Mit dem im Herbst 2000 gefassten Beschluss der Bundesregierung, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale anstelle der alten Kilometerpauschale einzuführen, sollten die damals vorherrschenden Auswirkungen der starken Preissteigerung für Mineralöl auf den Weltmärkten und die neuerliche Stufe der Ökosteuer abgefedert werden. Personen und ganze Haushalte sollten dadurch einen für die in o.a. Bereichen stark gestiegenen Lebenshaltungskosten finanziellen Ausgleich bekommen. Der „grüne Partner“ der Bundesregierung wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass zusätzlich dazu die Anpassung des Steuerrechts auch und vor allem aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen nicht von der Hand zu weisen sei.
Ziel dieser verabschiedeten Änderung soll eine steuerliche Entlastung sein, die eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern realisiert und die bis dato schlechte Ausgangslage des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verbessert. Die steuerlichen Entlastungsbeträge sollen demnach von Bund, Ländern und Gemeinden gemäß ihrem Anteil an den Steuereinnahmen getragen werden. Bereits für das Entstehungsjahr kommen daher auf den Bund und seine Kommunen Mehrausgaben von über DM 1,8 Mrd. (ca. 1 Mrd. ?) zu. Diese entstehen vor allem durch die uneinheitliche Steuerentlastung, die nicht nach Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes entschädigt, sondern pauschal alle „Transportmedien“ (Auto, Bahn, etc.) gleichstellt.) Die folgenden Ausführungen sollen allgemein die Handhabung der neuen Entfernungspauschale an üblichen Beispielen darlegen, Sonder- und Einzelfälle untersuchen und exemplarisch aufzeigen sowie Tipps und Anregungen für jeden Steuerzahler geben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Alle genannten juristischen Referenzen beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz, ohne, dass dies ausdrücklich genannt wird.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
1.1. Erhebung statistischer Daten
2. Die Entfernungspauschale als Bereich der Werbungskosten
2.1. Praktische Anwendung bis 31.12.2000
2.2. Praktische Anwendung seit 01.01.2001
3. Die Neuregelung und ihre Anwendungsbereiche
3.1. Ermittlung und Berechnung der Entfernungspauschale
3.1.1. Der Geltungsbereich
3.1.2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
3.1.2.1. Der steuerliche Wohnungsbegriff
3.1.2.2. Der steuerliche Begriff der Arbeitsstätte
3.1.2.3. Die Ermittlung der steuerlichen Wegstrecke
3.2. Rechenbeispiel und Wirkung der steuerlichen Entlastung
4. Die Nutzung eines PKW
4.1. Die Entfernungspauschale als Aufwandsentschädigung
4.2. Die Nutzung eines Firmenwagens
4.3. Der Aufwandsersatz durch den Arbeitgeber
4.3.1. Der Barlohnzuschuss
4.3.2. Die Sachzuwendung
4.4. Sonderfälle
4.4.1. Beispiel: Die Fahrgemeinschaften
4.4.2. Beispiel: Die Ehegattenregelung
4.4.3. Beispiel: Die steuerliche Behandlung Behinderter
5. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
5.1. Aufwandsbeschränkungen
5.1.1. Die Höchstbetragsgrenze
5.1.2. Der Nachweis erhöhter Aufwendungen
5.2. Der Arbeitgeberzuschuss
6. Die Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
7. Die Entfernungspauschale im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
8. Die Entfernungspauschale als geldwerter Vorteil
8.1. Der Steuerkarteneintrag
9. Zusammenfassung und Kommentar
10. Literaturverzeichnis
1. Einführung
Mit dem im Herbst 2000 gefassten Beschluss der Bundesregierung, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale anstelle der alten Kilometerpauschale einzuführen, sollten die damals vorherrschenden Auswirkungen der starken Preissteigerung für Mineralöl auf den Weltmärkten und die neuerliche Stufe der Ökosteuer abgefedert werden. Personen und ganze Haushalte sollten dadurch einen für die in o.a. Bereichen stark gestiegenen Lebenshaltungskosten finanziellen Ausgleich bekommen.
Der „grüne Partner“ der Bundesregierung wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass zusätzlich dazu die Anpassung des Steuerrechts auch und vor allem aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen nicht von der Hand zu weisen sei.
Ziel dieser verabschiedeten Änderung soll eine steuerliche Entlastung sein, die eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern realisiert und die bis dato schlechte Ausgangslage des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verbessert.
Die steuerlichen Entlastungsbeträge sollen demnach von Bund, Ländern und Gemeinden gemäß ihrem Anteil an den Steuereinnahmen getragen werden.
Bereits für das Entstehungsjahr kommen daher auf den Bund und seine Kommunen Mehrausgaben von über DM 1,8 Mrd. (ca. 1 Mrd. Є) zu. Diese entstehen vor allem durch die uneinheitliche Steuerentlastung, die nicht nach Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes entschädigt, sondern pauschal alle „Transportmedien“ (Auto, Bahn, etc.) gleichstellt.1)
Die folgenden Ausführungen sollen allgemein die Handhabung der neuen Entfernungspauschale an üblichen Beispielen darlegen, Sonder- und Einzelfälle untersuchen und exemplarisch aufzeigen sowie Tipps und Anregungen für jeden Steuerzahler geben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Alle genannten juristischen Referenzen beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz, ohne, dass dies ausdrücklich genannt wird.
1.1. Erhebung statistischer Daten
Die Pendlerströme haben in den neunziger Jahren bundesweit um 30 Prozent zugenommen. Auf der Suche nach Arbeitsplätzen verlassen insbesondere die Beschäftigten der neuen Bundesländer ihren Heimatort. Oft überschreiten sie sogar die Grenzen ihres Bundeslandes. In Sachsen-Anhalt betrifft dies mittlerweile 10 Prozent der Beschäftigten.
In Nordrhein-Westfalen sind die Pendler-Hochburgen Köln und Düsseldorf. Nach Köln kommen täglich 168.000 Menschen zur Arbeit, nach Düsseldorf 190.000. Von den Kölnern arbeiten aber „nur“ 66.000 und von den Düsseldorfern 47.000 auswärts. Nach Köln kommen zahlreiche Beschäftigte aus den umliegenden Kreisen (52 Prozent), aber auch aus ganz Nordrhein-Westfalen (34 Prozent).
Verglichen mir Frankfurt/ Main liegt Köln aber noch am „unteren Rand des Spektrums“. Dort arbeiten gerade mal 174.000 Einwohner in der eigenen Stadt, 435.000 kommen täglich von ausserhalb.1)
Mehr als jeder zweite Erwerbstätige steigt für den Weg zur Arbeit ins Auto, und ebenfalls jeder zweite legt weniger als 10 Kilometer zurück.
Nur 13% aller Berufspendler müssen mehr als 25 Kilometer zurücklegen, mehr als die Hälfte dagegen maximal 10 Kilometer.
Auch die Fahrt- und Gehzeiten überraschen die Statistik: Fast drei Viertel aller Berufspendler sind in weniger als einer halben Stunde am Ziel. Die meisten Langstreckenpendler gibt es noch unter den Beamten; rund 28% der Staatsdiener brauchen 30 Minuten und länger zu ihrem Dienstort. Das andere Extrem bilden Selbständige und ihre mithelfenden Familienangehörigen: rund ein Viertel von ihnen muss noch nicht einmal das Grundstück wechseln, um an den Arbeitsplatz zu gelangen.
Auch im Zeitverlauf haben die Pendelwege nicht stark zugenommen. So gibt es inzwischen zwar rund 1% mehr westdeutsche Langstreckenpendler (über 50 Kilometer) als vor zehn Jahren. Dafür hat aber auch die Zahl der Kurzstreckler (unter 10 Kilometer) von 49% auf 51,5% zugelegt. Im Osten ist der Anteil der Langstreckenpendler nicht größer als im Westen. Doch brauchen 28 % der ostdeutschen Pendler länger als eine halbe Stunde für ihren Arbeitsweg, im Westen nur 19%. Hier schlagen sich die noch schlechteren Verkehrsverbindungen nieder. Denn Ostdeutsche steigen öfter als Westdeutsche in Busse und Bahnen oder gehen zu Fuß. Bundesweit setzen sich aber noch immer 60% der Pendler als Fahrer oder Beifahrer ins Auto.2)
Tabelle3) der durchschnittlichen Wegstrecken
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2. Die Entfernungspauschale als Bereich der Werbungskosten
2.1. Praktische Anwendungen bis 31.12.2000
Der Gesetzgeber lässt Fahrtkosten zum steuerlichen Abzug zu, wenn sie im Zusammenhang mit der Erzielung der nach §2 Abs.1 genannten Einkunftsart aus nicht selbständiger Arbeit stehen.
Das bedeutet also, dass jene Kosten somit in der Regel steuerlich als Aufwand geltend gemacht werden können und abzugsfähig sind, die Arbeitnehmer betreffen. Dies gilt insbesondere, wenn diese
- im Rahmen von Dienstreisen oder
- durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen
Bis zum 31.12.2000 konnte für Dienstreisen ein pauschaler Kilometersatz von DM 0,52 angesetzt werden. Für Fahrten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden, wurden individuell nach genutztem Verkehrsmittel die Aufwendungen erstattet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln waren die tatsächlichen Kosten, vermindert um steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln des Arbeitgebers, anzusetzen.
2.2. Praktische Anwendung seit 01.01.2001
Die Anpassung der steuerlichen Erstattungsbeträge an die gestiegenen Kosten für Benzin und Diesel („Ökosteuer“) war notwendig geworden.1) Die bisherige gesetzliche Regelung einer Kilometerpauschale wurde durch eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ersetzt.
Demnach wurde der pauschale Kostenerstattungssatz für Dienstfahrten von DM 0,52 auf DM 0,58 pro Kilometer angehoben.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt man nun pauschale Beträge an, die unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel sind.
3. Die Neuregelung und ihre Anwendungsbereiche
Ziel dieser „neuen“ Entfernungspauschale soll die Abgeltung von Aufwendungen sein, die bei Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitstätte entstehen. Sie ist wie die Vorgängerregelung im Bereich der Werbungskosten angesiedelt. Ausdrücklich werden solche Aufwendungen genannt, die einem Arbeit nehmer für solche Fahrten entstehen. Daher ist die Entfernungspauschale nur für solche Aufwendungen zwischen Wohn- und Arbeitsstätte anzusetzen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen.
Fahrten eines Unternehmers von seiner Betriebsstätte zu seiner Wohnung dürfen grundsätzlich den Gewinn des Unternehmens nicht schmälern und sind deshalb ausdrücklich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nutzt der Unternehmer ein Firmenfahrzeug für diese Fahrten, ist der nach § 4 Abs.5 Nr.6 der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 v. H. des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer und je Kalendermonat dem Gewinn hinzuzurechnen.
Im Gegensatz ist ein Betriebsausgabenabzug in Form der Entfernungspauschale auch für Unternehmer zulässig. Wird hingegen vom Unternehmer ein PKW genutzt, der sich im Privatvermögen befindet, hat keine vergleichbare Hinzurechnung zu erfolgen. Die Entfernungspauschale kann dann vergleichbar einer Aufwandsentschädigung als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Durch die Anknüpfung der Regelungen für den Abzug von Betriebsausgaben ist die Entfernungspauschale somit auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte des Unternehmers anzuwenden.1)
Beispiel
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.1. Ermittlung und Berechnung der Entfernungspauschale
3.1.1. Der Geltungsbereich
Die neue Entfernungspauschale gilt für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unabhängig von dem genutzten Verkehrsmittel. Dies bedeutet also, dass seit dem 01.01.2001 neben Nutzern von Kraftfahrzeugen auch Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wie auch Fahrradfahrer und Fußgänger die Entfernungspauschale für ihren Weg zur Arbeit ansetzen können.
Unabhängig vom jeweils genutzten Verkehrsmittel können Steuerpflichtige für die ersten zehn Entfernungskilometer DM 0,70 und für jeden weiteren Entfernungskilometer DM 0,80 als Einkommen mindernde Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die Wegstrecke ist dabei jeweils nur einfach anzusetzen.
Die neue Pauschale wird ohne Nachweis bis zu Beträgen von DM 10.000,- (Є 5.112,-) steuerlich anerkannt. Werden Fahrtkosten von mehr als der o.a. Betrag geltend gemacht, so müssen diese, um Missbrauch zu verhindern, nachgewiesen werden.
Übersicht über die pauschalen Erstattungsbeträge
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.1.2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
3.1.2.1. Der steuerliche Wohnungsbegriff
Für die Berechnung der Entfernungspauschale ist die Distanz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
Die Wohnung als Ausgangspunkt der Berechnung der Strecke ist grundsätzlich das Heim, von dem aus sich der Arbeitnehmer zu seiner Arbeitsstätte begibt1). Hierbei muss es sich nicht um eine komplett eingerichtete Wohnung handeln. Ebenfalls ein möbliertes Zimmer ist dazu geeignet, eine Wohnung im steuerlichen Sinn darzustellen. Eine gelegentliche Nutzung einer fremden Wohnung (z.B. von der eines Freundes) stellt keine Wohnung im steuerlichen Sinn dar.
3.1.2.2. Der steuerliche Begriff der Arbeitsstätte
Die Arbeitsstätte ist der Endpunkt der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, der jeden gewöhnlichen Werktag oder zumindest regelmäßig wiederkehrend und dauerhaft vom Steuerpflichtigen zur Besorgung seiner Arbeit aufgesucht wird und an dem er diese zu erbringen hat1).
Dabei handelt es sich um den Ort, an dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer aufgrund eines existierenden Dienstverhältnisses regelmäßig zu erbringende Leistungen schuldet. Dies ist meistens der Betrieb des Arbeitgebers (dies trifft auch für Baustellen u.ä. zu). Nicht die Dauer des Verbleibens an der Arbeitsstätte ist für die Steuererstattung ausschlaggebend, sondern nur der zurückgelegte Weg.
[...]
1) aus: Deutsche Steuerzeitung Ausgaben Mai/ August 2001
1) IAB-Kurzberichte Nr. 2/1999 und Nr. 4/2000
2) DIW 1998 Analysen
3) statistisches Bundesamt, Mirkozensus
1) vgl. Einführung
1) aus: Ernst &Young „Zweifelsfragen bei der neuen Entfernungspauschale“
1) aus: Ernst & Young „Zweifelsfragen bei der neuen Entfernungspauschale“
1) aus: www.adac.de
- Arbeit zitieren
- Thorben Schenk (Autor:in), 2001, Die neue Entfernungspauschale, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28464
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