Diese Zusammenfassung liefert einen Überblick zu Grundlegendem und Rechtsfolgen des Beseitungs- und Unterlassungsanspruchs gem. § 1004 BGB. Das Skript enthält ein Prüfschema und Erläuterungen zu den wichtigsten Problemkonstellationen.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB
I. Grundlegendes
§ 1004 BGB gewährt dem Eigentümer - dessen Eigentum auf andere Weisa als durch Enziehung oder Vorentahtlung beeinträchtigt wird - einen Anspruch gegen den Störer auf Beseitigung gegenwärtiger (S. 1) oder Unterlassung drohender (S. 2) Beeinträchtigungen. Der Telos der Norm ist also die Verhinderung zukünftiger Beeinträchtigungen.
Merke: Der Anspruch aus § 1004 BGB besteht verschuldensunabhängig.
Beachte: Unterschieden werden muss eine Beseitigung von einer Wiederherstellung i.S.d. schadensersatzrechtlichen Naturalrestitution.
Hinweis: § 1004 BGB schützt sowohl Eigentümer beweglicher, als auch unbeweglicher Sachen.
Voraussetzungen:
1. Anspruchsteller ist Eigentümer
-> Bei Miteigentum kann gem. § 1001 BGB jeder Miteigentümer den Anspruch selbstständig gegenüber Dritten geltend machen. Ggü. anderen Miteigentümern gilt § 1004 BGB unmittelbar, jedoch beschränkt auf den jeweiligen Anteil.
2. Eigentumsbeeinträchtigung
Merke: Unter eine Beeiträchtigung fällt jede Einwirkung, die die Herrschaftsmacht des Eigentümers (vgl. § 903 BGB) rechtlich oder tatsächlich tangiert. Ausgenommen sind die Fälle des § 985 BGB (Besitzentziehung- und vorenthaltung).
Beachte: Für einen Beseitigungsanspruch muss die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Geltendmachung noch bestehen. Für einen Unterlassungsanspruch muss die Beeinträchtigung drohen, andauern oder es muss Wiederholungsgefahr bestehen.
a) Tatsächliche Einwirkungen
Hierunter fallen bspw. Beschädigungen,[1] Umgestaltungen und die unbefugte Benutzung der Sache. Aber auch Grobimmissionen wie Steine auf einem Grundstück oder der Einwurf von Werbung in einen Briefkasten der offensichtlich keine Werbung erhalten soll, stellen tatsächliche Einwirkungen dar.
Hinweis: Ob die Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnis (Eigentümer wird in der Ausübung seines ihm zustehenden Nutzungsrecht be- oder verhindert) eine tatsächliche Beeinträchtigung oder eine eigene Gruppe darstellt ist nicht klar. Jedenfalls stellt sie eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB dar.
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[1] Wobei str. ist ob der Schaden oder die schädigende Handlung die Beeinträchtigung darstellt.
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- Marc Daniels (Autor), 2015, Ein Überblick zum Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302098