„Der fünfte Präliminarartikel gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Passagen der Friedensschrift“, so beurteilen Eberl und Niesen den Stand der gegenwärtigen Diskussion um den fünften Präliminarartikel, das Einmischungsverbot in die souveränen Angelegenheiten anderer Staaten, aus Kants Spätwerk Zum ewigen Frieden. Aus welchen Gründen gerade dieser Verbotsartikel in der philosophischen, politikwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Debatte über Jahrhunderte hinweg so kontrovers diskutiert wird, soll im vorliegenden Essay in der Form besprochen werden, dass die zentralen Thesen, Argumente aber auch offene und interpretationsbedürftige Aussagen Kants abgebildet und kritisch bewertet werden.
Die Zielstellung des Essays liegt zum einen darin, der Frage nachzugehen, wie stark oder sogar absolut sich das Einmischungsverbot bei Kant äußert, sprich ob es überhaupt Ausnahmen geben kann. Zum anderen gilt es, die These zu beurteilen, dass sich die Gründe für Kants – so viel sei vorweggenommen – nahezu ausnahmslose Postulierung des Verbots zwar nachvollziehen lassen, es jedoch überzeugende Gründe gegen eine derart starke Auslegung des Einmischungsverbots gibt.. Um diesen Vorhaben gerecht werden zu können, soll in einem ersten Schritt der betroffene Präliminarartikel ausformuliert und die grundlegende Argumentation Kants skizziert werden. Der Schwerpunkt liegt dabei, wie bereits angesprochen, auf der Darstellung der Weite des Verbots und den ausschlaggebenden Gründen dafür. Im zweiten Schritt wird die Plausibilität der Gründe geprüft, bevor abschließend etwaige Gegenargumente konstruiert und in ihrer Stärke diskutiert werden. Im Idealfall kann abschließend ein klares oder zumindest tendenzielles Urteil darüber gefällt werden, als wie tragfähig sich der 5. Präliminarartikel erweist.
Zum Einmischungsverbot in Kants Schrift „Zum ewigen Frieden“
„Der fünfte Präliminarartikel gehört zu den schwierigsten und umstrittensten Passagen der Friedensschrift“[1], so beurteilen Eberl und Niesen den Stand der gegenwärtigen Diskussion um den fünften Präliminarartikel, das Einmischungsverbot in die souveränen Angelegenheiten anderer Staaten, aus Kants Spätwerk Zum ewigen Frieden. Aus welchen Gründen gerade dieser Verbotsartikel in der philosophischen, politikwissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Debatte über Jahrhunderte hinweg so kontrovers diskutiert wird, soll im vorliegenden Essay in der Form besprochen werden, dass die zentralen Thesen, Argumente aber auch offene und interpretationsbedürftige Aussagen Kants abgebildet und kritisch bewertet werden.
Die Zielstellung des Essays liegt zum einen darin, der Frage nachzugehen, wie stark oder sogar absolut sich das Einmischungsverbot bei Kant äußert, sprich ob es überhaupt Ausnahmen geben kann. Zum anderen gilt es, die These zu beurteilen, dass sich die Gründe für Kants - so viel sei vorweggenommen - nahezu ausnahmslose Postulierung des Verbots zwar nachvollziehen lassen, es jedoch überzeugende Gründe gegen eine derart
starke Auslegung des Einmischungsverbots gibt.
Um diesen Vorhaben gerecht werden zu können, soll in einem ersten Schritt der betroffene Präliminarartikel ausformuliert und die grundlegende Argumentation Kants skizziert werden. Der Schwerpunkt liegt dabei, wie bereits angesprochen, auf der Darstellung der Weite des Verbots und den ausschlaggebenden Gründen dafür. Im zweiten Schritt wird die Plausibilität der Gründe geprüft, bevor abschließend etwaige Gegenargumente konstruiert und in ihrer Stärke diskutiert werden. Im Idealfall kann abschließend ein klares oder zumindest tendenzielles Urteil darüber gefällt werden, als wie tragfähig sich der 5. Präliminarartikel erweist.[2]
Als Ausgangspunkt formuliert Kant den Verbotsartikel wie folgt:
„Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines anderen Staates gewalttätig einmischen. “[3]
Kant setzt dieses Verbot zunächst absolut und fragt in der Folge, was einen Staat zu einer Einmischung in die Regierungs- oder Verfassungsverhältnisse eines anderen berechtigen könne (vgl. Z. 1). Als gängigen Kandidaten bringt er dabei mögliche Übel - er nennt es Skandale - gegenüber den Untertanen ins Spiel. Für ihn stellt dieser Punkt inhaltlich kein gültiges Argument dar, da schließlich allein durch das Vorhandensein des Übels in einem fremden Staat keine Läsion, d. h. Verletzung oder Schädigung der Bürger anderer Staaten stattfindet. Insofern also die eigenen Rechte nicht verletzt werden, gebe es keinen legitimen Grund für die Einmischung in die Souveränitätsrechte eines Staates aufgrund eventueller Übel gegenüber dessen Bürgern. Der einzige angemessene Schluss aus den Beobachtungen von Missverhältnissen in anderen Staaten liegt in der Reflexion der eigenen Verhältnisse. Der Missstand müsse als „Warnung“ (Z. 4/5) verstanden werden (vgl. Z. 1-7).
Kant setzt nach der Entkräftigung des Einwandes seine Überlegungen zu den legitimen Gründen für eine Einmischung fort. Einen solchen findet er in der durch eine „innere Verunreinigung“ (Z. 8) verursachte Spaltung eines Staates, sodass Anarchie herrsche und eine Einmischung zu Gunsten einer Partei nicht als ein Eingriff in die Verfassung oder.
[...]
[1] Eberl, Oliver/ Niesen, Peter (Hrsg.) (2011): Immanuel Kant: Zum ewigen Frieden. Kommentar von Oliver Eberl und Peter Niesen. S. 189.
[2] Alle Zeilenangaben in folgenden Verlauf beziehen sich auf: Malter, Rudolf (Hrsg.) (2008): Immanuel Kant: Zum
[3] ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. S. 6f.
- Citar trabajo
- Marius Hummitzsch (Autor), 2013, Zum Einmischungsverbot in Kants Schrift "Zum ewigen Frieden", Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/288931
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.