Die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer ist seit jeher ein kontrovers diskutierter – und nicht selten höchst emotional und ideologisch vorgeprägter – Gegenstand des gesellschaftlichen Diskurses: Aus dem Lager ihrer Gegner ist immer wieder von einer ‚Neidsteuer‘ die Rede, von einem unangemessenen staatlichen Eingriff in den Vermögenstransfer der Bürger. Aus Sicht ihrer Befürworter ist der Staat mit der Erbschaftssteuererhebung hingegen mit einem angemessenen Instrument ausgestattet, ungerechte Vermögensungleichheiten- und Konzentrationen in den Händen weniger ungebührlich Bevorzugter zu kompensieren.
Innerhalb des wissenschaftlichen Diskurses steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Erbschaftssteuer in einem Spannungsfeld zwischen Effizienz- und Gerechtigkeitserwägungen. Eine Argumentation, die ausschließlich die wirtschaftlichen Effekte einer Steuer untersucht, gibt keine Auskunft über deren moralische Vertretbarkeit; eine Debatte, die sich perspektivisch hingegen auf Werte und Normen verengt, lässt unberücksichtigt, unter welchen ökonomischen Rahmenbedingungen die jeweilige Gerechtigkeitsvorstellung zu realisieren sei.
Innerhalb dieser Arbeit soll die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer daher innerhalb eines interdisziplinären Bewährungs- und Bewertungsrahmens abgebildet und auf dieser Folie geprüft werden, ob sich die Erbschaftssteuer aus einer ethischen und ökonomischen Perspektive legitimieren lässt.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Rawls’sche Gerechtigkeitsbegriff
2.1 Gerechtigkeit als Fairness und die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze.
2.2 Die Gerechtigkeitsgrundsätze
2.2.1 Abgrenzung von der Pareto-Optimalität
2.2.2 Das Differenzprinzip
3. Anwendungsfeld: Erbschaftssteuer
4. Argumentation gegen eine Erbschaftssteuer
4.1 Vorbemerkungen
4.2 Faktor Arbeit: Der Einfluss der Erbschaftssteuer auf die Leistungsbereitschaft
4.3 Faktor Kapital: Der Einfluss der Erbschaftssteuer auf das Sparverhalten
4.4 Die volkswirtschaftliche Entwicklung auf der Folie des Differenzprinzips
4.4.1 Die Besserstellung der schlechter Gestellten via Primäreinkommen
4.4.2 Die Besserstellung der schlechter Gestellten via Sekundäreinkommen
4.5 Ergebnis der Argumentation gegen eine Erbschaftssteuer
5. Argumentation für eine Erbschaftssteuer
5.1 Ergebnis der Argumentation für eine Erbschaftssteuer
6. Fazit
Quellen- und Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
‚Lang lebe Robin Hood!‘
Die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer ist seit jeher ein kontrovers diskutierter – und nicht selten höchst emotional und ideologisch vorgeprägter – Gegenstand des gesellschaftlichen Diskurses: Aus dem Lager ihrer Gegner ist immer wieder von einer ‚Neidsteuer‘ die Rede, von einem unangemessenen staatlichen Eingriff in den Vermögenstransfer der Bürger. Aus Sicht ihrer Befürworter ist der Staat mit der Erbschaftssteuererhebung hingegen mit einem angemessenen Instrument ausgestattet, ungerechte Vermögensungleichheiten- und Konzentrationen in den Händen weniger ungebührlich Bevorzugter zu kompensieren.
Innerhalb des wissenschaftlichen Diskurses steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Erbschaftssteuer in einem Spannungsfeld zwischen Effizienz- und Gerechtigkeitserwägungen. Eine Argumentation, die ausschließlich die wirtschaftlichen Effekte einer Steuer untersucht, gibt keine Auskunft über deren moralische Vertretbarkeit; eine Debatte, die sich perspektivisch hingegen auf Werte und Normen verengt, lässt unberücksichtigt, unter welchen ökonomischen Rahmenbedingungen die jeweilige Gerechtigkeitsvorstellung zu realisieren sei. Innerhalb dieser Arbeit soll die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer[1] daher innerhalb eines interdisziplinären Bewährungs- und Bewertungsrahmens abgebildet und auf dieser Folie geprüft werden, ob sich die Erbschaftssteuer aus einer ethischen und ökonomischen Perspektive legitimieren lässt.
Als ethischer Referenzrahmen wird der Diskussion der Gerechtigkeitsbegriff von John Rawls zugrunde gelegt. Innerhalb seiner egalitär-liberal geprägten Gerechtigkeitstheorie konzipiert Rawls mit seinem Zweiten Gerechtigkeitsgrundsatz, genauer: dem Differenzprinzip, einen normativen Maßstab zur Beurteilung und Legitimation ökonomischer Ungleichheiten. Demnach ist der Erhalt ökonomischer Ungleichheiten nur dann gerechtfertigt, wenn er den minder begünstigten Gesellschaftsmitgliedern[2] zum Vorteil gereicht. Andersherum ist es legitim, die Aussichten der vermögenden Gesellschaftsmitglieder zu verschlechtern, wenn sich dadurch die finanziellen Aussichten der ärmeren Gesellschaftsmitglieder verbessern.
Das Differenzprinzip erlaubt also zwei voneinander unabhängige Argumentationspfade, um die Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer zu überprüfen. Entsprechend gestaltet sich die folgende Argumentation in zwei Schritten:
Innerhalb der Argumentation gegen eine Erbschaftsbesteuerung werden die makroökonomischen Folgen der Erbschaftssteuer geprüft und untersucht, ob sich die Besteuerung hemmend auf die Konjunktur eines Landes auswirkt.[3] Aus ethischer Perspektive ist die Erbschaftssteuer dann zu verwerfen, wenn eine negative volkswirtschaftliche Entwicklung die Einkommenssituation der schlechter Gestellten noch weiter verschlechtern würde.
Die Argumentation für eine Erbschaftsbesteuerung wählt einen anderen Ansatzpunkt und nimmt die haushaltspolitische Bedeutung der Steuer in den Blick. Dabei ist zu ermitteln, ob sich die Aussichten der schlechter gestellten Gesellschaftsmitglieder über den Bezug von Transfereinkommen, die aus Erbschafssteuer-bedingten Mehreinnahmen resultieren, verbessern lassen.
Die Gliederung der vorliegenden Arbeit sieht vor, zunächst den Rawls’schen Gerechtigkeitsbegriff herzuleiten und zu definieren (Kapitel 1). Auf diesem gerechtigkeitstheoretischen Fundament wird anschließend der Zielkonflikt abgebildet; im Zuge dessen werden zudem die Kriterien für eine (un-) gerechtfertigte Erbschaftsbesteuerung expliziert (Kapitel 2). Der analytische Teil beginnt mit der Argumentation gegen die Erbschaftsbesteuerung (Kapitel 3). In dessen Verlauf wird die (negative) Anreizwirkung der Steuer auf die Leistungsbereitschaft (Kapitel 3.2) und die Sparneigung der Wirtschaftssubjekte (Kapitel 3.3) untersucht. In Kapitel 3.4 wird nachvollzogen, ob und in welcher Weise sich die volkswirtschaftliche Entwicklung auf die (Primär- und/oder Sekundär-) Einkommen der schlechter Gestellten auswirkt. Dem folgt in Kapitel 4 die Argumentation für eine Erbschaftsbesteuerung. In einem abschließenden Fazit werden die Ergebnisse rekapituliert und diskutiert.
Die Argumentation wird zeigen, dass unter Ausschluss der politischen Perspektive die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer auf beiden Argumentationspfaden unentschieden bleiben muss: Da sowohl der Verzicht auf die Erbschaftssteuer als auch ihre Implementierung mittel- bzw. unmittelbar zu erhöhten Staatseinnahmen führen, ist die Realisierung des Differenzprinzips in letzter Instanz zwingend an eine verteilungspolitische Agenda gekoppelt.
2. Der Rawls’sche Gerechtigkeitsbegriff
In seinem Hauptwerk ‚Eine Theorie der Gerechtigkeit‘ (2012) entwirft John Rawls[4] eine Theorie der sozialen Gerechtigkeit. Innerhalb dieses institutionenzentrierten Gerechtigkeitsentwurfes wird der Rawls’sche Gerechtigkeitsbegriff von dem Leitgedanken getragen, ein System von vor-institutionellen, allgemeinen Grundsätzen zu formulieren. Diese sollen „die Zuweisung von Rechten und Pflichten in den grundlegenden Institutionen der Gesellschaft [ermöglichen], und die richtige Verteilung der Früchte und Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit [festlegen]“ (Rawls 2012 [1971]: 20f). Diese grundlegenden Verteilungsprinzipien sollen als allgemeingültiger normativer Maßstab zur Beurteilung der institutionellen Rahmenordnung der Gesellschaft fungieren. Von diesem Anspruch geleitet, ist es Aufgabe der Rawls’schen Argumentation zunächst eine Darstellung und Konkretisierung dieser allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsätze und zweitens deren umfassende Rechtfertigung vorzulegen.
Die Herleitung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit konzipiert Rawls – einer Tradition der politischen Philosophie folgend – als vertragstheoretisches Argument: Flankiert von dem gerechtigkeitstheoretischen Diktum ‚volenti non fit inuiria‘ werden dabei die Legitimationsbedingungen einer Gerechtigkeitskonzeption als ein hypothetischer Vertrag erfasst, der zwischen gleichen, freien und rational entscheidenden Individuen in einem – ebenfalls hypothetischen – vorinstitutionellen Ausgangszustand geschlossen wird (Kersting 2008: 31). Innerhalb dieses kontraktualistischen Argumentationsrahmens gründet sich die Verbindlichkeit normativer Grundsätze ausschließlich auf ihrer konsensualen Wahl – wahlverfahrensunabhängig entbehren sie jeglicher normativer Geltung.
Innerhalb der Rawls’schen Gerechtigkeitskonzeption ist die Legitimation der Gerechtigkeitsgrundsätze an eine weitere formale Bedingung geknüpft: Ergänzend zu dem kontraktualistischen Kriterium allgemeiner Zustimmungsfähigkeit koppelt Rawls die Legitimation eines Gerechtigkeitsprinzips – und dies ist das konstitutive Merkmal seiner Theorie – an ein faires Entscheidungsverfahren.
2.1 Gerechtigkeit als Fairness und die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze
Nachdem Rawls eine Gerechtigkeitstheorie entwickelt, die hinsichtlich ökonomischer Verteilungsgerechtigkeit Zuständigkeit beansprucht, „muß er eine Ausgangssituation wählen, für die Güterverteilungskonflikte […] konstitutiv sind.“ (Kersting 2008: 40). Daher definiert Rawls den Urzustand – anders als seine Vorgänger – als einen bereits gesellschaftlich-kooperativen Zustand, der durch den Interessenkonflikt der Akteure hinsichtlich der Distribution der kooperativ erzeugten, knappen Güter determiniert ist (Kersting 2008: 34). Gleichzeitig ist das Verhältnis der Subjekte im Urzustand durch eine zweigliedrige Interessenidentität gekennzeichnet: Ein rationales Eigeninteresse, die Teilhabe an den zu verteilenden Gütern zu maximieren einerseits,[5] und die rationale Einsicht andererseits, angesichts der Güterknappheit Normen für deren gerechte Verteilung zu implementieren (Kersting 2008: 34). Diese dichotomisch konzipierte Interessenlage der Akteure fungiert im Urzustand als Movens des Vertragsschlusses.
Die Konzeption der Gerechtigkeit als Fairness wird von dem Leitgedanken getragen, während des Auswahlverfahrens zwischen den konkurrierenden Gerechtigkeitsvorstellungen die Bedürfnisse und Interessen jedes Gesellschaftsmitgliedes gleichermaßen und unparteilich zu berücksichtigen. Die Fairness eines Vertragsschlusses besteht somit in der Unmöglichkeit der Entscheider, solche Verteilungsgrundsätze zu wählen, die sie „aufgrund [ihrer] persönlichen Verhältnisse bevorzugen“ (Rawls 2012 [1971]: 29). Um die natürliche Begabung und die gesellschaftlichen Umstände, Rawls bezeichnet diese als „Zufälligkeiten der Natur“ (Rawls 2012 [1971]: 29), zu niemandes politischen und wirtschaftlichen Vorteilen führen zu lassen, ist es daher notwendig, deren Einflussnahme im Wahlverfahren zu nivellieren.[6] Zu diesem Zweck implementiert Rawls den Schleier des Nichtwissens als eine Rahmenbedingung der Entscheidungssituation: Dieser ist definiert als eine umfangreiche Beschränkung der Kenntnisse der Akteure hinsichtlich ihrer soziokulturellen und charakterlichen (Dis-)Position, d.h. niemand kennt sein Los bei der Vergabe seines Platzes in der Gesellschaft, seinen Status, das Ausmaß seiner natürlichen Intelligenz, Gaben oder Körperkraft; ferner bleibt jedermann gleichermaßen in Unkenntnis über seinen Lebensplan bzw. seine Partikularinteressen (Rawls 2012 [1971]: 160f]. Angesichts dieses vollumfänglichen Informationsdefizits wird eine eigenparteilich-strategische Wahl zuverlässig verunmöglicht. Erst indem die Gerechtigkeitsprinzipien zwingend aus einer unparteiischen Perspektive beurteilt werden müssen, folgt die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze einem fairen Entscheidungsverfahren.
Entscheidungstheoretisch ist die Wahlsituation unter dem Schleier des Nichtwissens als Unsicherheitszustand gefasst; zudem ist der Vertragsschluss weder reversibel noch wiederholbar (Kerstin 2008: 64). Da Rawls den Entscheidern im Urzustand einen formalen Gerechtigkeitssinn unterstellt, ein „zuverlässiges Verbindlichkeitsbewusstsein“ (Kersting 2008: 46) hinsichtlich des Ergebnisses des Vertragsschlusses, müssen die Beteiligten folglich zwingend solche Grundsätze wählen, deren Einhaltung sie für unbedingt realistisch halten. Unter diesen Umständen ist es für die (risikoaversen) Akteure entscheidungsstrategisch rational, die Wahl der Grundsätze unter Anwendung der Maximin-Regel zu vollziehen (Kersting 2008: 64). Dieses Entscheidungsprinzip gibt vor, aus verschiedenen zur Auswahl stehenden Alternativen diejenige zu wählen, mit der man im Falle des ungünstigsten Ausgangs noch das beste Ergebnis erzielt (Diekmann 2013: 31). Mit Blick auf den Zielkonflikt des Urzustandes führen diese entscheidungstheoretischen Überlegungen zu zwei Gerechtigkeitsgrundsätzen.[7]
2.2 Die Gerechtigkeitsgrundsätze
Rawls zergliedert seine Gerechtigkeitsvorstellung in zwei Gerechtigkeitsprinzipien. Im Hinblick auf die Verteilung der Rechte und Pflichten leitet Rawls als Ergebnis der Wahl eine egalitäre Position ab, die er als den Ersten Gerechtigkeitsgrundsatz wie folgt formuliert:
„Jedermann soll gleiches Recht auf das umfangreichste System gleicher Grundfreiheiten haben, das mit dem gleichen System für alle anderen verträglich ist.“ (Rawls 2012 [1971]: 81).[8]
Diese Freiheiten beinhalten insbesondere die politische und persönliche Freiheit, die Rede- und Versammlungsfreiheit, die Gewissens- und Gedankenfreiheit, sowie das Recht auf persönliches Eigentum (Rawls 2012 [1971]: 82).
Da eine kooperative Grundgütervermehrung zwangsläufig Allokationsungleichheiten bedingt, muss Rawls die Formulierung des Zweiten Gerechtigkeitsgrundsatzes moderater gestalten und von dem radikalen Egalitarismus des Ersten Gerechtigkeitsgrundsatzes abweichen (Kersting 2008: 80).
„Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind so zu gestalten, daß (a) zu erwarten ist, daß sie zu jedermanns Vorteil dienen, und (b) sie mit Positionen und Ämtern verbunden sind, die jedem offen stehen.“ (Rawls 2012 [1971]: 81).
Die beiden Gerechtigkeitsgrundsätze stehen in einer lexikalischen Ordnung. Demnach genießt das erste Prinzip unbedingten Vorrang vor dem zweiten. Damit gilt, dass Verletzungen des Ersten Grundsatzes nicht zu Gunsten einer Realisierung des Zweiten Grundsatzes hinzunehmen sind (Rawls 2012 [1971]: 82).
Mit Blick auf den in dieser Arbeit diskutierten Zielkonflikt ist die Deutung des erstens Teils des Zweiten Gerechtigkeitsgrundsatzes (a) von entscheidender Relevanz. Er bedarf daher der Klärung. Dies ist umso dringlicher, als Rawls selbst eine mehrdeutige Lesart des Gerechtigkeitsprinzips zur Diskussion stellt.
2.2.1 Abgrenzung von der Pareto-Optimalität
Der Zweite Gerechtigkeitsgrundsatz fordert, ökonomische Ungleichheiten so zu gestalten, dass sie zu jedermanns Vorteil dienen. „Offensichtlich gibt es aber unendlich viele Möglichkeiten, wie jedermann gegenüber der anfänglichen Vergleichssituation […] besser dastehen kann“ (Rawls 2012 [1971]: 85f). Hernach ist das im Zweiten Gerechtigkeitsgrundsatz formulierte Gebot im Sinne einer pareto-optimalen Verteilungsstruktur deutbar. Um die (Be-)Deutung der im Grundsatz formulierten Allokationsmechanismen zu schärfen, ist es daher sinnvoll, es zunächst von dieser ökonomischen Maxime abzugrenzen.
[...]
[1] Die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Steuer wird in dieser Arbeit auf private, nicht-unternehmerische Erbschaften konzentriert; Betriebsvermögen werden folglich nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Frage nach der Angemessenheit konkreter steuerrechtlicher Ausgestaltungen (Freibeträge, Progression, tarifliche Bemessungsgrundlagen).
[2] Innerhalb dieser Arbeit wird das generische Maskulinum verwendet.
[3] Angesichts der komplexen Struktur des (ökonomischen) Systems können dabei die makro- und mikroökonomischen Folgen der Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich nur selektiv und schlaglichtartig erfasst werden; das Neben- und Fernwirkungsspektrum fiskalpolitischer Maßnahmen (z.B. Steuerinzidenz, Steuerflucht, steuerbedingte Standortnachteile) ist kaum vollumfänglich erfassbar und wird daher nicht berücksichtigt. Die Folgen einer Besteuerung für den Arbeitsmarkt müssen ebenfalls gänzlich unberücksichtigt bleiben.
[4] John Rawls (1921-2002) war ab 1962 Professor für Philosophie an der Harvard University und einer der einflussreichsten politischen Philosophen des 20. Jahrhunderts. ‚Eine Theorie der Gerechtigkeit‘ erschien erstmals 1971 unter dem Originaltitel ‚A Theorie of Justice‘ .
[5] Als solche werden alle materiellen und immateriellen Güter verstanden, die zur Realisierung des jeweiligen Lebensplans für jedermann gleichermaßen notwendig sind. Die Akteure im Urzustand wissen zudem, dass es besser ist, mehr Güter zu besitzen als weniger (Rawls 2012 [1971]: 122f).
[6] Die Forderung der Unparteilichkeit fußt auf Rawls‘ originärer Überzeugung, nach der sich die „Anteile der Menschen an den Früchten und Lasten der gesellschaftlichen Zusammenarbeit nicht durch gesellschaftliche oder natürliche Zufälligkeiten bestimmen lassen“ (Rawls 2012 [1971]: 95) dürfen; natürliche Begabungen und Talente, sowie die gesellschaftliche Startposition seien, so Rawls, moralisch willkürliche Faktoren, die durch sie bedingten sozioökonomischen Vor- und Nachteile unverdient (Rawls 2012 [1971]: 32, 125).
[7] Alternative Gerechtigkeitsvorstellungen werden im Urzustand sukzessive verworfen. Dabei betreibt Rawls einigen argumentativen Aufwand, seine Gerechtigkeitskonzeption anti-utilitaristisch zu formulieren; die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze im Urzustand fällt dementsprechend sowohl gegen das Nutzensummenprinzip als auch das Durchschnittsnutzenprinzip aus. Ein entscheidender Einwand für die Entscheider im Urzustand besteht darin, dass derartige Nützlichkeitserwägungen unzureichend berücksichtigen, dass jedermann gedient ist, wie also „die Summe der Befriedigung über die einzelnen Menschen verteilt ist“ (Rawls 2012 [1971]: 203). Dem Risiko ausgesetzt, sich bei angehobenem Schleier des Nichtwissens als Mitglied der unterdurchschnittlich vermögenden Bevölkerungsschicht zu finden, wird daher kein eigeninteressierter, risikoaverser Entscheider eine solche Gerechtigkeitsvorstellung akzeptieren.
[8] Rawls revidiert und präzisiert die Formulierung der Gerechtigkeitsgrundsätze im Zuge seiner Argumentation mehrfach, ohne deren Wesensgehalt zu verändern. An dieser Stelle ist diese verkürzte Fassung ausreichend. Für die finale Fassung siehe Rawls (2012) [1971]: 336f.
- Citar trabajo
- Jannike Zimmermann (Autor), Dagmar Borchers (Editor), Maximilian Hohmann (Editor), Sandra Kohl (Editor), 2015, 'Robin Hood wider Willen'. Die Frage nach der Rechtfertigbarkeit der Erbschaftssteuer aus einer ethischen und ökonomischen Perspektive, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304353
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