Diese Vorlesungsmitschrift thematisiert die Nachversicherung und die Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei geht die Schrift auf die beiden Arten der Beitragserstattung ein und nennt die rechtlichen Grundlagen.
Inhaltsverzeichnis
Die Nachversicherung
Die Beitragserstattung
Die Beitragserstattung von zurecht gezahlten Beiträgen
Die Beitragserstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen
Die Nachversicherung
Der versicherungsrechtliche Teil der Nachversicherung ist in § 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.
Bei der Prüfung der Nachversicherung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Person war in ihrer Tätigkeit versicherungsfrei (verbeamtet etc.).
- Die Person muss aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sein.
- Die Person darf keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Versorgung haben.
- Es dürfen keine Aufschubgründe (§ 184 Abs. 2 SGB VI) vorliegen.
Die §§ 181, 182 SGB VI regeln die beitragsrechtlichen Aspekte der Nachversicherung. § 181 regelt die Berechnung und die Tragung der Beiträge.
§ 181 SGB VI: Berechnung und Tragung der Beiträge
(1): Für die Berechnung der Beiträge gelten die Vorschriften zum Zeitpunkt der Zahlung.
(2):1 Die Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen (Verdienst) aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
2 Bei einer Gewährleistungserstreckung des Dienstherrn wird auch eine Nebenbeschäftigung im Nachversicherungszeitraum nachversichert.
(3):1 Dieser Satz regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (40 % der Bezugsgröße und Sonderregelungen).
2 Dieser Satz regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeit- und Berufssoldaten (im Zeitraum in dem Grundwehrdienst geleistet worden wäre 60 % der Bezugsgröße).
(4): Bei der Nachversicherung ist eine Dynamisierung durchzuführen. Hierbei wird das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres, in dem die Nachversicherung durchgeführt wird mit dem Durchschnittsentgelt des zu nachversicherten Jahres dividiert. Die Dynamisierung ist nur für die Beitragszahlung relevant. Den Versicherten betrifft sie nicht.
(5): Beitragszahler sind die Arbeitgeber, Genossenschaften, Dienstherren usw.
[...]
1 Unter die unmittelbare Bewertung fallen beitragsbezogene Anrechte, wie Entgelt- oder Versorgungspunkte
2 Unter die zeitratierliche Bewertung fallen Anrechte, bei denen die Höhe von der Dauer der Zugehörigkeit abhängt.
- Quote paper
- Simon Winzer (Author), 2014, Vorlesungsmitschrift zum Thema Nachversicherung und Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/286490