Das verstärkte Einbeziehen privaten Engagements in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird inzwischen von Wissenschaft und Politik gefordert. Damit wird vor allem eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte erwartet. Bei der derzeitigen problematischen Haushaltslage scheinen damit Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Partnern immer verlockender. Auch die privaten Unternehmen sind sehr an solchen Partnerschaften interessiert, da sie sich davon sichere Einnahmen versprechen. Somit scheint die Public Private Partnership für beide Seiten eine win-win-Situation zu sein, die allen Beteiligten Vorteile bringt. Allerdings bringt Public Private Partnership Probleme bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit sich, wie alle organisatorischen Maßnahmen. Darauf soll im Rahmen dieser Arbeit eingegangen werden. Zuerst soll der Begriff Public Private Partnership näher definiert und mit aktuellen Beispielen verdeutlicht werden. Unerlässlich ist hier auch die Kenntnis des rechtlichen Rahmens. Im weiteren Verlauf befasst sich diese Arbeit mit dem Ablauf der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und den dabei auftretenden Problemen. Auch dieser Teil soll mit einem Beispiel verdeutlicht werden. Anschließend wird noch auf besondere Probleme der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beim Public Private Partnership eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Public Private Partnership (PPP)
2.1. Begriffsbestimmung
2.2. Anmerkungen zum rechtlichen Rahmen
2.3. Problemfelder beim Public Private Partnership
2.4. Beispiele
2.4.1. Thermische Restabfallbehandlungs- und Energieverwertungsanlage im Breisgau
2.4.2. Die Warnow-Querung in Rostock
3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
3.1. Begriffsbestimmung
3.2. Allgemeine Probleme der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
3.3. Probleme der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung am Beispiel städtisches Verkehrswesen
3.4. Spezielle Probleme der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beim Public Private Partnership
4. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
1. Einführung
Das verstärkte Einbeziehen privaten Engagements in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird inzwischen von Wissenschaft und Politik gefordert. Damit wird vor allem eine finanzielle Entlastung der öffentlichen Haushalte erwartet. Bei der derzeitigen problematischen Haushaltslage scheinen damit Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Partnern immer verlockender.
Auch die privaten Unternehmen sind sehr an solchen Partnerschaften interessiert, da sie sich davon sichere Einnahmen versprechen. Somit scheint die Public Private Partnership für beide Seiten eine win-win-Situation zu sein, die allen Beteiligten Vorteile bringt.
Allerdings bringt Public Private Partnership Probleme bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit sich, wie alle organisatorischen Maßnahmen. Darauf soll im Rahmen dieser Arbeit eingegangen werden.
Zuerst soll der Begriff Public Private Partnership näher definiert und mit aktuellen Beispielen verdeutlicht werden. Unerlässlich ist hier auch die Kenntnis des rechtlichen Rahmens.
Im weiteren Verlauf befasst sich diese Arbeit mit dem Ablauf der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und den dabei auftretenden Problemen. Auch dieser Teil soll mit einem Beispiel verdeutlicht werden. Anschließend wird noch auf besondere Probleme der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung beim Public Private Partnership eingegangen.
2. Public Private Partnership (PPP)
2.1. Begriffsbestimmung
Ursprünglich stammt PPP aus den USA. Zugeschrieben wird die Wortschöpfung der „Public Private Partnership“ Präsident Carter, der damit sein Konzept einer marktwirtschaftlich gesteuerten Stadtentwicklungspolitik in seiner Regierungserklärung vom 28. März 1978 vorstellte.[1] Der ursprüngliche PPP-Gedanke entstand in den 40er Jahren in der Stadt Pittsburgh. Dieser Gedanke bestand darin, dass sich der öffentliche Sektor und private Partner zusammenschließen, entweder auf formellem oder informellem Wege.[2] Auch wenn der Grundgedanke noch immer unverändert ist, so hat sich im Laufe der Zeit doch vieles verändert.
In der Literatur gibt es keine einheitliche Festlegung auf eine Definition von PPP. Angewandt wird der aus dem angloamerikanischen stammende Begriff heute auf eine Vielzahl völlig verschiedener Zusammenarbeitsformen zwischen Privaten und der öffentlichen Hand.[3]
Auch von staatlicher Seite gibt es keine genaue Bestimmung darüber, was genau unter die Bezeichnung PPP fällt. Schaut man zu diesem Begriff ins Lexikon, so erfährt man dort, dass PPP „eine spezifische Form der Steuerung und Aufgabenerfüllung von Verwaltungen“[4] bezeichnet.
Dennoch gibt es auch Definitionen, welche die wichtigsten Eigenschaften von PPP zusammenfassen: „Public Private Partnership ist eine institutionalisierte Form der Kooperation zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, bei der beide Seiten Ressourcen einbringen, um komplementäre Ziele zu erreichen“[5] Wobei diese Definition PPP nicht in der ursprünglichen Form erfasst, in der es in der Regel als projektbezogen betrachtet wurde. Erst in seiner späteren Entwicklung bildete sich ein institutionell geprägtes Verständnis von PPP[6]. Allerdings umfasst diese Beschreibung alle wichtigen Eigenschaften, die heute dem PPP zugeschrieben werden, nämlich sowohl die Langfristigkeit der Kooperation durch die Institutionalisierung, das beidseitige Einbringen von Ressourcen als auch die komplementären Ziele, was die durchaus eigenen Interessen und Ziele von öffentlichen und privaten Partnern meint, die aber in einigen Punkten eine Schnittmenge bilden.[7] Durch diese drei Voraussetzungen ergibt sich, dass PPP über das reine Contracting Out öffentlicher Leistungen hinausgeht.
Ebenso wird hierbei auf die Partnerschaft zwischen öffentlichen und privaten Vertragspartnern hingewiesen. Die Mehrzahl der Autoren verwendet den Begriff der privatwirtschaftlichen Unternehmen im materiellen Sinne, so dass die öffentliche Hand auch dann nicht hierunter eingeordnet wird, wenn sie in privatrechtlicher Form tätig wird.[8] So werden zum Beispiel die Verträge einer Kommune mit ihren Stadtwerken, welche in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft auftreten, sich das Eigenkapital aber gänzlich oder in der Mehrheit in der öffentlichen Hand befindet, nicht als PPP bezeichnet.
Zusammenfassend kann man PPP als eine Übertragung öffentlicher Aufgaben an privatwirtschaftliche Unternehmen bezeichnen. Dabei erhalten die privaten Unternehmen eine Vergütung für die erbrachten Leistungen, zum Beispiel die von den Bürgern dafür zu entrichtende Gebühr, während der öffentliche Partner damit vorerst gänzlich von diesen Aufgaben befreit ist. Die öffentliche Hand muss allerdings bei einem Ausfall der Leistungen durch das private Unternehmen sofort dessen Ausfall ersetzen und die Leistungen notfalls wieder selbst erbringen.
2.2. Anmerkungen zum rechtlichen Rahmen
Das Grundgesetz stellt ökonomisch sinnvollen Aufgabenprivatisierungen mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip[9], die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung[10] und die Grundrechte keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Obwohl der Staat für eine bedarfsgerechte Infrastruktur einstehen muss, ist er nicht verpflichtet, nötige Investitionen selbst vorzunehmen oder Eigentum an den Infrastruktureinrichtungen zu halten. Es muss aber zu jeder Zeit die Fortführung der Aufgabenerfüllung gewährleistet werden, etwa bei Insolvenz eines Partners.
Nimmt man Bund, Länder und Kommunen zusammen, so kann man die Rechtssituation insgesamt am besten als unübersichtlich bezeichnen. Klärungsbedarf besteht vor allem in Zusammenhang mit Vergabe- und Beihilfefragen. Erschwert wird die Situation auch dadurch, dass in den kommunalen Wirtschaftsgesetzen, Haushaltsbestimmungen und Gemeindeordnungen unterschiedliche Ausführungsbestimmungen enthalten sind.[11]
Es werden allerdings immer mehr rechtliche Neuregelungen getroffen, die sich mit PPP befassen. So hat sich das Bundesverfassungsgericht in drei Entscheidungen mit Enteignungsfragen befasst. Demnach zählt nur, ob der durch die Enteignung Begünstigte nach Gesetz Aufgaben wahrnimmt, die dem Gemeinwohl dienen. Wenn durch die Aufgabenerfüllung von Privaten der Gemeinwohlzweck nicht verletzt wird, kann die Unzulässigkeit einer Enteignung nicht in der Eigenschaft der Person liegen, die die Aufgabe wahrnimmt.[12]
[...]
[1] Vgl. Kirsch, Daniela, Public Private Partnership, Köln: Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 1997, S. 15.
[2] Vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Band 7, Wiesbaden: Gabler, 1997, S. 3150.
[3] Vgl. Freisburger, Anke, Public Private Partnership in der kommunalen Museumsarbeit, Köln: Deutscher Gemeindeverlag, 2000, S. 5.
[4] Gabler Wirtschaftslexikon, Band 7, Wiesbaden: Gabler, 1997, S. 3150.
[5] Stratmann, Bernhard/ Vogel, Bernd, Public Private Partnership in der Forschung, Hannover: HIS GmbH, 2000, S. 12.
[6] Vgl. Kirsch, Daniela, Public Private Partnership, Köln: Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, 1997, S. 26.
[7] Vgl. Stratmann, Bernhard/ Vogel, Bernd, Public Private Partnership in der Forschung, Hannover: HIS GmbH, 2000, S. 13.
[8] Vgl. Freisburger, Anke, Public Private Partnership in der kommunalen Museumsarbeit, Köln: Deutscher Gemeindeverlag, 2000, S. 8.
[9] Vgl. Art.20 Abs.1, Art.28 Abs.1 GG.
[10] Vgl.Art.28 Abs.2 GG.
[11] Vgl. Hoeppner, Rolf-Roger/ Gerstlberger, Wolfgang, Public Private Partnership, Eschborn: AWV – Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung, 2003, S. 11.
[12] Vgl. Gützkow, Padideh Moini-Araghi, Privatisierung von Bundesfernstraßen, Aachen: Shaker Verlag, 2002, S. 73f..
- Citation du texte
- Roland Brüggemann (Auteur), 2003, Zur Problematik der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von organisatorischen Maßnahmen, insbesondere Public-Private-Partnership-Vorhaben, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30247
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.