Aufgrund der hoch prekären politischen Situation in einigen Ländern der Welt kommen täglich viele Flüchtlinge nach Deutschland. Unter ihnen sind immer wieder unbegleitete Kinder und Jugendliche, die aufgrund der strapaziösen Fluchtbedingungen hochgradig traumatisiert sind. Oft mussten sie miterleben, wie ihre Eltern gefoltert oder getötet wurden. Auch sind sie unter Umständen selbst Opfer von sexuellem Missbrauch o. ä. im Herkunftsland oder auf der Flucht geworden.
Wenn die Kinder und Jugendlichen die Grenze zu Deutschland passieren können, ohne aufgegriffen und in Asylunterkünfte gebracht zu werden, schaffen sie es häufig, einige Wochen oder sogar Monate in Deutschland ohne staatliche Hilfe zu überleben. Findet ein Aufgriff außerhalb des Grenzbereiches statt, müssen die Minderjährigen dem örtlichen Jugendamt übergeben werden. Damit haben die jungen Menschen nach § 42 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Anspruch auf eine Inobhutnahme und sind im Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe angekommen.
Die oben erwähnte politische Situation hat zur Folge, dass sich viele Jugendhilfeeinrichtungen umorientieren bzw. Zusatzangebote machen müssen. Angesichts dieser Herausforderungen muss die Frage beantwortet werden, ob und wie es möglich ist, umFs in der deutschen Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren. Dieser Forschungsfrage widmet sich die vorliegende Arbeit. Sie soll auf diese Weise einerseits einen Überblick über die derzeitige Flüchtlingssituation in Deutschland schaffen und zum anderen dazu beitragen, eine Grundlage für die Bewältigung der zunehmend komplexer werdenden Aufgabe der Flüchtlingssozialarbeiter zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlegende Begriffsdefinitionen
2.1 unbegleitet
2.2 minderjährig
2.3 Flüchtling
2.4 Zusammenfassung
3. Die aktuelle Situation der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Deutschland
3.1 Spezifische Fluchtmotive Minderjähriger
3.1.1 Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg
3.1.2 Flucht vor Verfolgung wegen politischer Betätigung
3.1.3 Flucht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
3.1.4 Flucht vor einem Mangel an Bildung und Ausbildungsmöglichkeiten
3.1.5 Sonstige Fluchtmotive
3.2 Fakten und Zahlen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland
3.3 Zusammenfassung
4. Schutz für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
4.1 Das internationale Menschenrechtssystem
4.2 Die UN-Kinderrechtskonvention
4.2.1 Artikel 2: Diskriminierungsverbot
4.2.2 Artikel 3: Wohl des Kindes
4.2.3 Artikel 6: Recht auf Leben
4.2.4 Artikel 10: Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte
4.2.5 Artikel 22: Flüchtlingskinder
4.2.6 Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch
4.2.7 Artikel 38: Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften
4.3 Die Genfer Flüchtlingskonvention
4.4 Das Haager Minderjährigenschutzabkommen
4.5 Zusammenfassung
5. Rechtliche Stellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5.1 Das Flughafenverfahren
5.2 Die Dublin III Verordnung
5.2.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Dublin-Verfahren
5.3 Das Asylverfahren
5.3.1 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren
5.4 Zusammenfassung
6. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Kinder-und Jugendhilfe
6.1 Die Erstversorgung
6.2 Mögliche Hilfeformen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach dem SGB VIII
6.2.1 Das Hilfeplanverfahren
6.2.2 Ambulante Erziehungshilfen
6.2.3 Stationäre Erziehungshilfen
6.2.4 Sonstige Erziehungshilfen
6.3 Die Inobhutnahme
6.4 Die Vormundschaft
6.5 Das Clearingverfahren/Clearinghaus
6.5.1 Mögliche Rahmenbedingungen für Clearinghäuser
6.5.2 Kosten der Inobhutnahme und des Clearingverfahrens
6.5.3 Altersfestsetzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
6.5.4 Familienzusammenführung
6.6 Exkurs: Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Niedersachsen
6.6.1 Besonderheiten
6.6.2 Zurückweisung
6.6.3 Erstversorgung nach § 42 SGB VIII
6.6.4 Fiktive Altersfestsetzung
6.6.5 Der Umgang mit Vormundschaften
6.6.6 Beratung im Asylverfahren
6.6.7 Nach der Inobhutnahme
6.7 Zusammenfassung
7. Sozialarbeiterische Herausforderung
8. Fazit
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Glossar
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Aufgrund der hoch prekären politischen Situation in einigen Ländern der Welt kommen täglich viele Flüchtlinge nach Deutschland. Unter ihnen sind immer wieder unbegleitete Kinder und Jugendliche, die aufgrund der stra- paziösen Fluchtbedingungen hochgradig traumatisiert sind. Oft mussten sie miterleben, wie ihre Eltern gefoltert oder getötet wurden. Auch sind sie un- ter Umständen selbst Opfer von sexuellem Missbrauch o. ä. im Herkunfts- land oder auf der Flucht geworden.
Wenn die Kinder und Jugendlichen die Grenze zu Deutschland passieren können, ohne aufgegriffen und in Asylunterkünfte gebracht zu werden, schaffen sie es häufig, einige Wochen oder sogar Monate in Deutschland ohne staatliche Hilfe zu überleben. Findet ein Aufgriff außerhalb des Grenzbereiches statt, müssen die Minderjährigen dem örtlichen Jugendamt übergeben werden. Damit haben die jungen Menschen nach § 42 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII Anspruch auf eine Inobhutnahme und sind im Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe angekommen.
Ende des Jahres 2013 bin ich beruflich das erste Mal in Berührung mit ei- nem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling (umF) gekommen. Im Rah- men meines Bereitschaftsdienstes musste ich eine Inobhutnahme für einen umF organisieren. Dieser war bereits in einer anderen Jugendhilfeeinrich- tung angenommen worden, wo es allerdings zu Auseinandersetzungen mit anderen Jugendlichen kam. Um weitere Konflikte zu vermeiden, sollte eine Krisenintervention stattfinden und ich nahm den männlichen Jugendlichen kurzfristig auf. Nach seiner Ankunft stellte sich allerdings heraus, dass vor- ab viele falsche Informationen gegeben wurden. Während der Aufnahme kam zu Tage, dass der Junge eine ansteckende Krankheit hatte, eine Dro- genproblematik vorlag und nicht sicher war, ob das tatsächliche Alter unter 18 Jahre lag. Nach wenigen Tagen wurde der Jugendliche wieder in den zuständigen Landkreis zurückgeschickt, in welchem die Erstaufnahme statt- fand.
Diese berufliche Situation war für mich Anlass, mich genauer mit dem Themengebiet der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auseinanderzusetzen und die Situation dieser Personengruppe in der Kinder- und Jugendhilfe zu betrachten.
Die oben erwähnte politische Situation hat zur Folge, dass sich viele Ju- gendhilfeeinrichtungen umorientieren bzw. Zusatzangebote machen müssen. Angesichts dieser Herausforderungen muss die Frage beantwortet werden, ob und wie es möglich ist, umFs in der deutschen Kinder- und Jugendhilfe zu integrieren. Dieser Forschungsfrage widmet sich die vorliegende Arbeit. Sie soll auf diese Weise einerseits einen Überblick über die derzeitige Flüchtlingssituation in Deutschland schaffen und zum anderen dazu beitra- gen, eine Grundlage für die Bewältigung der zunehmend komplexer wer- denden Aufgabe der Flüchtlingssozialarbeiter zu schaffen.
Zunächst werden nachfolgend die Begrifflichkeiten der Forschungsfrage definiert. Kapitel 2 beinhaltet demnach Bestimmungen der Begriffe „unbegleitet“, „minderjährig“ und „Flüchtling“.
Kapitel 3 beschreibt die aktuelle Situation von minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland. Die gesetzlichen Grundlagen des Umgangs mit dieser Per- sonengruppe werden im Rahmen von Kapitel 4 und 5 thematisiert. Da Deutschland zu den Vereinten Nationen gehört, sind diverse Konvention wirksam, welche darauf abzielen, unbegleiteten minderjährigen Flüchtlin- gen Schutz zu gewähren. Vorgestellt werden in Kapitel 4 sodann das inter- nationale Menschenrechtssystem wie auch die UN-Kinderrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Haager Kinderschutzüberein- kommen.
In Kapitel 5 wird die rechtliche Stellung der umFs beschrieben. Die drei wichtigsten - das Flughafenverfahren, die Dublin III-Verordnung und das deutsche Asylverfahren - werden genauer betrachtet.
Inwieweit unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Kinder- und Ju- gendhilfe versorgt, pädagogisch betreut und integriert werden, erläutert Ka- pitel 6 genauer. Zu betrachten gilt diesbezüglich die Organisation der Erst- versorgung der umFs sowie der Hilfeformen, welche den umFs gemäß SGB VIII zustehen - wie Inobhutnahmen und das Clearingverfahren. Au- ßerdem beinhaltet dieses Kapitel einen Exkurs zum Umgang mit unbegleite- ten minderjährigen Flüchtlingen in Niedersachsen. In diesem Exkurs möchte ich aufzeigen, wie die umFs in Niedersachsen versorgt und betreut werden. Wie handhaben einzelne Landkreise und Städte die zunehmende Ankunft von Flüchtlingen? Wie gestaltet sich die Erstversorgung und wie wird mit der fiktiven Altersfestsetzung umgegangen? Mit diesem Textabschnitt wer- den die zuvor allgemeinen Grundlagen spezifiziert, um ein besseres Ver- ständnis für die Praxis zu entwickeln und für die nachfolgende sozialpäda- gogische Perspektive eine ausreichend detaillierte Basis zu schaffen.
Diese Frage nach der sozialpädagogischen Herausforderung, welche der Umgang mit den umFs darstellt, wird zum Abschluss der vorliegenden Bachelorarbeit kurz in Kapitel 7 thematisiert. Mit einer Annäherung an diese Debatte endet die Arbeit, deren Inhalte in einem Fazit zusammengefasst und mit einem Ausblick versehen ist. Im Fazit werde ich die wichtigsten Erkenntnisse dieser Arbeit resümieren und reflektieren, ob die vorangegangene Forschungsfrage beantwortet werden konnte.
Zum einfacheren Leseverständnis werde ich bei geschlechtsbezogenen Begrifflichkeiten ausschließlich die männliche Form wählen. Mit dieser sind die weiblichen Akteure gleichermaßen angesprochen.
2. Grundlegende Begriffsdefinitionen
Die Bezeichnung „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ tritt am häufigs- ten im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendhilfe auf. Dieser Titel ist in drei Teilbereiche untergliedert:
- unbegleitet
- minderjährig
- Flüchtling
Nur wenn diese Komponenten differenziert und gemeinsam betrachtet werden, entsteht zwischen ihnen ein spezifischer Zusammenhang. Eine solche Betrachtung erfolgt in diesem Kapitel.
Alleinstehend sagt der Titel „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ ledig- lich aus, dass junge Menschen ohne die Begleitung Erwachsener in ein für sie fremdes Land eingereist sind. Es wird dabei unter anderem nicht deut- lich, wie sich der Aufenthaltsstatus des jungen Menschen verhält (vgl. Stauf 2012, S. 15).
Im weiteren Verlauf folgt eine Teildifferenzierung der drei genannten Begriffskomponenten.
2.1 unbegleitet
Der Begriff „unbegleitet“ äußert lediglich, dass Kinder oder Jugendliche von ihren Eltern und/oder anderen Bezugspersonen getrennt sind. Vor dem Hintergrund von internationalen Schutzabkommen, wie zum Bei- spiel dem Haager Minderjährigenschutzabkommen oder der UN- Kinderrechtskonvention, bezeichnet der Begriff, dass Kinder und Jugendli- che ohne Eltern oder andere Personen in das Bundesgebiet eingereist sind oder dass sie ohne volljährige Begleitung zurückgelassen wurden (vgl. Stauf 2012, S. 15).
2.2 minderjährig
Nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) tritt die Volljährigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Kraft. Die Interessen des Minderjähri- gen werden bis zu diesem Zeitpunkt von den jeweiligen Erziehungsberech- tigten oder eines Vormunds vertreten (vgl. Schmieglitz u. a. 2014, S. 17). Im Bundesdeutschen Asylrecht wird der Begriff „minderjährig“ nochmals unterschieden. Im Asylrecht § 12 sind Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr asylmündig und somit auch verfahrensfähig. Nach dem Asylrecht bedeutet diese Gesetzeslage, dass die Jugendlichen sich selbst vertreten kön- nen/müssen und dass sie in Gemeinschaftsunterkünfte untergebracht wer- den.
Unterschiedliche Institutionen setzen sich seit geraumer Zeit dafür ein, dass diese sehr umstrittene asyl- und ausländerrechtliche Verfahrensfähigkeit abgeschafft bzw. abgeändert wird. Die Kritik macht sich daran fest, dass jugendliche Flüchtlinge in der Regel überfordert sind, wenn sie ein Asylver- fahren alleine durchlaufen müssen (vgl. Stauf 2012, S. 17). Im Asylverfah- rensgesetz (AsylVfG) § 12 Abs. 1 und 2 zur Handlungsfähigkeit Minderjäh- riger heißt es:
„(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.“
Dieser Gesetzestext verdeutlicht die genannte Problematik.
2.3 Flüchtling
Laut der UNO-Flüchtlingshilfe United Nations High Commissioner for Re- fugees (UNHCR) und gemäß deren Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (in Kraft getreten am 22. April 1954) ist ein Flüchtling nach Artikel I Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen, wer sich nachweisbar aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion oder Nationalität sowie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder einer politischen Überzeugung nicht in seinem Heimatland befindet.
Wer aus diesen Gründen nicht den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will oder wer sich als staaten- los bezeichnet, da er sich infolge der oben genannten Gründe außerhalb sei- nes Landes befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder will, gilt als Flüchtling1.
Nach dem deutschen Grundgesetz (GG) Art. 16a zum Asylrecht ist ein Flüchtling, welcher politisch verfolgt wird. Auf eine solche Verfolgung kann sich jedoch nicht berufen werden, wenn der Betroffene aus einem Mit- gliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Dritt- staat einreist, in welchem nach internationalem Verständnis sichergestellt ist, dass die Grundfreiheiten nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte gewährleistet ist.
Außerdem heißt es weiter, dass derjenige politische Verfolgung nicht gel- tend machen kann, der aus einem Staat kommt, in welchem nach Auffas- sung des Bundesrates aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet ist, dass keine politi- sche Verfolgungen, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafungen oder Behandlungen stattfinden.
So wird aus der jeweiligen staatlichen Rechtslage abgeleitet, dass die Staatsbürger nicht politisch verfolgt werden, wenn sie nicht das Gegenteil beweisen können.
Diese gesetzlichen und politischen Grundlagen können für die Begriffsbe- stimmung „unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge“ allerdings nur einge- schränkt geltend gemacht werden. Denn bei minderjährigen Flüchtlingen sollte der Status „Flüchtling“ gemäß Schmieglitz nicht streng juristisch be- trachtet werden. In erster Linie handelt es sich um Kinder und Jugendliche, welche Schutz suchend sind, aber auch um solche, welche bereits das Asyl- verfahren erfolgreich durchlaufen haben und somit anerkannte Flüchtlinge in der Bundesrepublik sind (vgl. Schmieglitz u. a. 2014, S. 18).
Aus diesen kontroversen Aussagen zwischen juristischer und praktischer Perspektive wird deutlich, dass die politische Diskussion um Asylsuchende und Asylverfahren häufig für Fehlinterpretation und Missverständnisse sorgt. Um die Situation eines Menschen differenziert beurteilen zu können, muss bei dem Begriff „Flüchtling“ in drei Bereiche unterschieden werden:
1. Völkerrecht
2. deutsches Recht
3. umgangssprachliche Bedeutung
Das Völkerrecht stimmt überein mit der Genfer Flüchtlingskonvention von 19512. In dieser Konvention ist zwar deutlich vermerkt, was unter einem politischen Flüchtling zu verstehen ist, jedoch nicht, wie mit Betroffenen umgegangen werden soll. Somit entscheidet jeder Unterzeichnerstaat für sich, wie ein Asylverfahren zu durchlaufen ist. Die Genfer Flüchtlingskon- vention setzt diesen Verfahren Grenzen, indem es besagt, dass kein Staat einen Menschen in ein Gebiet zurückweisen oder abschieben darf, in dem nicht gewährleistet ist, dass dessen Leben und die Freiheit unantastbar ist. Durch die mittlerweile hohe Anzahl von Staaten (147)3, welche die Konven- tion unterschrieben haben, ist ein internationales Flüchtlingsregime entstan- den. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ein jeder, der Furcht vor Ver- folgung in seinem Heimatland nachweisen kann, Schutz in einem Mitglied- staat erhält.
Wird sich auf das deutsche Recht bezogen, so müssen zwei Personengruppen unterschieden werden: Zum einen die Menschen, die nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes politisch verfolgt werden. Diese Gruppe von Menschen wird als asylberechtigt bezeichnet. Sie erhalten das sogenannte „kleine Asyl“ nach § 60 AufenthG.
Zum anderen die Kontingentflüchtlinge. Kontingentflüchtlinge stellen eine Gruppe von Menschen dar, welche aus humanitären Gründen im Rahmen internationaler Hilfsmaßnahmen aufgenommen und unterstützt werden. Dies geschieht, wenn keine anderen ersichtlichen Hilfsmaßnahmen mehr zur Ver- fügung stehen, um das Leben und die Gesundheit der Betroffenen zu schüt- zen. Das Besondere an den Kontingentflüchtlingen ist, dass diese Menschen kein herkömmliches Asylverfahren durchlaufen müssen, sondern dass sie ohne selbiges rechtlich mit den Asylberechtigten gleichgestellt werden.
Die umgangssprachliche Bedeutung des Begriffs „Flüchtling“ hängt von den jeweiligen Fluchtmotiven und von den politischen Einstellungen des diesen Begriff verwendenden Menschen ab. Beispielsweise ist es umgangs- sprachlich anerkannt, dass Menschen, welche eine individuelle Verfolgung oder eine Gruppenverfolgung erleben mussten, in Deutschland als Flücht- linge bezeichnet werden. Menschen wiederum, welche ihr Heimatland aus Angst vor wirtschaftlicher Not verlassen, sind in Deutschland keine Flücht- linge, sondern werden als Migranten betitelt. Für diese Personengruppe hat dies zum Nachteil, dass für sie bei weiten nicht so viele internationale Schutzsysteme vorliegen als bei Flüchtlingen.
Völkerrechtlich wird zwischen Flüchtlingen und Migranten wie folgt unterschieden (vgl. Angenendt 2000, S. 19 - 22): „[...] Migranten wandern, weil sie diese Option gewählt haben, daß [sic] aber Flüchtlinge wandern, weil sie dazu gezwungen sind.“ (Angenendt 2000, S. 22)
Eine solche eindeutige Zweiteilung bei den ihre Heimat verlassenden Men- schen vorzunehmen, gestaltet sich aber als schwierig. Denn wenn Menschen politisch verfolgt werden, ist häufig auch die wirtschaftliche Lebensgrund- lage der Betroffenen beeinträchtigt. Somit kann es zu einer Mischung aus politischer Verfolgung, wirtschaftlichen Zusammenbrüchen, sozialer Zerrüt- tung und/oder ökologischen Katastrophen kommen (vgl. Angenendt 2000, S. 22).
Auch in der aktuellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlin- gen ist dieses oben genannte Dilemma um die Gruppenzuteilung präsent. So werden zum Beispiel Kinder und Jugendliche, welche aus wirtschaftlichen Gründen ihr Land verlassen mussten häufig von Wohlfahrtsverbänden und/oder von Flüchtlinge unterstützenden Gruppen als Flüchtlinge tituliert. Die Behörden hingegen orientieren sich streng an der juristischen Definition aus dem Asylrecht. Es werden also nur diejenigen jungen Menschen als Flüchtlinge bezeichnet, welche als Kontingentflüchtlinge4 und Konventions- flüchtlinge5 in die Bundesrepublik kommen oder welche ein Bleiberecht erwirkt haben.
Nach dem Europäischen Flüchtlingsrat (ECRE, European Council on Refugees and Exiles) werden als minderjährige Flüchtlinge Personen bezeichnet, welche noch nicht das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben und (vgl. Angenendt 2000, S. 22 - 23):
- ·„die um einen Flüchtlingsstatus oder um internationalen Schutz nachsuchen
- die in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen und internationa- len Recht als Flüchtling anerkannt wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten begleitet sind, oder
- die zur Flucht über eine internationale Grenze gezwungen worden sind, etwa aufgrund eines Krieges oder Bürgerkrieges oder aufgrund allgemeiner Gewalttätigkeiten.“ (Angenendt 2000, S. 23)
2.4 Zusammenfassung
Der Begriff „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ gibt keinen Aufschluss bezüglich des Aufenthaltsstatus des jungen Menschen. Er äußert lediglich, dass ein junger Mensch ohne die Begleitung eines Erwachsenen in ein für ihn fremdes Land gereist ist.
Werden die drei Begriffe differenziert betrachtet, fallen bereits in dem The- mengebiet der Minderjährigkeit Unterschiede auf: Nach dem BGB ist ein junger Mensch nach Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Nach dem Asylrecht allerdings haben Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr bereits die Volljährigkeit erreicht und sind somit asylmündig wie auch verfahrensfähig. Das Asylrecht bietet die Grundlage dafür, dass 16-jährige Flüchtlinge mit Erwachsenen gleichgestellt werden, was zur Folge hat, dass sich die jungen Menschen in dem Asylverfahren selbst vertreten müssen und in Gemein- schaftsunterkünften gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht werden.
Als Flüchtlinge werden die jungen Menschen bezeichnet, welche u. a. aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung nachweisbar Furcht vor Verfolgung haben und sich daher nicht in ihrem Heimatland befinden.
Nach dem deutschen Grundgesetz ist ein Flüchtling, wer politisch verfolgt wird. Im Falle eines minderjährigen „Flüchtlings“ ist lediglich ein Schutz suchendes Kind oder ein Schutz suchender Jugendlicher gemeint. Auch die unterschiedlichen Fluchtmotive sind ausschlaggebend für die An- erkennung als Flüchtling. Menschen, welche z. B. aus wirtschaftlicher Not heraus ihr Heimatland verlassen mussten, werden in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt, sondern werden als Migranten bezeichnet -was zur Folge hat, dass ihnen nicht so viele internationale Schutzsysteme unterstüt- zend zur Seite stehen wie Flüchtlingen. Als Flüchtlinge werden nur Men- schen bezeichnet, welche als Kontingentflüchtlinge (Hilfe aus humanitären Gründen) oder als Konventionsflüchtlinge (genießen Flüchtlingsschutz auf- grund von Verfolgung im Heimatland) nach Deutschland kommen.
3. Die aktuelle Situation der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Deutschland
Dieses Kapitel widmet sich der aktuellen Situation der unbegleiteten min- derjährigen Flüchtlinge in Deutschland. Mit Hilfe von Tabellen wird aufge- zeigt, aus welchen Ländern der Welt prozentual die meisten Flüchtlinge stammen, welches Alter die Minderjährigen haben und ob es sich vorwie- gend um Mädchen oder um Jungen handelt. Auch wird dargestellt, dass es spezifische Fluchtmotive für Minderjährige gibt. Vier dieser Gründe werden genauer erörtert.
Am 15.10.2014 stellten diverse Politiker wie auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an den Deutschen Bundestag in der 18. Wahlperiode eine große Anfrage. Aus der als Antwort folgenden 28-seitigen Stellungnahme über die Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in Deutschland geht hervor, dass nach Schätzungen des „Bundesfachverbandes unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ (B-UMF) derzeit in Deutschland ca. 9000 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge leben.
Der größte Teil stammt aus Afghanistan, Syrien, Somalia und dem Irak. 2013 wurden nach Aussage des statistischen Bundesamtes 6 584 unbegleite- te minderjährige Flüchtlinge in Obhut genommen. Im Vergleich zu dem Jahr 2012 bedeutet dies eine Steigerung um 1 800 Inobhutnahmen. Auch geht aus der Stellungnahme des Deutschen Bundestages hervor, dass im Jahr 2013 drei Mal so viele Asylanträge (2500 Anträge) von umFs ge- stellt wurden als noch im Jahr 2007. Es ist aber zu beachten, dass bei weiten nicht alle Minderjährigen einen Antrag auf Asyl stellen. Viele von ihnen beantragen lediglich subsidiären Schutz6 oder es werden gar keine Anträge eingereicht. Somit ist die Dunkelziffer, von minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland sehr hoch.
Das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration (BAMF) hat im Jahr 2013 in 1024 Fällen über Asylanträge von umFs entschieden. 580 Minderjährige konnten in Form von Asyl, Anerkennung als Flüchtling, subsidiärem Schutz oder nationalem Abschiebungsschutz internationalen Schutz erhalten. Im Jahr 2012 befand sich die oben genannte Schutzquote noch bei 45 Prozent. Am Ende des Jahres 2013 ist die Schutzquote bereits auf bis zu 60 Prozent angestiegen.7
Des Weiteren ergibt sich aus der großen Anfrage, dass es in vielen Angele- genheiten grundlegender Bedürfnisse zu Mängeln im Umgang mit minder- jährigen unbegleiteten Flüchtlingen kommt. Zum Beispiel wird bei der Un- terbringung der umFs kritisiert, dass diese häufig in Erstaufnahmeeinrich- tungen für Asylsuchende oder in sogenannten „Gemeinschaftsunterkünften“ verbleiben müssen. Diese sind jedoch nicht auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet. Eine Betriebserlaubnis nach dem SGB VIII § 45 ist unter die- sen Voraussetzungen der nicht kindgerechten Gestaltung nicht vorgesehen und möglich. Im § 45 SGB VIII Abs. 2 ist zu lesen8, „[…] Sie [die Betriebserlaubnis] ist zu versagen, wenn,
1. die Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder
2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Ein- richtung nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder
b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird.“9
Die Verweigerung einer Betriebserlaubnis im Rahmen des § 45 SGB VIII ist daraus zu schließen, dass im Regelfall keine pädagogischen Fachkräfte vor Ort sind und es außerdem in den meisten Fällen an adäquaten Sprachund Bildungsangeboten fehlt.
Des Weiteren werden sowohl das Clearingverfahren als auch die Einreise in Verbindung mit Inhaftierung und Abschiebung in der großen Anfrage ebenso bemängelt wie der Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung10. Auf einen Teil der genannten Bereiche wird im späteren Verlauf dieser Arbeit noch genauer eingegangen.
Zur besseren Visualisierung der gestellten Asylanträge im Jahr 2013 folgt eine Tabelle, die vom BAMF ausgegeben wurde. In dieser sind diejenigen Minderjährigen nicht mit aufgeführt, welche mit unbekanntem Alter einge- reist sind. Daher stimmt die Gesamtzahl nicht überein (vgl. Müller 2014, S. 22).
Tabelle 1 Unbegleitete minderjährige Asylantragsteller 2013
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Tabelle nach Müller 2014, S. 22)
3.1 Spezifische Fluchtmotive Minderjähriger
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Minderjährige aus ihrem Her- kunftsland flüchten oder von ihren Eltern fortgeschickt werden (vgl. Jordan 2000, S. 21). Es kommt auch öfter vor, dass junge Menschen während der Flucht von ihren Eltern getrennt werden und sie somit erst zu alleine reisen- den Flüchtlingen werden.
Entscheiden die Eltern sich jedoch dazu, die Kinder und Jugendlichen allei- ne auf die Flucht zu schicken, sind die Minderjährigen häufig von Schleu- sern und Menschenhändlern abhängig. Diese sollen den Kindern behilflich sein, die Landesgrenze zu überqueren, um im jeweiligen Wunschland anzu- kommen. Die Bedingungen während der Flucht sind in den meisten Fällen katastrophal und menschenunwürdig. Häufig sind die Heranwachsenden seit Monaten oder sogar Jahren auf der Flucht, bis sie ihr Ziel erreicht haben. Während der Flucht werden sie oft Opfer von Gewalttaten (vgl. Schmieglitz 2014, S. 24).
Häufige Ursachen für eine Flucht sind die Lebenssituationen in den Herkunftsländern, aber auch die jeweilige politische Lage sowie die gesellschaftlichen und familiären Situationen (vgl. Jordan 2000, S. 21).
Wenn die Minderjährigen in Deutschland ankommen, werden deren Flucht- gründe häufig nicht anerkannt, da sie zwar aus Kriegs- und Bürgerkriegsge- bieten stammen, in diesen aber keine staatliche Verfolgung herrscht, wie zum Beispiel in Afghanistan, Sierra Leone, dem Sudan und Liberia. Auch ist eine Anerkennung als Flüchtling in Deutschland für die Kinder und Ju- gendlichen nur schwer zu erhalten, da sie selber häufig keine eigenen politi- schen Aktivitäten in ihrem Heimatland nachweisen können.
Im Jahr 2000 sind die Innenbehörden der deutschen Großstädte davon aus- gegangen, dass etwa 90 % der minderjährigen Flüchtlinge aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“, wie zum Beispiel Rumänien, stammten. Oder sie kamen aus anderen Ländern, bei denen es für die Heranwachsenden schwer ist, in Deutschland als asylberechtigt anerkannt zu werden. Zu die- sen Ländern zählten die Türkei, das ehemalige Jugoslawien und Vietnam. Es wird davon ausgegangen, dass nur ein geringer Teil der Kinder und Ju- gendlichen Fluchtgründe nachweisen kann, welche in Deutschland einen positiv beschiedenen Asylantrag rechtfertigen.
Aber dennoch gibt es für Kinder spezifische Fluchtmotive, welche vom deutschen Bundesamt als für eine Flucht relevant anerkannt werden (vgl. Angenendt 2000, S. 28-29). Im Folgenden wird auf einige dieser Fluchtmotive genauer eingegangen.
3.1.1 Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg
Minderjährige sind in Ländern, in welchen Kriegs- und Bürgerkriegssituati- onen vorherrschen, besonders schutzlos und den Erwachsenen ausgeliefert. Kriegshandlungen werden vermehrt über Jahre auf die Zivilbevölkerung ausgerichtet, indem großflächige Vertreibungen durch Folter und Tötungen von ethnischen Gruppen stattfinden oder die Lebensgrundlage (z. B. die Landwirtschaft) völlig zerstört wird. Derartige Kriegsmethoden lösen häufig eine Massenflucht aus.
Kinder und Jugendliche sind von einer Vertreibung noch stärker betroffen als Erwachsene, da sie physisch und psychisch instabiler sind. Auf der Flucht leiden die jungen Menschen nicht nur an der Angst vor dem Ungewissen, sondern viele von ihnen hungern oder verhungern während der Flucht (vgl. Angenendt 2000, S.29-30).
In Kriegs- und Bürgerkriegsländern ist es üblich, dass Jungen und Mädchen zum Kriegsdienst gezwungen oder regulär eingezogen werden. Die Jungen werden zu Kindersoldaten ausgebildet und die Mädchen werden als Camp follower11 eingesetzt (vgl. Jordan 2000, S. 21-22). Bevor es soweit ist, dass die Kinder und Jugendlichen im Kriegsdienst eingesetzt werden, müssen sie viele Qualen über sich ergehen lassen. Zur Vorbereitung auf den Krieg wer- den die jungen Menschen in sogenannte „Vorbereitungslager“ geschickt. In diesen werden sie durch Drogencocktails, Folter und andere menschen- rechtsverletzende Praktiken gefügig gemacht. Ihre Persönlichkeit und ihre Ideologie werden gebrochen, damit aus den Kindern und Jugendlichen mög- lichst skrupellose Soldaten werden. Die verschleppten Mädchen sind häufig zusätzlich Opfer von sexueller Gewalt (vgl. Angenendt 2000, S. 30).
3.1.2 Flucht vor Verfolgung wegen politischer Betätigung
In vielen Ländern der Welt werden große Bevölkerungsgruppen aufgrund von ethnischen, rassistischen, politischen und religiösen Diskriminierungen verfolgt. Das Demütigen und Bedrohen dieser Gruppen betrifft auch Kinder und Jugendliche. Die Kinder werden dabei häufig als Mittel zum Zweck eingesetzt. Wenn die Eltern politische beziehungsweise religiöse Oppositionelle sind, werden die jungen Menschen gefoltert, entführt oder getötet, um die Eltern zur Herausgabe von Informationen zu zwingen.
Auch wenn die Kinder und Jugendlichen selbst oppositionell aktiv sind, z. B. durch Verteilung von Flugblättern, als Nachrichtenbote, durch das Aufhängen von Plakaten o. ä., so kann dieses Handeln zur Verfolgung durch Sicherheitskräfte führen.
Fluchtgrund für Kinder und Jugendliche aus dem eigenem Land ist aber häufig erst die Androhung, dass die Minderjährigen in sogenannte „Umerziehungslager“ im eigenem Land oder im befreundetet Ausland gebracht werden sollen (vgl. Jordan 2000, S. 22-23).
Sind die Minderjährigen nach einer Flucht in einem anderen Land ange- kommen, ist es für sie häufig schwer, glaubhaft nachzuweisen, dass sie zum Beispiel aufgrund von Hilfsdiensten für politisch verbotene Gruppen von den Sicherheitskräften in ihrem Land verfolgt wurden - obwohl den Behör- den bekannt ist, dass ein Minderjähriger verfolgt werden kann, weil er im kleinem Rahmen unterstützend tätig war (vgl. Angenendt 2000, S. 30).
3.1.3 Flucht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
Ein weiterer Grund dafür, dass immer mehr Minderjährige (in diesem Fall vor allem Mädchen) ihr Heimatland verlassen, ist die Furcht vor sexueller Gewalt. Wie schon oben beschrieben, werden junge Mädchen in Kriegsge- bieten häufig als Camp Follower eingesetzt, was auch oft beinhaltet, den männlichen Soldaten sexuelle Dienste anbieten zu müssen. Außerdem gibt es Länder, für welche belegt ist, dass junge Mädchen in Polizeidienststellen und Gefängnissen sexuell missbraucht werden. In einigen Ländern der Erde werden Mädchen des Weiteren aufgrund von sozialer und kultureller Über- zeugung von Erwachsenen zu einer Genitalverstümmelung gezwungen. Die industriellen Länder akzeptieren eine solche anstehende Verstümmelung immer häufiger als Fluchtgrund von jungen Frauen und Mädchen. Dass vie- le weibliche Minderjährige die Strapazen einer Flucht auf sich nehmen, um sich selbst zu schützen, wird somit als Widerstand gegen diese Form der Machtausübung betrachtet (vgl. Angenendt 2000, S. 31-32).
3.1.4 Flucht vor einem Mangel an Bildung und Ausbildungsmöglichkei- ten
Da Kinder und Jugendliche oftmals miterleben mussten, wie die Existenz ihrer Eltern vom Staat zerstört wurde oder wie in den Familien wirtschaftliche Not und Arbeitslosigkeit herrschte, sehen die jungen Menschen oftmals keinen anderen Ausweg, als ihr Land zu verlassen, um eine adäquate Schulausbildung und/oder Berufsausbildung absolvieren zu können. In den Ländern, in welchen dies als Fluchtgrund für Minderjährige relevant ist, ist keine staatliche Versorgung gewährleistet.
In einem industriellen Land wollen die jungen Menschen ihr Leben durch eine Berufsausbildung o. ä. lebenswert gestalten. Es ist nicht selten, dass die Kinder ihre Eltern anschließend finanziell unterstützen (vgl. Jordan 2000, S. 23).
3.1.5 Sonstige Fluchtmotive
Es gibt noch zahlreiche andere Gründe, aus welchen Kinder und Jugendli- che es als erforderlich ansehen, aus ihrem Land zu fliehen. So sind sie zum Beispiel oftmals auf der Suche nach anderen Familienmitgliedern, welche zu einem früheren Zeitpunkt bereits das Land verlassen haben. Des Weite- ren kann Flucht verursacht werden durch Zwangsverheiratung, Zwangspros- titution, Sippenhaft, Diskriminierung, religiöse Unterdrückung und die Zu- gehörigkeit zu einer benachteiligten sozialen Gruppe. In den meisten Fällen kommt es zu einer Verknüpfung von mehreren Fluchtmotiven.
An diesen Fluchtgründen ist zu erkennen, dass ein großer Teil der unbeglei- teten minderjährigen Flüchtlinge diverse Gewalterfahrungen machen muss- ten (vgl. Schmieglitz 2014, S.23-24). Nur ein kleiner Teil an Kindern und Jugendlichen verlässt das Heimatland aus freien Stücken. In den meisten Fällen sind die Eltern oder andere nahe Verwandte dafür verantwortlich. Auch die Organisation der Flucht ist für ein Kind alleine nicht umsetzbar - auch hier wird Unterstützung von erwachsenen Helfern benötigt. Es darf daher nicht vergessen werden, dass kaum ein Minderjähriger freiwillig al- leine nach Deutschland gereist ist (vgl. Angenendt 2000, S. 32).
Durch die strapaziösen Fluchtbedingungen kann es gemäß Schmieglitz zu folgenden psychischen Belastungen bei Minderjährigen kommen:
- Akute Belastungsreaktion (ABR)
Die Symptome der ABR zeigen sich, indem der Minderjährige mit Rückzug, Desorientierung, verbaler Aggressionen, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit reagiert.
- Akute Belastungsstörung (ABS)
Es wird von einer emotionalen Taubheit gesprochen wie auch von einer Beeinträchtigung der bewussten Wahrnehmung und einer Störung des Gedächtnisses und des Ich-Erlebens.
- Anpassungsstörung (subklinische PTBS)
Der Beginn der Anpassungsstörung liegt meist innerhalb eines Monats in Anschluss an das traumatische Erlebnis. In der Regel dauert die Anpassungsstörung nicht länger als sechs Monate an. Eine Folgeerscheinung kann eine depressive Reaktion sein, welche bis zu zwei Jahren andauern kann. Durch die Anpassungsstörung sind die jungen Menschen emotional beeinträchtigt. Symptome können u. a. folgende sein: Angst, Besorgnis, sozial destruktives Verhalten, Rückzugstendenzen.
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Die PTBS zeichnet sich aus durch Vermeidungskomplexe und Übererregung sowie Intrusionen12.
Vermeidungskomplexe beinhaltet u. a., bewusste Strategien zu entwickeln, um beispielsweise bestimmte Orte nicht besuchen zu müssen oder Menschen aus dem Weg zu gehen, die mit dem traumatisierenden Erlebnis in Verbindung gebracht werden.
Die Übererregung zeichnet sich u. a. aus durch aggressive Durchbrüche, Schlaf- und Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit und übermäßige Schreckhaftigkeit. Auch gehören körperliche Symptome zu der Belastungsstörung, wie z. B. Kopfschmerzen, Magenkrämpfe, beeinträchtigtes Immunsystem und Herzprobleme.
Außerdem beinhaltet die PTBS die Symptome der ABR, ABS und der Anpassungsstörung.
Die Posttraumatische Belastungsstörung ist behandlungsbedürftig (vgl. Schmieglitz 2014, S. 153-154).
Die verschiedenen psychischen Störungen machen deutlich, dass es umso mehr die Aufgabe des aufnehmenden Landes ist, sich um das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen. Durch die schwerwiegenden phy- sischen wie auch psychischen Gewalterfahrungen kommen die Kinder und Jugendlichen in den meisten Fällen schwer traumatisiert in ihrem Zielland an. Sie haben kaum eine Chance, das Erlebte zu verarbeiten. Ihnen fehlen der Rückhalt und die Unterstützung der Familie, sie sind alleine in einem fremden Land und kennen die Sprache nicht. Durch die Grausamkeit, wel- che die Kinder mit ansehen und erleben mussten - wie das Miterleben von Folter oder Tötung von Familienangehörigen - haben diese Kinder häufig das Vertrauen in Erwachsene verloren. Sie haben Gefühle von Hilflosigkeit, Machtlosigkeit und Vertrauensverlust. Durch die negative Sozialisation, den Kontrollverlust über das eigene Leben und den Missbrauch des Urvertrau- ens sind diese Kinder nur schwer therapierbar (vgl. Schmieglitz 2014, S. 23-24).
3.2 Fakten und Zahlen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland
Minderjährige, welche sich ohne ihre Sorgeberechtigten auf der Flucht be- finden, stehen national wie auch international unter einem besonderen Schutz.13 Dies gilt auch für die verschiedenen aufenthalts-, asyl- und sozial- rechtlichen Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Einreise nach Deutschland auftreten. Auf alle diese Schutzrechte wird im weiteren Verlauf dieser Arbeit eingegangen.
Im Bundesamt für Flüchtlinge und Migration sind diejenigen Personen, welche für die Asylentscheidungen zuständig sind, für den Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen besonders geschult. Sie sollen gewährleisten, dass die Anhörungen mit den jungen Menschen nicht zu formal verlaufen und dass die spezifischen Bedürfnisse berücksichtigt werden. Wie anfänglich bereits erwähnt, sind die jungen Menschen gemäß § 2 BGB in Deutschland erst volljährig, wenn sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Dies steht allerdings im Widerspruch mit § 12 Abs. 1 des Asylverfahrensge- setzes (AsylVfG) bzw. dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Denn diese letz- teren beiden Gesetze haben zur Folge, dass 16- und 17-jährige unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahrensfra- gen auch ohne gesetzlichen Vertreter (Vormund) zur Rechenschaft gezogen werden können. Dennoch ist die Bundesregierung darum bemüht, die Al- tersgrenze des Asyl- und Aufenthaltsgesetzes nach oben zu korrigieren (vgl. BAMF Politikbericht 2013, S. 50).
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten zwölf Hauptherkunftsländer von denjenigen asylsuchenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, welche nach Deutschland einreisen. Die Angaben sind aus dem Jahr 2013 (vgl. Müller 2014, S. 20).
Tabelle 2 Die zwölf wichtigsten Hauptherkunftsländer von umF
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Tabelle nach Müller 2014, S. 20)
Zwischen 1993 und 2007 konnte ein kontinuierlicher Rückgang der Asylan- träge beobachtet werden, welche von unbegleiteten minderjährigen Flücht- lingen gestellt wurden. Seit 2008 steigen die Zahlen wieder rapide an. Waren es 2008 noch 763 Anträge, beantragten im Jahr 2010 bereits 1948 junge Menschen Asyl und 2012 waren es 2096 (vgl. Müller 2014, S. 20- 21).
3.3 Zusammenfassung
Laut dem Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten im Jahr 2013 in Deutschland ca. 9000 Flüchtlinge, die noch nicht die Voll- jährigkeit erreicht haben. Der größte Teil dieser Flüchtlinge stammt aus Af- ghanistan, Syrien, Somalia und dem Irak. Das statistische Bundesamt äußer- te, dass 2013 6584 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut ge- nommen wurden. Hierbei ist zu beachten, dass es aufgrund unzureichender Beratung, Ängste der Minderjährigen und fehlender Informationen von An- laufstellen eine hohe Dunkelziffer gibt. Es können demnach keine eindeuti- gen Zahlen von umFs genannt werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisieren in ihrer großen Anfrage in der 18. Wahlperiode an den deutschen Bundestag, dass es in einigen Bereichen noch erhebliche Mängel im Umgang mit umFs gibt. Zum Beispiel wird die Unterbringung der Minderjährigen kritisiert. Häufig werden diese in Gemeinschaftsunterkünften für Erwachsene untergebracht. Diese sind jedoch nicht auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet. In der Regel gibt es in diesen Unterkünften keine pädagogischen Fachkräfte und es fehlt an adäquaten Sprach- und Bildungsangeboten.
Die häufigsten Ursachen für die Flucht eines Minderjährigen sind die derzeitigen Lebenssituation in den Herkunftsländern, aber auch die politische Lage sowie die gesellschaftliche und familiäre Situation.
In dieser Hinsicht wird von spezifischen Fluchtmotiven gesprochen, die für Minderjährige als Gründe gelten, ihre Heimatländer zu verlassen. Häufig ist eine Verknüpfung von unterschiedlichen Gründen der Auslöser zur Flucht.
Durch die traumatischen Erfahrungen und die strapaziösen Fluchtbedingun- gen kommt es oft zu psychischen Belastungen der Minderjährigen. Es ist die Aufgabe des aufnehmenden Landes, sich um das Wohl des Min- derjährigen zu bemühen. Aufgrund einer negativen Sozialisation, den Kon- trollverlust über das eigene Leben und den Missbrauch des Urvertrauens sind diese Kinder und Jugendlichen oft nur schwer therapierbar.
4. Schutz für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen unter einem besonderen Schutz stehen. Die Heranwachsenden teilen alle ein gemeinsames Schicksal: Sie haben ihr Land unfreiwillig verlassen, um vor Verfolgung, Krieg oder anderen Gefahren zu entkommen. Die Kinder bzw. Jugendlichen sind in einem ihnen fremden Land auf Hilfe und Schutz angewiesen. Die Heranwachsenden sind nicht nur durch die traumatischen Fluchterfah- rungen geprägt, sondern sie leiden auch an körperlichen, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen. Somit sind sie einer doppelten Belastung aus- gesetzt: Zum einen den traumatischen Erlebnissen der Flucht, zum anderen müssen sie sich ohne vertraute Bezugspersonen in einem fremden Land zu- rechtfinden (vgl. Schmieglitz 2014, S. 24-25).
In diesem vierten Kapitel wird sich den politisch-rechtlichen internationalen Grundlagen zum Schutz der umFs gewidmet. Betrachtet werden nachfol- gend das internationale Menschenrechtssystem, die UN- Kinderrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention und das Haager Minderjährigenschutzabkommen bzw. das Haager Kinderschutzüberein- kommen.
4.1 Das internationale Menschenrechtssystem
Im Jahr 1941, einige Jahre vor dem Ende des zweiten Weltkrieges, wurde von den derzeitigen führenden Politikern überlegt, wie ein dauerhafter Frie- den auf der Erde möglich sein könnte. Dadurch entstanden die vereinten Nationen. Mittlerweile gehören 193 Mitgliedsstaaten zu diesen14. 1945 wur- de die UN-Charta15 abgeschlossen und somit ein umfassendes Menschen- rechtssystem gegründet. Diverse Menschenrechtsübereinstimmungen wur- den getroffen, welche in einzelne Themenbereiche aufgeteilt bzw. für be- stimmte Menschengruppen formuliert wurden (vgl. Maywald 2012, S. 38). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über dieses internationale Men- schenrechtssystem und dessen Historie. Bei den Konventionen, welche hauptsächlich mit dem Themengebiet der umFs zu tun haben, wurde aufge- listet, von wie vielen Mitgliedsstaaten diese ratifiziert wurden.
Tabelle 3 Das internationale Menschrechtssystem
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(in Anlehnung an Maywald 2012, S. 38 mit Ergänzung von menschenrechtsabkommen.de16 )
Aus den Zahlen, welche Konvention von wie vielen Mitgliedsstaaten unter- zeichnet wurde, geht hervor, dass nicht jedes Land, welches Mitglied der Vereinten Nationen ist, dazu verpflichtet ist, die einzelnen Konventionen zu unterschreiben. Auch wenn unterzeichnet wurde, müssen sich die einzelnen Länder nicht an die Konventionen halten, denn inwieweit eine Konvention eingehalten wird, bleibt den Vertragsstaaten überlassen. Die Unterzeichner sind lediglich dazu verpflichtet, das Ergebnis der Vertragserfüllung einzu- halten. Dennoch hat sich eine ideologische Verpflichtungsebene der Ver- tragsstaaten durchgesetzt. Die in der jeweiligen Konvention enthaltenden Menschenrechte müssen geachtet, geschützt und gewährleistet werden (vgl. Maywald 2012, S. 39).
4.2 Die UN-Kinderrechtskonvention
Im Folgenden wird ausführlich auf die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) eingegangen.
Aus dieser Übereinkunft geht zwar hervor, vor was Kinder geschützt sind, aber es macht auch deutlich, welche Artikel auf politischer Ebene noch geprüft werden müssen.
In den letzten 15 Jahren gab es zum Schutz des Kindes erhebliche Verbesse- rungen. Dennoch sind internationaler Kinderhandel, Kinderprostitution, Kinderpornografie und die Rekrutierung von Kindern zum Militärdienst häufige Gründe zu lang anhaltenden und gravierenden körperlichen, seeli- schen und geistigen Traumata. Außerdem sind diese Umstände die häufigs- ten Gründe dafür, dass Minderjährige aus ihrer Heimat fliehen (vgl. Ma- ywald 2012, S. 40).
Die UN-Kinderrechtskonvention beinhaltete 45 Artikel. Nachfolgend sind alle diese Artikel aufgelistet. Auf einzelne dieser, welche im Zusammenhang mit der derzeitigen Flüchtlingssituation stehen, wird anschließend ausführlicher eingegangen.
Tabelle 4 Die UN-Kinderrechtskonvention
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
1 vgl. http://www.unhcr.de/fileadmin/user_upload/dokumente/03_profil_begriffe/genfer_fluechtlingskonven tion/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf S. 2
2 siehe Kapitel 4.3.
3 vgl. http://www.unhcr.de/mandat/genfer-fluechtlingskonvention.html.
4 siehe Glossar
5 siehe Glossar
6 siehe Glossar.
7 vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802999.pdf S. 1
8 vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802999.pdf S. 2.
9 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802999.pdf S. 2.
10 vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/029/1802999.pdf S. 2.
11 siehe Glossar.
12 siehe Glossar
13 siehe Kapitel 4
14 vgl. http://www.unric.org/de/aufbau-der-uno/26319.
15 siehe Glossar.
16 vgl. http://www.menschenrechtsabkommen.de/weltweite-akzeptanz-der-un- menschenrechtsabkommen-1281/.
- Citar trabajo
- Sandra Runggas (Autor), 2015, Schutz für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und deren rechtliche Stellung. Eine sozialarbeiterische Herausforderung für die Kinder- und Jugendhilfe, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302966
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