Mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 setzte sich ein Veränderungsprozess in Gang, der die Menschenrechtspolitik auf globaler und nationaler Ebene nachhaltig prägte. Unter dem Eindruck zweier Weltkriege wurden über die Vereinten Nationen (VN) die Basis für eine weltweit gültige Menschenrechtskonzeption geschaffen. Zwar wurden Menschenrechte schon weit vorher als gültig betrachtet – so beispielsweise in der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung: „We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights“. Zusammen mit der Charta der VN von 1945 wurde durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte jedoch der Startschuss für eine Verbreitung dieser Rechte gegeben, der vorangehende Ansätze deutlich übertraf. In den nachfolgenden Jahrzehnten wurden Menschenrechte auf globaler Ebene genauer definiert, weitere Erklärungen wurden abgegeben, Verträge wurden geschlossen, Sanktionsmechanismen wurden geschaffen und der Menschenrechtsbegriff erfuhr langfristig einen enormen Bedeutungsaufschwung in der internationalen Politik. Diese Entwicklungen wurden und werden von medialen Prozessen begleitet, in denen Menschenrechtsverletzungen weltweit aufgedeckt werden und die Kritik daran innerhalb kürzester Zeit über staatliche Grenzen hinweg Verbreitung finden kann. Gestützt wird diese Anprangerung der Verletzungen von global agierenden NGOs („Non-governmental Organizations“) wie Amnesty International. Es scheint – zumindest in der westlichen Hemisphäre – außer Frage zu ste-hen, dass die Menschenrechte unabhängig von Ort, Zeit, Trägern der Rechte und dessen Zugehörigkeit zu sozialen Gruppen oder Staatsgebilden Gültigkeit beanspruchen können. Die bereits geschilderte breite Beteiligung an Bestrebungen zum Schutz dieser Rechte auf globaler Ebene könnte als Indiz für diese Universalität gelten. Ein genauerer Blick aus empirischer Warte offenbart jedoch, dass die Bewertung von Menschenrechten auf internationaler Ebene deutlich komplexer ist. Die universalistische Konzeption sieht sich einer enormen Heterogenität entgegengestellt: Sie muss sich die Zustimmung verschiedener staatlicher Vertreter, Kulturen, Religionen, Zweckgemeinschaften und Individuen erarbeiten. Angesichts dieser Vielfalt erscheint ein Universalismus der Menschenrechte utopisch und es stellt sich die Frage, worauf dieser begründet sein könnte.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition von Menschenrechten
3. Universalismus – Einer für Alle, Alle für Einen?
3.1 Der Menschenrechtsuniversalismus in Grundzügen
3.2 Begründung des Universalismus
3.3 Kritik am Universalismus
4. Relativismus – Nur kontextbezogene Menschenrechte?
4.1 Der Menschenrechtsrelativismus in Grundzügen
4.2 Begründung des Relativismus
4.3 Kritik am Relativismus
5. Innerislamische Menschenrechtskonzeptionen
6. Theoretische Einbettung in den islamischen Kontext
7. Abschlussbetrachtung
8. Literatur- und Quellenverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Dennis Giebeler (Autor:in), 2014, Islamische Menschenrechte zwischen Universalismus und Relativismus. Ein gordischer Knoten?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/282181
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