Arbeitsrecht, Tarifrecht, Rechtsquellen inkl. Übungsfälle mit Lösungen, Betriebsverfassungsrecht, Koalitionsrecht
Rangfolge d er Rechtsquellen im Arbeitsrecht
1. EU-Recht - Art. 141 Lohngleichheit, Art. 38 Arbeitnehmerfreizügigkeit = sekundär)
2. Grundgesetz (Art. 9 III GG, kaum direkter Einfluss aufs Arbeitsrecht)
3. Gesetze (Verordnungen, Satzungen) = vom Gesetzgeber umgesetzte E-Richtlinien
4. Tarifverträge
5. Betriebsvereinbarungen
6. Arbeitsvertrag
7. Direktionsrecht
Grundsatz: Ranghöhere Rechtsquelle gilt
1. Ausnahme: Günstigkeitsprinzip
2. Ausnahme: Öffnungsklauseln bzw. dispositives Recht (rangniedrigere Rechtsquelle kann gelten, wenn die ranghöhere es zulässt)
Bsp.: Laut § 13 BUrlG sind negative Abweichungen möglich = Öffnung gg.
Arbeitsverträgen = Öffnungsklausel für Tarifverträge - negative Abweichung ist möglich, z.
B. bei der Wartezeit
TV regelt: 7 Monate Wartezeit bei 26 Arbeitstagen = negative Abweichung bzgl. der Wartezeit ist möglich ABER negative Abweichung ist nicht möglich bei der Dauer (§ 3 BurlG)
Rangverschiedene vs. ranggleiche Rechtsquellen
Bsp. ranggleich: Arbeitsvertrag 1 mit 1.000 Euro vs. Arbeitsvertrag 2 mit 900 Euro = Änderungsvertrag ist ausschlaggebend = 900 Euro gelten
Bsp. ranggleich: BV über Pensionsregelung für Verwaltungsmitarbeiter 70 % Rente,
Sekretariat 65 % Rente des letzten Gehalts = es kommt nicht auf die Günstigkeit an, die speziellere Regel gilt = 65 % bekommen sie
Grundsatz: vorrangig das Speziellere (BV), sonst das jüngere (AV)
Z:\Dana\Studium\7. Semester\Arbeitsrecht\2008-04-09.doc 1/3
Tarifrecht (Tarifvertragsrecht, Nr. 72)
- Parteien im Tarifrecht (§ 2 TVG)
- Einzelner AG/AG-Verband vs. Gewerkschaft (tariffähige Koalition = Wille TV zu schließen, soziale Macht)
- Heute sind ca. 30 % gewerkschaftlich organisiert
- Wirksame TV in Deutschland: ca. 60.000
Tarifautonomie: gesetzgeberische Macht der Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen festzulegen (nötig für das Zustandekommen von TV)
Rechtsnatur/Wirkweise und Inhalt von Tarifverträgen (§1 TVG)
- Grundsätzlich: schriftlicher Vertrag zwischen TV-Parteien = Rechtsnatur
- Regelung von rechten und Pflichten
Tarifvertrag ( = schriftlicher Normvertrag) bestehend aus zwei Teilen
1.) Schuldrechtlicher Teil = bindet nur die beiden Vertragsparteien (interparte)
- Regelung von Rechten und Pflichten zwischen Tarifvertragsparteien
- Schuldrechtlicher Teil regelt alles zwischen den zwei Parteien (Z.B Laufzeit des TV)
- Zwei Punkte sind immer im TV enthalten (ohne ausdrückliche Erwähnung)
- Friedenspflicht: kein Streik währen der TV läuft (Vertragstreue)
- Einwirkungspflicht: Tarifparteien schulden einander, dass sie jeweils Ihre Mitglieder verpflichten, sich an de geltenden TV zu halten (vertragsgetreu)
- Weitere mögliche Inhalte: Schlichtungsvereinbarungen
2.) Normativer Teil = Rechtsnormen (
- Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien gelten auch für deren Mitglieder
- Z. B. auch Gesetze
- TV verpflichtet die Mitglieder der TV-Parteien (was diese vereinbaren gilt für alle Mitglieder)
- TV wirkt it normativem Teil unmittelbar und direkt für den AN (ohne direkten Vertrag)
- Legitimation: Mitgliedschaft im Verband
- Normativer Teil umfasst inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages (zwei Pkt.)
- Inhalts-, Abschluss- Beendigungsnormen = tarifliche Individualnormen
- Formvorschriften für den Abschluss von Arbeitsverträgen
- Inhaltsnormen = Inhalte von Arbeitsverträgen (Lohn, Sonderzahlungen etc.)
- Azubiübernahme etc.
- Beendigungsnormen = Kündigungsfristen (länger als im Gesetz)
- Tarifliche Individualnormen begründen Rechte und Pflichten für AN
- betriebliche/betriebsverfassungsrechtliche Fragen = begründen keine Rechte für die Arbeitnehmer
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Arten von Tarifverträgen
Flächen-/Verbandstarifvertrag = Brance = Gewerkschaft + AG-Verband HausTV-/FirmenTV = Gewerkschaft + einzelne AG
Mantel-/Rahmentarifvertrag: Ergänzung = SpezialTV, z. B. Lohn/Urlaub usw. Manteltarifvertrag kann beides sein!
Nach Parteien oder nach Inhalt kann man TV sortieren
Schema zum Prüfen, ob AN Anspruch aus TV hat (z. B. Weihnachtsgeld)
- Zu Punkt II.2: Normativer Charakter: nur dieser Regelung ist unwirksam, nicht der ganze TV (z. B. TV mit geringerem Urlaubsanspruch als im Gesetz)
- Keine Sittenwidrigkeit
- Tarifvertrag gültig für Arbeitsverhältnis? Hauptvoraussetzung: Persönlicher Geltungsbereich: TV gilt nur für AN, die Tarifgebunden sind (= Mitglieder der TV-
- Parteien + AG, die im AG-Verband organisiert sind, § 3 i TVG i. V. m. § 4 I TVG)
- Legitimation: Nur wenn beiderseitig Tarifgebundenheit vorliegt, gibt es einen Anspruch aus dem TV (AN = Gewerkschaftsmitglied, AG = im AG-Verband)
- Besondere Schutzwürdigkeit: Minister legt Allgemeingültigkeit fest = AUSNAHME: Allgemeinverbindlichkeit (III. b) = keine Legitimierung über die Mitgliedschaft nötig, § 5 I TVG (Allgemeinverbindlichkeitsvoraussetzung: bei hohen Organisationsgraden bzw. mind. 50 % Mitgliedschaft)
- - z. B. bei nicht so starker AN-Organisation = Zweck: Schutz von AN
- Sonst nur über AV möglich („Dieser Vertrag richtet sich nach dem aktuell gültigen TV“)
- Weiterer Schutz: Entsendegesetz, Erweiterung des Anwendungsbereiches für ausländische Arbeitgeber = insb. für die Baubranche, Portugiese stellt mit portugiesischem AV ein = niedrigerer Lohn ABER hier gilt der allgemeinverbindliche TV Bau (sonst sind nur TV-Gebiete betroffen)
Dieser TV gilt nicht für ... = fachlich/persönlicher Geltungsbereich Zeitlicher Ablauf des TV
Räumlich: TV Sachsen vs. Berlin (z. B.)
betrieblich/fachlich: nach Industriezweigen/Branchen
Zu beachten: TV gilt zeitlich, bis er abläuft § 4 V regelt, dass TV weiterläuft, bis ein neuer gilt (Weihnachtsgeld würde noch gezahlt)
Zu IV.) Weihnachtsgeld bekommt nur...
Zu V.) Darf nicht drauf verzichtet worden sein/nicht verfallen sein
Zu VI.) Verdrängung von anderer Rechtsquelle (z. B. wg. Öffnungsklausel oder Günstigkeitsprinzip, lt. AV gibt es noch mehr Geld, dann gilt dieser!!!)
Rechtsfolge: liegen die Voraussetzungen vor, dann hat der AN auf die Rechtsnormen einen unmittelbaren (direkt ohne einer weiter Umsetzungsmaßnahme) zwingend (von einer niedrigere Rechtsquelle darf nicht negativ Abgewichen werden: AV mit weniger Weihnachtsgeld als im TV = es gilt der TV ZWINGEND)
Hausaufgabenfall zur Rangfolge von Rechtsquellen
1.) Welche Tarifvertragstypen sind hier genannt
- Verbandsmanteltarifvertrag = FlächenTV (Verband + Gewerkschft
- MTV = Manteltarifvertrag: betrifft Inhalte = RahmenTV
- SpezialTV sind gegensatz zur MTV
- Firmentarifvertrag (AG schließt vertrag mit Gewerkschaft
- Hier MTV Druck: geschlossen zw. Verdi und Bundesverband Druck und Medien (AG- Verband)
- FirmenTV zw. G (die Firma) und Verdi
- Zur Frage: Muss Peter Unwillig am Samstag Prospekte drucken?
- Ist der MTV Druck wirksam (spricht nichts dagegen)
- Gilt er für Ihn? Ja, da er organisiert ist
Allgemeinverbindlichkeit
I.) Unwillig muss Samstags nicht arbeiten, wenn der MTV Druck anwendbar ist
1.) Voraussetzung: Anwendbar auf Arbeitsvertrag (+)
2.) Voraussetzung: TV wirksam? (+)
3.) TV erfasst ArbV (fällt das AV unter den TV Druck)?
a) persönlich? § 3 I TVG (+)
b) zeitlich? (+)
c) räumlich? (+)
d) betrieblich? (+)
4.) Zwischenergebnis: Die Voraussetzung für das Samstagsdruckverbot des MTV Druck 1998 liegen für den Unwillig vor (Voraussetzung Verbot Samstagsarbeit liegen vor, da Werbeprospekte) -- MTV 1998 Druck ist grunds. anwendbar (+) II.) Anwendbarkeit des FirmenTV auf AV Unwillig (Kollision mit MTV Druck)?
- Grundsätzlich auch hier Prüfung der Anwendbarkeit des FirmenTV
- s. o. 1. - 4. (+)
- FirmenTV ist anwendbar auf das Arbeitsverhältnis (+) III.)Welcher TV setzt sich durch/ist vorrangig?
- Grundsätzlich sind es zwei Rechtsquellen, die gleichrangig sind
- Entscheidung nach Spezialitätsprinzip oder zeitliche Ordnungsprinzip
- VerbandsTV umfasst mehrer Firmen, hier geht es nur um die spez. Fa
- FirmenTV ist gg.über dem VerbandsTV immer der speziellere, weil er sich nur auf ein Unternehmen bezieht
Ergebnissatz:
Der MantelTV Druck wird vom FirmenTV verdrängt, da er der Spziellere ist. Demzufolge hat Unwillig nicht recht!
Argument: der FirmenTV ist jünger, aber das Spzialitätsprinzip greift hier!
Keine Einreden und Einwendungen
IV.) (MTV Druck sagt, dass Samstag nur Zeitungen gedruckt werden müssen)
- Ist der MTV für Unwillig anwendbar? (siehe Schema)
- Wie verhält es sich mit dem KonkurrenzTV Ist der MTV wirksam?
- Rechtmäßig Zustande gekommen? - Ja Inhalt wirksam? - Ja
Verschiedenrangige Rechtsquellen: Kollisionsproblem Grundregel: höherrangige Rechtsquelle
wenn nicht das niedrigere günstiger ist oder wenn es nicht eine Öffnungsklausel gibt
Voraussetzungen für Tarifansprüche
1.) Tarifanspruch entsteht bei persönlicher Mitgliedschaft beider Parteien (beiderseitige Tarifgebundenheit)
2.) Allgemeinverbindlichkeit: Erstreckung der Tarifwirkung auch auf nicht organisierte AN und AG (§ 5 IV TVG)
Entscheidung durch Bundesminister
§ 5 und 6 TVG, im Tarifregister werden die Allgemein verbindlichen TV geführt
Fiktion: TV gilt auch für nicht Gewerkschafts-Mitglieder
100 im AG-Verband, aber 300 in der Branche: Verband macht mit 100
Unternehmen und Gewerkschaft einen TV, wenn diese 100 Unternehen mehr als 50 % der AN dieser Branche bündeln, ist Allgemeinverbindklichkeit möglich
1. Was ist bei Austritt des AG aus dem Verband:
-Regelungen gelten nicht mehr für Mitarbeiter
-§ 3 III TVG: Nachbindung: Es wird so getan, als ob der AG im Verband bliebe, bis die Laufzeit endet = AN-Schutz (TV-Bindung kann nicht gebrochen werden)
-Bei Änderung TV = wie Beendigung
Was ist bei Ende des TV u. keine Einigung über neue Regelung: Geltung der bisherigen Normen bis zum Neuen TV = Nachwirkung § 4 IV TVG
Voraussetzungen für die Gültigkeit von TV
- Tarifbindung oder
- Allgemeinverbindlichkeit oder
- Bezugnahmeklauseln: AV verweist auf TV (indiv. Vereinbarung zw. AG und AN)
- Rechtswirkung von TV: § 4 I i.V.m. § 3 I TVG: „unmittelbar und zwingend“
- Es muss nicht mit dem AG extra vereinbart werden, der TV gilt aus der Organisation im Verband heraus
- Zwingend: Regelungen im TV dürfen im AV/in niedrig-rangigen Rechtsquellen nicht negativ abweichend geregelt werden
- Ges - TV - BV - ArbV - DirR
- § 4 III TVG: Günstigkeitsprinzip für TV (Abweichende Abmachungen zw. AG und AN sind nur gestattet, wenn es der TV erlaubt = Öffnungsklausel)
- Bsp: im TV 30 Tage Urlaub und im ArbV 27 Tage, im TV 35 h im AV 40 h etc.
- TV gilt unmittelbar und zwingend
Wie stellt man den Günstigkeitsvergleich bei mehreren Pkt. an?
- Sachgruppenvergleich ist vorzunehmen: § 4 III TVG
- AZ und Gehalt, Urlaubsregelungen, Grarifikationen
- Im Bsp.: Sachgruppe I = Urlaubstage und Urlaubsgeld
Sachgruppe II = Arbeitszeit
- Dann Günstigskeitsprinzip anwenden (auf die Sachgruppen)!!! Darüber was günstiger ist, entscheidet der AN selber: in den unterschiedlichen Sachgruppen kann er sich für unterschiedliche Varianten entscheiden
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
- Bei Sachgruppe I kann der AN Var. 2 und
- bei Sachgruppe II Var. 1 gewählt werden Sachgruppen: was inhaltlich zusammen passt
- Von Gerichten festgelegt
Wie für nicht gewerkschaftlich organisierte MA TV gültig werden (unmittelbar und zwingend durch):
1. Art: Allgemeinverbindlichkeit
2. Art: Bezugnahme-/Verweisungsklausel (im AV auf TV)
- §§ 4 I i. V. m. § 3 I TVG/§ 5 IV TVG
zu 2.) „Inhalt des AV ist der TV“
- einzelvertragliche Bezugnahmeklausel bzw. arbeitsvertragliche Verweisungsklausel Gründe seitens der AG
- MA nicht in Gewerkschaft treiben
- Gleichbehandlung von Gewerkschaftsmitgliedern und nicht Gewerkschaftsmitgliedern
- Einfachere Verwaltung der Arbeteitsverträge
- Dynamische Bezugnahme/-Verweisungsklauseln: ... wird verwiesen auf die im Betrieb einschlägigen TV in ihrer jeweils gültigen Fassung ... = Vertragsrecht
- Günstigkeitsproblem gibt es nicht, wenn verwiesen wird = der TV gilt arbeitsrechtlich
- Der in dessen AV nur auf den TV verwiesen wird, hat nur im normalfall anspruch auf TV, bei Vertragsänderung gild dann die jüngere Regelung (im TV normalerweise 30 Tage, aber Vereinbarung im AV von 28 Tagen = 28 gelten, da Änderungsvertrag)
- Schutz von Tarifansprüchen = gilt nicht für Leute, bei denen im AV nur auf den TV verwiesen wird
Übungsfall 1: Alle außer Werkstudenten? - Ist es ein TV und gilt er auch für den W?
Wer will was von wem woraus?
W - V-AG auf 30 T Url. aus § 18 der Rationalisierungsvereinb. i. V. m. §§ 4 I, 3 I TVG
I. ArbV (+)
II. Rat-VT wirksamer TV?
1. Begrifflich TV? (+)
- Was für eine Vereinbarung ist das eigentlich? - Betriebsvereinbarung (muss BR und AG
sein)? ABER es muss nach Inhalt entschieden werden - § 77 III BetrVG: übliche
Tarifenthalte dürfen dort nicht geregelt werden (Inhalts-, Abschluss- und
Beeindigungsnormen: Urlaub, Arbeitszeiten u. Ä.)
- Schlussfolgerung: Keine BV, sondern ein TV
- Das der W einen Anspruch haben kann setzt voraus, dass es ein TV ist
- Schriftformerfordernis!
2. Wirksam? (+)
a) Wirksamer Abschluss (+)
b) Zulässiger Inhalt? ()
aa) AGG (-) Kein Grund aus § 1 AGG betroffen
-Verstößt § 1 des Rat-V gg. höherrangiges Recht? - §§ 7 i. V. m. 1 AGG
-Wenn es um Gleichheitsfragen geht, immer AGG heranziehen!
-Vorher: Was schützt das AGG gemäß § 1 AAG - das Alter
-§ 3 II AGG = mittelbare Benachteilitung (z. B. Regelungen die Teilzeit-AN
-benachteiligen, sind mittelbar auch Geschlechterdiskriminierung, weil nachweisbar mehr Frauen Teilzeit arbeiten)
-Ist dieser Regelung eine Altersdiskriminierung: nein, keine mittelbare
-Benachteiligung, hier besondere Umstände, da Werkstudenten (sonst müssten Azubis usw. auch betroffen sein)
-Kein Verstoß gg. AGG (Anwendbarkeit? - § 2 und 6 - Benachteilung aus
bestimmten Gründen oder einer bestimmten Form, wie z. B. dem Alter - ist die Benachteiligung aus besonderen Gründen gerechtfertig, weil die Gruppen unterschiedlich sind ODER ist es eine unzulässige Benachteiligung, weil die Gruppen gleich sind? - § 10 - § 7)
bb) Art. 3 GG gewährleistet? (+)
1.) Ungleichbehandlung (+)
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- TV-Parteien sind an Gleichheitsgrundsatz gebunden
- Wird hier eine Gruppe unterschiedlich behandelt? - Ja
- Ist die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt? - Ja
2.) Rechtfertigung (+)
- Sind die Gruppen gleich oder nicht? - Argumente
- Hier: für die ungleiche Behandlung gibt es eine Rechtfertigung
- Folge: Art. 3 GG - Gleichheitsgrundsatz ist nicht verletzt
- TV-Inhalt ist zulässig - TV ist wirksam
- Bindung an Betrieb von Dauerangestellten
- Arbeitszeiten sind kürzer
- Andere Aufgaben
- Das AV ruht in den Studienzeiten (sie sind extrem anders)
- Bezahlung des Urlaubs durch AG ist nicht gerechtferitigt, weil der Werkstudent nicht dauerhaft zur Verfügung steht
III. Erfasst Rat-TV ArbV?
Ist der TV auf MA anwendbar? Mit wirksamkeit des TV ist klar, dass er keinen Anspruch hat (§ 1 des TV gilt)
1. Persönlich § 3 I TVG (+)
c) (+)
Antwort: Kein Anspruch, da TV nicht auf ihn anwendbar (Schwerpunkt laut Schema: 2.)
Wiederholung
-Rechtswirkung von TV
-Günstigkeitsprinzip
-Normenvertrag = normativ
-Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen
-Nachbindung = Bei Austritt des AG aus Verband, TV endet, bis dahin gilt die
-Nachbindung (auch wenn AG vorher austritt), während der Nachbindungszeit wird so getan, als ob der AG noch im Verband ist, Folge: die Tarifwirkung unmittelbar und zwingend gilt weiterhin! = Tarifanspruch
-Typ. Rechtswirkung von TV = unmittelbar/zwingende Wirkung § 4 I TVG
-- unmittelbar: 28 Urlaubstage im TV ergeben sich nur aus dem TV (es muss nicht extra noch mal irgendwo stehen)
-- zwingend: kein negatives Abweichen möglich (Pyramide)
-Nachwirkung (vs. Nachbindung): § 4 V TVG lässt andere Abmachungen zu (auch negativere) = nicht mehr zwingend (neue Abmachung ersetzt den Tarifvertrag) ALSO: in Nachwirkungszeit (TVLohn 1.200 €), läuft der TV ab, bleibt es bei 1.200 €, ABER bei Vertragsänderung bzw. wenn der AG einen Änderungsvertrag will und der AN diesen unterschreibt, gilt dieser, auch wenn es schlechter ist (1.000 €)
Günstigkeitsvergleich
- Bildung von Sachgruppen
- Keine typisierte Sicht: AN entscheidet selber/individuell
Verweisungs-/Bezugnahmeklausel
- Im AV wird auf den TV verwiesen
- Globalverweisungen: Verweis auf den kompletten Tv (in der jeweils geldenden Fassung)
Übungsfall 2: 7,50 Euro oder 8,00 Euro
- OT-Mitglied = Ohne Tarifbindung, aber Mitglied (Wirkung der Tarifbindung entfällt) = AG ist nicht i. S. d. § 3 I TVG tarifgebunden
- Gewerkschaftlicher Außenseiter = nicht Gewerkschaftsmitglied
- Bei Prüfungen: Immer mit der höherrangigen Rechtsquelle beginnen, wenn es um AV und TV geht!
I. A - U-KG auf 8 Euro aus TV, § 4 I, 3 I TVG
1. ArbV (+)
2. TV wirksam (+)
3. TV anwendbar?
a) Persönlich? (-) § 3 I (-)
- Kein Tarifanspruch - beide müssen TV-gebunden sein!
- Ausnahme: Allgemeinverbindlichkeit
- Hier kein Anspruch auf 8 Euro aus TV/es gibt keinen TV-Anspruch = (-) II. A - U-KG auf 8 Euro aus ArbV?
(Hat er einen Anspruch aus dem AV, wenn schon nicht aus de TV?)
1.) Bezugnahme (+) = dynamisch: 7,50 Euro - 8,00 Euro
- Hier: AV mit Inhalt TV
2.) ABER ÄndV: - neue Lohnhöhe 7,50 Euro III. - Ergebnis: Kein Anspruch auf 8 Euro (-)
- Nur Anspruch auf 7,50 Euro aus ÄndV
Wenn A und U-KG in Gewerkschaft: AV hätte höhere Priorität Änderungsvertrag nur, wenn günstiger
- Sonst TV ist ranghöher und setzt sich durch
- Normativ und zwingend nur, wenn beide in Gewerkschaft
- Gäbe es keinen Änderungsvertrag, würde der TV gelten
- Dynamisch: ... jeweils gültige Fassung ...
- Wirkung der Öffnungsklausel: § 4 III TV (gleichzeitig Günstigkeitsprinzip für TV)
Hausaufgabenfall (siehe Ilias)
- Keine schriftlichen Verträge
- U (AG) ist im Einzelhandelsverband A = Organisiert
- B = Außenseiter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Thema hier: Mechanismus von Tarifverträgen (klausurrelevant)
- Am weitesten Verbreitet sind Bezugnahmeklauseln (dynamische Verweisung)
- Nachlesen im Kurzlehrbuch von Dütz oder Brox, Hänsler und Kalb
- Erster Schritt für diesen Fall: Ansprüche aufteilen (je eine Prüfung für A und B)
Fall 1: Arbeitnehmerin A = Gewerkschaftlich organisiert
Sie hätte Anspruch, wenn der TV für sie unmittelbar u. zwingend wirkt (als Tarifanspruch)
I. A - U auf 9,70 Euro aus TV gem. § 4 I, 3 I TVG
1.) ArbV (+)
- es gab zwar keinen schriftlichen Vertrag aber dennoch gibt es ein Arbeitsverhältnis
2.) TV wirksam (+)
3.) TV anwendbar? Persönlich?
- § 3 I TVG (-)
- § 3 III TVG (-)
II. A - U auf 9,50 Euro aus § 4 V TVG Obwohl AG nicht mehr im AG-Verband
Erläuterungen:
- Für A kein Anspruch, weil AG nicht tarifgebunden ist und die Nachbindungsfrist nicht greift = A hat nur Anspruch auf 4,50 Euro
- Tarifvertrag wirkt nach: sie hat daher Anspruch auf 9,50 Euro (§ 4 TVG) bis die neue Regel in Kraft tritt
- Für sie ist der TV keine neue Regelung, da kein Verweis im AV
Fall 2: Arbeitnehmerin B ist/war noch nie in der Gewerkschaft
- Außenseiterin ist nicht in der Gewerkschaftlich
- Folge: kein Tarifanspruch (Scheitert am persönlich Anspruch)
- Keine Beiderseitige Tarifbindung
I. B - U auf 9,70 Euro aus TV gem. § 4 I, 3 I TVG
Sie hätte Anspruch, wenn der TV für sie unmittelbar u. zwingend wirkt (als Tarifanspr.)
1. ) ArbV (+)
2.) TV wirksam (+)
3.) TV anwendbar? Persönlich?
- § 3 I TVG (-) - Betr. Außenseiter
II. B - U aus ArbV?
III. Wg. dynamischer Verweisungsklausel bekommt B 9,70 Euro
Erläuterungen
- Bezugnahmeklausel sagt: bis zum 30.06. gelten die 9,50 Euro
- Da keine anderen Regelungen getroffen, gilt das weiterhin
- Bezugnahmeklausel entwickelt sich mit TV weiter, obwohl der AG nicht mehr im Verband ist
- Da hier kein Tarifanspruch: nur TV und AV angucken und auswerten
- AV verweist dann auf den neuen TV, auch wenn der nicht mehr für das Unternehmen gültig ist
- Bei Spartenwechsel oder Wechsel der Branche des Unternehmen sind klarere
Formulieren der Bezugnahmeklauseln nötig (...diese Klausel ist als Tarifwechselklausel auszulegen... ; bzw gilt auch bei Tarifvertragswechsel ...)
Aufstocken oder Anrechnen
- Tariflohn nach TV für Gerber: 8 Euro
- Ggf. Zusatzbezahlung von 2 Euro =übertarifliche Zulage aus Arbeitsvertrag
- Übertarifliche Zulage = mehr zum Tariflohn
- Außertarifliche Zulagen sind Tariffest (z. B. Lärmzulagen)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wenn der Tariflohn steigt gibt es zwei Möglichkeiten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aufstockung oder Anrechnung
- Grundprinzip ist Anrechnung
- Ist im AV nicht fest geregelt, dass es eine Aufstockung ist, wird angerechnet
- AG entscheidet bei jeder TV-Erhöhung/jedes Jahr neu ob er aufstockt oder anrechnet/p>
- Ausnahme: es wurde etwas im AV vereinbart (dann kann AG nicht entscheiden) /p>
- Zulage an sich ist nicht einseitig widerrufbar
Bei diesen Formulierungen handelt es sich um eine Anrechnung
… steigt der Tariflohn, wird dies zuerst mit den zwei Euro verrechnet… /p>
... verpflichten wir uns jetzt 2 Euro über Tariflohn zu zahlen...
Bei diesen Formulierungen werden immer zwei Euro mehr gezahlt, als Tariflohn /p>
... eine jährliche übertarifliche Zulage von 2 Euro...
... eine tariffeste Zulage von 2 Euro ...
Kapitel 3: Arbeitskampfrecht - Streik, Aussperrung, Boykott
Koalitionsrecht Art. 9 III GG:
- Koalition hat recht sich zu betätigen und ihren Bestand zu sichern
- Kampfmittel beider Seiten um die Tarifautonomie zu sichern/wahren
- Recht beruht nur auf Art. 9 III GG (keine sonst. gesetzliche Verankerung)
Streik - Definition
1.) Voraussetzung: vorübergehende Arbeitsniederlegung
2.) Planmäßig und gemeinsam von einer Gruppe (Kollektivhandlung)
3.) Es muss eine Regelungsstreitigkeit sein (es muss um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen gehen - dort verbessern, wo noch keine geregelt sind)
Man muss wissen, ob der Streik rechtmäßig/erlaubt ist
6 Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Streiks (nicht im gesetzl. verankert)
1.) Streik muss gewerkschaftlich geführt sein
- Nicht gewerkschaftlich organisierte Streiks: wilde Streiks
- Bsp. wenn nur die AN es machen (Eigeninitiative)
- Aber die Gewerkschaft kann sich des Streiks annehmen
- Wenn die Gewerkschaft den Streik ausruft, wird er rechtmäßig
2.) Einigung über Tarifabschluss/Tarifvertrag (erzwingen = zulässiges Kampfziel)
- HausTV, FlächenTV usw.
- Bsp.: Telekom hat HausTV; Telekom will einen kleinen Teilbereich ausgliedern
- (Umstrukturierung); der zukünftige AG dieser AN wird bestreikt, weil er den für die telekom geltenden HausTV auch übernehmen soll = rechtmäßiger Streik /p>
- Einige Ag dürfen für HausTV bestreikt werden, wenn sie z. B. schon im FlächenTV sind
- AG, die nicht für HausTV bestreikt werden dürfen: AG, die nicht im Verband sind bzw. nicht organisiert sind = würde gegen Koalitionsfreiheit verstoßen Schlussfolgerung: Abschluss von TV mit sozialem gegenüber (nur mit/gegen den darf gestreikt werden)
3.) Die Friedenspflicht muss beachtet werden
- Erst nach Ablauf der Friedenspflicht darf gestreikt werden
- Friedenspflicht geht mindestens so lange wie der Tarifvertrag (Verträge muss man erfüllen)
- Bei uns gilt die relative Friedenspflicht: selbst während der Laufzeit des TV kann ein Streik ausgerufen werden für Arbeitsbedingungen die im TV nicht geregelt sind (z.
- B. wenn kein Urlaub im TV geregelt ist = diese sind von der Friedenspflicht nicht) /p>
- Während der Laufzeit darf zu tariflich geregelten Arbeitsbedingungen kein Streik ausgerufen werden
4.) Verhältnismäßigkeit
- Ultima-Ration Prinzip: ob man überhaupt streiken darf
- So lange verhandelt wird, darf man nicht streiken
- Streik = letztes Mittel (wird von Gewerkschaft ausgerufen)
- Wann scheitern die Verhandlungen: bei Verweigerung einer Seite /p>
- Problem: überzogene Vorstellungen einer Seite
- Ein Warnstreik ist erlaubt, so lange noch verhandelt wird ABER max. ein Tag (z. B. Kita ist geschlossen, aber Verhandlungen laufen noch)
5.) Fairness der Streikdurchführung
- Z. B. wenn einem Unternehmen durch den Streik die Insolvenz droht
6.) Gesetzliche Kampfverbote müssen eingehalten werden Bestimmten Personen dürfen nicht streiken
1.) Beamte: sie müssen ihrem Dienstherrn treu sein = Staatsdiener
- nicht international gültig
2.) Betriebsrat (§ 74 II BetrVG)
- BR-Mitglieder dürfen den Streik nicht ausrufen
- BR darf dem Streik nicht fördern (z. B. keine Flyer drucken o. Ä.)
- Einzelne Mitglieder dürfen aber mit streiken
- Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Streik rechtsmäßig
- Streikberechtigt sind alle (am Streik teilzunehmen)
- Ausrufen darf den Streik die Gewerkschaft
Rechtsfolgen beim rechtmäßigen (rm) Streik für Streikbeteiligte
- Der Arbeitsvertrag ruht: Hauptleistungspflichten ruhen
- AN - kein Lohnanspruch (eingeschränkter Lohnersatz)
- AG - kein Anspruch auf Arbeit, aber auf Einhalten der Nebenpflichten
- AG darf die Arbeit nicht einfordern, keine Kündigung, weil AN nicht arbeiten kommt
Weitere Erläuterungen
- Gewerkschaftsmitglieder bekommen Streikgeld in der Zeit in der sie kein Lohn bekommen
- Nicht Organisierte bekommen nichts (sind nicht Arbeitslos)
- Es gibt gar keine Staatlichen Leistungen, da der Staat zur Tarifautonomie verpflichtet ist = nicht Organisierte bekommen gar nichts!!!
- Beamte dürfen nicht als Streikbrecher genutzt werden = Verpflichtung zur Neutralität/Neutralitätspflicht
- Kein Anspruch auf Lohn/Lohnersatz (z. B. Urlaub, Urlaubsgeld: in der Streikphase kann man kein Urlaub nehmen = der AG soll den Streik so nicht mitfinanzieren; bei Krankheit: wird AN im Streik krank = kein Geld; wenn Urlaub vorher beantragt, gibt es auch Urlaubsgeld)
- Nebenpflichten bleiben aber bestehen, während des Streiks Wettbewerbsverbot des AN (nicht beim anderen AG)
- Rücksichtnahmepflicht des AN (keine Beschädigung des Eigentums des AG während des Streiks, AG hat sonst Schadensersatzanspruch)
Rechtsfolgen beim rechtwidrigen (rw) Streik für Streikbeteiligte
Keine Suspendierung des Arbeitsvertrag (AV ruht nicht) AN muss arbeiten, § 611 BGB
Fernbleiben rechtfertigt Abmahnung bzw. außerordentliche Kündigung Evtl. Schadensersatzansprüche:
1.) § 280 I BGB Schuldrechtliche
- Bei Rechtswidrigem Streik (personelle Einzelmaßnahme und nicht von Gewerkschaft ausgerufen): Arbeitsniederlegung war nicht rechtmäßig = AN kann abgemahnt und gekündigt werden
- Schaden = Entgangene Gewinne durch rechtswidrigen Streik
2.) § 823 I BGB
- Deliktisch
- Verletzung des eingerichteten u. ausgeführten Geschäftsbetriebes
- Gewerkschaft hat zu haften, wenn sie in der Friedenspflicht Streik ausruft...
Rechtsansprüche bei rechtswidrigem Streik (siehe Bsp. oben)
1. AGV - Gewerkschaft: AGV kann Unterlassen des rw Streiks verlangen
2. AGV - Gewerkschaft: Schadensersatz
- § 280 I BGB
- § 823 I BGB
Wiederholung
- Rechtswirkung von TV
- Günstigkeitsprinzip
- Normenvertrag = normativ
- Inhalts-, Abschluss-, Beendigungsnormen
Nachbindung
- Bei Austritt des AG aus Verband: TV endet, bis dahin gilt die Nachbindung /p>
- Gilt auch wenn AG vorher austritt
- Während der Nachbindungszeit wird so getan, als ob der AG noch im Verband ist/p>
- Folge: die unmittelbare und zwingende Tarifwirkung gilt weiterhin! = Tarifanspruch*
Nachwirkung (vs. Nachbindung)
- § 4 Abs. V TVG lässt auch andere Abmachungen zu (auch negativere)
- Bedeutung: TV ist nicht mehr zwingend (neue Abmachung ersetzt den Tarifvertrag)
Beispiel:
- In der Nachwirkungszeit: Tariflohn von 1.200 € /p>
- Der TV läuft ab: es bleibt bei 1.200 €
- ABER bei Vertragsänderung bzw. wenn der AG einen Änderungsvertrag will und der AN diesen unterschreibt, gilt dieser, auch wenn es schlechter ist (Gehalt von 1.000 €)
*Typische Rechtswirkung von Tarifverträgen
- Unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen lt. § 4 I TVG /p>
- Unmittelbar: 28 Urlaubstage im TV ergeben sich nur aus dem TV (es muss nicht extra noch mal irgendwo stehen)
- Zwingend: es ist kein negatives Abweichen möglich (Pyramide)
Günstigkeitsvergleich
- Bildung von Sachgruppen
- Keine typisierte Sicht: AN entscheidet selber/individuell
Verweisungs-/Bezugnahmeklausel
Im AV wird auf den TV verwiesen
Globalverweisungen: Verweis auf den kompletten TV (in der jeweils geltenden Fassung)
Übungsfall 2: 7,50 Euro oder 8,00 Euro
- OT-Mitglied = Ohne Tarifbindung, aber Mitglied
- Rechtsfolge: Wirkung der Tarifbindung entfällt
- Also AG ist nicht i. S. d. § 3 I TVG tarifgebunden
- Gewerkschaftlicher Außenseiter = nicht Gewerkschaftsmitglied
- Bei Prüfungen: Immer mit der höherrangigen Rechtsquelle beginnen (bei AV und TV)!
I. A U-KG auf 8 Euro aus TV, § 4 I, 3 I TVG
1.) ArbV (+)
2.) TV wirksam (+)
3.) TV anwendbar?
a) Persönlich? (-) § 3 I (-)
Kein Tarifanspruch, denn beide müssen TV-gebunden sein! Ausnahme: Allgemeinverbindlichkeit
Hier kein Anspruch auf 8 Euro aus TV (es gibt keinen TV-Anspruch) = (-)
II. A U-KG auf 8 Euro aus ArbV? (Besteht ein Anspruch aus dem AV?)
1.) Bezugnahme (+)
= dynamisch: 7,50 Euro 8,00 Euro
Hier: AV mit Inhalt TV
2.) ABER ÄndV
Neue Lohnhöhe 7,50 Euro
III. Ergebnis: Kein Anspruch auf 8 Euro (-)
Nur Anspruch auf 7,50 Euro aus ÄndV
Wenn A und U-KG in Gewerkschaft
- AV hätte höhere Priorität
- Änderungsvertrag nur, wenn günstiger
- Sonst TV ist ranghöher und setzt sich durch
- Normativ und zwingend nur, wenn beide in Gewerkschaft
- Gäbe es keinen Änderungsvertrag, würde der TV gelten
- Dynamisch: ... jeweils gültige Fassung ...
- Wirkung der Öffnungsklausel: § 4 III TV (gleichzeitig Günstigkeitsprinzip für TV)
Hausaufgabenfall (siehe Ilias)
Keine schriftlichen Verträge
U (AG) ist im Einzelhandelsverband A = Organisiert
B = Außenseiter
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Thema hier: Mechanismus von Tarifverträgen (klausurrelevant)
- Am weitesten verbreitet sind Bezugnahmeklauseln (dynamische Verweisung)
- Nachlesen im Kurzlehrbuch von Dütz oder Brox, Hänsler und Kalb
- Erster Schritt für diesen Fall: Ansprüche aufteilen (je eine Prüfung für A und B)
Fall 1: Arbeitnehmerin A = gewerkschaftlich organisiert
I. A U auf 9,70 Euro aus TV gem. § 4 I, 3 I TVG
1.) ArbV (+)
Es gab zwar keinen schriftl. Vertrag aber dennoch gibt es ein Arbeitsverhältnis
2.) TV wirksam (+)
3.) TV anwendbar?
a) Persönlich?
§ 3 Abs. I TVG (-)
§ 3 Abs. III TVG (-)
II. A U auf 9,50 Euro aus § 4 Abs. V TVG
Obwohl AG nicht mehr im AG-Verband
Erläuterungen
- Für A kein Anspruch auf 9,70 Euro, denn
- AG ist nicht tarifgebunden und
- Nachbindungsfrist greift nicht
- Folge: A hat nur Anspruch auf 4,50 Euro
- ABER Tarifvertrag wirkt nach
- A hat daher Anspruch auf 9,50 Euro (§ 4 TVG) bis die neue Regel in Kraft tritt
- Für sie ist der TV keine neue Regelung, da kein Verweis im AV
Fall 2: Arbeitnehmerin B = ist/war noch nie in der Gewerkschaft
Sie hätte Anspruch, wenn TV für sie unmittelbar + zwingend wirkt (als Tarifanspruch)
- Außenseiterin ist nicht in der Gewerkschaft
- Folge: kein Tarifanspruch (scheitert am persönlich Anspruch)
- Keine beiderseitige Tarifbindung
I. B U auf 9,70 Euro aus TV gem. § 4 Abs. I und § 3 Abs. I TVG
1.) ArbV (+)
2.) TV wirksam (+)
3.) TV anwendbar?
a) Persönlich?
Da betrieblicher Außenseiter: § 3 I TVG (-)
II. B U aus ArbV?
III. Wg. dynamischer Verweisungsklausel bekommt B 9,70 Euro
Erläuterungen
- Bezugnahmeklausel sagt: bis zum 30.06. gelten die 9,50 Euro
- Da keine anderen Regelungen getroffen, gilt das weiterhin
- Bezugnahmeklausel entwickelt sich mit dem TV weiter, auch wenn AG nicht mehr im Verband ist (= dynamisch)
- Da hier kein Tarifanspruch: nur TV und AV angucken und auswerten
- AV verweist dann auf neuen TV (auch wenn TV nicht mehr fürs Unternehmen gültig ist)
- Bei Sparten- oder Branchenwechsel des Unternehmen sind klarere Formulieren der Bezugnahmeklauseln nötig (...diese Klausel ist als Tarifwechselklausel auszulegen...; bzw gilt auch bei Tarifvertragswechsel ...)
[...]
- Citation du texte
- Dana Ziegel (Auteur), 2008, Arbeitsrecht. Mitschrift und Fallbeispiele, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301823
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