Eine Aktiengesellschaft benötigt für größere Investitionen, wie z.B. dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen oft zusätzliche Finanzmittel. Bisweilen möchte die Gesellschaft
diese Mittel von den eigenen Aktionären erhalten, die Investition also mit Eigenkapital finanzieren. Die Gesellschaft muss zu diesem Zweck durch Ausgabe neuer Aktien ihr Grundkapital erhöhen. Dazu kennt das Aktiengesetz drei Instrumente der (effektiven) Kapitalerhöhung: die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§ 182 - 191 AktG), die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 - 201 AktG) und das
genehmigte Kapital (§§ 202 - 206 AktG). Effektive Kapitalerhöhung bedeutet die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft aus Mitteln, die ihr von außen zufließen.
In der Praxis häufig und beliebt ist dabei das genehmigte Kapital, bei dem zusätzlich das Bezugsrecht der Altaktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen wird. In dieser Variante ist es dem Unternehmen nämlich möglich, sehr flexibel und kurzfristig Investitionen durch eigene Aktien zu finanzieren und so auf aktuelle Marktchancen zu reagieren4. Im Rahmen der Schaffung und Nutzung des genehmigten Kapitals bestehen dann gewisse Berichtspflichten des Vorstands. Hierbei hat jüngst ein Urteil des OLG Frankfurt/M.5 aus dem Jahr 2011 Fragen aufgeworfen und für Diskussion gesorgt.
Daher gilt es im Rahmen dieser Ausarbeitung die Berichtspflichten des Vorstands beim genehmigten Kapital ebenso wie die Folgen mangelhafter Berichterstattung näher zu beleuchten und zu erläutern. Wie sich im Weiteren zeigen wird, steht dabei der Großteil der Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem bezugsrechtsfreien genehmigten Kapital. Daher ist nach einer Einordnung des genehmigten Kapitals in das Gefüge der Kapitalmaßnahmen, die Erläuterung des Bezugsrechtsausschlusses notwendig. Dem folgt eine Bestandsaufnahme über die bestehenden Berichtspflichten des Vorstands und eine Darstellung der Folgen einer mangelhaften Berichterstattung. Am Schluss soll ein Fazit stehen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die ordentliche Kapitalerhöhung und das genehmigte Kapital
I. Die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlage (§§ 182 ff. AktG)
II. Das Institut des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG)
1. Die Schaffung genehmigten Kapitals
2. Funktion und Bedeutung des genehmigten Kapitals
C. Der Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital
I. Funktion und Bedeutung des Bezugsrechts bzw. des Bezugsrechtsausschlusses
II. Anforderungen an den Bezugsrechtsausschluss beim genehmigten Kapital
1. Formelle gesetzliche Anforderungen
2. Materielle Anforderungen des BGH und die Berichtspflicht nach § 186 IV 2 AktG
3. Zwischenergebnis: Spannungsfeld Aktionärsschutz - Unternehmensinteresse
III. Situation bei einer Emission mit Bezugsrecht
D. Berichts- und Informationspflichten des Vorstands
I. Bericht bei Schaffung des bezugsrechtsfreien gen. Kapitals (§ 186 IV 2 AktG)
II. Berichtspflichten im Rahmen der Ausnutzung des gen. Kapitals
1. Notwendigkeit eines Berichts vor Ausnutzung des genehmigten Kapitals?
2. Berichterstattung im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals
3. Berichterstattung nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals
III. Zwischenergebnis
IV. Rekurs auf die Bezugsrechtsemission
E. Rechtsfolgen einer mangelhaften Berichterstattung des Vorstands
I. Mängel der Berichterstattung bei Schaffung des bezugsrechtsfreien gen. Kap.
II. Mängel der Berichterstattung bei Ausnutzung bezugsrechtsfreien gen. Kap.
1. Verstoß gegen § 15 I WpHG
2. Mängel des Berichts im Jahresabschluss
3. Unzureichende Auskunft auf Fragen der Aktionäre im Rahmen v. § 131 I AktG
4. Mängel der Nachberichterstattung nach „Siemens/Nold“
F. Fazit
Literaturverzeichnis
- Citar trabajo
- Alexander Bonse (Autor), 2013, Berichtspflichten des Vorstands beim genehmigten Kapital, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283373
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