Mit diesem Schema lernte der Verfasser für die Semesterabschlussklausur im Schuldrecht AT erfolgreich.
Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis (cic)
… könnte gegen … einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB haben.
1. Schuldverhältnis
Zunächst müsste zwischen … und … ein Schuldverhältnis bestanden haben.
- In Betracht kommt hier ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 II Nr. 1 BGB.
Bei wörtlicher Auslegung stellt … keine Aufnahme von Vertragsverhandlungen dar. § 311 II Nr. 1 BGB ist somit nicht einschlägig.
- In Betracht kommt hier ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis durch die Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 II Nr. 2 BGB.
Def.: Hierfür müsste der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut haben. …Subsumtion…
Bsp.: Durch Laden betreten begibt sich der Käufer in Einwirkungssphäre des Verkäufers und somit vertraut der Käufer ihm seine Rechtsgüter an.
- In Betracht kommt hier ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis in Form eines ähnlichen geschäftlichen Kontakts gem. § 311 II Nr. 3 BGB. …Subsumtion…
Abgrenzung: sozialer/gesellschaftlicher Kontakt
Bsp.: Bankauskunft an Nichtkunden
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Vorliegend kommt weder ein vertragliches noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen … und … in Betracht. Es könnte jedoch ein … Schuldverhältnis zwischen … und … bestanden haben, in das… möglicherweise wirksam einbezogen wurde. …Schuldverhältnis prüfen… (siehe oben)
Somit liegt ein Schuldverhältnis in Form eines … vor. In dieses müsste … auch wirksam einbezogen worden sein. Die Anspruchsgrundlage hierfür bildet § 311 III 1 BGB iVm. den allgemein anerkannten Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Probl.: Vertrag/vorvertraglichen SV mit Schutzwirkung für Dritte
Anspruchsgrundlage: § 311 I, III bzw. § 311 II, III BGB
1. Leistungsnähe
Dritter kommt mit der Leistung des Schuldners in Berührung, genau wie der Gläubiger.
… müsste bestimmungsgemäß mit den Leistungen des Schuldners in Berührung gekommen sein und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst. …Subsumtion… Somit….
2. Gläubigerinteresse
Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Dritte in den vertraglichen/vorvertraglichen Schutzbereich einbezogen wird.
… müsste auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des … in das Schuldverhältnis haben. … ist als Mutter/Vater für das „Wohl und Wehe“ ihres Kindes verantwortlich (vgl. § 1626 I 1 BGB)
Das wird mit dem Kriterium der 'Fürsorgepflicht' und der 'Wohl-und-Wehe- Formel' treffend zum Ausdruck gebracht. Allerdings ist eine Begrenzung auf derartige Fälle persönlicher Fürsorge und Obhutspflicht zu eng. Der Umfang der vertraglichen Schutzwirkungen ist nach dem Vertragszweck, nach dem Verhältnis des Dritten zum Leistungsgegenstand, nach seinem objektiven Schutz- und Sicherheitsbedürfnis zu bestimmen.
3. Erkennbarkeit
Leistungsnähe und Gläubigerinteresse müssen für den Schuldner erkennbar gewesen sein.
Für (Schuldner) war erkennbar, dass Rechtsgüter des (Dritten) in gleichem Maße wie die des (Gläubigers) seinem Einwirkungskreis ausgesetzt sind. Auch konnte er erkennen, dass (Gläubiger) für die Sorge des (Dritten) verantwortlich war.
Folglich war die Leistungsnähe und das Gläubigerinteresse für …erkennbar und sein Haftungsrisiko überschaubar.
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
Keine eigenen vertraglichen Ansprüche des Dritten (deliktische Ansprüche bleiben außer Acht)
… dürfte zudem keinen eigenen gleichwertigen vertraglichen Anspruch gegen … haben. Hier entstand zwischen … und … kein direktes Schuldverhältnis. Somit…
Das Schuldverhältnis gem. § 311 II Nr… BGB zwischen … und … entfaltet somit auch Schutzwirkung zu Gunsten des (Dritten).
Die Haftung Dritter (§ 311 III 2 BGB)
1. Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, das über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgeht / Maß hinausgeht. „persönliche Gewähr für Seriosität und Erfüllung des Vertrages übernommen“
2. Kausaler Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme des Vertrauens und
dem Abschluss/Inhalt der Vertrages (Vermutung).
3. Wirtschaftliches Eigeninteresse des Dritten am Vertragsschluss?
Dritter ist bei wirtschaftlicher Betrachtung in eigener Sache tätig geworden und nur aus formalen Gründen selbst nicht Vertragspartei. Wohl nur iRd § 311 III 1 BGB relevant (str.).
2. Pflichtverletzung
… müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Bezüglich des Inhalts der Pflichten verweist § 311 Abs. 2 BGB auf § 241 Abs. 2 BGB. Demnach ergeben sich für den Schuldner Schutzpflichten, die ihn zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils anhalten. … hat vorliegend….
Eine Schutzpflichtverletzung nach § 241 II BGB ist somit zu bejahen.
Def.: Pflichtverletzung ist jedes objektiv nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.
3. Vertreten müssen
Ferner müsste … die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, § 280 I 2 BGB.
Nach § 276 I 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
…Subsumtion… Vorsatz ist … nicht vorzuwerfen. Möglicherweise hat … fahrlässig gehandelt.
Nach § 276 II BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. …Subsumtion hat die Pflichtverletzung folglich zu vertreten.
*Inzidentprüfung des § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)
Dies ist hier problematisch. ...(Schuldner) selbst hat hier weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. … könnte jedoch das Verschulden des … unter den Voraussetzungen des § 278 S. 1 zugerechnet werden.
1. Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis zwischen … und… liegt vor (s. oben).
- häufig bereits bei Prüfung des § 280 I BGB unter „I. Schuldverhältnis“ erörtert; Verweis darauf genügt dann
- Nicht ausreichend, wenn das Schuldverhältnis durch das Verhalten des
Dritten erst entsteht.
2. Handeln eines Erfüllungsgehilfen
… müsste auch Erfüllungsgehilfe des …(Schuldners) sein.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. …Subsumtion…
3. Pflichtverletzung in der Erfüllung der übertragenen Verbindlichkeit
Zudem müsste die Pflichtverletzung in Erfüllung der übertragenen Verbindlichkeit erfolgt sein. …hat die Aufgabe …. Somit lag die Pflichtverletzung in Erfüllung der an ihn übertragenen Verbindlichkeit.
- Die Pflichtverletzung darf nicht nur bei Gelegenheit, sondern muss in Erfüllung der übertragenen Verbindlichkeit liegen.
[...]
- Arbeit zitieren
- Marc Daniels (Autor:in), 2014, Musterschema zum Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/283181
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