Dieses Skript befasst sich mit den Eilverfahren im Verwaltungsrecht. Der vorläufige Rechtsschutz i.S.d. §§ 80, 123 VWGO wird schematisch erklärt.
Aus dem Inhalt:
Grundlegende Einführung
Der vorläufige Rechtsschutz
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Zulässigkeit
Begründetheit
Der Sonderfall des § 80 a VwGO
Der vorläufige Rechtsschutz im Verwaltungsprozess
A. Grundlegende Einführung
Art. 19 IV GG will vermeiden, dass dem Kläger schwere und unzumutbare Nachteile durch lange Klageverfahren entstehen.
I. Arten:
§§ 80 VwGO
- Bei Suspendierung eines belastenden VAs einschlägig.
- D.h. im Hauptsacheverfahren müsste die AK statthafte Klageart sein.
§ 123 VwGO
- in allen anderen Fällen einschlägig.
- D.h. im Hauptsacheverfahren müsste eine andere Klageart als die AK statthaft sein.
B. Der vorläufige Rechtsschutz, §§ 80 – 80b VwGO
I. Einführung
Grundsatz:
Gem. § 80 I VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (sog. Suspensiveffekt). D.h. grds. darf die Behörde den VA erst vollziehen, wenn dieser unanfechtbar ist bzw. die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Der VA muss also zunächst formell bestandskräftig sein.
Hinweis: Vollzug i.d.S. bedeutet nicht nur Vollstreckbarkeit, sondern erfasst alle negativen Folgen des VA (umfassendes Verwirklichungsverbot). D.h. die aufschiebende Wirkung hemmt grds. alle negativen Folgen des VA.
Ausnahme:
Von dem o.g. Regelfall (§ 80 I VwGO) macht § 80 II VwGO Ausnahmen:
“ (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,[1]
2. bei unaufschiebbaren[2] “Anordnungen und Maßnahmen“ von Polizeivollzugsbeamten,[3]
Merke: Nr. 2 gilt analog für alle Gebote und Verbote aus Verkehrszeichen.
3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. “[4]
Ist eine dieser Ausnahmen einschlägig, muss sich der Betroffene mit einem Antrag nach § 80 V VwGO gegen die Vollziehung des VA wehren.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, wird die aufschiebende Wirkung entweder (erstmals) angeordnet (§ 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO) oder wiederhergestellt (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO).
II. Klausurschema
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg
Gem. § 80 V 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Der Rechtsweg für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist also eröffnet, wenn in der Hauptsache der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies richtet sich in Ermangelung abdrängender Sonderzuweisungen nach § 40 I 1 VwGO.
a) Keine aufdrängende Sonderzuweisung
b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Streitgegenständlich ist die Frage… (Sonderrechtstheorie (siehe AK-Schema))
- Bestimmung des Streitgegenstandes
- Bestimmung der streitentscheidenden Norm
- Bestimmung der Norm als öffentl.-rechtl. Norm
c) Nicht verfassungsrechtlicher Art
d) Keine abdrängende Sonderzuweisung
2. Zulässigkeit
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes müsste zulässig sein.
a) Statthafte Rechtsschutzform
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehr des Antragsstellers gem. § 88 VwGO analog. …möchte….
Grundsätzlich beurteilt sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 I VwGO, es sei denn, die Beteiligten streiten über die Suspendierung oder vorzeitige Vollziehung eines Verwaltungsaktes. In diesem Fall kommen die §§ 80, 80a VwGO vorrangig zur Anwendung, § 123 V VwGO. Wie bereits beschrieben, begehrt …. grds. die Aufhebung eines VA.
Merke: § 80 V 1 VwGO ist einschlägig wenn der Antragssteller die vorläufige Aussetzung der Vollziehung (= Suspendierung) eines belastenden VA anstrebt bzw. die Rückgängigmachung einer bereits stattgefundenen Vollziehung begehrt, § 80 V 3 VwGO (oder bei § 80a VwGO die sofortige Vollziehung eines begünstigenden VA).
Grundfälle:
- Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Fälle des § 80 II Nr. 1-3 VwGO.
- Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für den Fall des § 80 II Nr. 4 VwGO.
- + evtl. Annexantrag gem. § 80 V 3 VwGO: VA zur Zeit der Entscheidung schon rechtmäßig vollzogen, da der Vollzug vor der Entscheidung gem. § 80 II VwGO rechtmäßig war.
Beachte: Nach § 80 V 3 VwGO kann der Antragsteller neben dem Antrag auf aufschiebende Wirkung einen Annexantrag (Nebenantrag) auf die vorläufige Rückgängigmachung der unmittelbaren, dem Hoheitsträger zurechenbaren Folgen des bereits vollzogenen Verwaltungsaktes stellen.
Das nächste Mal wird der Annex-Antrag erst wieder in der Begründetheit relevant.
Problem: Faktischer Vollzug
Unter Missachtung der tatsächlich bestehenden aufschiebenden Wirkung erfolgte behördliche Vollziehung eines VA (z.B., weil trotz eingelegtem WSP irrtümlich von den Voraussetzungen des § 80 II VwGO ausgegangen wird).
Das Problem hieran ist, dass der Wortlaut des § 80 V VwGO in dieser Situation nicht mehr passt, da kein Fall des § 80 II Nr. 1-4 VwGO vorliegt.
e.A.: Vorgehen nach § 123 VwGO, da die einstweilige Anordnung gem. § 168 I Nr. 2 VwGO vollstreckbar ist.
- h.M.: Feststellung gem. § 80 V 1 VwGO analog (arg. a maiore ad minus), dass aufschiebende Wirkung besteht. Wurde bereist faktisch vollzogen, so ist Anordnung gem. § 80 V 3 VwGO analog zulässig, die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben.
[...]
[1] Steuern, Gebühren, Abgaebenbescheide.
[2] Fast alle, da Polizei nur im Eilfall tätig wird (Subsidiarität der Polizei)
[3] Polizeivollzugsbeamte sind nur solche der Polizei im institutionellen Sinn, nicht solche der allgemeinen Ordnungsbehörden.
[4] Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der VA kraft Gesetz (§ 80 I 1, II Nr. 1-3 VwGO) nicht sofort vollziehbar wäre, die Behörde dies jedoch (nachträglich) anordnet.
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