Das perfekte Skript zur Vorbereitung auf die Strafrechtsklausur. Schema zur gefährlichen Körperverletzung mit nützlichen Hinweisen und wichtigen Meinungsstreitigkeiten.
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale mit Definition und Merksätzen.
Die gefährliche Körperverletzung
(§§ 223 I, 224 I StGB)
I. Tatbestand
… könnte sich gem. §§ 223 I, 224 I Nr. … StGB der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben, indem…
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand des § 223 I StGB
aa) Körperliche Misshandlung
Definition: Körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
bb) Gesundheitsschädigung
Definition: Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (also pathologischen, d.h. vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden) Zustandes.
cc) eines anderen Menschen
dd) Kausalität / Obj. Zurechung
b) Qualifikationstatbestand des § 224 I StGB
aa) Nr. 1: Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen.
(1) Gift
Definition: Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann.
Bsp.: Strychnin, Arsen, Zyankali, Salzsäure; Morphium, Heroin, Alkohol.
(2) anderer gesundheitsschädlicher Stoff
Definition: Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die durch mechanische oder thermische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen geeignet sind.
Bsp.: gehacktes Blei, zerhacktes Glas, kochendes Wasser, Bakterien, Viren (Bsp.: AIDS) oder sonstige Krankheitserreger.
(3) Beibringung
Definition: Eine Beibringung liegt vor, wenn der Täter den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.
bb) Nr. 2: mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs.
(1) Waffe
Definition: Waffen sind Gegenstände, die zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen allgemein bestimmt sind.
(2) anderes gefährliches Werkzeug
Definition: Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Bsp.: Würgen mit Damenstrumpf, Stich mit Bleistift ins Auge, Hetzen eines Hundes.
Merke: Eine Schere zum Haare scheiden (-), als Stichwaffe allerdings (+); Schlag mit Stock auf Gesäß (-), ins Gesicht hingegen (+) -> immer Einzelfallabwägung und Erheblichkeits-erfordernis. Skalpell bei der Operation (streitig). Tritt mit beschuhtem Fuß gegen Gesicht (+), ansonsten Einzelfallentscheidung (Kriterien: Beschaffenheit des Schuhs, Heftigkeit des Tritts, gegen welchen Körperteil). Ausdrücken einer brennenden Zigarette auf Körper (+)
Problem: Unbewegliche Gegenstände
- Nach einer Auffassung, ist es unerheblich, ob der Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist. Es dürfe bereits aus teleologischen Zwecken und der Wirkungsgleichheit keinen Unterschied machen, ob der Gegenstand zum Menschen oder der Mensch zum Gegenstand bewegt werde.
- Nach anderer Auffassung (Rspr.) stellen unbewegliche Gegenstände schon begrifflich kein „Werkzeug“ dar. Das natürliche Sprachempfinden wehre sich dagegen, eine feste Wand, den gewachsenen Boden oder einen Fels als „Werkzeug” zu bezeichnen. Die Beispiele aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes würden zeigen, dass auch die Gesetzgeber unter Werkzeugen nur solche Gegenstände verstanden haben, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können. Der natürliche Sprachgebrauch stelle die Auslegungsgrenze dar.
Kritik: Nach h.M. macht es bei beweglichen Gegenständen keinen Unterschied, ob der Täter das Werkzeug gegen das Opfer bewegt (Schlag mit Hacke) oder das Opfer zum Werkzeug hin bewegt (Stoß gegen die Hacke). Dann aber ist die Ausscheidung unbeweglicher Sachen (Stoß gegen Wand) nicht sachgerecht.
Problem: Körperteile des Täters
- Grds. können auch Körperteile mit gefährlicher Wirkung eingesetzt werden, sodass nach dem Telos der Norm auch Körperteile des Täters umfasst sein müssten. Dagegen spricht jedoch auch hier der Wortlaut des Gesetzes. „Werkzeuge“ sind vom Sprachverständnis her Instrumente, die der Leistungssteigerung der biologisch angelegten begrenzten Möglichkeiten des Menschen dienen.
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- Citation du texte
- Marc Daniels (Auteur), 2014, Musterschema zur gefährlichen Körperverletzung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283591