchtigten Kindern gesonderte Konditionen festhält. Im Allgemeinen liegt die Besonderheit der Pflegefamilie zum einen darin, dass sie als Leistungserbringer der öffentlichen Jugendhilfe und zum anderen als private Familie angesehen wird.26
3.3 Weshalb werden Pflegefamilien benötigt?
Eine fundamentale Frage, die von der Gesellschaft beantwortet werden muss, lautet: „Was soll mit Kindern geschehen, die von ihren leiblichen Eltern nicht versorgt und erzogen werden können“? Dabei belaufen sich die Gründe, weshalb die Fürsorge und Erziehung der Herkunftseltern nicht gewährleistet werden kann, auf ein vielfältiges und breites Spektrum. Inobhutnahmen können aufgrund folgender Ursachen veranlasst werden: feindliche Auseinandersetzungen oder Kriege, die eine Trennung von den Eltern oder deren Tod nach sich ziehen oder aber schwere Erkrankungen, psychische sowie physische Abhängigkeiten, Vernachlässigung der Betreuungs- und Versorgungsfunktion.27 Hierbei kommt es oftmals zu einer Vernachlässigung des Kindes hinsichtlich seiner (Grund-)Bedürfnisse, wie zum Beispiel Hunger, Durst, Hygiene, ärztliche Versorgung, Geborgenheit und Zuwendung. Dies hat den Anschein, dass das Kind seinen Eltern gleichgültig ist, was einen weiteren Grund zum Vorschein bringt. Die herrschende Gleichgültigkeit seitens der Eltern in Bezug auf ihr Kind. Dabei kann die Anordnung einer Fremdunterbringung von den Heranwachsenden selbst, deren Erziehungsberechtigten oder Außenstehenden vonstattengehen.28
Überdies ergaben Recherchen sowie Gespräche mit den Sozialarbeitern des Pflegekinderdienstes, dass der Großteil einer Fremdunterbringung vor allem Kinder von allein Erziehenden betrifft. Dabei lassen sich vor allem verschiedene Anforderungen festhalten, mit denen alleinerziehende Elternteile umgehen müssen. Hierbei spielen beispielsweise die Mehrbelastungen wie Kindererziehung, Karriere und Haushalt eine wesentliche Rolle. Ein Zusammenspiel zunehmender Belastungen und Probleme fördert die Entstehung von langanhaltenden Tiefpunkten oder gar kritischen Familiensituationen. Dieses Ergebnis wird zusätzlich in der überarbeiteten Fassung der Dissertation von Josef Faltermeier belegt. Hierbei geht er auf einen Forschungsbericht von Leitner, Junker und Leber ein, welche mit Hilfe von Befragungen feststellten, dass bei 76% der Fremdunterbringungen die Kinder bei ihren alleinerziehenden Elternteilen aufwachsen und dabei in über 66% wirtschaftliche und soziale beständige Doppelbelastungen eine signifikante Rolle einnehmen. In den meisten Fällen verursachen seltener fehlende elterliche Kompetenzen die Inobhutnahmen von Heranwachsenden, sondern vielmehr komplizierte und problematische gesellschaftliche Umstände der Herkunftsfamilien.29
3.4 Pflegefamilien als geeignete Unterbringung für Kinder
Das Ergebnis eines Sozialisationsprozesses ist vor allem ein fürsorglicher und harmonischer Umgang mit (den eigenen) Kindern. Da junge Menschen äußerst lange und intensiv auf Schutz und Sorge durch andere Personen angewiesen sind, stellt sich die entscheidende Frage: „Wohin, wenn die leiblichen Eltern versagen oder nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Kinder zu betreuen und zu versorgen?“30 Dabei bezieht sich die Antwort weniger auf den Einzelfall, sondern wird im Allgemeinen in Bezug auf die Gesellschaft gesehen. Denn laut Wolf ist die Antwort eindeutig festgelegt: „Sind die Eltern ausgefallen, sollen an ihre Stelle andere Erwachsene treten, die die Sorge für eine begrenzte Zeit oder auf Dauer übernehmen.“31 Jedoch werden bei diesen Personen nicht nur von Verwandten oder Menschen aus dem näheren Umfeld des Kindes gesprochen, sondern es können ebenso fremde Familien, die als klassische Pflegefamilie in das Leben des Betroffenen treten oder aber auch professionelle Sozialarbeiter, die in der Heimerziehung tätig sind, in ein Pflegeverhältnis involviert werden.32
Bei einer Inobhutnahme, die das körperliche und seelische Überleben eines Kindes garantieren soll, sind selbstverständlich alle rechtlichen Angelegenheiten zur Personensorge zu regeln. Doch vielmehr ist es Aufgabe des erfahrenen Pflegekinderdienstes, dass Entscheidungen sowie Alternativen für die Fremdunterbringung und somit des weiteren Lebensweges getroffen werden müssen, die die Perspektive eines Kindes auf lange Sicht klärt. Trotzdessen soll nicht nur eine beliebige Unterbringung, die lediglich die Aufsichtspflicht abdeckt, vorgenommen werden. Der Wert der sozialpädagogischen Arbeit wird in diesem Fall vor allem darauf gelegt, einen passenden Ort zu finden, an dem sich das Kind wohlfühlt, versorgt und erzogen wird und überdies auch Schutz und Liebe erhält. Weiter fügt Wolf an, dass insbesondere darauf geachtet werden muss, dass das Kind und in erster Linie die Entwicklungsvoraussetzungen radikal in den Mittelpunkt aller Menschen zu rücken, die auf gewisse Art und Weise in Bezug zu ihm stehen. Doch auch wenn das Kindeswohl allezeit oberste Priorität haben muss, ist bei weitem nicht sichergestellt, „dass sein Wohl das Handeln bestimmt. [...] Die (älteren) Kinder haben dabei nicht unbedingt das Gefühl, dass es ihnen besonders gut dabei geht und auch in sozialpädagogischer Deutung der Umgangsformen - beispielsweise hinsichtlich ihrer Partizipation - werden oft ungünstige Abläufe deutlich.“33
Doch was benötigen vorrangig sehr junge Kinder, um eine angemessene Entwicklung zu garantieren? Um die Frage trotz des breiten Feldes zu beantworten, fasst Wolf interessante, womöglich unabdingbare Empfehlungen oder aber auch Forderungen zusammen.
Um gesittet aufzuwachsen, benötigen Kinder an erster Stelle Liebe. Hierbei spielt der liebevolle und harmonische Umgang innerhalb der Familie eine entscheidende Rolle. Alle Familienmitglieder sollen gegenseitig respektvoll und friedlich miteinander umgehen. Überdies hat jedes Kind das Recht auf Erziehung und Versorgung. Deshalb muss die Pflegeperson dem Kind eine altersgemäße Betreuung und Versorgung ermöglichen. Hierbei ist stets die Förderung und Entwicklung persönlicher Fähigkeiten sowie Neigungen einzuräumen. Aber auch die Sicherheit nimmt einen Platz in dem Pflegeverhältnis ein, das sich sowohl auf die körperliche als auch auf die beständige Lebenssituation bezieht. Dem Kind sollen abrupte Veränderungen aufgrund seiner Vergangenheit weitestgehend erspart bleiben. Trotz alledem setzen angemessene und anerkennende Verhaltens- sowie Handlungsweisen auf bestimmte Aktivitäten oder Hobbies, aber auch die zwingend notwendige Förderung seiner Selbstständigkeit, eine positive Entwicklung eines (jungen) Pflegekindes voraus.34 Eine Pflegefamilie, egal ob als Dauerpflege, Kurzeitpflege oder auch lediglich als familiäre Bereitschaftsbetreuung35 hat die Aufgabe „eine enge Verzahnung zwischen der Befriedigung physiologischer Grundbedürfnisse, dem Bedürfnis nach Sicherheit, Stabilität und Berechenbarkeit und der Bedürfnisse nach freundlicher Interaktion und Anregung [zu] erreichen.“36 Besonders hervorzuheben ist, dass in Pflegefamilien, anders als in stationären Einrichtungen die emotionale Fürsorge von Anfang an oftmals unbewusst vorhanden ist. Doch Kinder, die in Pflegefamilien fremduntergebracht sind, weisen oftmals katastrophale Verhaltenszustände, wie etwa Schlaf- und Essstörungen, Drogenentzugserscheinungen oder deren Folgen sowie außergewöhnlich ausgeprägte physiologische Reizbar- oder Empfindlichkeit auf. Infolgedessen bedarf es einer anspruchsvollen, adäquaten Pflege und Betreuung. Obwohl viele Pflegefamilien diesen Anforderungen gewachsen sind, scheinen intensive Unterstützungsangebote und ausreichend Förderung von Seiten der zuständigen Sozialarbeiter als zwingend erforderlich. Neben all diesen Anforderungen und Anhaltspunkten, die zu einer optimalen Entwicklung des Kindes beitragen, ist speziell Kontinuität die unabdingbare Voraussetzung bestmöglicher Förderung.37 Kein Kind hat verdient, dass seine Perspektive auf unbestimmte Zeit ungeklärt bleibt. Dennoch kommt es eher häufiger als selten vor, dass Kinder und Jugendliche innerhalb kürzester Zeit diverse Ortswechsel oder gar Beziehungsabbrüche erleiden müssen. Kaum eine seelische Erschütterung zerstört die Entwicklungschancen eines Pflegekindes mehr als unzählige Bindungsabbrüche. Folgen dieser Diskontinuität werden im Kapitel neun ausführlich beleuchtet. Somit sind Kontinuität, Sicherheit und Beständigkeit die unverzichtbaren Bedingungen für unmittelbar emotionale Bindungen. Dementgegen können Gründe für Ortswechsel oder auch Beziehungsabbrüche für die Betroffenen positive Auswirkungen haben.38 Auf diese Ursachen und deren Konsequenzen wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen.
4 Prozesse des Scheiterns
Dieses Kapitel wird sich vor allem mit dem Begriff des Scheiterns auseinandersetzen, wobei der Begriff des Abbruchs im Alltag häufiger angewandt wird. Dies begründet sich deshalb, weil das Wort Abbruch immens mit Strenge und Härte des gravierenden Lebenseinschnittes in Verbindung gebracht wird. Trotzdessen wird zunächst der Begriff des Scheiterns anhand seiner Erscheinungsweisen definiert. Im Weiteren gibt der Abschnitt: Abbrüche als Herausnahme oder Rückgabe eines Pflegekindes einen kurzen Einblick in die Thematik des Forschungsgegenstandes. Dem folgen Fallmerkmale von Pflegeverhältnissen, die abgebrochen wurden. Im Anschluss sollen Überlegungen betrachtet werden, in wie weit Darstellungen oder Ansichten von gescheiterten Pflegeverhältnissen erweitert werden können.
4.1 Der Begriff des Scheiterns
Menschen scheitern in den unterschiedlichsten Lebenssituationen, denn es gehört zu den tagtäglichen Erfahrungen und Erlebnissen. Partnerschaften, Karriere oder Pflegeverhältnisse scheitern. Aber auch Sportler, Künstler sowie Autoren können an ihrem eigenen Anspruchsniveau scheitern, indem sie Anforderungen nicht gerecht werden. Jedoch gibt es auch Umstände, in denen die Betroffenen hilflos sind und nichts gegen das Scheitern machen können. Darunter fällt zum Beispiel die Unfruchtbarkeit eines Mannes oder einer Frau, die sich sehnlichst ein eigenes Kind wünschen. In diesem Fall ist es nicht möglich, die Familienplanung zu realisieren und wird als gescheitert betrachtet.39
Scheitern wird im deutschen Duden als Nichterreichen oder Nichtgelingen eines angestrebten Zieles oder ähnliches definiert.40 Es beschreibt unter anderem auch Fehler oder Schwierigkeiten sowie Probleme eines Handlungsablaufes oder der - realisierung.41 Scheitern steht stets mit einer Handlung im Zusammenhang und erweist sich schlimmstenfalls als Unfähigkeit Handlungen auszuführen.42 Laut Gehres ist Scheitern „ein relationaler, kulturabhängiger, historisch variabler und normativer Begriff“.43
In der Soziologie wird zwischen absolutem und temporärem Scheitern unterschieden. Dabei beleuchtet das absolute Scheitern, dass im Grenzfall eine Handlungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. „Absolut Gescheiterte stehen demnach vor einer Wand und scheinen sich in keine Richtung mehr bewegen zu können“.44 Folglich sagt diese Art des Scheiterns aus, dass ein Ende aller weiteren Möglichkeiten im Hier und Jetzt der totalen Exklusion45 bevorsteht. Jedoch erweist sich das totale Scheitern als Extrem, welches in der Praxis unerreichbar scheint und von dem sich in der Regel das temporäre Scheitern abhebt.46 „Denn selbst in extremen Exklusionsfällen erweist sich die Gesellschaft noch als Rahmen für Erfolgsgeschichten, indem etwa Massenmedien einen Skandal produzieren und die betroffenen Individuen als Opfer spezifisch inkludieren.“47 Das Phänomen des Selbstmordes kann als absolutes Scheitern verstanden werden.48
Demgegenüber steht das temporäre Scheitern, welches dauernd und in jeder Lebensphase erfolgen kann. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass Handeln im engen Zusammenhang mit dem Problemlösen steht, da laut Gehres, Scheitern eine erforderliche Bedingung sowie Durchgangsstation für Handlungen ist.49 Diese Art des Scheiterns wird in der Realität eher bewältigt und öffnet dem Betroffenen neue Möglichkeiten sowie Handlungsoptionen, was letztendlich noch zum Erfolg führen kann.50 Denn erst kritische oder unglückliche Situationen ermöglichen dem graduellen oder temporären Scheitern neue Wege und Handlungsoptionen. Im Fall eines gescheiterten Pflegeverhältnisses kann ein Abbruch dem betroffenen Pflegekind neue Möglichkeiten und Orientierungen einräumen, da nicht jedes Kind einen direkten Zugang zur neuen Familie findet oder sich ein liebevoller und harmonischer Umgang beider Parteien im Laufe der Zeit als schwierig erweist. Diesbezüglich können Pflegekinder Abbrüche möglicherweise während der Hilfe zur Erziehung bis hin zur Verselbstständigung erleiden.51 „Die Beendigung ist eine Form des temporären Scheiterns und somit die Form der Problemlösung, die immer zugleich Optionen einschränkt und neue öffnet.“52
4.2 Abbrüche als Herausnahme oder Rückgabe eines Pflegekindes
Der Vollständigkeit halber wird im Folgenden, der im Kontext geläufigere Begriff des Abbruchs bzw. der Beendigung von Pflegeverhältnissen in Pflegefamilien definiert.
„Allgemein wird man unter einem Abbruch des Pflegeverhältnisses einen Prozess zu verstehen haben, an dessen Ende die Aufkündigung des gemeinsamen Lebens steht. Eine solche Aufkündigung kann vom Sozialen Dienst ausgehen, weil er das Pflegeverhältnis für nicht mehr tragfähig hält und nicht mehr dem Wohl des Kindes entspricht (Herausnahme), weil sich die Pflegeeltern mit der Betreuung des Kindes oder mit der Gesamtsituation überfordert sehen und seine weitere Betreuung verweigern (Rückgabe) oder weil sich das Pflegekind selbst weigert, weiterhin in der Pflegefamilie zu bleiben und aktiv die Beendigung des Pflegeverhältnisses betreibt (Weggang).“53
Ein Abbruch geht zu dem jeweiligen Zeitpunkt vom Personal des Pflegekinderwesens nicht beabsichtigt vonstatten. Deshalb wird unter einem Abbruch meist eine vorzeitige und daher ungeplante Beendigung eines Pflegeverhältnisses verstanden, die in der Regel aufgrund ihrer Unvorhersehbarkeit schwer vorzubereiten und zu beeinflussen ist. Gemeinhin definiert sich ein Abbruch weitestgehend als vorzeitige
Einstellung eines Pflegeverhältnisses. Doch die sogenannte vorzeitige Beendigung scheint in den meisten Fällen lediglich aus fachlicher Sicht ungeplant und unvorhersehbar zu sein. Abbrüche können als Ursachen für Diskontinuitäten, die gegebenenfalls von Kindern oder Jugendlichen während der Anordnung der Hilfen zur Erziehung bis hin zur Volljährigkeit bzw. Verselbstständigung durchlebt werden.54 Die verschiedenen Beendigungsarten werden im Kapitel fünf ausführlich dargestellt.
4.3 Beendigung des Pflegeverhältnisses
Um von gescheiterten Pflegeverhältnissen zu sprechen, ist es zwingend erforderlich sowohl biographische Zusammenhänge als auch bestehende Sachverhalte näher zu beleuchten, indem die Eingliederungsprozesse von Pflegekindern detailliert analysiert werden. Somit ist eine Untersuchung des Scheiterns von Pflegeverhältnissen gewährleistet. Einen Überblick über festgelegte Betrachtungen zur Beendigung von Pflegeverhältnissen, die für heuristische Grundlagen von großer Bedeutung sind, sollen in diesem Abschnitt zusammengefasst werden.55
Wie bereits im vorherigen Kapitel ausführlich beschrieben, ist die Pflegefamilie neben der traditionellen Heimerziehung die effektivste und vor allem auch kostengünstigere Form der Fremdunterbringung. Als Pflegeeltern können sich neben heterosexuellen Paaren sowie Alleinstehenden auch gleichgeschlechtliche Paare für ein Pflegeverhältnis bewerben. Nach vorschriftlicher Prüfung seitens der Sozialarbeiter im Pflegekinderwesen und absolvierter mehrtägiger Pflegeelternschulung ist es möglich, geeignete Pflegekinder im eigenen Haushalt zu versorgen und zu erziehen. Eine solche Inobhutnahme wird mit einem regional unterschiedlich hohen Pflegegeld unterstützt. Neben dieser Aufwandsentschädigung, die sowohl die Kinderzimmererstausstattung sowie Urlaubs-, Geburtstags- und Weihnachtsgeld beinhaltet, haben Pflegeeltern die Möglichkeiten Beratungs- sowie Supervisionsangebote in Anspruch zu nehmen. Dennoch wird in vielen Fällen der Kontakt zur Herkunftsfamilie beibehalten, um gegebenenfalls eine Rückführung zu erleichtern.
Aus den Widersprüchlichkeiten, die sich in Bezug auf strukturell veränderte zeitlich begrenzte Pflegeverhältnisse ergeben, führt Gehres neben der Begriffserklärung von Blandow eine weitere Definition ein, die die vorübergehend strukturelle Ungewissheit berücksichtigt.
„Unter Scheitern von Pflegeverhältnissen ist der demnach der nicht gelingende Versuch zu verstehen, den Sozialisationsprozess von Pflegekindern mithilfe der Unterbringung in Pflegefamilien so zu rahmen, dass eine für das Kind attraktive Alternative zum Herkunftskontext geschaffen wird. In diesem Fall kann während des gemeinsamen Zusammenlebens in der Pflegefamilie kein dauerhafter Einfluss auf den Identitätsbildungsprozess des Pflegekindes hergestellt werden. Infolgedessen ist die Beendigung des Pflegeverhältnisses mit der Option eine andere Form der Unterstützung für das Pflegekind zu wählen, eine Chance, um diesen sozialisationsfördernden Rahmen zu schaffen.“56
Hierbei scheinen die Gründe, die einen erfolgreichen Eingliederungsprozess in Form einer Neuorientierung in der Pflegefamilie nicht ermöglichen und folglich scheitern, vielfältig. Ursachen können mit der Art und Weise, wie die Betroffenen, speziell Herkunfts- und Pflegeeltern, das Pflegekind sowie der Pflegekinderdienst miteinander umgehen und ihre Beziehung angesichts ihrer Lebensbedingungen und -umständen bewerkstelligen, im engen Zusammenhang stehen. Nichtsdestotrotz können ausschließlich Einzelfalluntersuchungen konkrete Aspekte und Resultate näher beleuchten.57
5 Arten der Beendigung von Pflegeprozessen
Bereits im vorherigen Kapitel ging hervor, dass der Begriff des Abbruchs im Alltag häufiger verwendet wird, als der der Beendigung, weil er stärker die Härte des Einschnittes markiert. Mit einem Abbruch ist in der Regel eine Enttäuschung verbunden, weil ein Pflegeverhältnis plötzlich und unerwartet zu Ende geht. Eine Beendigung kann aus der Perspektive des Kindes bzw. des Jugendlichen ganz anders als aus der Perspektive der Pflegeeltern interpretiert werden.58
Ein Pflegeverhältnis soll nach § 37 Abs. 1 SGB VIII beendet werden, wenn die Herkunftsfamilie ihren Verpflichtungen sowie Anforderungen soweit nachgegangen und in der Lage ist, ihr Kind wieder selbstständig zu versorgen und zu erziehen.
„Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.“59
Dabei haben alle betroffenen Personen, aber vor allem die Herkunftseltern die Pflicht zum Wohl des Kindes zu handeln und zu kooperieren. Überdies ist es von Bedeutung, dass ein zeitlicher Rahmen festgelegt werden muss, um das Kind zu entlasten. So soll es die Gewissheit erhalten, wie lange die Fremdunterbringung angedacht ist. Sowohl bei Kleinkindern als auch bei Jugendlichen können häufige Bindungsabbrüche zu psychischen Störungen führen und diese sollen bestmöglich vermieden werden. Näheres wird im Kapitel neun betrachtet. Dennoch sollten Herkunfts- und auch Pflegeeltern einwilligen, dass eine Rückkehr des Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern gewährt wird. In diesem Fall ist es Aufgabe des zuständigen Jugendamtes erteilte Hilfen einzustellen und gegebenenfalls neuerforderliche Unterstützungsmaßnahmen zu erteilen.60
Jedoch sind die Verhältnisse bzw. Gründe, die zu einer Beendigung des Pflegeverhältnisses führen häufig andere und infolgedessen auch schwerer für die Betroffenen zu bewältigen. Aus diesem Grund setzt sich dieser Abschnitt mit den beiden Arten der Beendigung von Pflegeverhältnissen sowie der Frage: „Wie können Anschlusshilfen besser und effizienter für das Wohl des Kindes sorgen“ auseinander. Neben der ungeplanten, also vorzeitigen Beendigung, welche in dieser Arbeit im Fokus steht, gibt es auch geplante Abbrüche. Die Varianten werden im Folgenden genauer beleuchtet.
5.1 Geplante Abbrüche
Bei einer geplanten Beendigung des Pflegeverhältnisses wird in den regelmäßig stattfindenden Hilfeplangesprächen festgelegt, inwieweit eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII relevant und vor allem erforderlich ist. Hierbei wird die
Entscheidung, das Pflegeverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, von den Beteiligten getroffen. Für einen sogenannten geplanten Abbruch wird eine Pflegefamilie für den Mündel61 nicht mehr als geeignet oder gar notwendig erachtet.62 Die Gründe hierfür können folgende sein:
- Beendigung durch Statuswechsel (Volljährigkeit oder Adoption durch Pflegepersonen),
- Beendigung durch Auflösung (Rückkehr in Herkunftsfamilie, Tod der Pflegefamilie oder Adoption durch Personen, die nicht zu der Pflegefamilie gehören) oder
- Beendigung auf Wunsch betroffener Personen (langanhaltende Konflikte innerhalb der Familie, Scheidung).63
Einige dieser Gründe werden der Vollständigkeit halber im Weiteren näher erläutert.
5.1.1 Verselbstständigung und Volljährigkeit
Die Verselbstständigung oder auch Volljährigkeit stellt eine erfolgreiche Form der Beendigung dar, die sich von den verantwortlichen Sozialarbeitern oftmals als gut plan- sowie gestaltbar erweist. Diese Art der Beendigung entspricht der Zielvorstellung der Jugendhilfe und fokussiert den erfolgreichen Erwerb aller erforderlichen Fähigkeiten, um ein eigenverantwortliches Leben führen zu können. Pflegekinder64, die zu jungen Erwachsenen heranreifen, sollten beispielsweise in der Lage sein, alltagspraktische Aufgaben zu erledigen, Beziehungen aufzubauen und auch halten zu können sowie unter anderem die Kompetenz zu einer ökonomisch- beruflichen Existenzsicherung besitzen.65 Empirische Befunde bei der Verselbstständigung von Pflegekindern verdeutlicht, dass sich ungefähr ein Drittel aller, in die Selbstständigkeit entlassenen Pflegekinder im Hinblick auf lebenspraktische Anforderungen und vor allem im Umgang mit Geld nicht ausreichend vorbereitet fühlt.66
5.1.2 Adoption
Da sich für zunehmend mehr Paare der natürliche Kinderwunsch aufgrund unterschiedlichster Ursachen nicht erfüllen lässt, kann ein Pflegeverhältnis oder eine Adoption der ideale Weg sein. Durch eine solche Aufnahme kann der Kinderwunsch erfüllt werden. Dabei unterscheidet sich das Pflegekind im Gegensatz zu dem Adoptivkind dahingehend, dass es weiterhin gesetzlich zu seiner leiblichen Familie gehört. Somit behält das Kind außer in Ausnahmefällen deren Nachnamen. Überdies ist das Pflegekind bei seinen leiblichen Eltern, die trotzallem Inhaber der elterlichen Sorge sind, falls das Sorgerecht nicht bereits durch das Familiengericht entzogen wurde, erbberechtigt. Da das Kind in diesem Fall zwei Familien hat, bleiben geregelte Besuchskontakte zu der Herkunftsfamilie bestehen. Dies wird in den Hilfeplänen zusammen mit dem Jugendamt festgeschrieben. Zudem kann es möglich sein, dass das Pflegekind nach einer unbestimmten Dauer wieder zurück zu der Herkunftsfamilie geht. Dieser Vorgang ist von Paaren, die sich gern ein eigenes Kind wünschen, unvorstellbar. Aus diesem Grund nehmen die meisten Paare, die kinderlos bleiben ein Pflegekind mit dem Ziel der Adoption auf. Bei diesem Vorgang werden die Pflegeeltern durch das Jugendamt unterstützt. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist es dem Pflegekind, welches seine Pflegefamilie als eigene Familie ansieht, mit Beginn der Volljährigkeit möglich, einen Antrag auf Adoption zu stellen. Trotz Volljährigkeit bewirkt die Adoption, dass der junge Erwachsene mit allen Rechten und Pflichten Teil der Familie wird. Neben der Sicherheit, die ein Paar durch die Adoption erlangt, spart das Jugendamt erhebliche finanzielle Unterstützungen ein.67 Mit der Adoption haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Pflegegeld. Alle materiellen Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Kosten wie Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Lernmaterial und Taschengeld müssen von den Eltern ab nun an selber getragen werden. Ihnen steht wie für ihr leibliches Kind Kindergeld zu. Trotzdem rückt der finanzielle Aspekt dabei in den Hintergrund, da das Kind von nun an fester Bestandteil der Familie ist.68 Jedoch ist der Prozess der Adoption langwierig und oftmals für das Paar kräftezehrend. Zum einen muss das Wohl des Kindes für alle Beteiligten zu jeder Zeit im Mittelpunkt stehen. Zum anderen, so der Landesvorstand Deutscher Familienverband: „gibt es weit mehr Adoptionswünsche als Kinder, die adoptiert werden können. Rechnerisch standen 2010 einem in Deutschland zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen sieben mögliche Adoptiveltern gegenüber.“69
5.1.3 Rückführung
„Die prinzipielle Möglichkeit, eine Rückführung in Pflege befindlicher Kinder zu verlangen, ergibt sich für sorgeberechtigte leibliche Eltern aus dem in der Verfassung verankerten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), einfachgesetzlich konkretisiert in § 1632 Abs. 1 BGB.“70 Infolgedessen haben beide Elternteile das Recht, „die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es [ihnen] widerrechtlich vorenthält“.71 Wurde im Vorfeld gerichtlich eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, kann die (eingeschränkte) Personensorge für das Kind erst wiedererlangt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr mehr in Bezug auf das Wohl des Kindes besteht. In diesem Fall wird den Eltern wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeräumt. Im § 1696 Abs. 2 BGB wird das wie folgt belegt:
„Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.“72
Um die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern zu fördern, helfen bestimmte Maßnahmen, dass das Ziel oder gegebenenfalls der Wunsch einer Rückführung eines fremduntergebrachten Kindes erreicht werden kann.73 „Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen können.“74 So können zum Beispiel Anforderungen sowie Nachweise, welche von den leiblichen Eltern zu einem festgelegten Zeitpunkt erbracht werden müssen, in den Hilfeplangesprächen beschlossen werden. Hierbei erhalten die Betroffenen Unterstützung und Beratung von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Außerdem müssen bei einer Rückführung alle Aspekte, die zum
Kindeswohl beitragen, erfüllt sein. Weitere rechtliche Rahmenbedingungen, die über Rückführungen entscheiden, werden im Folgenden außer Acht gelassen.75 Im Pflegekinderwesen werden Rückführungen als „geplant durchgeführte und auf Beständigkeit während der verbleibenden Jahre der Unmündigkeit des Kindes hin angelegte Rückverlagerungen des Lebensmittelpunktes eines in Vollzeit untergebrachten Kindes aus der Pflegefamilie heraus zu einem oder beiden leiblichen Elternteilen“76 verstanden. Eine aktuelle Studie belegt, dass nur weniger als 3% aller in Vollzeitpflege untergebrachter Kinder und Jugendlichen innerhalb eines geplanten Zeitraumes von höchstens eineinhalb Jahren zu mindestens einem Elternteil zurückkehren.77
Zudem kann unter Rückführungen auch jene verstanden werden, die aufgrund eines gescheiterten Pflegeverhältnisses im Vergleich zu einer erneuten Fremdunterbringung das geringere Übel für das Kind dargestellt haben und somit zu den leiblichen Eltern heimkehrt. Unter Betrachtung dessen, steigt die Rate aller Rückführungen auf bis zu 5% (bezogen auf ein bzw. eineinhalb Jahre). In der bundesweiten Kinder- und Jugendhilfestatistik, die das Statische Bundesamt veröffentlichte, ist Folgendes zu entnehmen:
„Am 31.12.2005 bestanden in der Bundesrepublik insgesamt 50.364 Vollzeitpflegen. Im Verlauf des Jahres 2006 lebten dann 2.604 Kinder, bei denen das Pflegeverhältnis in diesem Jahr beendet wurde, bei einem oder beiden Elternteilen, so dass sich eine Rückführungsquote von etwa 5% ergibt. Da zu den beendeten Pflegeverhältnissen mit anschließendem Aufenthalt bei den Eltern auch Kinder zählen, deren Pflegeverhältnis erst 2006 begonnen wurde, überschätzt die berechnete Rückführungsrate die tatsächliche Rate vermutlich etwas.“78
Doch Rückführungen, die in den meisten Fällen, von den leiblichen Eltern veranlasst und herbeigesehnt werden, bürgen neben Erfolgschancen auch Risiken. Oftmals übersteigt das Maß, der vom Kind gestellten Erziehungs- und Fürsorgeanforderungen die Fähigkeiten, der zum Teil problembelasteten Erziehungsberechtigten. Deshalb können sich neue Probleme ergeben und somit negativ auf das Fürsorge- und Erziehungsverhalten der Eltern auswirken. Aber auch die Motivation für und die Vorbereitung auf eine Rückführung sind für den Erfolg entscheidend. Es sollten beide Parteien, also die leiblichen Eltern sowie das Kind, einer Rückführung zustimmen, um ein harmonisches Zusammenleben zu gewährleisten. Ein vom Jugendamt berücksichtigter Faktor sind die Ressourcen im Fall einer Rückführung. Die Familie, welche über ein geregeltes Einkommen verfügt, nicht zu viele Kinder betreuen muss oder zumindest gegebenenfalls nicht mit der Kinderbetreuung überfordert ist und ein stabiles Umfeld sowie verantwortungsbewusste Unterstützungspersonen aufweist, wäre vorrangig geeigneter. Demgegenüber ungeeigneter in Bezug auf die Erfolgschancen sind Familien, die in Armut leben, Schulden haben, viele junge Kinder betreuen oder keine weiteren Angehörige oder Bekannte vor Ort haben, die als soziale Unterstützung agieren können.79
Letztlich kann zusammengefasst werden, dass eine Rückführung erst dann erfolgt, wenn die Sicherheit des Kindes gewährleistet ist und den Ursachen, die überhaupt zu einer Inobhutnahme geführt haben, entgegengewirkt wurde.80
5.1.4 Wunsch auf Beendigung
Aber auch der Wunsch betroffener Personen kann zu einer Beendigung des Pflegeverhältnisses führen. So kann nicht auszuschließen sein, dass alle Betroffenen, das heißt sowohl die Pflegefamilie als auch das Pflegekind miteinander zurechtkommen. In diesem Fall können überforderte Pflegeeltern, bei denen das graduelle Scheitern auf gewisse Zeit vorhersehbar war, mit der Rückgabe einen Abbruch verursachen.81 Falls die Pflegeeltern aus verschiedensten Gründen nicht mehr in der Lage sind, das Pflegeverhältnis aufrecht zu erhalten, wird dieses beendet. Beispielsweise kann eine Scheidung oder der Tod eines Pflegeelternteils dazu führen. Zudem kommt es gelegentlich vor, dass Pflegefamilien der Meinung sind, keine Stütze für das Kind zu sein, es nicht lieben und somit ihm nicht das Gefühl und die Wärme geben kann, welches es benötigt.82
Zudem hat auch das Pflegekind ein Mitspracherecht und die Möglichkeit im Rahmen seiner Identitätsfindung eine neue Pflegestelle zu fordern. Weiterhin kann prinzipiell eine Beendigung vonstattengehen, wenn eine freiwillig begründete Pflegschaft vorliegt. In diesem Fall ist ein Abbruch sowohl durch die Pflegeeltern, als auch durch die Personensorgeberechtigten, die oftmals noch in der Personensorge stehen, möglich. Das Familiengericht, welches den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie mittels einer Verbleibensordnung oder aber auch durch einen (sofortigen) Sorgerechtsentzug anordnen darf, kann kontaktiert werden, sobald die leiblichen Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausnehmen möchten und die Pflegefamilie oder das zuständige Jugendamt (infolgedessen) eine Kindeswohlgefährdung vermuten.83
Wie bereits in 4.2 beschrieben, gibt es laut Blandow auch Abbrüche, die durch die schlagartige Beendigung von Seiten des Pflegekinderwesens erfolgen. Dies kann jedoch auch zu einer ungeplanten Beendigung gezählt werden. Hierbei werden Wohlergehen und gewisse inhaltliche Hintergründe des Kindes oder gar der Pflegefamilie fokussiert. Für ihn zählen zu einem Abbruch unter anderem „die Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie durch die Jugendhilfe aufgrund eines, als nicht mehr tragfähig wahrgenommenen Pflegeverhältnisses, die Rückgabe eines Kindes durch überforderte Pflegeeltern, sowie die Weigerung eines Kindes, weiter bei den Pflegeeltern zu bleiben […].“84
5.2 Ungeplante Abbrüche
Die Gründe für einen vorzeitig ungeplanten Abbruch des Pflegeverhältnisses können dieselben sein wie bei einer geplanten Beendigung. Dabei kann aus Sicht der Jugendhilfe ein vorzeitiger Abbruch erfolgen, der in der Pflegefamilie bereits ausführlich besprochen wurde oder sich aber das Pflegekind in der neuen Familie nicht einleben kann. In diesem Fall muss der verantwortliche Sozialarbeiter sofort reagieren und eine neue Unterbringungsmöglichkeit, die möglichst keine weiteren Abbrüche verursacht, vorbereiten.85
Ein vorzeitiger Abbruch von Pflegeverhältnissen wird wie folgt definiert:
"Durch einen Abbruch wird ein Pflegeverhältnis früher als geplant beendet, wobei die Gründe meist in Konflikten und Beziehungsstörungen innerhalb der Pflegefamilie (Familienkrise) und/oder zwischen Pflegefamilie und Herkunftsfamilie und/oder zwischen Pflegefamilie und Jugendamt liegen. Sehr viel seltener werden Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. Scheidung) zum Anlaß [sic] für einen Abbruch, wobei die wirklichen Ursachen meist vielschichtiger sind.
[...]
1 § 1 SGB VIII
2 § 1 SGB VIII / Art. 6 GG
3 Vgl. Art. 6 GG
4 Vgl. Gehres, 2007, S. 73
5 Ein Hilfeplan ist ein „aufgestellter Plan, in dem für festgelegt wird, wann und in welcher Form Hilfe geleistet werden soll“. (Vgl. Duden)
6 Vgl. Münstermann, 2012, S. 9
7 Supervision ist als Beratung und Beaufsichtigung, zur Klärung von Konflikten, Problemen innerhalb eines Teams oder einer Abteilung zu verstehen. (Vgl. Duden)
8 Vgl. Jordan, 1997, S. 15
9 Vgl. Gehres, 2007, S. 75
10 Vgl. Hopp/Landeck, 2010, S. 4
11 Vgl. Kindler et al., 2011, S. 15
12 Vgl. Hopp/Landeck, 2010, S.4
13 ebd.
14 ebd.
15 Vgl. Jordan, 1997, S. 15
16 Vgl. Thiele, 2009, S. 12
17 Hilfen zur Erziehung
18 Mecklenburg -Vorpommern
19 Stand Jugendhilfestatistik von 31.12.2009 und Stand Bevölkerung von 31.03.2009
20 Vgl. Hopp/Landeck, 2010, S. 5
21 Vgl. Kindler et. al, 2011, S. 129ff.
22 Helmig, 2011, S. 227
23 Vgl. ebd. S. 6ff.
24 Vgl. Hopp/Landeck, 2010, S. 6
25 § 33 SGB VIII
26 Vgl. Hopp, Landeck, 2010, S. 6
27 Vgl. Wolf, 2010, S. 23
28 Vgl. Hörmann, 2013, S. 32f.
29 Vgl. Faltermeier, 2001, S. 23
30 Wolf, 2010, S. 23
31 ebd.
32 Vgl. ebd.
33 Wolf, 2010, S. 23
34 Vgl. ebd. S. 23f.
35 Eine familiäre Bereitschaftsbetreuung ist eingerichtet worden, um ein Kind nach Inobhutnahmen, d.h. zu jeder Tag- und Nachtzeit aufzunehmen, bis die weitere Perspektive geklärt wurde.
36 Vgl. Wolf, 2010, S. 24
37 Vgl. ebd. S.24f.
38 Vgl. ebd. S. 25
39 Vgl. Junge, 2010, S. 31
40 Vgl. Duden
41 Vgl. Junge, 2010, S. 11
42 Vgl. Peeck, 2014, S. 62
43 Gehres, 2007, S. 74
44 Thraen, 2011 , S.8
45 Exklusion wird synonym verwendet für den Ausschluss aus der Gesellschaft.
46 Vgl. John, 2014, S. 221
47 ebd.
48 Vgl. Junge, 2010, S. 34
49 Vgl. Gehres, 2007, S. 75
50 Vgl. Gehres, 2007, S. 74 / Thraen, 2011, S. 8
51 Vgl. Kindler, 2011, S. 368
52 Gehres, 2007, S. 76
53 Blandow, 2004, S. 142
54 Vgl. Kindler, 2011, S. 368
55 Vgl. Gehres, 2007, S. 74ff.
56 ebd., S. 76
57 Vgl. Gehres, 2007, S. 76f.
58 Vgl. Münstermann, 2012, S. 90
59 § 37 Abs. 1 SGB VIII
60 Vgl., Küfner, 2011, S. 77
61 Mündel sind Personen, die unter Vormundschaft stehen. Ein anderes Wort dafür ist Pflegekind. (Vgl. Duden)
62 § 27 SGB VIII
63 Vgl. LJA Brandenburg, S. 1ff.
64 Aspekte und Anforderungen, die zu einer Verselbstständigung führen, werden in dieser Arbeit lediglich auf Pflegekinder bezogen. Selbstverständlich gelten diese Anforderungen auch für junge Erwachsene, die nicht in Pflegefamilien aufgewachsen sind.
65 Vgl. Gabler et al., 2011, S. 651
66 Vgl. ebd., S. 654
67 Vgl. Landesvorstand Deutscher Familienverband, Familienratgeber
68 Vgl. Küfner & Eschelbach, 2011, S. 817
69 Landesvorstand Deutscher Familienverband, Familienratgeber
70 Gabler et. al., 2011, S. 620
71 § 1632 Abs. 1 BGB
72 § 1696 Abs. 2 BGB
73 Vgl. Gabler et al., 2011, S. 620f.
74 § 37 Abs. 1 SGB VIII
75 Vgl. Gabler et. al., 2011, S. 621
76 ebd., S. 624
77 Vgl. ebd., S. 624f.
78 ebd., S. 625
79 Vgl. Gabler et al., 2011, S.630ff.
80 Vgl. ebd., S. 637
81 Vgl. ebd., S. 654
82 Vgl. LJA Brandenburg, S. 1f.
83 Vgl. Küfner, 2011, S.77f.
84 Vgl. Blandow, 2004, S. 142
85 Vgl. Kindler, 2011, S. 368
- Citar trabajo
- Julia Zander (Autor), 2014, Gründe für die Beendigung von Pflegeverhältnissen in Pflegefamilien und Konsequenzen für die Beratungstätigkeit, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305402
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