In der vorliegenden Arbeit soll die beschränkte und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht betrachtet werden. Für ein grundlegendes Verständnis möchte der Autor zunächst auf die Charakterisierung der Körperschaftsteuer eingehen und die Stellung im Steuersystem erläutern. Im Anschluss daran soll ein Einblick in die unbeschränkte Körperschaftsteuer gegeben werden und die beschränkte Körperschaftsteuer beleuchtet werden.
Die Körperschaftsteuer wird als die Einkommensteuer von Körperschaften bezeichnet. Unter dem Begriff der Körperschaft versteht der Gesetzgeber die in § 1 Abs. 1 KStG genannten juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine juristische Person ist eine nichtnatürliche Person, die mit Rechtsfähigkeit versehen und Träger von Rechten und Pflichten ist. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Somit ist die Körperschaftsteuer eine rechtsabhängige Steuer, wobei sich die Rechtsform nach dem Zivilrecht bestimmt. Die Körperschaftsteuer ist gleichfalls eine:
Direkte Steuer: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, d.h. dass die Person, welche - die Steuer laut Gesetz zu zahlen hat, diese auch persönlich wirtschaftlich tragen muss Besitzsteuer: der Steuergegenstand ist ein Besitzwert (z.B. Vermögen) - Personensteuer:die Steuer ist an die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit - gebunden
Gemeinschaftsteuer: als Gemeinschaftsteuern werden Steuern bezeichnet, die in bestimmten - Verhältnissen dem Bund, dem Land und der Gemeinde zustehen .
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen von Körperschaften. Die Basis dafür bildet das Einkommensteuergesetz. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 Abs.1 KStG, in dem es in Satz 1 heißt „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.“ .
Inhaltsverzeichnis
1. Die Körperschaftsteuerpflicht
1.1. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 1 KStG
1.2. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 2 KStG
1.3. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
1.3.1. Umfang und Voraussetzung
1.3.2. Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. Nr. 1 KStG
1.3.2.1 Aktiengesellschaft
1.3.2.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien
1.3.2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
1.3.3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG
1.3.4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG
1.3.5. Sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG
1.3.5.1 Vereine
1.3.5.2 Stiftungen
1.3.5.3 Anstalten
1.3.6. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
1.3.7. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
1.4. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
1.4.1. Normale beschränkte Steuerpflicht
1.4.2. Besondere beschränkte Steuerpflicht
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Die Körperschaftsteuerpflicht
In der vorliegenden Arbeit soll die beschränkte und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht betrachtet werden. Für ein grundlegendes Verständnis möchte der Autor zunächst auf die Charakterisierung der Körperschaftsteuer eingehen und die Stellung im Steuersystem erläutern. Im Anschluss daran soll ein Einblick in die unbeschränkte Körperschaftsteuer gegeben werden und die beschränkte Körperschaftsteuer beleuchtet werden.
Die Körperschaftsteuer wird als die Einkommensteuer von Körperschaften bezeichnet. Unter dem Begriff der Körperschaft versteht der Gesetzgeber die in § 1 Abs. 1 KStG genannten juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine juristische Person ist eine nichtnatürliche Person, die mit Rechtsfähigkeit versehen und Träger von Rechten und Pflichten ist. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Somit ist die Körperschaftsteuer eine rechtsabhängige Steuer, wobei sich die Rechtsform nach dem Zivilrecht bestimmt. Die Körperschaftsteuer ist gleichfalls eine:
- Direkte Steuer: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, d.h. dass die Person, welche die Steuer laut Gesetz zu zahlen hat, diese auch persönlich wirtschaftlich tragen muss[1]
- Besitzsteuer: der Steuergegenstand ist ein Besitzwert (z.B. Vermögen)[2]
- Personensteuer: die Steuer ist an die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit gebunden[3]
- Gemeinschaftsteuer: als Gemeinschaftsteuern werden Steuern bezeichnet, die in bestimmten Verhältnissen dem Bund, dem Land und der Gemeinde zustehen[4].
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen von Körperschaften. Die Basis dafür bildet das Einkommensteuergesetz. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 Abs.1 KStG, in dem es in Satz 1 heißt „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.“[5]. Die rechtlichen Grundlagen für die Körperschaftsteuer sind das Einkommensteuergesetz, welches für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommen herangezogen wird sowie die Einkommensteuerrichtlinien. Darauf aufbauend regeln das Körperschaftsteuergesetz, die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnungen und die Körperschaftsteuer-Richtlinien die Besonderheiten von Körperschaften. Die Anwendung von einkommensteuerrechtlichen Vorschriften auf die Körperschaftsteuer sind in der KStR Abschn. 27 festgelegt.
Die Körperschaftsteuerpflicht ist in den §§ 1und 2 KStG geregelt. Demnach unterscheidet das KStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Körperschaftsteuerpflicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1.1 Übersicht zur Körperschaftsteuerpflicht[6]
Die beschränkte Steuerpflicht unterteilt sich in die normale beschränkte Steuerpflicht laut § 2 Nr. 1 KStG und in die besondere beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG.
Darüber hinaus findet der § 3 KStG als „Auffangtatbestand“ Anwendung für die §§ 1 und 2 KStG. Der § 3 KStG wurde vom Gesetzgeber verabschiedet, um eine Doppelbesteuerung ein und desselben Einkommens entsprechend KStG und EStG zu verhindern als auch mögliche Besteuerungslücken zu vermeiden.
1.1. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 1 KStG
Die Aufzählung der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 KStG abschließend und im § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG nur soweit eindeutig bis „andere“ nichtrechtsfähige Gebilde angesprochen werden. Dadurch ist die Aufzählung als nicht abschließend zu betrachten. In diesem Fall kann es zu Besteuerungslücken kommen, die durch den § 3 KStG umgangen werden sollen. Die Körperschaftsteuerpflicht für „andere Zweckvermögen des privaten Rechts“[7] ergibt sich somit entweder aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG oder § 3 Abs. 1 KStG. Dieser bildet dann den sogenannten „Auffangtatbestand“. Der § 3 Abs. 1 KStG kann auch auf andere nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen angewendet werden, sofern das von Ihnen erzielte Einkommen weder über die KSt noch über die ESt unmittelbar bei mindestens einem anderen Steuerpflichtigen versteuert wird[8]. Dabei ist für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen immer zuerst zu prüfen, ob der „Auffangtatbestand“ besteht, da die Körperschaftsteuerpflicht für sie vollständig ausgeschlossen werden kann, wenn die Versteuerung des Einkommens dieser Personenvereinigung rechtlich bereits bei einem anderem Steuerpflichtigen vorhanden ist.
1.2. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 2 KStG
Der § 2 KStG behandelt die beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen. Die Aufzählung wird gemeinhin jedoch als nicht abschließend angesehen. Zur Vermeidung einer möglichen Besteuerungslücke gilt hier der § 3 KStG als maßgebende Abgrenzung[9].
Der § 1 KStG befasst sich mit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, während § 2 KStG die beschränkte Steuerpflicht regelt. Der § 3 KStG dagegen gilt für die unbeschränkte als auch für die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.
1.3. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
1.3.1. Umfang und Voraussetzung
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, werden alle Einkünfte zur Besteuerung herangezogen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KStG. Dadurch sind sowohl inländische als auch ausländische Einkunftsarten in die Besteuerung einbezogen. Für ausländische Einkünfte gilt dies aber nur, sofern keine Doppelbesteuerungsabkommen gelten oder Vorschriften des Außensteuergesetzes anwendbar sind[10].
Damit alle Einkünfte zur Besteuerung herangezogen werden dürfen, muss eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des § 1 Abs. 1 Nr. 1-6 KStG ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Der Ort der Geschäftsleitung ergibt sich gemäß § 10 AO als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Es ist der „Ort, an dem die für die Unternehmung wichtigen Entscheidungen getroffen werden“[11] und „entspricht dem Konzept des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes bei der natürlichen Person“[12]. Dagegen bestimmt sich der Ort des Sitzes einer Körperschaft gemäß § 11 AO durch „Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen“. Es ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, dass Ort der Geschäftsleitung mit dem Ort des Sitzes identisch ist. Der inländische Sitz einer Körperschaft ist nur dann von Bedeutung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung im Ausland befindet[13]. Ist eine förmliche Festlegung des Sitzes jedoch nicht ausgewiesen, ist der Ort der geschäftlichen Oberleitung maßgebend.
Der Inlandsbegriff wird in § 1 Abs. 3 KStG geregelt. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend[14].
Die Körperschaft besteuert das Einkommen nichtnatürlicher Personen. Als eine nichtnatürliche Person werden geführt:
- juristische Personen
- des öffentlichen Rechts
- des privaten Rechts
- Körperschaften
- Personenvereinigungen
- Vermögensmassen
- Vereine
- Anstalten
- Stiftungen
- Und andere Zweckvermögen, die nichtrechtsfähig sind[15].
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1.3-1 Darstellung der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nach
§ 1 Abs. 1 Nr.1-6 KStG[16]
[...]
[1] vgl. Rauser: Steuerlehre, Winklers Verlag, S. 15
[2] vgl. Bornhofen: Steuerlehre 1 - Veranlagung 2001, Gabler Verlag, S. 15
[3] vgl. Bornhofen: Steuerlehre 1 - Veranlagung 2001, Gabler Verlag, S. 15
[4] vgl. Rauser: Steuerlehre, Winklers Verlag, S. 17
[5] § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
[6] vgl. Endriss, Baßendowski, Küpper: Steuerkompendium, Band 1, nwb Verlag, S. 411
[7] § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
[8] vgl. Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 33
[9] Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 34
[10] vgl. Endriss, Baßendowski, Küpper: Steuerkompendium, nwb Verlag, S. 412
[11] Endriss, Baßendowski, Küpper: Steuerkompendium, nwb Verlag, S. 412
[12] Hey, J.: Einführung zum KStG, Anm. 3, K 16 in Herrmann, Heuer, Raupach: Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz-Kommentar, O. Schmidt, 1999
[13] vgl. Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 35
[14] vgl. Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 36
[15] vgl. Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 36
[16] Endriss, Baßendowski, Küpper: Steuerkompendium, nwb Verlag, S. 413
- Citar trabajo
- Sabine Schmidt (Autor), 2003, Die unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28458
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