Kapitalerhaltung zum Zwecke des Gläubigerschutzes ist ein wesentlicher Grundsatz des AktG. Dieser Schutzgedanke trägt der Tatsache Rechnung, dass das Grundkapital der AG die Legitimation für die Haftungsbeschränkung der Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AktG bildet. Es dient somit als Garantiekapital und bildet für die Gläubiger Kreditgrundlage sowie Haftungsstock.
Die Umsetzung des Kapitalschutzes im Aktienrecht erfolgt zum einen durch ver-schuldensunabhängige Normen, wie z.B. §§ 57, 62 AktG und zum anderen durch verschuldensabhängige Normen wie § 93 AktG, der die Vorstandshaftung regelt.
Aufgrund des hohen Stellenwerts des Kapitalschutzes hat der Gesetzgeber für Ver-stöße gegen die Grundsätze der Kapitalerhaltung in § 93 Abs. 3 AktG neun sog. „Todsünden“ als Sondertatbestände normiert, in denen Vorstandsmitglieder „na-mentlich“ auf Ersatz haften.
In der vorliegenden Arbeit soll die systematische Einordnung des § 93 Abs. 3 AktG in das allgemeine System der Vorstandshaftung untersucht werden, wobei insbesondere auf dessen Rechtsnatur eingegangen wird.
Zunächst ist dabei zu klären, ob § 93 Abs. 3 AktG als eigene Anspruchsgrundlage qualifiziert werden kann. In einem weiteren Schritt wird analysiert, inwieweit es sich dabei um einen modifizierten Schadensersatzanspruch oder um einen Folgen-beseitigungsanspruch sui generis handelt. Anschließend wird diskutiert, wie ein Schaden zu behandeln ist, der über die in § 93 Abs. 3 AktG abgeflosse-nen/vorenthaltenen Beträge hinausgeht. Zum Schluss wird die Bedeutung des § 93 Abs. 3 AktG in der Praxis beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das System der Vorstandshaftung im Aktienrecht
I. § 93 AktG als zentrale Haftungsnorm im AktG
II. Verhaltenspflichten und Verschuldensmaßstab des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG
1. Verhaltenspflichten
2. Verschuldensmaßstab
III. Voraussetzungen der Haftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
1. Haftungsvoraussetzungen
2. Rechtsfolgen
IV. Die Sondertatbestände des § 93 Abs. 3 AktG
1. Der Normzweck des § 93 Abs. 3 AktG
2. Funktionen des § 93 Abs. 3 AktG
3. Überblick über die § 93 Abs. 3 Nr. 1 – 9 AktG
C. Die Einordnung des § 93 Abs. 3 AktG in das Haftungssystem
I. § 93 Abs. 3 AktG als eigene Anspruchsgrundlage?
1. § 93 Abs. 3 AktG als Konkretisierung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
2. § 93 Abs. 3 AktG als eigenständige Anspruchsgrundlage
3. Zwischenergebnis
II. Die Rechtsnatur des Anspruchs aus § 93 Abs. 3 AktG
1. § 93 Abs. 3 AktG als Ersatzanspruch sui generis
2. Einordnung als modifizierter Schadensersatzanspruch
3. Stellungnahme
III. Ersatz eines sog. weitergehenden Schadens
1. Schadensersatz nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
2. Ersatz des Schadens gem. § 93 Abs. 3 AktG
3. Stellungnahme
IV. Ergebnis
D. Fazit: Die Praxisrelevanz des § 93 Abs. 3 AktG
- Arbeit zitieren
- Alexander Herzog (Autor:in), 2014, Die sog. „Todsünden“ des § 93 Abs. 3 AktG im System der Vorstandshaftung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287982
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