Neue gesetzliche Grundlagen für die Versicherung für Menschen mit Behinderung sowie für geschlechtsneutrale Versicherungstarife im Bereich der privaten Unfallversicherung in Österreich.
[...] Im Rechtsgebiet des österreichischen Versicherungsrechts gab es in jüngerer Zeit einige durchaus markante Änderungen. So wurden beispielsweise im Versiche-rungsrechts-Änderungsgesetz (VersRÄG) 2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 34/2012) Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie neue Bestimmungen zur Zahlscheingebühr - um hier nur einige der Neuerungen zu nennen - normiert. Ein weiteres Beispiel aus diesen Änderungen stellten die Sondervorschriften zum elektronischen Vertragsabschluss dar, die hier einen massiven Eingriff für private Krankenversicherungsgesellschaften nach sich zogen. [...]
Inhaltsverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
2 Einleitung
3 Begriffsdefinition des Unfalls
4 Gesetzliche Unfallversicherung ﺍ Private Unfallversicherung
5 Rechtslage vor und nach den Novellierungen in Österreich
6 Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen
6.1. Definition Behinderung
6.2. Statistik Menschen mit Behinderungen in Österreich und Deutschland
6.3. Rechtslage vor und nach den Novellierungen im Bereich des Diskriminie-rungsschutzes für Menschen mit Behinderungen
6.4. Auswertung Praxis Versicherungsunternehmen in Österreich (mittels Online-Umfrage)
6.5. Auswertung Praxis Versicherungsunternehmen in Deutschland (mittels Online-Umfrage)
6.6. Auswertung Praxiserfahrungen Behindertenverbände in Österreich (mittels Online-Umfrage)
6.7. Fragestellung in den Antragsfragen nach einer Behinderung (Ausarbeitung der Rechtsfrage)
7 Unisex-Richtlinie
7.1. Begriffsbestimmung „Gender“
7.2. Tarifgestaltung vor Umsetzung der Unisex-Richtlinie
7.2.1. Spitalsbehandelte Heim-, Freizeit- und Sportunfälle nach Alter und Ge-schlecht 2010
7.3. Einführung der Unisex-Richtlinie
7.4. Auswirkungen der Einführung der Unisexrichtlinie
7.4.1. Umverteilungseffekte aufgrund Unisex-Richtlinie
8 Conclusio
9 Literatur-/Quellenverzeichnis
1 Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Einleitung
Vorweg: Im Rechtsgebiet des österreichischen Versicherungsrechts gab es in jüngerer Zeit einige durchaus markante Änderungen. So wurden beispielsweise im Versicherungsrechts-Änderungsgesetz (VersRÄG) 2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 34/2012) Bestimmungen zur elektronischen Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer sowie neue Bestimmungen zur Zahlscheingebühr - um hier nur einige der Neuerungen zu nennen - normiert. Ein weiteres Beispiel aus diesen Änderungen stellten die Sondervorschriften zum elektronischen Vertragsabschluss dar, die hier einen massiven Eingriff für private Krankenversicherungsgesellschaften nach sich zogen. Als Beispiel hieß es im Vorblatt zur Regierungsvorlage in der Problemstellung dazu:
Die versicherungsvertragsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Gesundheitsdaten durch private Versicherer haben in der Praxis zu Unklarheiten geführt, welche Gesundheitsdaten Krankenanstalten an private Versicherer weitergeben werden dürfen. Dies hat zu datenschutzrechtlichen Bedenken Anlass gegeben, zumal vielfach den Versicherern alle personenbezogenen Gesundheitsdaten übermittelt worden sind.
Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer wünschen vermehrt den Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln in ihren Beziehungen. Das VersVG berücksichtigt diese Möglichkeit der Kommunikation bislang aber noch nicht, vielfach stehen diesem Anliegen auch Schriftformgebote entgegen.[1]
Als Zielsetzung wurde in der Vorlage angeführt:
Im Versicherungsvertragsgesetz sollen die Bedingungen, unter denen private Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ermitteln dürfen, genauer spezifiziert und somit an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Mit dem Entwurf soll weiters die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt werden.[2]
Bereits knapp ein Jahr später folgte das VersRÄG 2013. Auch in dieser Novelle werden mehrere Themen abgehandelt. So enthält es beispielsweise Bestimmungen für den Bereich der Prämienzahlungspflicht und des Prämienzahlungsverzugs. Außerdem beinhaltet das VersRÄG 2013 Vorschriften für den Diskriminierungsschutz von Menschen mit Behinderungen im Versicherungsvertragsrecht (hier war eine Entschließung des Nationalrates[3] richtungsweisend) sowie zu geschlechtsneutralen Versicherungstarifen (als Umsetzung des EuGH-Urteils in der Sache Test-Achats[4] bzw. der entsprechenden EU-Richtlinien und nationalen Rechtsnormen). Im dazugehörigen Vorblatt zur Regierungsvorlage wurde als Zielsetzung unter anderem angeführt:
Es soll sichergestellt werden, dass in Versicherungsverträgen Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen sowie von Menschen mit Behinderungen unterbleiben.[5]
Die gegenständliche Arbeit beschäftigt sich – speziell für den Bereich der privaten Unfallversicherung – mit zwei dieser Neuerungen, nämlich dem Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen im Versicherungsvertragsrecht sowie dem Verbot von geschlechtsspezifischen Differenzierungen bei Versicherungstarifen („Unisex-Richtlinie“).
Es wird dabei versucht, die Vor- und Nachteile sowie mögliche Folgen der neuen gesetzlichen Bestimmungen aufzuzeigen.
Diese Arbeit beschäftigt sich außerdem auch mit der Rechtsfrage, ob nach einer bestehenden Behinderung des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person zu fragen (Antragsfragen) nach der aktuellen Rechtslage nun einerseits diskriminierend ist, oder – um eine diskriminierende Handlung seitens der Versicherungsunternehmen auszuschließen – anderseits gestellt werden muss (etwa um den neuen gesetzlichen Bedingungen gerecht zu werden).
Die Abgrenzung des Begriffs „Diskriminierung“ ist schwierig, da es im Detail viele Definitionen für diesen Begriff gibt. Zusammengefasst ist Diskriminierung jede Form von Benachteiligung, Nichtbeachtung, Ausschluss oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund ihnen angedichteter oder in einem bestimmten Zusammenhang nicht relevanter Merkmale.[6]
Eine weitere Definition des Begriffs „Diskriminierung“ lautet z.B.: Als Diskriminierung bezeichnet man in der Psychologie ein nicht zu rechtfertigendes, negatives Verhalten gegenüber einer Gruppe oder ihren Mitgliedern, besonders in der Einstellungs- und Vorurteilsforschung.[7]
In dieser Arbeit wird sowohl für Versicherungsnehmerinnen als auch für Versicherungsnehmer der Begriff „Versicherungsnehmer“ verwendet, weitere geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten in Folge ebenfalls automatisch für beide Geschlechter.
3 Begriffsdefinition des Unfalls
Bevor zu den eigentlichen Fragen des Bereichs der gegenständlichen Arbeit Stellung bezogen wird, sei an dieser Stelle ein Kurzabriss zum Begriff ‚Unfall‘ gegeben. Die österreichische Rechtsprechung kennt keinen eindeutig definierten gesetzlichen Begriff des Unfalls. Vielmehr wird dieser Begriff in den Bedingungen für die private Unfallversicherung der jeweiligen Versicherungsunternehmen, welche eine private Unfallversicherung anbieten (bzw. bis zu einem gewissen Grad und Zeitraum durch die Musterbedingungen des VVO), definiert.
Gemäß der allgemein gültigen Bedingungen der privaten Unfallversicherung liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.[8]
Im Gegensatz dazu gibt es für den Begriff ‚Arbeitsunfall‘ im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Legaldefinition. Hierzu heißt es im § 175 Abs 1 ASVG: Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.[9]
Entgegen der gesetzlichen Unfallversicherung, welche die Folgen eines Arbeitsunfalles und einer Berufskrankheit abdeckt, finden in der privaten Unfallversicherung jene Unfälle Deckung, welche in der Freizeit passieren. Näheres dazu ist auf den folgenden Seiten erwähnt.
4 Gesetzliche Unfallversicherung ﺍ Private Unfallversicherung
Jährlich passieren in Österreich rund 830.000 Unfälle, davon führen ca. 9.000 Unfälle zu einer Invalidität der verunfallten Person.[10] Grundsätzlich finden die Folgen eines Arbeitsunfalls (und einer Berufskrankheit) in der gesetzlichen Unfallversicherung Deckung, die wirtschaftlichen Folgen eines Freizeitunfalls sind hingegen nur in der privaten Unfallversicherung gedeckt. Der überwiegende Teil der Unfälle passiert jedoch in der Freizeit und findet daher in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Deckung.
Die private Unfallversicherung schließt hier eine wichtige Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung, welche als Teil der staatlichen Sozialpolitik zu sehen ist.
Die private Unfallversicherung ist eine freiwillige Versicherung, d.h. jede Privatperson entscheidet frei, ob, wann und mit welchem Versicherungsunternehmen sie eine Unfallversicherung abschließt. Dies gilt auch für die Versicherungsunternehmen, welche frei entscheiden können, mit welcher Person sie einen Unfallversicherungsvertrag eingehen.
Hierzu sei auch erwähnt, dass die private Unfallversicherung als Versicherung für fremde Rechnung herangezogen werden kann. D.h., in diesem Fall handelt es sich um eine Versicherung zugunsten eines Dritten. Beispielsweise ist die Person X Versicherungsnehmer in einem Unfallversicherungsvertrag, die Person Y ist jedoch die versicherte Person (bzw. das versicherte Interesse).
Hierzu besagt § 179 VersVG:
(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
(2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.[11]
Im Gegensatz zur privaten Unfallversicherung werden die Beiträge für die soziale Unfallversicherung bei unselbstständig Erwerbstätigen ausschließlich vom Dienstgeber geleistet.
Historisch gesehen ist die soziale Unfallversicherung als Ablöse der Dienstgeberhaftpflicht zu sehen – und damit gleichsam die ‚Haftpflicht-Versicherung‘ des Dienstgebers für seine Dienstnehmer.[12]
Im Vergleich dazu werden die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber entrichtet.
Folgenden Umfang bietet die soziale Unfallversicherung:[13]
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Unfallheilbehandlung
Rehabilitation von Versehrten
Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Auszahlung von Renten
Zuschüsse für Entgeltfortzahlungen
Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben
Sonstige Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten
In der privaten Unfallversicherung gibt es eine Vielzahl von Varianten, welche angeboten werden. Beispiele dafür sind:
Leistung im Todesfall (Unfalltod)
Dauernde Invalidität
Unfallkosten
Kosten für kosmetische Operationen aus einer Unfallfolge
Bergungskosten
Unfallrente
Schmerzensgeld
Spitalgeld
Taggeld
verschiedene Progressionsmodelle bei dauernder Invalidität (z.B. 300 % der vereinbarten Versicherungssumme für dauernde Invalidität bei 100 % Invalidität lt. Gliedertaxe)
Rückholkosten aus dem Ausland
verschiedene Assistance-Leistungen
5 Rechtslage vor und nach den Novellierungen in Österreich
Die Gleichstellung von Geschlechtern sowie das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist ein Grundrecht in der Europäischen Union und wurde in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kodifiziert. Hier besagt der Artikel 21 (1): Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.[14]
Selbstverständlich ist auch im nationalen Recht der Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung sowie der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts gegeben. Dies ist auch in der österreichischen Verfassung verankert: Art. 7, Abs 1 B-VG: Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.[15]
Es gibt im österreichischen Recht weitere Gesetze zum Schutz des Personenkreises der Menschen mit Behinderung bzw. zur Gleichstellung von Geschlechtern, diese finden in dieser Arbeit später noch Erwähnung.
Der Bereich des Verbots von geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen geriet vor allem durch das Test-Achats Urteil[16] in Bewegung, indem neue Bestimmungen im VersVG (konkret im § 1c VersVG) geschaffen wurden.
Die letzten Weichen in Richtung Umsetzung des Schutzes vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung wurden ebenfalls mit der Schaffung der Bestimmungen im VersVG (hier § 1d VersVG) durch eine Entschließung des Nationalrats vom 20.10.2011 (BlgNR 205/E XXIV. GP) gestellt.
Die oben erwähnten Bestimmungen im § 1c und § 1d VersVG wurden in einem Guss (siehe hierzu VersRÄG 2013) novelliert, werden in der gegenständlichen Arbeit aber als getrennte Absätzen erfasst, da sie verschiedene Bereiche (Verbot von geschlechtsspezifischen Versicherungstarifen bzw. Schutz vor Diskriminierung von behinderten Personen) betreffen.
6 Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen
6.1. Definition Behinderung
In Österreich ist für die juristische Anwendung die Definition des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ausschlaggebend. § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) besagt: Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.[17]
6.2. Statistik Menschen mit Behinderungen in Österreich und Deutschland
Nachfolgend wird hier eine Übersicht über Behindertenpässe in Österreich und Deutschland wiedergegeben. Inhaber von Behindertenpässen werden statistisch als Menschen mit Behinderung erfasst. Außerdem ist durch einen Behindertenpass eine vorhandene Behinderung rechtlich klargestellt (das Bundesministerium für Justiz sieht das Vorliegen einer Behinderung als gegeben, wenn ein Behindertenpass im Sinne des § 40 BBG ausgestellt wurde). Begünstigte Behinderte im Sinne des Gesetzes sind Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % (dieser Grad der Behinderung steht in Analogie zu den Bestimmungen der deutschen Rechtsprechung).
Zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Arbeit lagen noch keine absoluten Zahlen für 2012 für Deutschland vor.
Rund 2 % der Behinderungen werden (sowohl in Deutschland als auch in Österreich) durch Unfälle ausgelöst.
Die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Behindertenpass (Österreich) bzw. zu einem Behindertenausweis (Deutschland) ist in beiden Ländern nahezu ident, was bei schneller Betrachtung überraschend erscheint, da in Deutschland prozentual mehr als doppelt so viele Behindertenausweise vorhanden sind, als in Österreich.
Jedoch: Auch wenn der Grad der Behinderung in Analogie steht (in beiden Ländern gilt ein Grad der Behinderung von 50 %), so ist ein direkter Vergleich dennoch problematisch, da es keine einheitliche Erfassung von Personen mit Behinderung gibt, die auf einer gemeinsamen Definition des Begriffs Behinderung basiert (aufgrund länderspezifischer unterschiedlicher Gesetzeslagen).
Zu den Voraussetzungen zur Erlangung eines Behindertenpasses heißt es in der österreichischen Gesetzgebung im § 40 BBG wie folgt:
(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. [18]
In der deutschen Gesetzgebung lautet die entsprechende Norm im § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) wie folgt:
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).[19]
6.3. Rechtslage vor und nach den Novellierungen im Bereich des Diskriminie-rungsschutzes für Menschen mit Behinderungen
Gemäß dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) aus dem Jahr 2006 dürfen Menschen mit Behinderungen nicht diskriminiert werden. Undifferenzierte und pauschale Ausschlüsse in Versicherungsbedingungen widersprechen sowohl den Bestimmungen des BGStG als auch der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Vor Schaffung der aktuellen gesetzlichen Grundlagen war der Abschluss von Versicherungsverträgen im Bereich der privaten Unfallversicherung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bzw. teilweise de facto unmöglich. So hieß es in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung aus dem Jahr 1995 (AUVB 1995, Musterbedingungen des VVO):[20]
Art. 16 Unversicherbare Personen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
16.1 Unversicherbar und jedenfalls nicht versichert sind Personen, die dauernd vollständig arbeitsunfähig oder von schwerem Nervenleiden befallen sind, sowie Geisteskranke. Vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten infolge Krankheit oder Gebrechen nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und auch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit vorliegt.
16.2 Hinsichtlich einer unversicherbaren Person kommt ein Versicherungsvertrag nicht zustande. Wenn der Versicherte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unversicherbar geworden ist, erlischt der Versicherungsschutz. Gleichzeitig endet der Vertrag für diesen Versicherten.
In Bewegung geriet die Thematik der erschwerten Versicherbarkeit von Menschen mit Behinderungen im Besonderen durch Behindertenverbände, deren Handlungen als Auslöser für die Schaffung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen angesehen werden können.
Nach seinerzeitiger Darstellung von Behindertenverbänden erfuhren Menschen mit Behinderungen Benachteiligungen beim Abschluss von Personenversicherungsverträgen bzw. konnten Versicherungsverträge gar nicht abgeschlossen werden.
Die Weichen für die Schaffung der Bestimmungen im VersRÄG 2013 bzw. Schaffung des § 1d VersVG wurden durch Entschließung Nr. 205/E XXIV GP des Nationalrats vom 20.10.2011 gestellt.
Hierbei wurden die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Finanzen zu den Bereichen Versicherungsrecht, Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen ersucht, „gemeinsam mit den Interessensvertretungen der Behinderten, den Sozialpartnern, der Versicherungswirtschaft und der Verbraucher zu prüfen, ob und in welcher Weise Nachteilen von Menschen mit Behinderungen oder mit chronischen Erkrankungen insbesondere im Rahmen geschäftsplanmäßiger Erklärungen, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder des Versicherungsvertragsrechts entgegengewirkt und ein effektives niederschwelliges Beschwerdeverfahren entwickelt werden kann.“[21]
Der Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung ist ein Menschenrecht und ist auch in der Verfassung verankert (Art. 7, Abs 1 B-VG: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“.)[22]
Im VersRÄG 2013 wird dem nun im Artikel II (Schaffung des § 1d VersVG, Änderung des § 15 a Abs 1 VersVG) und Artikel IV (Anfügung des § 13 Abs 3 BGStG) Rechnung getragen.
Der § 1d VersVG wird in dieser Arbeit noch gesondert abgehandelt, nachfolgend die Änderungen zu § 15a (1) VersVG und § 3 (3) BGStG:
Die Änderung im Artikel II zum § 15a (1) lautet wie folgt: „Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs 1 bis 3 und Abs 5, § 8 Abs 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen“.[23]
Die Änderung im Artikel IV (Anfügung des Abs 3 zu § 13 BGStG) lautet wie folgt: „Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen“.[24] (näheres dazu auch im Kapitel 7.6.)
Schutz vor Diskriminierungen des Personenkreises der Menschen mit Behinderungen ist auch in mehreren weiteren Gesetzen geregelt wie z.B. im Bundes-Behindertengesetz (BBG), in welchem Regelungen über die Behindertenanwaltschaft bestimmt sind sowie im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), in welchem das Diskriminierungsverbot im Alltag geregelt ist und das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit den Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt. Außerdem bestehen eigene Antidiskriminierungsgesetze in den Ländern.
Im Versicherungsbereich ist dies nun vor allem im VersVG geregelt, hierzu besagt
§ 1d VersVG folgendes:[25]
§ 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr 82/2005) ist.
(2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.
(3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos
nach Abs 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.
(4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.
Betrachtet man den Abs 1, so fällt hier die Formulierung „Versicherungsverhältnis“ auf, da hier eigentlich ein Antragsverhältnis (und somit vorvertraglich) zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. versicherter Person gemeint sein müsste (im geltenden österreichischen Recht ist die Antragstellung einer privaten Versicherung nichts anderes, als das Angebot eines potenziellen Versicherungsnehmers, mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag einzugehen).
Zwei Komponenten im Abs 1 betreffen hier offensichtlich einen vorvertraglichen Zeitpunkt (ein „Versicherungsverhältnis“ darf nicht „abgelehnt“ oder „von einer höheren
Prämie abhängig gemacht werden“) sowie einen Zeitpunkt innerhalb des Vertragsverhältnisses („gekündigt“). Zwar ist hier eindeutig das Verbot des Versicherers, ein Versicherungsverhältnis aufgrund einer Behinderung des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzulehnen, zu kündigen oder von einer höheren Prämie abhängig zu machen festgelegt, jedoch ist hier, wie schon erwähnt, die Formulierung „Versicherungsverhältnis“ nicht eindeutig.
[...]
[1] 1632 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen
[2] 1632 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen
[3] Entschließung des Nationalrats vom 20.10.2011, Blg. NR 205/E XXIV
[4] EuGH Rs C-236/09
[5] Beilage zur Regierungsvorlage zum VersRÄG 2103
[6] Stadt Wien, Diskriminierungsstelle, http://www.wien.gv.at/queerwien/diskr.htm, 02.12.2013
[7] Lexikon online für Psychologie und Pädagogik, http://lexikon.stangl.eu/3327/diskriminierung/, 29.03.2014
[8] Art. 6, AUVB 2008, Version 01/2013, http://www.vvo.at/personenversicherung/16.html 28.10.2013
[9] § 175 Abs 1 ASVG, http://ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=asvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=174&BisParagraf=176&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.04.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&WxeFunctionToken=efa7209d-67b6-433b-a7ea-1bac802b3453 28.10.2013
[10] VVO, Der Versicherungsleitfaden 2012, Seite 34
[11] § 179 VersVG, http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12037725&ResultFunctionToken=554ad9af-74c1-47d0-af83-e5b26b4c4268&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=versvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.04.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=unfallversicherung 18.12.2013
[12] Bundesministerium für Gesundheit, Webportal, Webcontent ‚Soziale Unfallversicherung‘, http://www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitssystem_Qualitaetssicherung/Kranken_und_Unfallversicherung/Soziale_Unfallversicherung 18.12.2013
[13] Bundesministerium für Gesundheit, Webportal, Webcontent ‚Soziale Unfallversicherung‘, http://www.bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Gesundheitssystem_Qualitaetssicherung/Kranken_und_Unfallversicherung/Soziale_Unfallversicherung 11.04.2014
[14] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union C 83/396 v 30.03.2010, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF (02.06.2013)
[15] Artikel 7, Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz
[16] EuGH Rs C-236/09
[17] § 3 BEinstG
[18] § 40 BBG, http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40035675&ResultFunctionToken=c846798d-4497-453f-b92e-ce5e8603fb5b&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Bundesbehindertengesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=40&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=16.12.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=, 16.12.2013
[19] § 2 SGB IX Buch, http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html, 16.12.2013
[20] AUVB 1995, Musterbedingungen des VVO, https://secure.cmax.americanexpress.com/Internet/International/emea/AT_de/Personal/prospect/Insurance/Overwiew/Keyprotector%20PLUS/Allgemeine-Unfallversicherungsbedingungen_1995.pdf, 12.08.2013
[21] Entschließung des Nationalrats vom 20.10.2011, Blg.NR 205/E XXIV
[22] Artikel 7, Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz
[23] § 15 a (1) VersVG, www.ris.bka.gv.at https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40144618&ResultFunctionToken=8f9d9f01-c6ef-4a86-b420-a566117a6307&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=versvg&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.08.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= 11.08.2013
[24] § 13 (3)BGStG, www.ris.bka.gv.at, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40144630&ResultFunctionToken=2c98bd7d-a18c-4620-9a02-fb746926bd13&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=bundes-behindertengleichstellungsgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=13&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=11.08.2013&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte= 11.08.2013
[25] § 1d VersVG
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- Alexander Scharl (Autor:in), 2014, Versicherung für Menschen mit Behinderung und geschlechtsneutrale Versicherungstarife. Neue gesetzliche Grundlagen im Bereich der privaten Unfallversicherung in Österreich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298382
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