Dürfen Arbeitgeber bei Facebook, XING oder StudiVZ recherchieren, wenn sie Bewerbungen erhalten?
Angesichts strenger Arbeitnehmerschutzvorschriften möchten Arbeitgeber vor der Einstellung sicherstellen, dass der Bewerber zu ihnen passt. Sie wollen sich deswegen ein möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Kandidaten machen, während dieser üblicherweise nicht alles über sich preisgeben will. Regelmäßig stehen sich daher das auf der Vertragsfreiheit beruhende Informationsinteresse des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) des Bewerbers gegenüber. So auch bei einer relativ neuen, aber beliebten Möglichkeit der Informationsbeschaffung: Der Datenerhebung aus sozialen Netzwerken. Arbeitgeber bedienen sich dabei nicht nur berufsorientierter (wie XING, LinkedIN), sondern auch privatorientierter Netzwerke (wie Facebook, VZ-Gruppe,Pafnet).
Die sich für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang aufdrängenden Fragen Was ist erlaubt? Was kann ich mir leisten? Was sollte ich tun? sind Gegenstand dieser Arbeit. Um die Untersuchung anschaulich und für die Praxis greifbar zu machen, wird nach einer abstrakten Darstellung der Normerfordernisse stets konkret am Beispielsfall gearbeitet. Dabei werden Datenerhebung und -verwendung zuerst nach der aktuellen Gesetzeslage auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. In einem zweiten Schritt wird untersucht, was sich ändern würde, wenn der aktuelle Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz4 Gesetz würde. Anschließend zeigt die Arbeit die möglichen Folgen eines unzulässigen Datenumgangs auf. Schließlich werden anhand einer thesenartigen Zusammenfassung der Ergebnisse konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen aufgezeigt.
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis
§ 1 Einleitung
A. Beispielsfall
B. Gang der Untersuchung
§ 2 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach aktueller Gesetzeslage
A. Relevante Gesetze
B. Erhebung und Verwendung einfacher personenbezogener Daten
I. Anwendbarkeit des BDSG
II. Zulässigkeit aufgrund Einwilligung, § 4a BDSG
1. Konzeption der Einwilligung
2. Abstrakte Voraussetzungen
a) Hinweis des Arbeitgebers
b) Freie Entscheidung des Bewerbers
aa) Ohne Zwang
bb) In Kenntnis der Zwecke
c) Grenzen der Einwilligung
d) Einwilligungserklärung
aa) Form der Einwilligungserklärung
bb) Einwilligung durch Bewerbung nach Hinweis
cc) Einwilligung durch Kontaktschluss
3. Lösung am Fall
4. Fazit
III. Zulässigkeit gem. § 32 S. 1 BDSG
1. Abstrakte Voraussetzungen
a) Anwendbarkeit
b) Voraussetzungen der Erhebung bei Dritten, § 4 Abs. 2 BDSG
c) Das Merkmal „Erforderlichkeit“ als Verhältnismäßigkeitsprüfung
aa) Auslegung des Merkmals „Erforderlichkeit“
bb) Legitimer Zweck, Geeignetheit und Erforderlichkeit
cc) Angemessenheit
(1) Allgemeines
(2) Privat- oder berufsorientiertes Netzwerk
(3) Gewählter Schutzgrad der Daten
(a) Allgemein zugängliche Daten
(b) Nur Mitgliedern des Netzwerks zugängliche Daten
(c) Kontakten von Kontakten zugängliche Daten
(d) Nur Kontakten zugängliche Daten
(4) Aktualität der Daten
(5) Grundsätze des Fragerechts
2. Lösung am Fall
a) Variante 1: Allgemein zugängliche Daten
b) Variante 2: Nur Mitgliedern zugängliche Daten
c) Variante 3: Nur Kontakten zugängliche Daten
d) Variante 4: Datum auf dem Profil des Dritten
3. Fazit
IV. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG
1. Abstrakte Voraussetzungen
a) Anwendbarkeit neben § 32 BDSG
b) Allgemein zugängliche Daten
c) Kein offensichtliches Überwiegen des Interesses des Bewerbers
d) Zweckfestlegung
2. Lösung am Fall
a) Varianten 1 und
b) Variante
Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken
3. Fazit
V. Zulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 BDSG i.V.m. Betriebsvereinbarung
C. Erhebung und Verwendung sensitiver personenbezogener Daten
I. Zulässigkeit aufgrund Einwilligung, § 4a BDSG
1. Abstrakte Voraussetzungen
a) Ausdrücklicher Bezug in der Einwilligungserklärung
b) Grenzen der Einwilligung
2. Lösung am Fall
3. Fazit
II. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG
1. Abstrakte Voraussetzungen
a) Anwendbarkeit
b) Offenkundig öffentlich gemachte Daten
2. Lösung am Fall
3. Fazit
III. Zulässigkeit gem. § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG
1. Abstrakte Voraussetzungen
a) Erforderlichkeit zur Behauptung rechtlicher Ansprüche
b) Kein Grund zur Annahme eines überwiegenden Interesses
2. Lösung am Fall
3. Fazit
D. Beteiligung des Betriebsrats und des Datenschutzbeauftragten
I. Kein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 und 87 BetrVG
II. Kein Zustimmungsverweigerungsrecht gem. § 94 BetrVG
III. Informationsrechte
E. Fazit
§ 3 Zulässigkeit der Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken nach dem BDSGE
A. Hintergrund
B. Zulässigkeit der Erhebung, §§ 32, 32l BDSGE
I. Systematik der §§ 32-32l BDSGE
II. Erhebung einfacher personenbezogener Daten
1. Zulässigkeit der Erhebung gem. § 32 Abs. 1 BDSGE
a) Abstrakte Voraussetzungen
aa) Indirekterhebung, § 32 Abs. 6 S. 2 BDSGE
(1) Verschärfung des Direkterhebungsgrundsatzes
(2) Vorheriger Hinweis des Arbeitgebers
(3) Allgemein zugängliches Datum
(4) Kein Überwiegen des Interesses des Bewerbers
(a) Fiktion bei Grunddaten
(b) Fiktion bei Daten aus sozialen Netzwerken
bb) Erforderlichkeit der Kenntnis, § 32 Abs. 1 S. 2 BDSGE
cc) Verhältnismäßigkeit, § 32 Abs. 7 BDSGE
b) Lösung am Fall
aa) Variante
bb) Variante
2. Zulässigkeit der Erhebung aufgrund Einwilligung, §§ 32l, 32 Abs. 6 S
BDSGE
a) Abstrakte Voraussetzungen
aa) Ausdrückliche Möglichkeit der Einwilligung
bb) Anforderungen des § 32 Abs. 1-
b) Unionsrechtswidrigkeit des § 32l BDSGE
c) Lösung am Fall
3. Zulässigkeit gem. Betriebsvereinbarung
III. Erhebung sensitiver personenbezogener Daten
1. Systematik des § 32 Abs. 2 und 3 BDSGE
2. Zulässigkeit gem. § 32 Abs. 2 und 3 BDSGE
a) Abstrakte Voraussetzungen
aa) Indirekterhebung, § 32 Abs. 6 S. 2 BDSGE
Erhebung und Verwendung von Bewerberdaten aus sozialen Netzwerken
bb) Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AGG für eine unterschiedliche
Behandlung
b) Lösung am Fall
3. Zulässigkeit aufgrund Einwilligung, §§ 32l, 32 Abs. 6 S. 4 BDSGE
C. Zulässigkeit der Verwendung, § 32b BDSGE
I. Verwendung von gem. §§ 32-32l BDSGE erhobenen Daten
1. Abstrakte Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 BDSGE
2. Lösung am Fall
II. Verwendung von nicht gem. §§ 32-32l BDSGE erhobenen Daten
1. Abstrakte Voraussetzungen des § 32b Abs. 2 BDSGE
a) Erhebung wäre gem. § 32 BDSGE zulässig gewesen
b) Erhebung wäre nicht gem. § 32 BDSGE zulässig gewesen
2. Lösung am Fall
III. Verwendung aufgrund Einwilligung
D. Fazit
§ 4 Rechtliche und tatsächliche Folgen einer unzulässigen Erhebung oder Verwendung aus sozialen Netzwerken
A. Zivilrechtliche Folgen
I. Ansprüche privatorientierter Netzwerkbetreiber
II. Schadensersatzansprüche des Bewerbers
1. Anspruchsgrundlagen
2. Beweisschwierigkeiten
3. Beweislastumkehr bei Daten gem. § 1 AGG
III. Haftende Personen
1. Haftung des Arbeitgebers
2. Haftung der Hilfsperson
B. Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Folgen
C. Fazit
§ 5 Schluss
A. Zusammenfassung in Thesen
B. Folgerungen für die Rekrutierung in der Praxis
Anhang
Literaturverzeichnis
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