Grundsätzlich sind die Anforderungen an die Lageberichterstattung in den §§ 289 und 315 HGB reglementiert. Dennoch verkörpern die beiden Normen eine Art Mindestanforderungen, welche keine detaillierten Hinweise zu den formalen und inhaltlichen Komponenten des Lageberichts enthalten. Aus diesem Grund hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) verschiedene Rechnungslegungsstandards konzipiert, um die Ausführungen des HGB zu konkretisieren sowie die Gestaltungsspielräume der Unternehmensberichterstattung zu minimieren.
Im Zuge dessen wurde im Dezember 2012 der neue Rechnungslegungsstandard Nr. 20 (DRS 20) veröffentlicht, der die Lageberichterstattung aller Mutterunternehmen, die zur Aufstellung eines Lageberichts gemäß § 315 HGB verpflichtet sind oder diesen freiwillig aufstellen, regeln soll. Obwohl die Anwendung des DRS 20 für die Einzelabschlüsse nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird durch den DSR die Beachtung des Standards für die Erstellung eines Lageberichts gemäß § 289 HGB empfohlen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit sich die Konzernlageberichterstattung durch die Einführung vom DRS 20 verändern wird. Das Ziel dieser Ausarbeitung besteht vor dem Hintergrund in einer systematischen Darstellung des aktuellen Standards einschließlich der Analyse seiner wesentlichen Teilbereiche.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Zwecke, Funktionen und Adressaten der Lageberichterstattung
3. Aufstellungspflichten und -fristen
4. Grundsätze der Konzernlageberichterstattung
5. Inhaltliche Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung
5.1 Grundlagen des Konzerns
5.2 Wirtschaftsbericht
5.3 Nachtragsbericht
5.4 Prognose-, Chancen- und Risikobericht
5.5 Sonstige Berichtspflichten
6. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Olesya Kazantseva (Autor:in), 2015, Die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20. Grundsätze und Anforderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299207
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