Es zählt zu den ältesten Fragen des Rechts, welche Informationen ein Vertragspartner seinem Konterpart zukommen lassen muss und inwieweit etwas verschwiegen werden darf. Schon im römischen Recht war es Cicero, der sich in seinem Werk de officiis früh mit den Informationspflichten beschäftigte. Der durchschnittliche Verbraucher ist in seinem Alltag einer Vielzahl von Gefahrenquellen ausgesetzt, dabei seien im Einzelnen gefährliche Güter und Produkte, irreführende oder falsche Angaben sowie unbillig benachteiligende Vertragsbedingungen zu nennen, welche die schwache Stellung des Verbrauchers manifestieren und einen Informationsbedarf hervorrufen. Information scheint demzufolge ein zunehmend probates Mittel des Verbraucherschutzes zu sein, das vor allem in der vorvertraglichen Phase eingesetzt werden kann. Damit aber ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Vertrag entsprechend seinen Vorstellungen abschließen kann, muss er mit Informationen versorgt werden. Daher legt der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Reihe von Informationspflichten auf, insbesondere dort, wo er Verträge mit Verbrauchern schließt. Wer als Unternehmer Fernabsatzverträge (§312 b BGB),Teilzeit-Wohnrechtsverträge (§ 481 BGB2), Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (312 e BGB) oder Reiseverträge (§ 651 a BGB) eingeht, ist dazu verpflichtet seine Kunden, welche Verbraucher sind, vor Vertragsschluss mit Informationen zu versorgen, die im Detail in Art. 246 EGBGB und in den §§ 2-11 BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt sind, auf welche die einschlägigen Vorschriften des BGB verweisen. Neben denen aus dem BGB und der BGBInformationspflichten-Verordnung folgenden Informationspflichten können den Unternehmer weitere Informationspflichten treffen. Besondere Bedeutung kommt dabei im öffentlichen Recht der Einführung gesetzlicher Kennzeichnungsvorschriften über Produktqualität und Produktsicherheit etwa im Bereich des Lebensmittelrechtes und des Arzneimittelrechtes zu.
Inhaltsverzeichnis
B. Literaturverzeichnis
I. EINLEITUNG
1. PROBLEMSTELLUNG
2. ZIELSETZUNG UND AUFBAU
II. BEGRIFFSERKLÄRUNG INFORMATION OVERLOAD
1. ZUM BEGRIFF DER „ INFORMATION“
2. ZUM BEGRIFF DER „ INFORMATIONSÜBERLASTUNG“
III. INFORMATIONSPFLICHTEN
1. INFORMATIONSPFLICHTEN ALS INSTRUMENT DES VERBRAUCHERSCHUTZES
A) SACHGRÜNDE FÜR INFORMATIONSPFLICHTEN
B) SCHUTZRICHTUNG VON INFORMATIONSPFLICHTEN AUF MIKRO- UND MAKROJURISTISCHER EBENE
2. ÜBERFORDERUNG DES INFORMATIONSPFLICHTIGEN
A) PROBLEM
B) NOTWENDIGKEIT DER DARSTELLUNG VERTRAGSRECHTLICHER INFORMATIONSPFLICHTEN
AA) EXPLIZITE INFORMATIONSPFLICHTEN
BB) IMPLIZITE INFORMATIONSPFLICHTEN
CC) UNÜBERSICHTLICHKEIT VERSTREUTER INFORMATIONSPFLICHTEN
C) ERWEITERUNG DER INFORMATIONSPFLICHT ZUR INFORMATIONSBESCHAFFUNGSPFLICHT
D) FUNTKIONSKREIS DES INFORMATIONSPFLICHTIGEN
E) NEGATIVE AUSWIRKUNGEN IN FORM DER ÜBERFORDERUNG
F) SANKTIONIERUNG VON VERSTÖßEN GEGEN VERTRAGSSCHLUSSBEZOGENE INFORMATIONSPFLICHTEN
AA) ALLGEMEINE RECHTSFOLGEN VON INFORMATIONSPFLICHTVERSTÖßEN
BB) SPEZIFIZIERTE RECHTSFOLGEN: VERLÄNGERUNG DER WIDERRUFSFRIST
3. ÜBERFORDERUNG DES INFORMATIONSBERECHTIGTEN
A) ANKNÜPFUNG AN DIE VERBRAUCHERROLLE UND INFORMATIONELLE DEFIZITE
B) OBLIEGENHEIT ZUR SELBSTINFORMATION
C) GEBOTENER UMFANG DER INFORMATION UND KRITERIEN DER ZUMUTBARKEIT
D) DYSFUNKTIONALE WIRKUNGEN VON INFORMATIONSPFLICHTEN INSBESONDERE INFORMATIONSÜBERFLUTUNG
AA) GRENZEN DER INFORMATIONSVERARBETUNGSKAPAZITÄT
BB) FOLGEN DER INFORMATIONSÜBERLASTUNG
IV. KRITISCHE WÜRDIGUNG
1. INFORMATION ALS ALLHEILMITTEL?
II
2. DEFIZITE IN DER STRUKTURIERUNG DER INFORMATIONSPFLICHTEN
A) HINDERNISSE EINER ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHT
B) MANGELNDE SYSTEMATIK
3. VERBRAUCHERERZIEHUNG
4. DAS PROBLEM DER INFORMATIONSKOSTEN
5.MINDERWERTIGE QUALITÄT DER INFORMATIONSPFLICHTEN
6. IRREALITÄT DER PRÄMISSEN DES INFORMATIONSMODELLS
A) HOMO OECONOMICUS
B) VERBRAUCHERSOUVERÄNITÄT
V. LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN UND ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN
1. INSTRUMENTE ZUR VERBESSERUNG DER INFORMATIONSQUALITÄT
A) REDUKTION KOMPLEXER INFORMATION
AA) VERSTÄNDLICHKEIT
BB) GRIFFIGKEIT
CC) INDIVIDUALITÄT
B) INFORMATIONSINTERMEDIÄRE
C) ART UND WEISE DER PRÄSENTATION
2. ZUKUNFTSPERSEPKTIVEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INFORMATIONSPFLICHTEN
A) EINPASSUNG IN EIN EUROPÄISCHES VERBRAUCHERSCHUTZGESETZBUCH
B) EINPASSUNG IN EIN EUROPÄISCHES ZIVILGESETZBUCH
C) GEPLANTE VERBRAUCHER-RICHTLINIE
D) GEMEINSAMER REFERENZRAHMEN
VI. ERGEBNISSE UND AUSBLICK
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