Im Lehrplan der Klasse 8 (HS) sind für das Fach Wirtschaftlehre/Informatik 2 Wochenstunden, also insgesamt 56 Std. veranschlagt.
Das Schuljahr teilt sich in vier Lehrplaneinheiten (LPE):
1. Orientieren in Berufsfeldern (18 Std.)
2. Technisierung und Rationalisierung prägen unser Leben (14 Std.)
3. Produktion und Entlohnung in Unternehmen (10 Std.)
4. Einsatz des Computers zur Bearbeitung und Darstellung wirtschaftskundlicher Sachverhalte und Aufgaben (14 Std.)
Lehrplanauszug (LPE 4) zur Unterrichtsstunde:
Datenschutz
Datenerfassung
Datenmissbrauch
Beispiele aus dem privaten und beruflichen Bereich
Stoffverteilungsplan
Lehrplaneinheit 4: Einsatz des Computers zur Bearbeitung und Darstellung wirtschaftskundlicher Sachverhalte und Aufgaben.
Inhaltsverzeichnis:
1 Aufgabenstellung
1.1 Lehrplan
1.2 Stoffverteilungsplan
2 Angaben allgemeiner Art
2.1 Einordnung der Unterrichtsstunde in die Unterrichtseinheit
2.2 Angaben zur Klasse
3 Allgemeine Lernziele
4 Fach- und schulstufenbezogene Lernziele
5 Fachwissenschaftliche Analyse
5.1 Einleitung
5.1.1 Definition
5.2 Problematik
5.3 Rechtliche Grundlagen (BDSG)
5.3.1 Anwendungsbereiche
5.3.2 Rechte des Bürgers
5.3.3 Pflichten des Datenverarbeiters
5.3.4 Kontrolle des Datenschutzes
5.4 Fazit
6 Analyse der Lernvoraussetzungen
6.1 Soziokulturelle Voraussetzungen
6.2 Anthropogene Voraussetzungen
7 Didaktische Analyse
8 Rahmenziel der Stunde
9 Konkrete Lernziele
10 Methodische Analyse
11 Analyse der Medien
12 Lernerfolgskontrolle
13 Festigung des Lernstoffes
14 Organisationsplan
15 Verwendete Unterlagen
16 Literaturhinweise
1 Aufgabenstellung
1.1 Lehrplan
Im Lehrplan der Klasse 8 (HS) sind für das Fach Wirtschaftlehre/Informatik 2 Wochenstunden, also insgesamt 56 Std. veranschlagt.
Das Schuljahr teilt sich in vier Lehrplaneinheiten (LPE):
1. Orientieren in Berufsfeldern (18 Std.)
2. Technisierung und Rationalisierung prägen unser Leben (14 Std.)
3. Produktion und Entlohnung in Unternehmen (10 Std.)
4. Einsatz des Computers zur Bearbeitung und Darstellung wirtschaftskundlicher Sachverhalte und Aufgaben (14 Std.)
Lehrplanauszug (LPE 4) zur Unterrichtsstunde:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.2 Stoffverteilungsplan
Lehrplaneinheit 4: Einsatz des Computers zur Bearbeitung und Darstellung wirtschaftskundlicher Sachverhalte und Aufgaben. <14>
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2 Angaben allgemeiner Art
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1 Einordnung der Unterrichtsstunde in die Unterrichtseinheit
Lehrplaneinheit 4: Einsatz des Computers zur Bearbeitung und Darstellung wirtschaftskundlicher Sachverhalte und Aufgaben.
- Weiterführung der Textverarbeitung
- Weiterführung der Tabellenkalkulation
- Berufsbezug (Auswirkungen der neuen Technologien)
- Datenschutz
Das Thema der Stunde ist Datenschutz mit den beiden Teilaspekten Datenerfassung und Datenmissbrauch.
In den vorangegangenen Stunden wurden die Auswirkungen der neuen Technologien im Bezug auf das Wirtschafts- und Berufsleben im Rahmen der fächerübergreifenden LPE „Technisierung und Rationalisierung prägen unser Leben“ behandelt.
Das Thema Datenschutz steht am Ende der letzten Lehrplaneinheit und ist deshalb das Abschlussthema des Schuljahres. Im nächsten Schuljahr beginnt die neue Lehrplaneinheit „Vom Schüler zum Arbeitnehmer“ mit dem Thema „Eintritt in das Arbeitsleben“.
2.2 Angaben zur Klasse
Da dieser Unterrichtsentwurf (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung) nicht für eine Umsetzung in einer konkreten Klasse bestimmt ist, folgen hier ausgedachte Angaben:
Die Klasse setzt sich aus 12 Mädchen und 13 Jungen zusammen. Der überwiegende Anteil der Klasse hat ein Alter von 14 oder 15 Jahren, zwei Jungen sind, aufgrund der Wiederholung einer Klassenstufe, bereits 16 Jahre alt.
22 der 25 Schüler (11 Mädchen und 11 Jungen) sind von der Grundschule in die Hauptschule gewechselt. Zwei Schüler (ein Mädchen und ein Junge) sind erst in der 3. Klasse der Grundschule von Jugoslawien zugezogen. Ein Junge aus Russland ist erst in der 5. Klasse in die Klasse gekommen.
3 Allgemeine Lernziele
- Der Lernende soll sensibilisiert werden für die Probleme bei der Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft als gesellschaftliches Schlüsselproblem, das alle angeht.
- Bei dem Lernenden soll die Urteils- und Handlungsfähigkeit und ein verantwortungsbewusster Umgang mit Information und Technik als Teil der Persönlichkeitsentwicklung gefördert werden.
4 Fach- und schulstufenbezogene Lernziele
Laut Präambel des Lehrplans der Hauptschule zum Fach Wirtschaftslehre/Informatik geht es im Teilbereich Informatik vor allem darum, den Schülern Informationstechnische Grundbildung zu vermitteln. Dazu gehört der sachgerechte Umgang mit dem Computer und der Anwendung von Programmen (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbank und Simulations- und Lernprogramme). Ebenso soll der Schüler sich mit den Möglichkeiten und Problemen der neuen Technologien im privaten, gesellschaftlichen und beruflichen Bereich auseinandersetzen.
Des Weiteren sollen die Schüler durch Erkundungs- und Aktionsaufgaben eine zunehmende Beurteilungs- und Handlungskompetenz entwickeln. Im handlungs- und projektorientierten Unterricht soll die Selbständigkeit und Entscheidungsbereitschaft der Schüler gefördert werden. Motivierend sollen dabei Fallbeispiele, Expertenbefragungen und Betriebserkundungen eingesetzt werden.
In der Klasse 8 soll großer Wert auf die Vorbereitung für die Berufswahl und die Arbeitswelt gelegt werden. Deshalb sollen sich die Unterrichtsformen am praktischen, vorberuflichen Lernen orientieren.
5 Fachwissenschaftliche Analyse
5.1 Einleitung
Informationsaustausch ist eine notwendige Bedingung menschlicher Existenz. Beinahe täglich werden dabei personenbezogene Daten aufgezeichnet und gespeichert. Der Schutz dieser Daten vor Missbrauch wird durch die zunehmende Technisierung und Vernetzung immer wichtiger. Besonders die verstärkte private und betriebliche Internetnutzung erhöht die Notwendigkeit, den Einzelnen für Datenschutz zu sensibilisieren.
5.1.1 Definition
„Als Datenschutz bezeichnet man die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die dem Schutz des Einzelnen davor dienen, durch die unzulässige Verarbeitung der Informationen über ihn (personenbezogene Daten) in seinem als Grundrecht gewährleisteten Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden.“5
Bei Datenschutzbestimmungen stehen also (im Gegensatz zur Datensicherheit) nicht die Daten selbst im Vordergrund, sondern der Schutz der Personen, über die Informationen verarbeitet werden.
5.2 Problematik
Durch die zunehmende Verarbeitung von Daten mithilfe von EDV-Systemen und der zunehmenden Anzahl von vernetzten Rechnern hat die Datenschutzproblematik in den letzten Jahren eine neue Qualität erhalten:
- Selbst sehr große Datenbestände können in relativ kurzer Zeit nach bestimmten Merkmalen durchsucht werden.
- Daten können problemlos und schnell kopiert und vervielfältigt werden (z.B. über das Internet).
- Auch die Protokollierung/Beobachtung, ob und mit wem Kommunikation (z.B. über das Internet oder Telefon) stattgefunden hat, ist durch elektronische Datenverarbeitung leicht möglich.
- Die Daten werden häufig automatisch erstellt und sind aufgrund der Größe der Datenbestände sehr unüberschaubar. Im Einzelfall ist es nicht mehr möglich, die Daten auf Korrektheit zu überprüfen und die Authentizität von gewonnenen Daten festzustellen.
- Der Einzelne kann praktisch nicht mehr kontrollieren, inwieweit Daten von Dritten (unzulässigerweise) verknüpft und ausgewertet werden.
Nicht alles was technisch machbar ist, dient dem Wohl des Einzelnen oder der Gesellschaft. Private und wirtschaftliche Interessen und die technische Machbarkeit verleiten oft dazu, Daten zu anderen als den ursprünglichen geplanten Zwecken zu verwenden.
5.3 Rechtliche Grundlagen (BDSG)
In der BRD wurde zum Schutz des Einzelnen vor Datenmissbrauch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlassen.
"Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. [...] Die Aufgabe des Datenschutzes ist es, durch den Schutz personenbezogener Daten vor
Missbrauch bei ihrer Speicherung, Ü bermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken" (§1 BDSG)
Grundlage ist das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, das im Grundgesetz festgeschrieben ist:
„ Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm äß ige Ordnung oder das Sittengesetz verst öß t." (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz)
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (aus dem Urteil zum Volkszählungsgesetz 1983) als Teilbereich des Persönlichkeitsrechtes hat das Ziel, dem Einzelnen die Privatsphäre zu erhalten und zunehmende Abhängigkeiten durch Institutionen des Staates oder der Wirtschaft zu verhindern.
Allerdings ist die Erhebung von persönlichen Daten häufig notwendig und sinnvoll, um bestimmte Aufgaben erfüllen zu können. Dabei sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen gespeichert werden oder wenn dies eine Rechtsvorschrift erlaubt.
- Nur das Minimum an erforderlichen Daten darf erhoben werden.
- Daten dürfen grundsätzlich nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Des Weiteren existieren noch einige konkretere Gesetze und Richtlinien auf EG- und Landesebene und für spezielle Gebiete des Datenschutzes (z.B. neue Medien oder Telefon).
5.3.1 Anwendungsbereiche
Öffentliche (Behörden, Schulen, …) und nicht-öffentliche Stellen (Vereine, Betriebe) unterliegen bei jeder Form der personenbezogenen Verarbeitung von Daten dem BDSG.
Die Verarbeitung von Daten zu persönlich-privaten Zwecken unterliegt jedoch nicht dem BDSG. Dazu zählen u.a. elektronische Notizbücher und Datenaufzeichnung für Hobbies.
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- Quote paper
- Christian Urff (Author), 2003, Thema "Datenschutz". Ein Unterrichtsentwurf für die 8. Klasse Hauptschule, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29791
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