Wettbewerb ist ein zentraler Aspekt der Politik. Die Konkurrenz zwischen verschiedenen Interessen und Überzeugungen bestimmt den politischen Alltag der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik. Die wichtigsten Träger dieses Wettbewerbs sind die politischen Parteien. Sie nehmen verschiedene gesellschaftliche und politische Strömungen ausgleichend in sich auf und vertreten diese nach außen hin und in Konkurrenz zu anderen Parteien. Um diese Aufgabe zu erfüllen, brauchen die Parteien Geld. Die staatlichen Regelungen zur Finanzierung der Parteien sind Teil der „Regeln des Machterwerbs“.
Parteien haben im gesamten Bereich des politischen Wettbewerbs einen Anspruch auf Chancengleichheit. Diese Gleichbehandlungspflicht gilt auch im Hinblick auf den Erwerb von Finanzmitteln. Eine Ungleichbehandlung von Parteien bei Fragen der Finanzierung kann diesen ungerechtfertigte Erfolge oder Misserfolge bei Wahlen bescheren. Ein finanzielles Ungleichgewicht würde so zu einem politischen Ungleichgewicht werden. Die Sicherung von gleichen Ausgangsbedingungen für die Parteien beim Erwerb von Finanzmitteln ist daher ein elementarer Bestandteil für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Demokratie. Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, ob die politische Chancengleichheit in der Parteienfinanzierung gewahrt ist.
Hierzu wird zunächst die verfassungsrechtliche Herleitung der politischen Chancengleichheit erörtert. Sie stellt eine akademische Streitfrage dar und wurde zuletzt in dieser Ausführlichkeit von Andreas Kißlinger zur Mitte der neunziger Jahre untersucht. Daraufhin folgt eine systematische Untersuchung der Parteienfinanzierungsregelungen des Parteiengesetzes. Diese Arbeit wertet dabei eine Fülle an wissenschaftlicher Literatur aus. Sie orientiert sich an dem Urteil von Sachverständigen-Kommissionen zu Fragen der Parteienfinanzierung, Gesetzesbegründungen zu Änderungen des Parteiengesetzes, am zweijährlich erscheinenden Bericht des Bundestagspräsidenten zur finanziellen Entwicklung der Parteien, Entscheiden des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen der Parteienfinanzierung, einer Vielzahl an Parteiengesetz- und Grundgesetzkommentaren, rechtswissenschaftlichen und politikwissenschaftlichen Aufsätzen, Tagungsbänden und Monographien. Damit bietet sie erstmalig einen konzentrierten Blick auf alle, sich aus dem Parteiengesetz ergebenden Regelungsdefizite und Gesetzeslücken der Parteienfinanzierung.
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Das Parteienfinanzierungsrecht und der politische Wettbewerb
1.1 Chancengleichheit der Parteienfinanzierung und politischer Wettbewerb
1.2 Definition des Begriffs „Parteienfinanzierung“
1.3 Gang der Untersuchung
Zweiter Teil: Politische Chancengleichheit und Verfassungsrecht
2.1 Die Bedeutung der politischen Chancengleichheit
2.2 Die verfassungsrechtliche Herleitung der politischen Chancengleichheit
2.2.1 Politische Chancengleichheit als individuelles und kollektives Recht
2.2.2 Der Wandel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Chancengleichheit
2.2.3 Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
2.2.4 Folgen für das Parteienfinanzierungsrecht
Dritter Teil: Die politische Chancengleichheit im Parteienwettbewerb
3.1 Vier verfassungsrechtliche Status der politischen Parteien
3.2 Die Chancengleichheit der Parteien
3.2.1 Chancengleichheit und Freiheit
3.2.2 Chancengleichheit und Transparenz
3.2.3 Chancengleichheit und innerparteiliche Demokratie
3.3 Die besondere Staatsnähe der Parteien
3.4 Das Problem der Entscheidung in eigener Sache
3.4.1 Parteienwettbewerb und übermäßige Staatsfinanzierung
3.4.2 Sachverständigen-Kommissionen als Schlichter
Vierter Teil: Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Finanzautonomie der Parteien
4.1 Aufgabenwahrnehmung als primäre Voraussetzung für die Finanz- autonomie der Parteien
4.2 Einschränkung der Finanzautonomie durch Sanktionen des Parteiengesetzes
4.3 Einschränkung der Finanzautonomie durch Entscheide des Bundesverfassungsgerichts
4.4 Die gehemmte Schlichtungsfunktion des Bundesverfassungsgerichts in Fragen der Parteienfinanzierung
Fünfter Teil: Die Selbstfinanzierung politischer Parteien
5.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen der Selbstfinanzierung politischer Parteien
5.2 Der parteiengesetzliche Einnahmebegriff
5.3 Einnahmetitel gemäß Parteiengesetz
5.3.1 Mitgliedsbeiträge
5.3.2 Mandatsträgerbeiträge
5.3.3 Unternehmenstätigkeiten und Beteiligungen
5.3.4 Einnahmen aus der allgemeinen Tätigkeit der Parteien und Sponsoring
5.3.5 Sonstige Einnahmen
Sechster Teil: Das Parteispendenrecht
6.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen des Parteispendenrechts
6.2 Der parteienrechtliche Spendenbegriff
6.2.2 Aufwandsspenden
6.2.3 Direktspenden
6.3 Chancengleichheit und Parteispendenrecht
6.4 Parteiengesetzliche Vorschriften in Bezug auf die Spendenhöhe
6.4.1 Publikationspflicht von Spenden und sonstigen Einnahmen über 10 000 €
6.4.2 Publikationspflicht von Spenden über 50 000 €
6.4.3 Bargeld- und Auslandsspenden
6.4.4 Anonyme Spenden
6.4.5 Eine Anhebung der Publizitätspflichten und Bagatellgrenzen ist geboten
6.5 Parteiengesetzliche Spendenannahmeverbote
6.5.1 Spenden öffentlich-rechtlicher Körperschaften
6.5.2 Spenden von Parlamentsfraktionen
6.5.3 Spenden gemeinnütziger Organisationen
6.5.4 Spenden aus dem Ausland
6.5.5 Spendenweiterleitung durch Berufsverbände
6.5.6 Spenden von Unternehmen, die teilweise in öffentlicher Hand sind
6.5.7 Spenden ohne feststellbare Herkunft und weitergeleitete Spenden Dritter
6.5.8 Gegenleistungsspenden
6.5.9 Spendenwerbung Dritter auf Provisionsbasis
Siebter Teil: Die staatliche Teilfinanzierung politischer Parteien
7.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen der staatlichen Parteienfinanzierung
7.1.1 Chancengleichheit und staatliche Teilfinanzierung
7.1.2 Chancengleichheit und die Parteienfinanzierung auf kommunaler Ebene
7.2 Bedingungen zur Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung
7.2.1 Kriterien für die Anerkennung des Parteistatus
7.2.2 Wahlerfolgsbezogene Hürden
7.2.3 Sonstige Regelungen und Ausnahmen zur Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung
7.3 Bemessung und Höhe wahlerfolgsbezogener Teilfinanzierung
7.4 Bemessung und Höhe zuwendungsbezogener Teilfinanzierung
7.5 Verfassungsrechtliche Mindesthöhe staatlicher Leistungen
7.6 Die relative Obergrenze staatlicher Teilfinanzierung
7.6.1 Die Bemessung der relativen Obergrenze durch Einnahmen der Parteien
7.6.2 Grundsätzliche Überschreitung der relativen Obergrenze gegeben
7.6.3 Das Bruttoprinzip als Gesetzeslücke des Parteiengesetzes
7.7 Die absolute Obergrenze staatlicher Teilfinanzierung
7.7.1 Die Verfassungsmäßigkeit der absoluten Obergrenze
7.7.2 Die absolute Obergrenze als Hemmnis des politischen Wettbewerbs
7.7.3 Wegfall der absoluten Obergrenze möglich
Achter Teil: Bewertung der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung
8.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
8.2 Folgerungen für den Parteienwettbewerb
8.3 Folgerungen für die politische Chancengleichheit der Bürger
8.4 Ausblick zur Reform des Parteiengesetzes
Literaturverzeichnis
Erster Teil: Das Parteienfinanzierungsrecht und der politische Wettbewerb
1.1 Chancengleichheit der Parteienfinanzierung und politischer Wettbewerb
Wettbewerb ist ein zentraler Aspekt der Politik. Die Konkurrenz zwischen verschiedenen Interessen und Überzeugungen bestimmt den politischen Alltag der parlamentarischen Demokratie der Bundesrepublik. Es gibt eine Vielzahl von Akteuren, die sich daran beteiligen. Unternehmen und Verbände versuchen mit Instrumenten der politischen Willensbildung die Politik zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Nicht zuletzt nehmen auch die Bürger als solche am Wettbewerb der verschiedenen politischen Ideen und Überzeugungen teil, indem sie ihre Meinungen in verschiedenen Verbänden, durch die Medien oder durch Wahlentscheidungen zum Ausdruck bringen. Die wichtigsten Träger des politischen Wettbewerbs sind aber die Parteien. Sie nehmen verschiedene gesellschaftliche und politische Strömungen ausgleichend in sich auf und vertreten diese nach außen hin und in Konkurrenz zu anderen Parteien.
Die Konzentration und Vermittlung politischer Positionen ist eine Dienstleistung der Parteien am Bürger. Um diese Aufgabe zu erfüllen, brauchen die Parteien Geld. Ursprünglich finanzierten sie sich vor allem aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Diese Art der Finanzierung ist so alt wie das Parteiprinzip selbst und reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Relativ neu ist demgegenüber die Idee einer staatlichen Teilfinanzierung. Erst seit dem Jahr 1992 hält es etwa das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz vereinbar, „den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren“.[1]
Grundsätzlich können sich Parteien auch durch unternehmerische Tätigkeit finanzieren. Diese Finanzierungsart ist aber im Vergleich zur Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und staatlicher Teilfinanzierung weniger bedeutsam.
Damit die Parteien ihren Aufgaben angemessen nachkommen können, muss im politischen Wettbewerb Chancengleichheit herrschen. Die Gleichheit der Chancen muss von der Gleichheit des Ergebnisses unterschieden werden. Der Wettbewerb der Parteien soll Unterschiede hervorbringen. Lediglich die Ausgangslage im politischen Wettbewerb muss für alle Parteien gleich sein. Chancengleichheit bedeutet deshalb Startgleichheit. Parteien müssen unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung bei der Einwirkung auf den politischen Wettbewerb gleiche Chancen haben.
Diese Gleichbehandlungspflicht gilt auch im Hinblick auf den Erwerb von Finanzmitteln. Wäre diese nicht gewährleistet, könnten bestimmte Parteien finanzielle Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit für sich beanspruchen. Gelänge es den Parteien dann, diese Vorteile in handfeste Wahlerfolge umzusetzen, hätte sich eine Ungleichheit in der Parteienfinanzierung in ein politisches Ungleichgewicht verwandelt. Die staatlichen Regelungen zur Parteienfinanzierung sind Teil der „Regeln des Machterwerbs“.[2] Die Sicherung von gleichen Ausgangsbedingungen für die Parteien beim Erwerb von Finanzmitteln ist daher ein elementarer Bestandteil der allgemeinen Sicherung der politischen Chancengleichheit. Im Rahmen dieser Arbeit soll untersucht werden, ob die politische Chancengleichheit in der Parteienfinanzierung gewahrt ist.
1.2 Definition des Begriffs „Parteienfinanzierung“
Es gibt verschiedene Interpretationen des Begriffs „Parteienfinanzierung“, die unterschiedlich eng oder weit gefasst sind. Eine der üblichsten Auslegungen ist „Parteienfinanzierung“ als die „Finanzierung“ anzusehen, die „Parteien“ vom Staat erhalten. Diese Art der Parteienfinanzierung wird auch als staatliche Finanzierung oder staatliche Teilfinanzierung bezeichnet und stellt gleichzeitig die engste Definition dar. Häufig wird unter Parteienfinanzierung zusätzlich noch die „Finanzierung“ der „Parteien“ aus eigener Kraft verstanden. Diese Art der Finanzierung wird „Selbst- oder Eigenfinanzierung“ genannt. Eigenfinanzierung und Staatsfinanzierung der Parteien werden zusammen als „direkte-“ oder „unmittelbare Parteienfinanzierung“ bezeichnet.
Eine weitläufigere Auslegung des Begriffs Parteienfinanzierung schließt sämtliche geldwerten Leistungen mit ein, die den Parteien aufgrund der staatlichen Finanzierung ihnen nahestehender Organisationen und Bürgern von staatlicher Seite zukommen. Solche Leistungen bedeuten für die Parteien große Vorteile. Darunter fallen beispielsweise die staatliche Fraktionsfinanzierung, Abgeordnetendiäten, Wahlkampfkostenrückerstattungen für die Erststimmen der Direktkandidaten, Wahlkampfwerbespots im öffentlichen Rundfunk, Finanzierung von den Parteien nahestehenden Stiftungen und die steuerliche Begünstigung von Parteispenden. Diese Finanzierung wird als „indirekte staatliche Finanzierung“[3] oder „Politikfinanzierung“[4] bezeichnet.
Die weitläufigste Auslegung der Parteienfinanzierung, welche nichtstaatliche geldwerte Leistungen an die den Parteien nahestehende Organisationen mit einbezieht, wird in der Wissenschaft fast nie thematisiert. Hierunter fallen vor allen Dingen Parallelkampagnen von verschiedenen gesellschaftlichen Verbänden wie etwa Kirchen, Gewerkschaften und Unternehmen zur Unterstützung ihnen politisch nahestehender Parteien[5] aber auch etwa geldwerte Leistungen an Abgeordnete von privater Seite.
Begrifflich unterteilt sich die Parteienfinanzierung somit in zwei Dimensionen: Staatliche- und nichtstaatliche sowie direkte- und indirekte Finanzierung.
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich vorrangig auf die direkte, staatliche und nichtstaatliche Parteienfinanzierung und hält sich dabei im Aufbau eng an die im Parteiengesetz aufgestellten diesbezüglichen rechtlichen Regelungen. Deren Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb sollen hinsichtlich der Gewährleistung von Chancengleichheit untersucht werden. Die Regelungen indirekter Parteienfinanzierung sind kein Bestandteil des Parteiengesetzes. Sie sind aus formalrechtlicher Sicht schwer fassbar und sollen dabei außen vor bleiben. Gelegentlich ist aber eine strikte Abgrenzung zu indirekter Parteienfinanzierung nicht sinnvoll, weil sich der Sinn einer Regelung direkter Parteienfinanzierung nur aus den indirekten Formen der Parteienfinanzierung erklären lässt. Wirken Aspekte indirekter Parteienfinanzierung in den Bereich der direkten Parteienfinanzierung hinein, werden sie an entsprechender Stelle thematisiert und von der direkten Parteienfinanzierung abgegrenzt.
Die thematische Abgrenzung vom Bereich „Politikfinanzierung“ soll keine Aussage über dessen Bedeutung für die Chancengleichheit treffen. Zusammen mit der Analyse der Chancengleichheit direkter Parteienfinanzierung lässt sich der weite Themenbereich der Politikfinanzierung im Rahmen dieser Arbeit nicht angemessen erfassen. Erschwerend kommt hinzu, dass es, anders als bei der direkten Parteienfinanzierung, keine Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gibt. Die Kommission unabhängiger Sachverständiger („Rau-Kommission“) forderte in ihrem Abschlussbericht die regelmäßige Veröffentlichung eines „Politikfinanzierungsberichts“.[6] Eine solche Veröffentlichung ist bisher ausgeblieben, obwohl die Bedeutung dieses Bereichs für die Parteien insgesamt zunimmt.
1.3 Gang der Untersuchung
Im Folgenden soll der Aufbau der Arbeit skizziert werden. Hierzu werden die einzelnen Gliederungspunkte genannt und deren Funktion für den Aufbau der Arbeit erläutert.
Die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung lässt sich nur untersuchen, wenn eine eindeutige Definition des Begriffs „Chancengleichheit“ vorliegt. Die grundsätzliche Bedeutung und verfassungsrechtliche Herleitung der politischen Chancengleichheit ist nicht vollständig geklärt. Insbesondere das Verhältnis zwischen Bürger- und Parteiengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 GG) ist eine „akademische Streitfrage“.[7]
Die politische Chancengleichheit ist Teil der vier verfassungsrechtlichen Prinzipien des Parteienwettbewerbs. Sie lauten „Chancengleichheit“, „Öffentlichkeit“, „Freiheit“ und „innerparteiliche Demokratie“. Die vier verfassungsrechtlichen Prinzipien sind „Bündel von Rechten und Pflichten“,[8] die sich gegenseitig ergänzen und einschränken. Chancengleichheit ist überhaupt nur gewährleistet, wenn auch die anderen drei Prinzipien zur Geltung kommen. Deshalb wird im Folgenden das Zusammenwirken der vier verfassungsrechtlichen Prinzipien dargestellt und deren Einfluss auf die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung erläutert.
Parteien haben eine besondere Stellung in der parlamentarischen Demokratie. Sie wurzeln zwar in der Gesellschaft, sind aber in einem nicht unerheblichen Maß mit staatlichen Institutionen verflochten. Über das Parteienfinanzierungsrecht entscheiden einige Parteien (die Bundestags- und/oder Regierungsparteien) „in eigener Sache“[9] und mitunter auch zu ihren Gunsten. Dies kann sich negativ auf die Chancengleichheit des Parteienfinanzierungsrechts auswirken und wird in dieser Arbeit thematisiert.
Parteien dürfen nur rechtmäßig frei über ihre Finanzmittel verfügen, wenn sie ihren grundgesetzlichen und parteiengesetzlichen Aufgaben nachkommen. Über deren Erfüllung wacht vor allem das Bundesverfassungsgericht. Es ist der Hüter des Parteienwettbewerbs und hat einen erheblichen Einfluss auf die Sicherung der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung. Die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts und Grenzen seiner Schlichtungsfunktion werden hier besprochen. In diesem Zusammenhang soll auch verdeutlicht werden, welche Vorteile eine politikwissenschaftliche Analyse gegenüber einer juristischen Herangehensweise bei der Analyse der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung hat.
Nach der Klärung der theoretischen Grundlagen geht es um die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Parteienfinanzierungsrechts. Zunächst wird die Selbstfinanzierung der Parteien auf die Gewährleistung der Chancengleichheit hin untersucht. Zu klären sind dabei die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Selbstfinanzierung der Parteien und der parteiengesetzliche Einnahmebegriff, der sich von anderen Einnahmedefinitionen unterscheidet.
Im Anschluss daran werden die Einnahmen der Parteien gemäß den Einnahmekategorien des Parteiengesetzes (§ 24 Abs. 4 PartG) auf die Wahrung der Chancengleichheit hin untersucht. Hierbei wird auf Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge, Einnahmen aus Unternehmen, Einnahmen aus Veranstaltungen, Druckschriften und Sponsoring sowie sonstige Einnahmen eingegangen.
Parteispenden bilden ebenfalls zwei eigene Einnahmekategorien des Parteiengesetzes (Spenden juristischer und natürlicher Personen). Das Parteispendenrecht wird aufgrund der Fülle gesetzlicher Regelungen als eigenständiger Teil der Arbeit behandelt. Zunächst wird definiert, was als Parteispende zu verstehen ist. Danach werden die verschiedenen Publizitätspflichten von Parteispenden, die Bagatellgrenzen für ansonsten unzulässige Spenden und die umfangreichen Spendenannahmeverbote auf die Wahrung politischer Chancengleichheit hin geprüft.
Im Anschluss an die Beurteilung der rechtlichen Regelungen der Selbstfinanzierung der Parteien folgt die Bewertung der Chancengleichheit staatlicher Teilfinanzierung. Hierzu werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen der staatlichen Teilfinanzierung und die Bedingungen, die Parteien erfüllen müssen, um Anspruch auf staatliche Mittel zu bekommen, auf die Gewährleistung politischer Chancengleichheit hin untersucht. Danach wird die Bemessung und Höhe der zuwendungsbezogenen- und wahlerfolgsbezogenen staatlichen Teilfinanzierung erklärt und ebenso hinsichtlich ihrer Gewährleistung der Chancengleichheit geprüft.
Schließlich werden die Obergrenzen staatlicher Teilfinanzierung erläutert und auf deren Konformität mit der Chancengleichheit hin untersucht.
Am Ende der Arbeit werden die Erkenntnisse zusammengefasst und besprochen.
Zweiter Teil: Politische Chancengleichheit und Verfassungsrecht
2.1 Die Bedeutung der politischen Chancengleichheit
Im Folgenden soll die Bedeutung der politischen Chancengleichheit und deren verfassungsrechtliche Herleitung erläutert werden. So soll eine theoretische Grundlage zur Analyse der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung geschaffen werden.
Parteipolitik ist in wesentlichen Zügen Wettbewerbspolitik[10] und hat ihre normative Basis in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Dort wird das Mehr-Parteien-Prinzip als Hauptbestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung postuliert[11] und durch die Freiheit der Parteigründung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert. Nach diesem Prinzip müssen mindestens zwei Parteien um Machtgewinnung und Machterhalt konkurrieren. Der Wettbewerb der Parteien untereinander soll der erfolgreichsten Partei auch den größten politischen Einfluss geben. Dazu muss es klare und faire Wettbewerbsregeln geben, die gleiche Chancen für alle Parteien zum Erhalt politischer Macht garantieren. Es besteht deshalb eine Pflicht des Staates sich gegenüber dem Parteienwettbewerb neutral zu verhalten.[12] Er darf in den politischen Wettbewerb nicht selbst eingreifen.[13] Die Chancengleichheit der Parteien hänge nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren“.[14] Chancengleichheit sei daher „strikt“ und „formal“ zu verstehen. Greife der Gesetzgeber in den Bereich der politischen Willensbildung ein, so müsse er sich vergegenwärtigen, dass seinem „Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen“ seien und eine unterschiedliche Behandlung von Parteien, die sich „nicht durch einen besonderen Grund“ rechtfertigen ließe, untersagt sei.[15] Der Staat dürfe „die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen“.[16]
Allerdings gibt es auch eine „Gewährleistungsverantwortung“[17] für den Staat für die Etablierung und Sicherung des politischen Wettbewerbs, die eine staatliche Intervention unausweichlich macht.[18] Art. 21 Abs. 3 GG formuliert einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber.[19] Die Chancengleichheit ist so weit zu gewähren, wie der politische Wettbewerb reicht. Es soll die Chancengleichheit aller Teilnehmer am politischen Wettbewerb gesichert werden,[20] weshalb von „politischer Chancengleichheit“ und nicht von der „Chancengleichheit der Parteien“ zu sprechen ist.[21] Politische Chancengleichheit bedeutet dabei „Startgleichheit“[22] beziehungsweise „Wettbewerbsgleichheit“,[23] nicht Ergebnisgleichheit. Die Startchancen sollen für alle Wettbewerber gleich sein. Das Ergebnis des Wettbewerbs darf und muss je nach Erfolg entsprechende Unterschiede hervorbringen.[24]
Von der Gewährleistung der politischen Chancengleichheit hängt viel ab. Ihre rechtliche Auslegung kann im Einzelfall darüber entscheiden, ob politische Machtpositionen in Frage gestellt oder stabilisiert werden können.[25] Gleichzeitig ist aus akademischer Perspektive in Bezug auf die politische Chancengleichheit einiges ungeklärt. Deren verfassungsrechtliche Herleitung ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten,[26] was vor allem daran liegt, dass nicht ganz klar ist, ob die politische Chancengleichheit nur für die Parteien gilt, oder für alle Bürger zu garantieren ist. Die wissenschaftlichen Positionen divergieren stark, mitunter wirft man sich Missachtung und Missbrauch des Prinzips politischer Chancengleichheit vor.[27] Ein baldiger Abschluss der wissenschaftlichen Debatte ist aufgrund der Vielzahl der Positionen unwahrscheinlich. Soll die politische Chancengleichheit, wie im Rahmen dieser Arbeit vorgesehen, als verfassungsrechtliches Fundament zur Analyse bestimmter Elemente des Parteienwettbewerbs, hier der Parteienfinanzierung, dienen, ist eine normative Festlegung über deren Herleitung nötig. Die Herleitung ergibt sich aus dem Grundgesetz und den darauf aufbauenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, dessen Rechtsprechung bis heute einen großen Einfluss auf den politischen Wettbewerb hat.
2.2 Die verfassungsrechtliche Herleitung der politischen Chancengleichheit
Die politische Chancengleichheit wird je nach Autor aus unterschiedlichen Kombinationen verfassungsrechtlicher Normen hergeleitet, bei der unterschiedliche Reihenfolge und Zitation (beispielsweise „Art. 21 Abs. 1 Satz 1“ gegenüber „Art. 21 GG“) jeweils eine eigene Akzentuierung setzen. Zur Veranschaulichung sollen an dieser Stelle die wesentlichen Ableitungsformen erläutert werden:[28]
Die politische Chancengleichheit wird einerseits nur aus der verfassungsrechtlichen Verortung der Parteien im politischen System der Bundesrepublik in Art. 21 GG hergeleitet.[29] In diesem Zusammenhang erfolgt häufig eine Verkürzung auf die „Mitwirkungsfunktion“ der Parteien an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf die Parteigründungsfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG).[30] Politische Chancengleichheit folgt nach dieser Auslegung verfassungsrechtlich aus der Aufgabe der Parteien, an der politischen Willensbildung mitzuwirken und aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Parteigründungsfreiheit. Eine solche Verkürzung erachtet die anderen Prinzipien des Art. 21 GG wie innerparteiliche Demokratie (Abs. 1 Satz 3), Transparenzprinzip (Abs. 1 Satz 4) und Verfassungstreue (Abs. 2) als nachrangige Faktoren zur Herleitung politischer Chancengleichheit.
Weiterhin gibt es Ableitungen die sich auf eine Kombination aus dem Parteienartikel des Gunrdgesetzes (Art. 21 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1) GG)[31] oder dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) stützen.[32] Solche Ableitungen stellen das Recht des Bürgers auf Chancengleichheit stärker in den Mittelpunkt. Je nach Gewichtung in der Herleitung tritt die Bürgergleichheit dabei hinter die Parteiengleichheit zurück oder hat ihr gegenüber Vorrang.
Weiterhin wird die politische Chancengleichheit aus der Mitwirkungsfunktion der Parteien an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG) abgeleitet und zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für demokratische Wahlen (Art. 38 Abs. 1 GG) verortet.[33] Eine solche Herleitung verknüpft die allgemeine politische Chancengleichheit eng mit den demokratischen Wahlen als dem zentralen Vorgang politischer Willensbildung.
Eine weitere Ableitung ergibt sich aus der Mitwirkungsfunktion der Parteien an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1) in Verbindung mit dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem verfassungsrechtlichen Postulat der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 GG), Grundsätzen zur demokratischen Verfasstheit von Ländern und Gemeinden (Art. 28 Abs. 1 GG), dem Prinzip kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und weiteren Grundrechten.[34] Eine solche Herleitung betont die Bedeutung, die die Gewährleistung politischer Chancengleichheit für eine Vielzahl an verschiedenen verfassungsrechtlichen Grundsätzen hat. Politische Chancengleichheit wird in einer solchen Ableitung von den Parteien her gedacht.
Ohne den Parteienartikel (Art. 21 GG) kommt eine Herleitung der politischen Chancengleichheit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Demokratie- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem verfassungsrechtlichen Postulat der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 GG) aus.[35] Politische Chancengleichheit wird in dieser Ableitung von den Bürgern her gedacht, die in ihren Demokratischen Partizipationsrechten gestärkt werden sollen.
Die politischen Chancengleichheit ließe sich auch nur mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten.[36] Die Umsetzung des Prinzips „Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich“ würde in dieser Auslegung bereits genügen, um die politische Chancengleichheit zu gewährleisten. Politische Chancengleichheit wird in diesem Zusammenhang zu einem Teilbereich der allgemeinen Gleichheitsrechte jedes Bürgers.
2.2.1 Politische Chancengleichheit als individuelles und kollektives Recht
Die politische Chancengleichheit kann sich nicht ausschließlich auf den Parteienartikel 21 des Grundgesetzes stützen, da dieser selbst kein Grundrecht ist.[37] Eine rechtssystematische Kombination mit dem grundrechtsgleichen Art. 20 GG oder mit Art. 3 GG ist daher angezeigt. Im Folgenden soll eine rechtssystematische Ableitung der politischen Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommen werden.
Politischer Wettbewerb bedeutet immer Wettbewerb in zweierlei Hinsicht: Einerseits werben die Parteien um die Gunst der Wähler, andererseits befinden sich die Bürger im Wettbewerb darum, ihre politischen Überzeugungen von den Parteien umgesetzt zu sehen.[38] Die Bürger können dies entweder durch Mitarbeit in den Parteien erreichen, oder durch ihre Wahlentscheidung zugunsten einer bestimmten Partei. Parteien sind von Bürgern getragene Organisationen. Ohne die Beteiligung von Bürgern wären Parteien nur leere Hüllen, die keine ihrer Funktionen erfüllen könnten. Der politische Wettbewerb findet daher ausschließlich zwischen den Bürgern statt, auch wenn diese sich in größeren Gruppen organisieren.[39] Die formale politische Bürgergleichheit bildet deshalb den konzeptionellen Ausgangspunkt von der die Chancengleichheit der Parteien lediglich abgeleitet wird.[40]
Gemäß der Auffassung von Streinz könne sich deshalb die politische Chancengleichheit sogar nur aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG herleiten lassen. Zur Wahrung der politischen Chancengleichheit sei dann nur eine fallbezogene Kombination mit den Artikeln 20,[41] 21[42] und 38 GG[43] notwendig.[44]
Häufiger anzutreffen ist die Ableitung der politischen Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG. Es gibt gute Gründe dafür, diese Ableitungsform zu verwenden, wie sie beispielsweise auch von Morlok vertreten wird.[45] Auf Art. 3 Abs. 1 GG ist abzustellen, wenn einzelne Bürger in ihren Chancen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen beeinträchtigt werden. Auf Art. 21 Abs. 1 GG ist abzustellen, wenn der Wettbewerb der Parteien untereinander sicherzustellen ist. Träger des Grundrechts der politischen Chancengleichheit sind nach dieser Lesart sowohl die Parteien, als auch die Bürger, wobei die Bürger als „Elementareinheit“[46] des politischen Wettbewerbs zu verstehen sind, weil sie allein das Bestehen von kollektivrechtlichen Organisationen wie Parteien sicherstellen können. Die Bürgergleichheit hat deshalb Vorrang vor derjenigen der Parteien. Für die politische Chancengleichheit lässt sich somit folgern: Sie stellt sich durch Art. 21 Abs. 1 GG als kollektives- und durch Art. 3 Abs. 1 GG als individuelles Recht der Bürger dar.[47]
Diese Entscheidung zur Herleitung der politischen Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ist letztlich normativ. Sie lässt sich aber auch grundsätzlich mit den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts begründen, auch wenn dessen Rechtsprechung nicht stetig ist.[48]
2.2.2 Der Wandel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Chancengleichheit
Die verfassungsrechtlichen Positionen des Bundesverfassungsgerichts zur politischen Chancengleichheit sind erläuterungsbedürftig. Besonders in früheren Urteilen (von 1958 bis 1992) wurde die Chancengleichheit der Parteien oft in besonderem Maße hervorgehoben, ohne direkt auf die politische Bürgergleichheit einzugehen. Die Bürgergleichheit trat in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts in den Fragen der Wettbewerbsgleichheit der Parteien oft hinter die Parteiengleichheit zurück.
Im Rahmen des zweiten Parteispendenurteils aus dem Jahr 1979 gab das Gericht zur Bedeutung politischer Chancengleichheit beispielsweise an, das „Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß“ sei neben den Grundsätzen der Chancengleichheit und Parteienfreiheit die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.[49] Der Formulierung des Gerichts lässt sich entnehmen, dass Chancengleichheit vom Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozess getrennt betrachtet werden muss. Eine solche Trennung ist aber nicht günstig, weil, wie bereits erwähnt, die politische Chancengleichheit der Parteien aufs Engste mit der politischen Chancengleichheit der Bürger verknüpft ist.
Aufeinander aufbauende Urteile führten in letzter Konsequenz zu einer überproportionalen Begünstigung der Parteienrechte gegenüber den Bürgerrechten, die auch vom Bundesverfassungsgericht als nicht mehr verfassungsrechtlich haltbar erkannt wurde. Das Gericht kehrte sich in der Folge im sehr bedeutsamen Parteienfinanzierungsurteil von 1992 von seiner vormaligen Rechtsprechung ab.
So setzte aufgrund eines Sondervotums des Verfassungsrichters Böckenförde zu dem direkt vorangegangenen Parteienfinanzierungsurteil im Jahr 1986, dem sich der Richter Mahrenholz anschloss,[50] ein Wandel in der Rechtsauffassung ein. Die divergierenden Richter hatten zuvor in ihrer Minderheitsmeinung betont, der „Prozess demokratischer Willensbildung“ habe „seinen Ausgangspunkt bei den Bürgern“.[51] Den Parteien komme gemäß der Verfassung nur eine Mitwirkungsfunktion bei der politischen Willensbildung zu. Die politischen Parteien seien nur „Vermittler des Bürgerwillens“, „von den Bürgern her zu denken“ und „nicht eigenständige Träger der politischen Willensbildung“.[52] Die Herstellung einer politischen Chancengleichheit unter den Parteien könne „nicht die Beachtung der demokratischen Bürgergleichheit ersetzen“, sie könne „auch nicht deren Verletzung kompensieren oder in weitem Umfang verfassungsrechtlich unbedenklich machen“.[53]
Die Richter Böckenförde und Mahrenholz traten in ihrer Minderheitsmeinung für den Vorrang der aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit der Bürger gegenüber der Wettbewerbsgleichheit der Parteien ein. Dem schloss sich das Gericht im Parteienfinanzierungsurteil von 1992 an.[54] Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Parteispenden erkannte das Gericht als Beurteilungsmaßstab sowohl das „Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung“ als auch „das Recht der Chancengleichheit der Parteien“ an.[55] Beide wurzelten nach Auffassung des Gerichts im „Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip“ und seien „im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen“.[56] Die vom Gericht zu dieser Formulierung angeführten Verweise auf vorhergehende Entscheide sind jedoch missverständlich.[57] Das Gericht suggeriert eine Kontinuität, die sich durch einen Abgleich mit den genannten Quellen nicht belegen lässt. Vielmehr hat das Gericht eine Klarstellung getroffen, als es die Gleichberechtigung der Parteien und der Bürger als gleichwertigen Maßstab zur Beurteilung der politischen Chancengleichheit anerkannte. Vorausgegangene Urteile erhalten dadurch eine rückwirkende Neuinterpretation. In keinem der vorangegangenen Entscheide waren Bürgergleichheit und Parteiengleichheit als gleichwertige Kriterien zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Parteienfinanzierungsrechts angeführt worden. Eine genauere Untersuchung der zitierten Textpassagen macht dies deutlich:
So enthält der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil von 1992 als Beleg angeführte Entscheid zum ersten Parteispendenurteil aus dem Jahr 1958 an zitierter Stelle keine klare Gegenüberstellung der Bürger- und Parteiengleichheit. Das Urteil des Gerichts wird mit dem „formalen Gleichheitssatz“ begründet, der laut Gericht „die Ausübung politischer Rechte in der freien Demokratie“ beherrsche.[58] In welchem Verhältnis der formale Gleichheitssatz zur politischen Chancengleichheit steht, wird nicht thematisiert.
Im vom Bundesverfassungsgericht im Urteil von 1992 zitierten Urteil zur Wahlkampfkostenpauschale von 1968 ist nur von dem „Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung“ die Rede.[59] Eine Abwägung mit der politischen Chancengleichheit der Parteien findet sich an zitierter Stelle nicht.
Das Bundesverfassungsgericht zitiert 1992 weiterhin das Parteispendenurteil von 1979. An zitierter Stelle gibt es Spielraum für Fehlinterpretationen. Dort wird „das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der Willensbildung“ neben den Grundsätzen der „Chancengleichheit und Parteienfreiheit“ genannt.[60] Anschließend wird nur die Chancengleichheit der Parteien aus dem Grundgesetz abgeleitet. Sie ergebe sich „aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie“ zukomme.[61] Über den grundgesetzlichen Status der politischen Bürgergleichheit trifft das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle keine Aussage. Eine missverständliche Lesart dieses Urteils wäre, der politischen Chancengleichheit der Parteien einen Vorrang vor der Bürgergleichheit einzuräumen.
Die vom Bundesverfassungsgericht 1992 zitierte Stelle des Parteispendenurteils aus dem Jahr 1986 bezieht sich nur auf die Gleichheit der Bürger untereinander.[62] An anderer Stelle des Urteils vertritt das Gericht die Auffassung, steuerliche Vorschriften sollten die „verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit der politischen Parteien“ gewährleisten und „das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung“ bewahren.[63]
Das Gericht gewährt durch diese Formulierung der politischen Chancengleichheit der Parteien gegenüber dem Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung Verfassungsrang. Dadurch suggeriert es einen verfassungsrechtlichen Vorrang der politischen Chancengleichheit der Parteien. Die Chancengleichheit der Parteien, wie sich das Urteil des Gerichts missverstehen lässt, sei entgegen der Chancengleichheit des Bürgers verfassungsmäßig gesichert und somit höherrangig als das Recht auf politische Chancengleichheit des Bürgers.
Diese Ansicht kehrt letztlich das verfassungsrechtliche Prinzip um, wonach Parteien bei der politischen Willensbildung nur „mitwirken“,[64] die Bürger aber im Zentrum dieser Willensbildung stehen sollen.[65] Es mag in diesem Zusammenhang verständlich sein, dass diese Auffassung des Gerichts die Richter Böckenförde und Mahrenholz dazu bewog, zu ebendiesem Urteilsspruch eine gegenteilige Minderheitsmeinung abzufassen, der sich das Gericht dann auch im darauf folgenden Parteienfinanzierungsurteil von 1992 unter Aufgabe vorhergehender Rechtsprechung ausdrücklich anschloss.[66]
Das Bundesverfassungsgericht vertritt im Urteil von 1992 die Auffassung, das Recht der Parteien auf Chancengleichheit und das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe wurzelten beide „im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip“ und seien „im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen“.[67] Der Nachsatz „an diesem Ausgangspunkt wird festgehalten“,[68] kann, wie gezeigt wurde, in keinem Fall als Kontinuitätsbekundung verstanden werden. Vielmehr ist es als eine nachträgliche Klärung des Verhältnisses vorangegangener Urteile zu einer veränderten Rechtsauffassung zu verstehen.[69]
Zwar ist die besprochene Stelle im Urteil von 1992 in letzter Konsequenz irreführend, doch entspricht sie durch ihre Abkehr von vergangener Rechtsprechung der Grundtendenz des Urteils. Das Gericht kehrte sich bereits in seiner Entscheidungsformel ausdrücklich von vorangegangener Rechtsprechung ab[70] und bezog sich in seiner erneuerten Rechtsprechung ausdrücklich auf die bisherige Minderheitsmeinung der Richter Böckenförde und Mahrenholz.[71] Das Urteil stellt daher einen allgemeinen Wandel der Rechtsprechung in Richtung der Auffassung der divergierenden Richter dar. Dennoch war diese Klarstellung immer noch nicht so eindeutig, dass sie die „akademische Streitfrage“[72] der Herleitung der politischen Chancengleichheit beenden konnte.
2.2.3 Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Neuere Urteile des Bundesverfassungsgerichts verfestigen die Auffassung, die politische Chancengleichheit leite sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG her. Im Urteil zu fehlerhaften Rechenschaftsberichten der CDU aus dem Jahr 2004 wurde der üblichen verfassungsrechtlichen Herleitung aus der Parteigründungsfreiheit und dem Mehrparteienprinzip die Herleitung der politischen Chancengleichheit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Verortung der Parteien in Art. 21 Abs. 1 GG vorangestellt.[73] Die gleiche Formulierung findet sich im Urteil zum sogenannten Drei-Länder-Quorum aus dem gleichen Jahr.[74]
Auch in neueren Urteilen zur Wahlrechtsgleichheit findet sich diese Auffassung: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen aus dem Jahr 2011 leitet an mehreren Stellen die Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG her.[75] Die Richter Di Fabio und Mellinghoff, welche im Rahmen des Urteils eine Minderheitsmeinung vertreten, ziehen diese Rechtsauffassung ebenfalls nicht in Zweifel.[76] Beim strukturell ähnlichen Urteil zur Drei-Prozent-Hürde bei Europawahlen aus dem Jahr 2014[77] wiederholten die Richter diese Auffassung.[78] Das Urteil sieht die klagenden Bürger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in ihrem Recht auf politische Chancengleichheit verletzt.[79] Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist laut Urteil bereits ausreichend, um die Drei-Prozent-Klausel des Europawahlgesetzes für nichtig zu erklären.[80] Daraus ergibt sich die Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem allgemeinen Gleichheitssatz zur Sicherstellung politischer Chancengleichheit beimisst. Auf Art. 21 Abs. 1 GG stellt das Gericht ab, wenn es den klagenden Parteien einen Erfolg im Organstreitverfahren bescheidet.[81]
Letztlich bleibt das Bundesverfassungsgericht aber in der Frage der grundrechtlichen Herleitung der politischen Chancengleichheit weiterhin inkonsequent. Je nach vorliegendem Fall wird in der Begründung der Entscheidung auf eine Mischung aus den Artikeln 3, 20, 21 und 38 GG zurückgegriffen, ohne letztlich deren Hierarchie eindeutig und wiederholt festzulegen.[82] Diese opportunistische Herangehensweise[83] führt bis heute zu einer Vernachlässigung der individualrechtlichen Perspektive des Parteienwettbewerbs zugunsten der Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien selbst. Kernpunkt der (Streit-)Frage der Herleitung der politischen Chancengleichheit bleibt bis heute vor allem die unterschiedliche Auffassung darüber, wie stark sie korporationsbasiert (Art. 21 GG) oder individualrechtlich (Art. 3 GG) ausgestaltet ist.
2.2.4 Folgen für das Parteienfinanzierungsrecht
Für die Zwecke dieser Arbeit wird die politische Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG abgeleitet. Die Beachtung der Bürgergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG soll dabei Vorrang vor den kollektiven Gleichheitsrechten der Parteien haben. Art. 21 Abs. 1 GG dient lediglich der Ergänzung des allgemeinen Gleichheitssatzes um die parteipolitische Perspektive, da politische Chancengleichheit ohne die Berücksichtigung des Wettbewerbs der Parteien untereinander nicht gewährleistet werden kann.
Die Herleitung der politischen Chancengleichheit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat einen großen systematischen Vorteil: Anders als bei der Herleitung aus Art. 21 GG ist keine Abgrenzung darüber zu treffen, was als „Partei“ gilt. Eine solche Abgrenzung führt üblicherweise in Betrachtungen mit diesem Ansatz zu einigen systematischen Problemen:
Zunächst beschränkt sich die Analyse des politischen Wettbewerbs aus einer parteienzentrierten Perspektive häufig auf die im Bundestag vertretenen Parteien. Diese Selbstbeschränkung beruht auf einem leicht zu treffenden Fehlschluss: Zwar sind die Bundestagsparteien die bedeutendsten Parteien, doch sind sie deshalb nicht „mehr Partei“ als die nicht im Parlament vertretenen Parteien. Die Gewährleistung von Chancengleichheit der Bundestagsparteien untereinander kann nicht die Gewährleistung der allgemeinen politischen Chancengleichheit ersetzen.
Werden alle Parteien in die Analyse miteinbezogen wird üblicherweise eine Abgrenzung zu kommunalen Wählervereinigungen getroffen, deren Chancengleichheit unter Bezugnahme auf einen eng gefassten Parteibegriff im Rahmen der Analyse nicht beurteilt wird.[84]
Durch die Bezugnahme auf Art. 21 GG wird auch die Beurteilung der Wettbewerbsgleichheit einzelner parteiloser Direktkandidaten ausgeschlossen. Diese nehmen zwar am politischen Wettbewerb teil, sind aber keine Parteien.
Alle diese Abgrenzungen verkürzen die Beurteilung der Chancengleichheit des politischen Wettbewerbs in problematischer Art und Weise um gerade jene Bereiche, in denen die Garantie von Wettbewerbsgleichheit besondere Bedeutung hat, weil es sich um die Randbereiche des politischen Wettbewerbs handelt.
Durch die Herleitung der politischen Chancengleichheit aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können diese Abgrenzungen im Rahme dieser Arbeit unterbleiben. Dies geschieht nicht etwa deshalb, weil alle Sonderfälle politischer Beteiligungsformen untersucht werden sollen, sondern weil im Falle einer Verletzung der politischen Chancengleichheit des Bürgers gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch eine Verletzung kollektivrechtlicher Gleichheitsrechte vorliegen muss. Eine Verletzung der formalen politischen Bürgergleichheit bedeutet stets in logischer Folge auch eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien oder politischen Vereinigungen, da diese sich aus benachteiligten oder bevorteilten Bürgern zusammensetzen.[85]
Politische Bürgergleichheit ist schwerer zu garantieren als Parteiengleichheit. Der Gesetzgeber steht hier vor größeren Herausforderungen. Die Bürger unterscheiden sich mitunter erheblich in ihren finanziellen Möglichkeiten, ihren politischen Fähigkeiten, ihrer Reputation und ihrer Organisationskraft.[86] Eine Einschränkung der strikt handzuhabenden Bürgergleichheit ist leichter zu verursachen und schwerer zu beseitigen als eine Einschränkung des Wettbewerbs der Parteien unter sich. An die rechtlichen Regelungen der Parteienfinanzierung werden deshalb durch eine bürgerzentrierte Sichtweise stärkere Ansprüche auf die Garantie von Wettbewerbsgleichheit gestellt, als durch eine parteienzentrierte Sicht.
Die Vorrangstellung der politischen Bürgergleichheit vor derjenigen der Parteien schließt die Geltung des strikten Gleichheitssatzes für den Parteienwettbewerb nicht aus.[87] Politische Chancengleichheit ist ein Grundrecht mit ‚Doppelcharakter‘.[88] Bei der Beurteilung der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung ist der individualrechtliche Ansatz zwar geeignet, die meisten Einschränkungen politischer Chancengleichheit aufzudecken, doch kann auf eine Beurteilung der rechtlichen Regelungen für den Wettbewerb der Parteien als kollektivrechtliche Organisationen untereinander nicht verzichtet werden.
Der bis mindestens 1992 parteienzentrierten Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, an welcher sich auch der Gesetzgeber orientiert hat, ist nun eine bürgerzentrierte Sichtweise entgegen zu stellen. Zwar ist die Tendenz zu einer stärker individualrechtlich orientierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbar, doch hat dieses bis heute zu der Frage der verfassungsrechtlichen Herleitung der politischen Chancengleichheit nicht eindeutig Stellung bezogen. Das Parteienrecht ist immer in starkem Maß von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt worden.[89] Deshalb ist davon auszugehen, dass sich diese Unentschlossenheit bis heute in den Normen des Parteiengesetzes widerspiegelt, indem etwa in Bezug auf die Finanzierung die finanzielle Sicherheit der Parteien Vorrang vor den finanziellen Einwirkungsmöglichkeiten des Bürgers hat. Meiner Ansicht nach ist es rechtssystematisch und rechtspolitisch am vernünftigsten, in der Bewertung der politischen Chancengleichheit der Wahrung der Bürgergleichheit einen Vorrang einzuräumen. Aus dieser Perspektive soll dann auch die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung untersucht werden. Dadurch verändert sich allerdings der Regelungsauftrag des Parteiengesetzes: Es dient nun nicht mehr der Wahrung politischer Chancengleichheit der Parteien, sondern vorrangig der Wahrung politischer Chancengleichheit der Bürger.
Dritter Teil: Die politische Chancengleichheit im Parteienwettbewerb
3.1 Vier verfassungsrechtliche Status der politischen Parteien
Der Parteienwettbewerb durchdringt alle Regelungsmechanismen des Parteienrechts.[90] Wettbewerb entsteht dabei in verschiedenen Konstellationen. Es gibt ihn zwischen den Parteien und dem Staat, zwischen den Parteien untereinander, zwischen Parteien und Bürgern und zwischen den Mitgliedern der Parteien. Diese Wettbewerbsverhältnisse müssen geregelt werden. Sie übersetzen sich in die vier verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien: Freiheit, Gleichheit, Öffentlichkeit und innerparteiliche Demokratie.[91]
Drei der vier Prinzipien leiten sich aus Art. 21 GG her. Der Grundgesetzartikel enthält die Gewährleistung der Freiheit und Gleichheit der Parteien sowie die Verpflichtung zur Transparenz. Diese Prinzipien wurden bereits in einer frühen Phase des Parteienwettbewerbs in der Bundesrepublik von Hesse aus dem Grundgesetz herausgearbeitet[92] und sind heute unumstritten.[93] Morlok erweitert diese Prinzipien unter Bezugnahme auf Hesse[94] um den Status der innerparteilichen Demokratie.[95]
Die Prinzipien des Parteienwettbewerbs dienen letzten Endes der Garantie der Rechte des politischen Bürgers, der überhaupt nur die Existenz und das Fortbestehen der Parteien garantieren kann. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien trifft nicht nur die im Wettbewerb stehenden Parteien, sondern immer unmittelbar auch die Wettbewerbsrechte der Bürger.[96]
Das Gleichheitsprinzip des Parteienwettbewerbs soll hier umfassender besprochen und zu den anderen Prinzipien ins Verhältnis gebracht werden. In diesem Rahmen sollen bereits Auswirkungen auf die Parteienfinanzierung besprochen werden. Die Status der Freiheit, der Gleichheit, der Öffentlichkeit und der innerparteilichen Demokratie sind nur als „Bündel von Rechten und Pflichten“[97] zu verstehen und verlieren einzeln betrachtet ihren Sinn.[98]
3.2 Die Chancengleichheit der Parteien
Zum Zweck der Abgrenzung von den anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien, soll hier noch einmal die Chancengleichheit definiert werden. Dabei liegt der Fokus auf Aspekten der politischen Chancengleichheit, die im Zusammenspiel mit den anderen drei verfassungsrechtlichen Prinzipien von besonderer Relevanz sind.
Das Gleichheitsprinzip als Teil der vier verfassungsrechtlichen Prinzipien wird auch Grundsatz der Chancengleichheit genannt. Diese bedeutende Begriffsverschiebung präzisiert dessen Sinngehalt. Chancengleichheit bedeutet Gleichheit der Startchancen und Wettbewerbsgleichheit. Vereinfacht gesagt soll jede Partei bei gleichem Erfolg auch den gleichen politischen Einfluss erringen können. Eine Ergebnisgleichheit ist nicht zu garantieren.[99] Eine solche würde nämlich allen Parteien unabhängig von ihrem politischen Erfolg den gleichen Einfluss zugestehen und dem Prinzip eines demokratischen Parteienwettbewerbs und dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsprinzip zuwiderlaufen.
Wie in Abschnitt 2.2.2 und 2.2.3 dargelegt, übernahm das Bundesverfassungsgericht in der Entwicklung der Dogmatik der politischen Chancengleichheit frühzeitig eine führende Rolle.[100] Zwar sei die politische Chancengleichheit laut Gericht im Grundgesetz nicht ausdrücklich verankert, ergebe sich aber aus der Bedeutung, „die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie“ zukomme.[101] Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass ein „Abgehen von der Gleichbehandlung aller Parteien“ gestattet sei, wenn sich „andere, aus der Verfassungsstruktur sich ergebende verfassungsrechtliche Gründe“ finden.[102]
Im Laufe der Jahre konkretisierte das Gericht seine Rechtsprechung weiter. Nach heutiger, allerdings nicht gefestigter Auffassung des Gerichts, ist die politische Chancengleichheit „aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG zu entnehmen“ und „grundrechtlich gesichert“.[103] Dieser verfassungsrechtlichen Herleitung folgt auch diese Arbeit. Die politische Chancengleichheit gelte laut Gericht sowohl „für den Wahlvorgang selbst“, als auch „für die Wahlvorbereitung“, „den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden“ und „die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen“.[104] Der Grundsatz der Chancengleichheit verlange, einerseits vorhandene Unterschiede nicht auszugleichen, andererseits diese nicht weiter zu verschärfen.[105] Deshalb besteht eine Pflicht des Staates zur Neutralität.[106]
Diese Neutralitätsverpflichtung besteht auch in Bezug auf die Vergabe staatlicher Leistungen an die Parteien. Vergibt der Staat finanzielle Mittel ist er zu einer abgestuften Vergabe verpflichtet.[107] Die Rolle, welche das Prinzip der Bürgergleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Wahrung der politischen Chancengleichheit spielt, wird hier besonders deutlich. Würde der Gleichheitssatz ohne Beachtung der Bürgergleichheit nur für die politischen Parteien gelten, könnten diese jeweils für sich als juristische Personen eine allgemeine rechtliche Gleichbehandlung einfordern.[108] Die Vergabe staatlicher Mittel an Parteien bemisst sich aber (richtigerweise) am Bürgerzuspruch. Parteien mit viel Bürgerzuspruch erhalten deshalb mehr Mittel, als Parteien mit wenig Bürgerzuspruch. Eine solche Anknüpfung ist geboten, um Unterstützer einer Partei gegenüber einer anderen nicht gleichheitswidrig zurückzusetzen.
Abweichend von der Neutralitätspflicht des Staates erachtet das Bundesverfassungsgericht bestimmte Basisleistungen an Parteien als zulässig, die diese unabhängig ihrer Größe erhalten können. Dies dient dazu, kleinen Parteien die Mitwirkung an der politischen Willensbildung nicht unverhältnismäßig zu erschweren.[109]
Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien steht in Wechselwirkung zu den anderen Status und kann ohne Beachtung von deren Wirkung auf den Parteienwettbewerb nicht verwirklicht werden. Die Prinzipien der Freiheit, Öffentlichkeit und innerparteilichen Demokratie wirken unmittelbar auf das Gleichheitsprinzip ein, indem sie es konkretisieren und/oder einschränken. Auch auf die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung wirken sie unmittelbar ein.
3.2.1 Chancengleichheit und Freiheit
Die Freiheit der Parteien soll die ergebnisoffene Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes sicherstellen und so dem demokratischen System größere Legitimation verschaffen.[110] Freiheit bedeutet in erster Linie Freiheit von staatlichem Einfluss.[111] Diese Freiheit ist für die Parteien nicht nur ein Privileg, sondern auch eine Verpflichtung zur Staatsferne und somit zur gesellschaftlichen Verankerung.[112] Parteien sollen sich nach der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ihren „Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren“.[113] Deshalb sollen sich die Parteien auch vorrangig selbst finanzieren, anstatt vom Staat finanziert zu werden.
Parteien sollen ihre Freiheit vor allem zur Wahrnehmung ihres verfassungsmäßigen Auftrages, der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) nutzen. Die Freiheit der Parteien ist also eng mit den politischen Mitwirkungsrechten des Bürgers verbunden.[114] Deshalb gewährt die Freiheit der Parteien auch keinen Schutz vor gesellschaftlicher Einflussnahme, etwa in der Form hoher finanzieller Zuwendungen.[115] Ist diese in bestimmter Form unerwünscht, muss sich die Partei ihrer selbst erwehren.[116]
Parteienfreiheit bedeutet immer gleiche Freiheit für alle Parteien.[117] Parteien müssen in den ihnen von staatlicher Seite zugestandenen Rechten und in ihren staatlichen Pflichten strikt gleich behandelt werden.[118] Dies betrifft auch deren Freiheit, sich auf allen rechtlich zulässigen Wegen zu finanzieren. Wird diese Freiheit ohne zwingenden verfassungsmäßigen Grund eingeschränkt, handelt es sich um eine unzulässige Einschränkung der politischen Chancengleichheit.
3.2.2 Chancengleichheit und Transparenz
Die Öffentlichkeit der Parteien soll dem Bürger die Kontrolle über die Parteien ermöglichen.[119] Er soll wissen, welche Ziele die Parteien verfolgen, was innerhalb der Parteien vor sich geht und wer auf die Parteien einzuwirken versucht. Anhand dieser Informationen soll er seine Wahlentscheidung treffen.[120] Aspekte der Öffentlichkeit sind die Pflicht zur Veröffentlichung des Parteiprogramms,[121] der Satzung und der Namen der Vorstandsmitglieder,[122] sowie eine grundsätzliche Öffentlichkeit der Parteitage, die nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden darf.[123] Besondere Bedeutung hat das Transparenzprinzip des Grundgesetzes. Parteien müssen über ihre Finanzen Rechenschaft ablegen.[124] Dadurch sollen sich die Parteien untereinander in ihren Finanzangelegenheiten gegenseitig kontrollieren und sich für fragwürdige oder unmoralische Finanzierungsformen gegenseitig kritisieren können.[125] Auch die Bürger sollen sich auf dieser Basis ein Bild von den Finanzen der Partei machen können. Insbesondere soll der Einfluss finanzkräftiger Geldgeber aufgedeckt werden.[126] Zur Herstellung von Transparenz in der Parteienfinanzierung müssen die Parteien einen jährlichen Rechenschaftsbericht verfassen, der vom Bundestagspräsidenten in einer Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird.[127] Anonyme Spenden sind mit Ausnahme von Bagatellfällen nicht zulässig.[128] Spenden, die eine bestimmte Höhe überschreiten, müssen unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht verzeichnet sein. Bei Verstößen sieht das Parteiengesetz Sanktionen vor.[129]
Das Transparenzprinzip beinhaltet nicht nur die Pflicht zur öffentlichen Rechnungslegung, sondern auch die Verpflichtung der Parteien, über sie betreffende Finanzangelegenheiten wie Abgeordnetenentschädigungen oder die Regelungen zur staatlichen Parteienfinanzierung öffentlich im Parlament zu entscheiden. Diese Öffentlichkeit sei laut Bundesverfassungsgericht „die einzig wirksame Kontrolle“, denn Vertrauen ohne Transparenz, die erlaube zu verfolgen, was politisch geschehe, sei nicht möglich.[130]
Transparenz und Chancengleichheit der Parteien sind eng miteinander verbunden.[131] Die Transparenzregeln müssen für alle Parteien gleichermaßen gelten, um die Chancengleichheit des Parteienwettbewerbs zu gewährleisten.[132] Nur wenn alle Parteien in gleichem Maße und nach gleichen Kriterien über ihre Finanzen Rechnung legen müssen, Gesetze über diese Finanzen öffentlich verabschiedet werden und somit keine Partei Informationsvorteile erhält, ist die Chancengleichheit gesichert.[133]
3.2.3 Chancengleichheit und innerparteiliche Demokratie
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG muss die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen. Laut Bundesverfassungsgericht können an der politischen Willensbildung „“politisch sinnvoll“ nur die Parteien teilhaben (…), die auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen“.[134] Der politische Wettbewerb muss auch innerhalb der Parteien möglich sein.[135] Haben Parteien keine innere demokratische Ordnung, kann den Parteimitgliedern und indirekt den Bürgern keine effektive Mitbestimmungsmöglichkeit zukommen.[136] Die Verpflichtung zur innerparteilichen Demokratie stellt keine Begrenzung der Parteienfreiheit dar,[137] sondern sichert „die Freiheit des politischen Prozesses an seiner Quelle“.[138] Die genauere Ausgestaltung dieses verfassungsrechtlichen Prinzips bleibt den Parteien dabei selbst überlassen.
Der Zusammenhang zwischen der politischen Chancengleichheit und der innerparteilichen Demokratie ist abstrakter und schwerer fassbar als der Zusammenhang der politischen Chancengleichheit mit der Transparenz und der Freiheit der Parteien. Im Allgemeinen fehlt es an einem direkten Zusammenhang zwischen der Parteienfinanzierung und der innerparteilichen Demokratie. Auch wenn sogenannte Direktspenden[139] oder das Hineinwirken von Parlamentsfraktionen in die Belange der Parteien[140] einen hemmenden Einfluss haben können, spielen Aspekte innerparteilicher Demokratie bei der Beurteilung der Chancengleichheit der Parteienfinanzierung eine untergeordnete Rolle. Die individuellen politischen Teilhaberechte des Bürgers und des Parteimitglieds überschneiden sich im Bereich der Parteienfinanzierung stark, weshalb eine dezidierte Betrachtung der politischen Chancengleichheit der Parteimitglieder für den Zweck dieser Arbeit unterbleiben kann und stattdessen nur auf die allgemeine Bürgergleichheit eingegangen wird.
3.3 Die besondere Staatsnähe der Parteien
Eines der vier verfassungsrechtlichen Prinzipien des Parteienwettbewerbs verpflichtet die Parteien zur Freiheit. Parteien sollen nicht mehr als nötig mit dem Staat verflochten sein. Sie sollen sich der Zustimmung zu ihrer politischen Tätigkeit bei den Bürgern versichern. Parteien wirken „bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“.[141] Diese Mitwirkungsfunktion ordnet die Parteien in den gesellschaftlichen Bereich ein.[142]
Das Prinzip der Staatsfreiheit ist bei Parteien nicht in jeglicher Hinsicht gewahrt. Zwar sind die Parteien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht Teil der „institutionalisierten Staatlichkeit“, doch wirken sie als „frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen“ von außen in diesen Bereich hinein.[143] Sie seien „notwendige Instrumente für die politische Willensbildung“[144] und hätten deshalb in funktionaler Perspektive den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution.[145] „Das Mehrheitsprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition“ sind Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung.[146] Parteien sind daher integraler Bestandteil des Demokratieprinzips nach Art 20 Abs. 1 und 2 GG und nehmen als Institution des „demokratischen und sozialen Bundestaates“ an der Bestandsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teil.[147] Dieses verfassungsrechtliche Parteienverständnis wird auch vom Parteiengesetz aufgegriffen.[148]
Dennoch gibt es unter den Parteien verschiedene Grade der Verflechtung mit der institutionalisierten Staatlichkeit. Der größte Unterschied zwischen den Parteien besteht in deren parlamentarischer Repräsentation. Es ist deshalb unklar, wie stark Parteien mit dem Staat verbunden sind[149] oder sein sollten.
Art. 21 GG erfasst unterschiedslos alle Parteien, egal ob es sich dabei um große Volksparteien oder Splitterparteien handelt.[150] Der Staat muss für die Entstehung der Parteien nicht selbst sorgen. Die Freiheit der Parteigründung lässt Parteien auf natürliche Weise im gesellschaftlichen Bereich wurzeln. Eine Wirkung auf die institutionalisierte Staatlichkeit entfalten Parteien daher auch erst dann, wenn sie bei Wahlen erfolgreich sind. Durch diese können Kandidaten der Parteien in die Volksvertretungen einziehen. Nicht erfolgreiche Parteien sind dennoch Parteien, haben aber keinen Einfluss auf staatliche Institutionen. Versuche, politische Parteien unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 1 und 2 GG als solche bereits dem Bereich der staatlichen Institutionen zuzuordnen, basieren daher „auf einer mit Art. 21 GG unvereinbaren Verengung des Blickwinkels“.[151]
Parteien, die Wahlerfolge erzielen, werden auch danach nie Teil staatlicher Institutionen, in die sie hinein wirken. Die Willensbildung des Volkes, an der die Parteien mitwirken, ist von der Ausübung staatlicher Gewalt „strikt“ zu trennen.[152] Diese kommt den Kandidaten der Parteien zu, die nach einem Wahlerfolg zu Mandatsträgern und somit ein Teil der Institution „Volksvertretung“ beziehungsweise „Parlament“ werden. Sie transformieren das Wirken der Parteien aus dem gesellschaftlichen in den institutionellen Bereich hinein.[153]
Die Hauptaufgabe der Parteien bleibt dabei aber die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Lediglich mittelbar üben sie direkte Staatsgewalt aus. Dies geschieht über das Wirken der Mandatsträger in den Parlamenten in Verbindung mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung[154] und der Teilhabe von Parteimitgliedern an der Regierung.
3.4 Das Problem der Entscheidung in eigener Sache
Die „besondere Staatsnähe“[155] der Parteien, die sich aus ihrem quasi „Entsendungsmonopol“ ergibt, ist mit verschiedenen Problemen verbunden, sobald die Parteien Einfluss auf sensible Bereiche demokratischer Willensbildung nehmen.[156] Parteien, die mit Abgeordneten im Parlament vertreten sind, haben gegenüber anderen, kleinen Parteien einen hohen Einfluss auf die institutionalisierte Staatlichkeit und somit auch auf die Gesetzgebung. Die zur Gestaltung des Parteienrechts befugten Parlamentsparteien stehen selbst im politischen Wettbewerb.[157] Hier entsteht ein offenkundiger Interessenkonflikt, denn diese Parteien entscheiden bei der Regelung des Parteienwettbewerbs „in eigener Sache“.[158]
Dieses Problem betrifft auch die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung.[159] Der Gesetzgeber kann durch Vorschriften über die Parteienfinanzierung wettbewerbsverändernd in den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes eingreifen.[160] Zwar sind es die Parteien, „die – umgekehrt – die staatliche Organisation durchdringen und beeinflussen“,[161] doch scheidet dadurch der Einfluss der, wiederum von den Parteien durchdrungenen, institutionalisierten Staatlichkeit auf den Parteienwettbewerb nicht aus.[162]
Der Einfluss, den die Parlaments- und/oder Regierungsparteien durch die Regelung der Parteienfinanzierung auf den politischen Wettbewerb ausüben können, ist nicht unerheblich. Das Verhältnis zwischen Parlamentsparteien und nicht im Parlament vertretenen Parteien ist in Bezug auf die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung deshalb auch traditionell konfliktbehaftet.[163] Schlichtungsentscheide des Bundesverfassungsgerichts wurden häufig aufgrund der Initiative kleiner Parteien gefällt.[164]
Als Beispiel sei das Drei-Länder-Quorum angeführt, welches im achten Änderungsgesetz des Parteiengesetzes von 2002[165] enthalten war und vom Bundesverfassungsgericht 2004 für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde.[166] Das Drei-Länder-Quorum sah vor, Parteien nur noch ein Recht auf staatliche Zuschüsse auf Zuwendungen wie Spenden und Mitgliedsbeiträge zu gewähren, wenn sie nicht wie bisher in einem Land, sondern in drei Ländern das erforderliche Stimmenquorum bei Wahlen erreicht hatten. Die Gesetzesänderung wurde unter anderem mit dem Kampf gegen kleinere, radikale Parteien begründet.[167] Diese Regelung benachteiligte aber auch bestimmte andere Kleinstparteien wie zum Beispiel die ÖDP (Ökologisch-Demokratische-Partei), die seit 1990 bei den bayerischen Landtagswahlen immerhin konstant etwa zwei Prozent der Stimmen erhalten hatte, diesen Erfolg aber in keinem anderen Land verzeichnen konnte. Die Partei musste sich daraufhin aufwändig durch eine (am Ende erfolgreiche) Verfassungsbeschwerde gegen den sie bedrohenden Verlust eines bedeutenden Teils der ihr nach bisheriger Regelung zustehenden, staatlichen Teilfinanzierung zur Wehr setzen. Regelungen der Parteienfinanzierung, die vom Parlament in eigener Sache verabschiedet werden, können sich also, wie an diesem Beispiel gezeigt wurde, stark auf die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung auswirken, wenn sie parteipolitische Konkurrenz schwächen oder stärken.
3.4.1 Parteienwettbewerb und übermäßige Staatsfinanzierung
Das Privileg der Parlamentsparteien zur Entscheidung in eigener Sache gestattet ihnen auch die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung.[168] Die Parteienfinanzierung soll sich vor allem am Wahlerfolg und der Zustimmung zur Partei in der Bevölkerung orientieren. Damit politischer Wettbewerb entsteht, müssen Parteien dazu angehalten werden, sich der Zustimmung zu ihrer Politik bei den Bürgern durch Einwerben finanzieller Zuwendungen zu versichern.[169] Eine direkte, überwiegende staatliche Parteienfinanzierung ist unzulässig.[170] Das Risiko eines Fehlschlags ihrer Bemühungen darf den Parteien nicht vom Staat durch gesicherte Staatsfinanzierung abgenommen werden.[171] Eine überwiegende Staatsfinanzierung würde die Parteien „der staatlichen Vorsorge überantworten“[172] und die Notwendigkeit für die Parteien, zueinander in politischen Wettbewerb zu treten, stark begrenzen. Dies aber wäre mit der Funktion und Stellung der Parteien nach Art. 21 GG nicht vereinbar.[173]
Die Verpflichtung zur Staatsfreiheit verbietet es den Parteien von Verfassung wegen, sich zu einem überwiegenden Teil durch den Staat zu finanzieren. Doch bieten die einfachgesetzlichen Regelungen des Parteienfinanzierungsrechts Möglichkeiten, dieses Verbot zu umgehen. Überwiegende Staatsfinanzierung ist zwar keine direkte Einschränkung der politischen Chancengleichheit, sie behindert jedoch von Grund auf die Entstehung eines politischen Wettbewerbs. Eine Wettbewerbsgleichheit unter den Parteien ist nur gegeben, wenn es überhaupt Wettbewerb gibt und das Parteienwesen nicht von Grund auf durch staatliche Finanzierung in seinem Grundbestand gesichert ist.
Regelungen des Parteienfinanzierungswesens, welche eine solche überwiegende Staatsfinanzierung fördern sind zu kritisieren. Parteien sind verfassungsrechtlich zur Freiheit von finanzieller Beeinflussung durch den Staat verpflichtet und müssen auch in dieser Hinsicht in der Bevölkerung verwurzelt bleiben.[174] Andernfalls würden die Bürger in ihren Chancen, auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, übermäßig stark beeinträchtigt.
3.4.2 Sachverständigen-Kommissionen als Schlichter
Das Problem der „Entscheidung in eigener Sache“ ist auch prinzipiell vom Bundesverfassungsgericht anerkannt worden. So ermangele das Gesetzgebungsverfahren nach Auffassung des Gerichts „regelmäßig des korrigierenden Elements gegenläufiger politischer Interessen“. Deshalb sei es naheliegend, sich eines „objektiven Sachverstands“ zu bedienen.[175]
Diese Empfehlung des Gerichts aus dem Jahr 1992 stellt die nachträgliche Sanktionierung einer bereits seit 1955 bestehenden Verfahrensweise dar. Schon frühzeitig bedienten sich Parlament und Regierung zur Reform der gesetzlichen Regelungen der Parteienfinanzierung des Rats unabhängiger Sachverständiger.[176] Seit 1994 ist dieser Grundsatz auch im Parteiengesetz festgelegt.[177] Der Bundespräsident ist demnach befugt, eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zu Fragen der Parteienfinanzierung einzuberufen, welche dem Bundestag Empfehlungen gibt.[178]
Allerdings bieten die Parteienfinanzierungskommissionen nur einen begrenzten Schutz vor machtpolitisch motivierten Einflüssen des Parlaments auf die Parteienfinanzierung. Gemäß des letzten Berichts der letzten Parteienfinanzierungskommission („Rau-Kommission“) aus dem Jahr 2004 wurden viele ihrer Vorschläge aus dem Jahr 2001 bei den Reformen des Parteiengesetzes nicht umgesetzt.[179]
Die Kommissionen sind häufig der Kritik des Parlaments ausgesetzt gewesen, weil deren Vorschläge als Anmaßung gegenüber der demokratisch legitimierten Autorität des Bundestags empfunden werden.[180] Es ist eine berechtigte Frage, inwieweit das Parlament den Vorschlägen einer nicht demokratisch gewählten Kommission folgen muss und sollte. In jedem Fall ist die Einschaltung einer unabhängigen Kommission nicht automatisch eine Garantie für mehr Gerechtigkeit in der Parteienfinanzierung. Es bleibt deshalb auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Sache des Gesetzgebers, sich um die Chancengleichheit des Parteienwettbewerbs und damit auch um eine gerechte Ausgestaltung der Parteienfinanzierung zu bemühen.[181]
Vierter Teil: Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für die Finanzautonomie der Parteien
4.1 Aufgabenwahrnehmung als primäre Voraussetzung für die Finanzautonomie der Parteien
Die Selbst- und Staatsfinanzierung der Parteien dient der Ermöglichung der Wahrnehmung der Aufgaben der Parteien in der parlamentarischen Demokratie.[182] Gemäß Parteiengesetz dürfen politische Parteien ihre Mittel nur für die ihnen nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben einsetzen.[183] Eine anderweitige Mittelverwendung kommt nicht in Betracht.[184]
In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Hauptaufgabe der Parteien verfassungsrechtlich festgelegt: Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Weitere Aufgaben werden im Parteiengesetz aufgeführt.[185] Es handelt sich dabei um (1) die Beteiligung an Wahlen, (2) die Auslese und Ausbildung von politischem Führungspersonal, (3) die Vermittlung politischer Inhalte und (4) die Integration.[186] Diese Aufzählung ist nicht bindend. Mit ihr wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Die beispielhafte Aufzählung soll die allgemeine gesellschaftliche Integrationsfunktion der Parteien veranschaulichen.[187] Die Parteien haben keine Verpflichtung, sich allen Tätigkeiten jeweils in vollem Umfang zu widmen.[188] Von kleinen Parteien kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben nur im Ansatz verlangt werden.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die Parteien Finanzautonomie. Sie entscheiden selbst über Einsatz und Gewichtung ihrer Investitionen. Parteien haben somit einen vom Parteiengesetz und vom Grundgesetz nur undeutlich begrenzten Spielraum für ihre Betätigung. In erster Linie sind Parteien in ihrer Handlungsfreiheit nicht beschränkt. Es gibt allerdings auch Grenzen dieser Betätigungsfreiheit.
4.2 Einschränkung der Finanzautonomie durch Sanktionen des Parteiengesetzes
Für den Fall, dass eine Partei in erheblichem Maße von der Erfüllung ihrer Aufgaben abweicht und die ihr anvertrauten Mittel zweckentfremdet oder Mittel aus Quellen erhält, die die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren oder unmöglich machen, sind im Parteiengesetz Sanktionsregeln in Form von Strafzahlungen in bedeutender Höhe vorgesehen.[189] Die Sanktionsregelungen wurden im Jahr 2002 durch das neunte Parteiengesetz-Änderungsgesetz verschärft und präzisiert.[190] Die Höhe der Strafzahlungen bemisst sich an der Schwere des Verstoßes. Diese werden in letzter Instanz vom Bundestagspräsidenten festgelegt.[191] Im Falle einer Abweichung von der Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben verlieren Parteien somit die Verfügungsgewalt über Teile ihres Vermögens deren Höhe sich am Schweregrad der Abweichung bemisst. Diese Sanktionen sind im Sinne der Gewährleistung der Chancengleichheit des Parteienwettbewerbs geboten. Parteien, welche sich an die Erfüllung ihrer Aufgaben halten, würden sonst von Parteien, welche dies nicht tun, im Parteienwettbewerb übervorteilt.
4.3 Einschränkung der Finanzautonomie durch Entscheide des Bundesverfassungsgerichts
In die Finanzautonomie der Parteien kann nicht nur von der Bundestagsverwaltung, sondern auch seitens des Bundesverfassungsgerichts eingegriffen werden. Dieses hat hierbei weitreichende Kompetenzen, die von Grundsatzentscheidungen in Sonderfällen der Parteienfinanzierung bis zum Einzug des gesamten Parteivermögens im Falle eines Parteiverbots reichen.
Nach Auffassung des Gerichts besteht ein enger Zusammenhang zwischen der freien politischen Willensbildung des Volkes, an der die Parteien mitwirken, und der freien demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Der Grundgesetzgeber habe sich, indem er die freiheitliche demokratische Grundordnung geschaffen habe, „für einen freien und offenen Prozeß der Meinungs- und Willensbildung des Volkes entschieden“.[192] Die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung ist also ein Element der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Arbeiten Parteien entgegen ihren verfassungsmäßigen Aufgaben konsequent daran, die freie politische Willensbildung des Volkes durch eigene Maßnahmen einzuschränken, ist über deren Verfassungswidrigkeit zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht.[193] Verbietet das Bundesverfassungsgericht eine Partei, ist es folgerichtig, dass es auch über den Einzug ihres Vermögens „zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken“ entscheidet.[194] Das Gericht selbst hat seine Kompetenz zum Einzug von Parteivermögen als sehr umfassend ausgelegt.[195] Eine Vermögenseinziehung sei nur dann nicht erforderlich, wenn „entweder offensichtlich keine nennenswerten Vermögenswerte“ der aufgelösten Partei vorhanden seien oder ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse so klar lägen, „daß eine Auseinandersetzung in kürzester Frist“ möglich erscheine.[196] In jedem anderen Fall, so das Bundesverfassungsgericht, sollen die Vermögenswerte eingezogen werden. Dies gelte insbesondere, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Vermögensstruktur die Gefahr bestehe, „daß Organe der aufgelösten Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung“ den Zusammenhalt und die Organisationsstruktur der Partei aufrechterhielten.[197]
Der Einzug des Parteivermögens im Falle eines Parteiverbots ist im Hinblick auf die Gewährleistung politischer Chancengleichheit erforderlich. Durch den Einsatz verfassungswidriger Methoden hat sich die verbotene Partei eine größere Aktionsfreiheit und somit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Parteien verschafft, die weiter auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Der Einzug des Vermögens kann daher zusammen mit dem Verbot als Korrektur der Verfälschung des politischen Wettbewerbs und der unlauteren Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes durch die verfassungswidrige Partei angesehen werden.
Parteiverbotsverfahren sind in der Geschichte der Bundesrepublik selten. Insgesamt hat das Bundesverfassungsgericht überhaupt nur zweimal in seiner Geschichte eine Partei verbieten müssen. Von größerer Bedeutung für die Garantie der Chancengleichheit sind daher die vielen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, welche die verschiedenen Interessen der Parteien und Bürger untereinander ausgleichend schlichteten.[198] So ging es in den Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht unter anderem um die Zulässigkeit einer bedingungslosen staatlichen Grundfinanzierung der Parteien,[199] die Höhe der Publizitätspflicht bei Großspenden,[200] den Einbezug unabhängiger Kandidaten in die Wahlkampfkostenrückerstattung[201] und die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Auszahlungsbetrags staatlicher Teilfinanzierung bei Einreichen eines fehlerhaften Rechenschaftsberichts.[202] Das Bundesverfassungsgericht wird in Bezug auf das Parteienfinanzierungsrecht zum Schlichter der Partikularinteressen der Parteien und zum Verteidiger der politischen Mitwirkungsmöglichkeiten des Bürgers.[203] Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hatten stets einen erheblichen Einfluss auf das Parteienfinanzierungsrecht. Deshalb sind die gesetzlichen Regelungen der Parteienfinanzierung größtenteils vom Parlament in Gesetzesform gebrachtes Richterrecht.[204]
Die Schlichtungsentscheide des Gerichts wurden üblicherweise nötig, weil sich die im Bundestag vertretenen Parteien in ihrer Gesetzgebungsfunktion häufig nicht auf eine gerechte Ausgestaltung des Parteienfinanzierungswesens einigen konnten. Ein „Kuhhandel“ zwischen den Parteien, in welchem sich jede Partei für sich selbst günstige Gesetzesabschnitte im Parteiengesetz schafft, ist im Grunde bis heute üblich.[205] Dieses Verhalten der Parteien ist im Sinne des demokratischen Wettbewerbs nicht nur zulässig, sondern auch geboten. Die politischen Parteien haben in Fragen der Finanzierung des Wettbewerbs wie in allen anderen Bereichen ihrer politischen Betätigung Tendenzfreiheit. Parteien sind Gemeinschaften politisch gleichgesinnter Bürger[206] und dürfen parteiisch handeln.[207] Die Parteien entscheiden „in eigener Sache“[208] und streben daher naturgemäß nach größerer finanzieller Sicherheit. Das Bundesverfassungsgericht nimmt hierbei eine Schlichterrolle ein. Diese Schlichtungsfunktion reicht aber nicht beliebig weit. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, selstständig schlichtend in den politischen Wettbewerb der Parteien einzugreifen. Es kann nur auf eine Klage hin tätig werden.
[...]
[1] BVerfGE 85, 264 [286].
[2] v. Arnim, NVwZ (2003), S. 1076 (1076).
[3] Krumbholz (2010), S. 111.
[4] BT-Drs. 15/3140 (2004), S. 27.
[5] Vgl. etwa Adams (2005), S. 453 ff.
[6] BT-Drs. 15/3140 (2004), S. 27 ff.
[7] Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 51.
[8] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 45.
[9] Zum Begriff BVerfGE 40, 296 [327]; vgl. Streit (2006), S. 20 ff.
[10] Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (410).
[11] Ebd., S. 410 f.; BVerfGE 44, 125 [145]; vgl. 1, 208 [242]; 2, 1 [13]; 5, 85 [140]. Auch Hesse (1999), Rn. 129; Seifert (1975), S. 131.
[12] Koch, ZParl (2002), H. 4, S. 694 (702, 704); Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 80 ff.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 124; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 S. 298 – 299
[13] Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 55; Augsberg (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 5 Rn. 21.
[14] BVerfGE 85, 264 [297] stRspr.; vgl. 73, 40 [89]; 78, 350 [358] – jew. m.w.N.
[15] BVerfGE 111, 382 [398]; 104, 14 [20] m.w.N.; stRspr.; vgl. BVerfGE 14, 121 [132 ff.]; 20, 56 [116]; 24, 300 [340]; 85, 264 [297]; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 80 m.w.N.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 123; Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 5 Rn. 4; Kißlinger (1998), S. 89; vgl. auch v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (85 f.).
[16] BVerfGE 111, 54 [105]; vgl. 85, 264 [296 f.] – jew. m.w.N. Die Rechtsprechung war nicht immer so klar. Vgl. hierzu Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 54 und Koch, ZParl (2002), H. 4, S. 694 (698 ff.). Zur Diskussion einer beispielsweise nicht am Stärkeverhältnis der Parteien ausgerichteten Finanzierung vgl. Volkmann, KJ (1995), S. 203 (206 f.), der mit einer allgemeinen Basisfinanzierung gleichzeitig eine drastische Reduzierung der staatlichen Parteienfinanzierung verknüpfen will.
[17] Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (416) m.w.N.
[18] Ebenda.
[19] Ebenda.
[20] Ebd., S. 417.
[21] Kißlinger (1998), S. 15.
[22] Schoch, DVBl. (1988), S. 863 (880); Westerwelle (1994), S. 64.
[23] BVerfGE 111, 382 [403 f.]; Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (416 ff.); ders., NVwZ (2005), S. 157 (157 ff.).
[24] Vgl. BVerfGE 111, 382 [398].
[25] Kißlinger (1998), S. 10.
[26] Vgl. z.B. Rübenkönig (2003), S. 66 ff.
[27] Vgl. Kißlinger (1998), S. 10 mit Verweis auf Volkmann (1993), S. 149; Seifert (1975), S. 131, 155 ff.; Ohlberg (1987), S. 24; Klapp (1989), S. 6.
[28] Für eine Zusammenfassung der Debatte vgl. mit eigenen Lösungsansätzen Mauersberger (1994), S. 108 ff.; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 76, insb. Fn. 256; umfassender Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 119 ff. – jew. m.w.N. Für die Entscheide des BVerfG: Lipphardt (1975), S. 163 ff., zusammenfassend 690 ff.; für die Entscheide bis 1992: Kißlinger (1998), S. 27 ff.; aktueller Muthers (2004), S. 62; kritisch: Augsberg (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 5 Rn. 18 ff.; Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 93, Fn. 218. Für eine Aufzählung vgl. auch Rübenkönig (2003), S. 66 ff.
[29] Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 42; Lipphardt (1975), S. 113 ff., 693; Tsatsos, et al. (1982), S. 85 ff.
[30] Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 93; vgl. BVerfGE 6, 273 [280].
[31] BVerfGE 111, 382 [398]; 85, 264 [296]; 111, 54 [104 f.]; vgl. Pieroth (2011), in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 21 Rn. 16; Jülich (1967), S. 70 ff.
[32] BVerfGE 47, 198 [224 f.]; 7, 99 [107], Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 76.
[33] Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 33.
[34] Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 304 ff.
[35] v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (87); Mauersberger (1994), S. 108 ff.
[36] Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 122
[37] Merten, NVwZ (2005), S. 287 (287); Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 48.
[38] Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (425)
[39] Ebd., S. 421
[40] v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (87 f.); Kißlinger (1998), S. 88 ff., 136 ff.; vgl. BT-Drs. 14/6710 (2001), S. 56 f.; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 77.
[41] Demokratie- und Sozialstaatsprinzip sowie Volkssouveränität.
[42] Position der Parteien im politischen System der Bundesrepublik
[43] Verfassungsrechtliche Voraussetzungen für demokratische Wahlen.
[44] Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 122
[45] Vgl. Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 76. Zur Begründung dieser Auffassung: Rn. 77 ff.; vgl. auch Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 304 f.; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 60 ff.
[46] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 77.
[47] Kißlinger (1998), S. 87 ff.; vgl. Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 77 ff.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 23.
[48] Für eine kritische Besprechung der Entscheide des BVerfG: Ältere Entscheide: Lipphardt (1975), S. 163 ff., zusammenfassend 690 ff.; Für die Entscheide bis 1992: Kißlinger (1998), S. 27 ff.; Aktueller Muthers (2004), S. 62; Kritisch: Augsberg (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 5 Rn. 18 ff. und Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 93, Fn. 218, der von einer von „Pragmatismus“ und „unterschiedlicher Entscheidungsfreude“ geprägten „Handhabung des Verfassungsprozessrechts“ spricht.
[49] BVerfGE 52, 63 [88].
[50] BVerfGE 73, 40 [109 ff.]; Kißlinger (1998), S. 38 ff., 90 f.
[51] BVerfGE 73, 40 [112].
[52] Ebenda.
[53] Ebenda, mit Verweis auf v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (87).
[54] BVerfGE 85, 264 [314].
[55] BVerfGE 85, 264 [315].
[56] Ebenda.
[57] So Kißlinger (1998), S. 39, Fn. 180. Das Gericht verweist auf BVerfGE 73, 40 [71]; 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.] und 52, 63 [88].
[58] BVerfGE 8, 51 [68 f.].
[59] BVerfGE 24, 300 [360].
[60] BVerfGE 52, 63 [88].
[61] Vgl. BVerfGE 52, 63 [88 ff.].
[62] Vgl. BVerfGE 73, 40 [71].
[63] Ebd., [74].
[64] Vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
[65] Vgl. auch die Minderheitsmeinung des Richters Böckenförde, BVerfGE 73, 40 [112 f.].
[66] BVerfGE 85, 264 [314].
[67] Ebd., [315].
[68] BVerfGE 85, 264 [315].
[69] Kißlinger (1998), S. 39, Fn. 180: Das Gericht begründe in BVerfGE 85, 264 [315] seine Haltung „unter (missverständlichem) Hinweis“ auf vorhergende Gerichtsentscheide.)
[70] Vgl. BVerfGE 85, 264 [264].
[71] Ebd., [314].
[72] Vgl. Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 51, der allerdings bereits die Streitfrage auf das Verhältnis zwischen Art. 21 und Art. 3 GG reduziert.
[73] BVerfGE 111, 54 [104]; vgl. 47, 198 [225]; 73, 40 [88]; 85, 264 [297]; stRspr. Vgl. auch 104, 14 [19 f.].
[74] BVerfGE 111, 382 [398].
[75] BVerfGE 129, 300 [301, 319, 343]; vgl. auch Roßner, NVwZ (2012), S. 22 (23).
[76] BVerfGE 129, 300 [350].
[77] Das hier zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist bei Abschluss der Arbeit noch nicht in den Entscheidungsbänden veröffentlicht worden und wird daher nach der Fassung auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts zitiert. Es handelt sich um das Urteil zur „Drei-Prozent-Hürde“ vom 26.02.2014, Bundesverfassungsgericht (2014), http://tinyurl.com/phn5e2m, letzter Zugriff am 12.01.2015, im Folgenden zitiert nach „Bundesverfassungsgericht (2014)“.)
[78] Bundesverfassungsgericht (2014), Rn. 17, 38, 65. Der divergierende Richter Müller stellt für seine Begründung nur auf Art. 38 GG ab und weist auf die Selbstbeschränkung des Bundesverfassungsgerichts hin, die es sich bei Fragen politischer Chancengleichheit auferlegt hat. Diese sicherzustellen sei zuvorderst Aufgabe des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht achte diesen Spielraum. Es prüfe lediglich, ob dessen Grenzen überschritten seien, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden habe (Bundesverfassungsgericht (2014), Abweichende Meinung des Verfassungsrichters Müller, Rn. 6;Vgl. BVerfGE 95, 408 [420], m.w.N.). Ob die Auffassung der Richtermehrheit, die politische Chancengleichheit leite sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs 1 Satz 1 GG her, von Müller geteilt wird, muss offenbleiben, da er sich hierzu nicht äußerte.
[79] Bundesverfassungsgericht (2014), Urteilsspruch, Nr. 2. Das Gericht hielt die Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim und zweier weiterer Verfassungsbeschwerden mit insgesamt 1123 Beschwerdeführern für erfolgreich und die Drei-Prozent-Klausel für nicht vereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG.
[80] Bundesverfassungsgericht (2014), Urteilsspruch, Satz 2.
[81] Bundesverfassungsgericht (2014), Urteilsspruch, Nr. 3.
[82] Vgl. Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 60 und vgl. nur BVerfGE 111, 54 [104] mit BVerfGE 104, 14 [19 f.], letzteres mit Art. 38 GG, und vgl. hierzu etwa noch BVerfGE 82, 322 [337] aus dem Jahr 1990 mit Art. 38 GG ohne Art. 3 GG.
[83] Vgl. Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 93, Fn. 218, der von einer von „Pragmatismus“ und „unterschiedlicher Entscheidungsfreude“ geprägten „Handhabung des Verfassungsprozessrechts“ spricht.
[84] Vgl. Kißlinger (1998), S. 10 f.; Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (421 f.).
[85] Kißlinger (1998), S. 88; vgl. v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (87), allerdings nicht in dieser Deutlichkeit.
[86] Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (417).
[87] v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (88).
[88] Vgl. zu Grundrechten mit Doppelcharakter Hesse (1999), Rn. 279 ff.
[89] v. Arnim, NVwZ (2003), S. 1076 (1077 f.); vgl. Ipsen, DVBl. (2009), S. 552 (555).
[90] Morlok, in: Häberle et al. (Hrsg.): Festschrift für Dimitris Th. Tsatsos (2003), S. 408 (411).
[91] Ebenda, m.w.N.
[92] Hesse, in: Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (Hrsg.): VVDStRL 17 (1959), S. 11 (28 ff.); Hesse (1999), Rn. 172 ff.
[93] Vgl. Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 27; Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 23 ff. i.V.m. Rn. 96 ff.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 99 ff.; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 255 ff.; Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 23 ff.; Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 30 ff.; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 21 ff.; vgl. auch BVerfGE 111, 54 [98].
[94] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 45, Fn. 160; ders., NJW (2000), S. 761 (761).
[95] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 121 ff.; ders., NJW (2000), S. 761 (761); BT-Drs. 14/6711 (2001), S. 56 f. Die Verwendung des Vier-Status-Prinzips nach Morlok ist eine normative Entscheidung im Rahmen dieser Arbeit.
[96] Ebd., S. 56; Kißlinger (1998), S. 98 ff.
[97] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 45.
[98] Ebenda.
[99] Ebd., Rn. 81.
[100] Kißlinger (1998), S. 10. Vgl. zum Grundsatz der Chancengleichheit zusammenfassend auch Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 5 Rn. 3 f. Zur Entwicklung der Chancengleichheit in der Weimarer Republik vgl. Volkmann (1993), S. 148 ff., unter Bezugnahme auf Hermann Heller und Carl Schmitt.
[101] BVerfGE 6, 84 [280]. Vgl. auch BVerfGE 111, 54 [104]; 47, 198 [225]; 73, 40 [88]; 85, 264 [297]; stRspr.
[102] BVerfGE 6, 273 [280]. Vgl. auch BVerfGE 111, 54 [104 f.]; 47, 198 [225]; 73, 40 [88]; 85, 264 [297]; stRspr.; vgl. auch Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 5 Rn. 3.
[103] BVerfGE 111, 54 [104].
[104] Ebd., [104 f.]; vgl. 20, 56 [116]; 24, 300 [339 ff.]; 41, 399 [413]; 85, 264 [297].
[105] BVerfGE 111, 54 [105], m.w.N.; stRspr.
[106] Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 124; Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 5 Rn. 9; Koch, ZG (2001), S. 339 (348).
[107] Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 54; Koch, ZParl (2002), H. 4, S. 694 (698 ff.). Vgl. dagegen § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG: „kann“.
[108] Vgl. Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 78; v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (87 f.).
[109] BVerfGE 111, 382 [404 f.]; vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG.
[110] Vgl. BVerfGE 20, 56 [99 f.].
[111] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 46.
[112] Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 59; vgl. BVerfGE 85, 264 [287].
[113] Ebenda; Vgl. BVerfGE 20, 56 [99, 101].
[114] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 50 f.; Zur Freiheit der Parteien vergleiche das gleichnamige Werk: Mauersberger (1994), passim. Für den Zusammenhang zwischen Bürgerfreiheit und Parteienfreiheit und für die verschiedenen Ausprägungen der Parteienfreiheit vgl. Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 26 ff.
[115] Ebd., Rn. 24.
[116] BVerfGE 85, 264 [326], m.w.N.
[117] Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 296; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 62 f.
[118] BVerfGE 111, 382 [398]; 104, 14 [20] m.w.N. stRspr. vgl. 14, 121 [132 ff.]; 20, 56 [116]; 24, 300 [340]; 85, 264 [297]; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 80 m.w.N.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 S. 123; Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 5 Rn. 4; Kißlinger (1998), S. 89; v. Arnim, DÖV (1984), S. 85 (85 f.).
[119] Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 S. 417; ders., NJW (2000), S. 1441 (1441 f.); vgl. grundlegend die Monographie zum Transparenzprinzip: Küstermann (2003), passim.
[120] Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 80; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 46.
[121] § 1 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 PartG.
[122] § 6 Abs. 3 PartG.
[123] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 118.
[124] Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG.
[125] Angelov (2005), S. 365 f.
[126] BVerfGE 85, 264 [319 f.] m.w.N.
[127] Vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 PartG.
[128] § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG.
[129] Vgl. § 31 b – d PartG.
[130] BVerfGE 40, 296 [327].
[131] BVerfGE 111, 54 [83]; 20, 56 [106]; 85, 264 [320].
[132] Klein, NJW (2000), S. 1441 (1441 f.).
[133] Vgl. ebenda.
[134] BVerfGE 5, 85 [134]; 2, 1 [73]. Umfassend zur innerparteilichen Demokratie, vgl. die Monographie von Roßner (2014), passim.
[135] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 121; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 331.
[136] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 121; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 331.
[137] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 121; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 149.
[138] Hesse (1999), Rn. 175.
[139] Unter Direktspenden sind Schenkungen von Bürgern an Parteimitglieder zur Förderung deren allgemeiner politischer Tätigkeit zu verstehen. Vgl. Abschnitt 6.2.3: „Direktspenden“.
[140] Vgl. Abschnitt 6.5.2: „Spenden von Parlamentsfraktionen“.
[141] Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
[142] Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 10; Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 24; Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 4; zurückhaltender Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 17.
[143] BVerfGE 20, 56 [101]; vgl. 1, 208 [224]; ausführlicher hierzu Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 18 ff.
[144] BVerfGE 111, 54 [85] m.w.N.
[145] Ebenda m.w.N.; stRspr.; vgl. auch 44, 125 [139]; 73, 40 [85 f.].
[146] BVerfGE 2, 1 [12 f.]; vgl. 5, 85 [140], 44, 125 [145].
[147] Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 19; Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 7; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 7; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 178; Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 2; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 11.
[148] Vgl. § 1 Abs. 1 PartG.
[149] Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 23.
[150] Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 6; vgl. Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 12.
[151] Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 9 ff.; vgl. hierzu auch Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 6; ders., DVBl. (2009), S. 552 (553); vgl. auch Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 23.
[152] Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 9 ff.; ebenso Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 4 ff.; ders., DVBl. (2009), S. 552 (553).
[153] Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 11; Ipsen spricht von „Metamorphose“: Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 6. Vgl. auch Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 12.
[154] Art. 63, Art. 65, Art. 67 und Art. 68 GG, vgl. Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 114.
[155] BVerfGE 121, 30 [54]
[156] Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 17.
[157] Volkmann (1993), S. 160.
[158] Zum Begriff BVerfGE 40, 296 [327]; Vgl. Streit (2006), S. 20 ff.
[159] Streng genommen gehört die Parteienfinanzierung nicht zum Problemkreis der Entscheidungen in eigener Sache, da das Parlament Gesetze über die Parteien erlässt, die ihrerseits (eigentlich) nicht Teil der institutionalisierten Staatlichkeit sind. Vgl. Isensee, ZParl (2000), H. 2, S. 402 (415).
[160] Anders BVerfGE 73, 40 [87] und Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 41.
[161] Ebenda.
[162] So aber Ipsen, JZ (1992), S. 753 (756).
[163] v. Arnim, DVBl. (2002), S. 1065 (1067).
[164] Zur Geschichte der Parteienfinanzierung, vgl. Lovens, ZParl (2000), H. 2, passim; weiterhin Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 1 ff. und Rixen (2009): in: Kersten/Rixen, PartG, Einl., passim; Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 49 ff.; vgl. auch Krumbholz (2010), S. 32 ff.; Muthers (2004), S. 35 ff.; Rübenkönig (2003), S. 25 ff.; umfangreicher: Adams (2005), passim.
[165] Achtes Parteiengesetz-Änderungsgesetz, BGBl. I (2002), S. 2268.
[166] BVerfGE 111, 382 [382].
[167] Ebd., [392].
[168] Vgl. BVerfGE 85, 264 [286].
[169] BVerfGE 85, 264 [288 f.].
[170] § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG.
[171] BVerfGE 111, 382 [408]; 73, 40 [86]; 85, 264 [287 ff.]. Vgl. Abschnitt 3.2.1: „Chancengleichheit und Freiheit“.
[172] BVerfGE 73, 40 [86]
[173] Vgl. ebd., [85 f.]; 20, 56 [102]; 85, 264 [288].
[174] Vgl. hierzu Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 80 ff.; Streinz (2010), in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 21 Rn. 124; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 298 f.; Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 55; Augsberg (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 5 Rn. 21; Koch, ZParl (2002), H. 4, S. 694 (702, 704); Vgl. Abschnitt 3.2.1: „Chancengleichheit und Freiheit“.
[175] BVerfGE 85, 264 [292]; Vgl. hierzu Streit (2006), S. 190 ff.
[176] Vgl. Adams (2005), S. 126.
[177] Vgl. § 18 Abs. 6 PartG.
[178] Vgl. Sechstes Parteiengesetz-Änderungsgesetz, BGBl. I (1994), S. 142.
[179] BT-Drs. 15/3140 (2004), S. 15 f.
[180] Vgl. Adams (2005), S. 205 ff.
[181] Vgl. BVerfGE 95, 408 [420].
[182] Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und § 1 Abs. 2 PartG.
[183] Vgl. § 1 Abs. 4 PartG.
[184] Vgl. Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 18.
[185] Vgl. § 1 Abs. 2 PartG; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 102. Kritisch dazu Kunig, der die Aufzählung der Mitwirkungsbeispiele eher als „staatsbürgerliche Information über das Wirken von Parteien“ denn „als eine Rechtsnorm“ sieht. Die Aufzählung des § 1 Abs. 2 PartG sei „wortreich aber mit wenig faßbarem rechtlichem Gehalt“. Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 16.
[186] Vgl. Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 S. 22 – 27 und Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 9 ff.; Ipsen entwickelt in genannten Quellen diese Kategorisierung der Aufgaben, welche im Parteiengesetz nur als Fließtext dargelegt sind. Eine enger am Parteiengesetz ausgerichtete Beschreibung der Aufgaben der Parteien findet sich bei Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 102 ff. Vgl. auch Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 21. Es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Aufgaben der Parteien zu systematisieren. Vgl. für eine Zusammenfassung Morlok, in: Gehne et al. (Hrsg.): Krise oder Wandel der Parteiendemokratie? (2010), S. 19 (19 ff.).
[187] Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 105.
[188] Ipsen (2008), in: Ders., PartG, § 1 Rn. 1, 3, 7 f.; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 104.
[189] Vgl. § 31 a – d PartG.
[190] BGBl. I (2002), S. 2271, 2275.
[191] Vgl. § 31 a – c PartG.
[192] BVerfGE 20, 56 [97]; vgl. auch 44, 125 [139].
[193] Kriterien, wonach eine Partei als verfassungswidrig beurteilt werden kann, sind die Gefährdung des „Bestands der Bundesrepublik Deutschland“ und der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“. Vgl. für die Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung BVerfGE 2, 1 [1]. Die Beurteilung erfolgt anhand der Ziele der Partei und dem Verhalten der Parteianhänger (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG). Vgl. hierzu: BVerfGE 5, 85 [144]; Ipsen (2013), in: Sachs, GG, Art. 21 Rn. 160 ff. m.w.N.; Klein (2010), in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 519 ff.; Kunig (2005), in: Kirchhof/Isensee, HStR, § 40 Rn. 51. Zu den formalen Fragen eines Parteienverbotsverfahrens vgl. Stein (2008): in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 32, 33 PartG, passim; Stein (2008): in: Ipsen, PartG, § 32, passim; Rixen (2009): in: Kersten/Rixen, PartG, § 32, passim.
[194] § 46 Abs. 3 BVerfGG; vgl. auch Stein (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 32, 33 PartG Rn. 6; ders. (2008), in: Ipsen, PartG, § 32 Rn. 17.
[195] BVerfGE 5, 85.
[196] Ebd., [392].
[197] Vgl. ebd., [392 f.].
[198] Zur Geschichte der Parteienfinanzierung, vgl. Lovens, ZParl (2000), H. 2, passim; weiterhin Koch (2008), in: Ipsen, PartG, Vorbem. zu §§ 18 ff. Rn. 1 ff. und Rixen (2009): in: Kersten/Rixen, PartG, Einl., passim; Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 49 ff.; vgl. auch Krumbholz (2010), S. 32 ff.; Muthers (2004), S. 35 ff.; Rübenkönig (2003), S. 25 ff.; umfangreicher: Adams (2005), passim.
[199] BVerfGE 20, 56.
[200] BVerfGE 24, 300; BVerfGE 85, 264.
[201] BVerfGE 41, 399.
[202] BVerfGE 111, 54.
[203] Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 49; Morlok, NVwZ (2005), S. 157 (157); Streit (2006), S. 204; Lovens, ZParl (2000), H. 2, S. 285 (285); Pehle, GWP (2002), H. 3, S. 337 (337); vgl. Ipsen, DVBl. (2009), S. 552 (555).
[204] v. Arnim, NVwZ (2003), S. 1076 (1077 f.); vgl. Ipsen, DVBl. (2009), S. 552 (555).
[205] Vgl. hierzu etwa Grimm (1994), in: v. Benda/Maihofer/Vogel, HbVerfR, § 14 Rn. 49; Ipsen, NVwZ (2003), S. 14 (14); auch Streit (2006), S. 140 ff., 171 ff.
[206] BVerfGE 111, 382 [409]; Morlok (2006), in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 59; Kersten (2009), in: Kersten/Rixen, PartG, § 1 Rn. 42 m.w.N.
[207] Morlok, NJW (1991), S. 1162 (1163).
[208] Vgl. Streit (2006), S. 20 ff.; Zur Entscheidung in eigener Sache im Rahmen der Finanzierung politischer Parteien insb. ebd., S. 50 ff.; Vgl. Abschnitt 3.4: „Das Problem der Entscheidung in eigener Sache“.
- Citation du texte
- Dominik Konrad (Auteur), 2015, Die Chancengleichheit der Parteienfinanzierung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305140
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