Ab dem 1. Januar 2004 wird das vielfach kritisierte, 1993 eingeführte System der Kapitalertragsbesteuerung (Zinsabschlagssteuer) durch eine Zinsabgeltungsteuer ersetzt. Hierdurch erhofft man sich, den Anreiz zur Steuerhinterziehung zu vermindern und die Kapitalanlage in Deutschland attraktiver zu gestalten 1 . Dies und die mit der Einführung der Zinsabgeltungssteuer geplante Teilamnestie für Fluchtkapital sollen die Steuerbasis verbreitern und damit dem Staat zu Mehreinnahmen verhelfen.
Ziel der vorliegenden Seminararbeit ist es zu untersuchen, ob sich diese Hoffnungen bestätigen und ob nicht ökonomische Verzerrungen eventuelle fiskalische Erfolge konterkarieren.
Hierzu soll zunächst ein Überblick über die gegenwärtige Praxis der Zinsabschlagsbesteuerung und die Zinsabgeltungssteuer gegeben werden. Anschließend befasst sich der zweite Abschnitt mit der fiskalischen Effizienz der Zinsabgeltungssteuer. Dabei soll beantwortet werden, ob durch die Neuordnung der Zinsbesteuerung tatsächlich ein höheres Netto-Steueraufkommen als mit der Zinsabschlagsbesteuerung erzielt werden kann.
Im dritten Teil der Seminararbeit wird anschließend untersucht, inwieweit sich die Zinsabgeltungssteuer auf die nationale und internationale Effizienz der Besteuerung auswirkt.
Den Abschluss der Seminararbeit bilden Zusammenfassung und Fazit.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Zinsabschlag und Zinsabgeltung
2.1 Zinsabschlag
2.2 Zinsabgeltung
3 Fiskalische Effizienz der Zinsabgeltungssteuer
3.1 Steueraufkommen
3.2 Die Kosten der Steuererhebung
3.2.1 Zum Steuerabzug verpflichteten Stellen
3.2.2 Steuerpflichtige
3.2.3 Finanzverwaltung
4 Ökonomische Effizienz der Zinsabgeltungssteuer
4.1 Ökonomische Effizienz in einer geschlossenen Volkswirtschaft
4.1.1 Intertemporale Neutralität
4.1.2 Intersektorale Neutralität
4.1.3 Gleichbehandlung von Arbeits- und Kapitaleinkommen
4.2 Ökonomische Effizienz in einer offenen Volkswirtschaft
4.2.1 Kapitalimportneutralität
4.2.2 Kapitalexportneutralität
4.2.3 Koordinierung der Besteuerung internationaler Kapitaleinkommen
5 Zusammenfassung und Fazit
Anhang
Literatur - und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Minus für den Staat
Abbildung 2 Kapitalertragssteuern auf Zinsen 2001
1 Einleitung
Ab dem 1. Januar 2004 wird das vielfach kritisierte, 1993 eingeführte System der Kapitalertragsbesteuerung (Zinsabschlagssteuer) durch eine Zinsabgeltungsteuer ersetzt. Hierdurch erhofft man sich, den Anreiz zur Steuerhinterziehung zu vermindern und die Kapitalanlage in Deutschland attraktiver zu gestalten1. Dies und die mit der Einführung der Zinsabgeltungssteuer geplante Teilamnestie für Fluchtkapital sollen die Steuerbasis verbreitern und damit dem Staat zu Mehreinnahmen verhelfen.
Ziel der vorliegenden Seminararbeit ist es zu untersuchen, ob sich diese Hoffnungen bestätigen und ob nicht ökonomische Verzerrungen eventuelle fiskalische Erfolge konterkarieren.
Hierzu soll zunächst ein Überblick über die gegenwärtige Praxis der Zinsabschlagsbesteuerung und die Zinsabgeltungssteuer gegeben werden. Anschließend befasst sich der zweite Abschnitt mit der fiskalischen Effizienz der Zinsabgeltungssteuer. Dabei soll beantwortet werden, ob durch die Neuordnung der Zinsbesteuerung tatsächlich ein höheres Netto-Steueraufkommen als mit der Zinsabschlagsbesteuerung erzielt werden kann.
Im dritten Teil der Seminararbeit wird anschließend untersucht, inwieweit sich die Zinsabgeltungssteuer auf die nationale und internationale Effizienz der Besteuerung auswirkt.
Den Abschluss der Seminararbeit bilden Zusammenfassung und Fazit.
Zinsabschlag und Zinsabgeltung 5
2 Zinsabschlag und Zinsabgeltung
2.1 Zinsabschlag
Das bisherige System der Zinsbesteuerung sieht vor, dass 30 % der über den Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag des Steuerpflichtigen hinausgehenden Zinseinkünfte durch die auszahlende Quelle einbehalten und an die zuständigen Finanzämter abgeführt wird. Bei diesem Abzug, der Zinsabschlagssteuer, handelt es sich jedoch lediglich um eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Die Steuerpflicht des Zinsempfängers ist dadurch nicht abgegolten. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Zinseinkünfte in die Einkommensermittlung einzubeziehen und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Bereits gezahlte Zinsabschlagsteuer wird auf die festgestellte Einkommensteuerschuld angerechnet. Differenzbeträge werden erstattet bzw. führen zu einer Nachzahlung.2
Die steuerliche Belastung von Zinseinkünften entspricht mithin im Ergebnis dem individuellen Einkommensteuersatz.
2.2 Zinsabgeltung
Der vom BMF vorgelegte Referentenentwurf zur Reform der Zinsbesteuerung in Deutschland sieht vor, den Zinsabschlag zum 1. Januar 2004 durch eine Zinsabgeltungssteuer zu ersetzen.3
Mit dieser Erhebungsform der Zinssteuer löst sich der Gesetzgeber vom Prinzip der synthetischen Einkommensbesteuerung. Denn über den Sparerfreibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag des Steuerpflichtigen hinausgehende Zinseinkünfte werden zukünftig an der Quelle mit einem u. U. vom persönlichen Einkommensteuertarif abweichenden, linearen Abgeltungssteuersatz von 25 % belastet. Die Zinssteuerschuld der Empfänger von Zinseinkünften ist mit Zahlung der Abgeltungssteuer getilgt. Die Berücksichtigung von Zinseinkünften im Rahmen der Einkommensbesteuerung wäre demnach hinfällig.
Um jedoch solche Zinsempfänger nicht zu benachteiligen, deren persönlicher ESt.-Satz unterhalb des geplanten Abgeltungssteuersatzes von 25% liegt, wird den Steuerpflichtigen weiterhin die Möglichkeit eingeräumt, Zinserträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu versteuern. Insofern wird die geplante Abgeltungssteuer auch als relative Abgeltungssteuer bezeichnet.
3 Fiskalische Effizienz der Zinsabgeltungssteuer
3.1 Steueraufkommen
Da kaum davon auszugehen ist, dass mit einer Zinsbesteuerung Lenkungsfunktionen angestrebt werden, stellt das erwartete Steueraufkommen eine wesentliche Beurteilungsgröße für die Effizienz des Systemwechsels in der Zinsbesteuerung dar.
Bisher unterliegen Kapitaleinkünfte im Inland, aufgrund des Quellenabzugs bei der Erhebung des Zinsabschlags, einer Mindestbelastung von 30%. Infolge der Endbesteuerung der Zinseinkünfte mit dem persönlichen ESt.-Satz durch die Veranlagung, kommt es zu einer Nachzahlung oder Erstattung der Differenzbeträge. Je nachdem, ob der Saldo aus letztgenannten Einzahlungen und Auszahlungen positiv oder negativ ist, wird das Steueraufkommen erhöht oder gesenkt.
Bei unveränderter Steuerbasis würde die geplante Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte gegenüber der heutigen Zinsabschlagsbesteuerung zu einem Aufkommensverlust führen. Denn zum einen verringert sich das Steueraufkommen aus dem Quellenabzug, also die Mindestbelastung der Zinseinkünfte, da der Steuersatz auf 25% abgesenkt wird. Zum anderen gehen dem Fiskus Einnahmen dadurch verloren, dass eine relative Abgeltungssteuer Anleger mit einem persönlichen ESt.-Satz von mehr als 30% von der ESt.-Veranlagung ausnimmt, Steuerpflichtigen, deren persönlicher Grenzsteuersatz unterhalb des Abgeltungstarifs liegt, dieses Recht aber weiterhin zugesteht. Der Saldo aus Steuernachzahlungen und -rückzahlungen ist daher stets negativ.
Verfechter der Zinsabgeltungssteuer gehen dennoch nicht davon aus, dass die Steuerbasis unverändert bleibt. Dies wird damit begründet, dass der Finanzplatz Deutschland für inländischen Kapitalanleger durch die Senkung des effektiven Steuersatzes auf Zinseinkünfte attraktiver gestaltet wird.
Man erhofft sich dadurch, zum einen die Kapitalflucht einzudämmen und die Steuerbasis langfristig zu stärken. Zum anderen soll die verbesserte Standortattraktivität in Verbindung mit einer partiellen Steueramnestie für Fluchtkapital, die betroffenen Kapitalanleger dazu animieren, Schwarzgeld nach Deutschland zurückzuleiten und dort zu versteuern.
Die Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage soll dazu führen, dass es infolge der Zinssteuerreform nicht nur nicht zu Aufkommensverlusten, sondern sogar zu Mehreinnahmen kommt.4
Inwieweit dieses Kalkül jedoch aufgeht ist fraglich.
So kommt JARRAS zu dem Schluss,5 dass das Aufkommen der Zinsabgeltungsteuer selbst dann, wenn man die optimistischen Schätzungen der Bundesregierung zugrundlegt, weit unter dem Aufkommen der jetzigen Zinsbesteuerung liegen würde (vgl. Abbildung 3.1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Minus für den Staat
Quelle: REIERMANN, C.; Der Spiegel, 52/2003, S. 22
3.2 Die Kosten der Steuererhebung
Der fiskalische Erfolg der Steuererhebung hängt nicht nur von der unmittelbaren Ergiebigkeit einer Steuer ab. Für den Nettoertrag an Steueraufkommen sind auch die mit der Durchsetzung der hoheitlichen Steueransprüche verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Daher ist im folgenden zu untersuchen, ob die Zinsabgeltungssteuer den mit der Steuererhebung verbundenen Verwaltungsaufwand bei den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen, den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, gegenüber dem erforderlichen Aufwand im Rahmen der Zinsabschlagssteuer reduzieren kann.
3.2.1 Zum Steuerabzug verpflichteten Stellen
Die Zinsabgeltungssteuer wird nach dem Quellenabzugsverfahren erhoben. Die Schuldner der Kapitalerträge zeichnen sich demnach verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen. Folglich müssen die Kreditinstitute für jeden unbeschränkt Steuerpflichtigen ermitteln, ob und in welcher Höhe steuerpflichtige Kapitalerträge anfallen. Hierbei sind eventuelle Freistellungsaufträge zu berücksichtigen. Zur Kontrolle des in Anspruch genommenen Freistellungsvolumens muss die Höhe der Freistellungsaufträge an eine zentrale Stelle gemeldet werden.
Da auch die Zinsabschlagssteuer als Quellensteuer erhoben werden soll, kommt es hinsichtlich des Verwaltungsaufwands zu keiner Entlastung der zum Steuerabzug verpflichteten Stellen.6
3.2.2 Steuerpflichtige
Ein Großteil der Steuerpflichtigen ist infolge der hohen Freibeträge mit ihren Zinseinkünften nicht steuerpflichtig.7 Da die gegenwärtige Freibetragsregelung in das neue System der Zinsbesteuerung übernommen wird, wird es für die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu keiner Veränderung hinsichtlich des Umfangs ihrer Mitwirkungspflichten kommen. Sie haben auch zukünftig lediglich einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank anzumelden, um den Sparer-Freibetrag in Anspruch nehmen zu können.
Über den Freibetrag hinausgehende Zinseinkünfte werden zukünftig der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Steuerpflicht ist damit prinzipiell abgegolten. Dennoch kann es für den Steuerpflichtigen weiterhin erforderlich sein, Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzugeben. Dies wäre z. B. erforderlich, um eine Erstattung zuviel gezahlter Abgeltungssteuer zu erhalten, wenn der Steuerpflichtige einem persönlichen Einkommenssteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes unterliegt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Betriebsausgaben, Werbungskosten oder negative Einnahmen nur bei einer Veranlagung geltend gemacht werden können. Durch die Steuerpflichtigen ist daher zu prüfen, ob eine Veranlagung einer Endbesteuerung durch die Abgeltungssteuer nicht vorzuziehen ist.8
Wenn der Steuerpflichtige ausländische oder inländische Kapitaleinkünfte bezogen hat, die nicht vom Quellenabzug erfasst werden, ist er weiterhin dazu verpflichtet diese Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen. Angesichts des Volumens ausländischer Kapitalerträge ist davon auszugehen, dass daher nur ein kleiner Kreis von Steuerpflichtigen hinsichtlich ihrer Mitwirkungspflichten entlastet wird.9 Für die übrigen Steuerpflichtigen ergeben sich diesbezüglich keine Veränderungen. Entweder sie werden infolge der hohen Steuerfreibeträge weiterhin über keine steuerpflichtigen Kapitalerträge verfügen, oder sie unterliegen aber wie bisher der Veranlagung.
3.2.3 Finanzverwaltung
Auch für die Finanzverwaltung wird die Zinssteuerreform nicht zu bedeutenden Effizienzgewinnen führen.10 Denn wie bereits im vorangegangenen Abschnitt dargestellt, unterliegt zum einen ein Großteil der Steuerpflichtigen sowohl nach der heutigen Besteuerungspraxis, als auch bei Einführung der Zinsabgeltungssteuer, nicht der Veranlagung. Zum anderen wird nur für einen kleinen Teil der Steuerpflichtigen, die ihre Kapitalerträge bisher in ihrer Steuererklärung angeben mussten, die Veranlagung entfallen - sei es aufgrund individueller Vorteile oder infolge ausländischer Kapitaleinkünfte, die nicht vom Quellenabzug erfasst werden
Auch hinsichtlich der Kontrolle des durch die Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Freistellungsvolumens, und eventuell nicht versteuerter Kapitaleinkünfte ist keine Entlastung der Finanzverwaltung zu erwarten. Denn die sich hieraus ergebenden Hinterziehungsmöglichkeiten werden durch die Zinsabgeltungssteuer nicht eingeschränkt.
[...]
1 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbessteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Zinsabgeltungsgesetz- ZinsAbG), 2003, S. 1.
2 Für nähere Erläuterungen siehe einschlägige Kommentierung. zu §§ 43 ff. EstG.
3 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Zinsbessteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Zinsabgeltungsgesetz- ZinsAbG), 2003.
4 vgl. REIERMANN, C.;Der Spiegel, 52/2003, S. 22.
5 Ebenda, S. 22.
6 vgl. SCHEUERLE, F.; Vom Zinsabschlag zur Abgeltungssteuer - Aspekte eines Systemwechsels, Der Betrieb, 11/95, S. 549.
7 vgl. Argumente zur Wirtschaftspolitik, Nr. 40, 1992, Frankfurter Institut, S. 4.
8 vgl. SCHEUERLE, F., Vom Zinsabschlag zur Abgeltungssteuer - Aspekte eines Systemwechsels, Der Betrieb, 11/95, S. 549.
9 Ebenda, S. 549.
10 Ebenda, S. 549.
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