In dieser Arbeit soll die Bedeutung des Winterhilfswerks im sozialpolitischen System des nationalsozialistischen Deutschlands untersucht werden. Dazu wird im ersten Teil der Ausarbeitung ein allgemeiner Abriss des sozialpolitischen Ns-Staates erfolgen, mit der Schwerpunktsetzung auf die Wohlfahrt in den Jahren 1933 – 1945. Da das Winterhilfswerk in seiner Ausprägung während des Dritten Reiches Bestandteil der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) war, sind für eine nähere Untersuchung des Winterhilfswerkes auch der Aufbau, die Arbeitsweise und die Entstehung der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt von entscheidender Bedeutung. Um also zunächst eine grundsätzliche strukturelle Einordnung des Winterhilfswerkes in das Sozialwesen des Dritten Reiches vornehmen zu können, kommt man an einer detaillierten Beschreibung der NSV nicht vorbei. Im Anschluss daran geht diese Arbeit näher auf die Entstehungsgeschichte und den Aufbau des Winterhilfswerks ein. Dabei wird die Entstehung und Hierarchie dieser Organisation ebenso wie die Finanzierung Gegenstand dieser Untersuchung sein.
Der inhaltliche Schwerpunkt dieser Ausarbeitung liegt in der Beschreibung und Analyse des Bedeutungswandels des Winterhilfswerks von den Anfängen zu Beginn der 30er Jahre bis zu seinem Ende 1945. Im Fokus des Interesses des Verfassers steht in diesem Zusammenhang die propagandistische Außenwirkung, ebenso wie der Wandel des Winterhilfswerkes im öffentlichen Ansehen. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, ob das Winterhilfswerk tatsächlich - wie von der nationalsozialistischen Propaganda verbreitet - das Beispiel für eine große, gemeinnützige und notlindernde freiwillige Solidarität der Deutschen untereinander war, oder aber schlicht eine inoffizielle, zusätzlich zu der normalen Steuerlast von den Bürgern erzwungene Geldeinnahmequelle der faschistischen Regierung
Gliederung
1. Einleitung
2. Sozialpolitik im Dritten Reich
2.1 Grundzüge der staatlichen Sozialpolitik im Dritten Reich
2.2 Sozialpolitische Maßnahmen
2.2.1 Beschäftigungspolitik
2.2.2 DAF
2.2.3 Sozialversicherungspolitik
2.2.4 Familienpolitik
3. Wohlfahrtspflege
3.1 Die Geschichte der Wohlfahrtspflege
3.1.1 Wohlfahrtspflege in der Weimarer Republik
3.1.2 Wohlfahrtspflege im Dritten Reich
3.2 Die Nationalsozialistische Volksfürsorge NSV
3.2.1 Entstehung der NSV
3.2.2 Gliederung und Aufgabenbereiche der NSV
4. Das Winterhilfswerk
4.1 Entstehung
4.1.1 Winterhilfe in der Weimarer Republik
4.2 Das Winterhilfswerk im NS-Staat
4.2.1 Aufgaben
4.2.1.1 Bedürftigenhilfe
4.2.1.2 Mutter - Kind – Hilfswerk
4.2.2 Finanzierung
4.2.2.1 Lohnopfer
4.2.2.2 Eintopfsonntage
4.2.2.3 Straßensammlungen
5. Analyse
5.1 Bedeutungswandel
5.2 Propaganda und Wirklichkeit – Eine Analyse
5.3 Die Bedeutung des Winterhilfswerks für das Sozialsystem
6. Literaturverzeichnis
In dieser Arbeit soll die Bedeutung des Winterhilfswerks im sozialpolitischen System des nationalsozialistischen Deutschlands untersucht werden.
Dazu wird im ersten Teil der Ausarbeitung ein allgemeiner Abriss des sozialpolitischen Ns-Staates erfolgen, mit der Schwerpunktsetzung auf die Wohlfahrt in den Jahren 1933 – 1945.
Da das Winterhilfswerk in seiner Ausprägung während des Dritten Reiches Bestandteil der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) war, sind für eine nähere Untersuchung des Winterhilfswerkes auch der Aufbau, die Arbeitsweise und die Entstehung der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt von entscheidender Bedeutung. Um also zunächst eine grundsätzliche strukturelle Einordnung des Winterhilfswerkes in das Sozialwesen des Dritten Reiches vornehmen zu können, kommt man an einer detaillierten Beschreibung der NSV nicht vorbei.
Im Anschluss daran geht diese Arbeit näher auf die Entstehungsgeschichte und den Aufbau des Winterhilfswerks ein. Dabei wird die Entstehung und Hierarchie dieser Organisation ebenso wie die Finanzierung Gegenstand dieser Untersuchung sein.
Der inhaltliche Schwerpunkt dieser Ausarbeitung liegt in der Beschreibung und Analyse des Bedeutungswandels des Winterhilfswerks von den Anfängen zu Beginn der 30er Jahre bis zu seinem Ende 1945.
Im Fokus des Interesses des Verfassers steht in diesem Zusammenhang die propagandistische Außenwirkung, ebenso wie der Wandel des Winterhilfswerkes im öffentlichen Ansehen. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, ob das Winterhilfswerk tatsächlich - wie von der nationalsozialistischen Propaganda verbreitet - das Beispiel für eine große, gemeinnützige und notlindernde freiwillige Solidarität der Deutschen untereinander war, oder aber schlicht eine inoffizielle, zusätzlich zu der normalen Steuerlast von den Bürgern erzwungene Geldeinnahmequelle der faschistischen Regierung,
2. Sozialpolitik im Dritten Reich
2.1 Grundzüge der staatlichen Sozialpolitik im Dritten Reich
Die Sozialpolitik in der nationalsozialistischen Programmatik sah vor, dass der Staat sich selbst verpflichtet, Erwerbs- und Lebensmöglichkeit zu garantieren. Des weiteren sollte die Altersversorgung ausgebaut und der Mittelstand gestärkt werden. Im Parteiprogramm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) wurde außerdem vor der Machtübernahme eine Arbeitszeitverkürzung und der großzügige Bau von Eigenheimsiedlungen angekündigt.[1]
Diese Ziele wurden nur teilweise oder gar nicht umgesetzt.
Schon bald nach der Machtübernahme wurden die Gewerkschaften aufgelöst, sowie ein Streikverbot für Arbeiter erlassen, worin eine deutliche Schwächung der Arbeiterinteressen bestand[2].
Im Jahr 1934 kam es zu einem „Lohnstopp“, oder besser gesagt, einer Lohnfestsetzung durch die NS-Führung. Ziel dieser Aktion war es, den Arbeitsmarkt besser kontrollieren zu können.[3]
War offiziell der Staat auch verpflichtet, jedem Bürger einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, so geschah dieses in der Realität durch die Schaffung des Arbeitszwanges, und gleichzeitig eine Herabsetzung der Zumutbarkeitsgrenzen[4]. (Mobilität, Berufsschutz, Lohnhöhe)
Nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 sank die Arbeitslosigkeit innerhalb kurzer Zeit tatsächlich signifikant, was zum einen auf das Erreichen der Talsohle nach der Wirtschaftskrise 1929 und zum anderen auf großzügig geförderte öffentliche Investitionen zurückzuführen ist.[5] Die Beseitigung der Arbeitslosigkeit wurde unter der Parole „Arbeit schafft Kapital, nicht Kapital schafft Arbeit“ als erste Prämisse angesehen, um die gravierenden sozialen Probleme infolge der Weltwirtschaftskrise bewältigen zu können.[6]
Die Finanzierung dieser Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erfolgte durch einfache Einsparungen bei Unterstützungsleistungen, durch Lohnkürzungen, durch den Einsatz künftiger, sowie durch die zunehmende wirtschaftliche Aktivität steigende, Steuereinnahmen, sowie aus Krediten.[7]
2.2 Sozialpolitische Maßnahmen
2.2.1 Beschäftigungspolitik
Die Zahl der Arbeitslosen sank von über 6 Millionen im Januar 1933 auf 480000 im Jahr 1938. Dies entspricht 1,3 Prozent der Bevölkerung des Deutschen Reichs. Im Vergleich dazu lag die Arbeitslosenquote in Großbritannien bei 8,1 %, und in den USA sogar bei 18,9 Prozent.[8]
Dieser Erfolg in der Beschäftigungspolitik ist begründet in der aktiven Politik der Arbeitsbeschaffung, welche schon von der Regierung Papen initiiert wurde und dann von den Nationalsozialisten umgesetzt wurde.
Das Gesamtvolumen der Ausgaben zur Arbeitsbeschaffung betrug in den Jahren 1932 – 1939 68 Milliarden Reichsmark, wovon die Rüstungsausgaben allein über 90 % ausmachten.[9]
Es gab zudem Kampagnen gegen Doppelverdiener, mit der Zielsetzung, Frauen aus dem Erwerbsleben zurückzudrängen und diese freiwerdenden Stellen durch Männer zu besetzen.[10]
Weitere Arbeitsplätze wurden sowohl durch die Schaffung eines Dienstjahres für alle Frauen (1938), die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, sowie durch die Einführung des allgemeinen Wehrdienstes (1935) frei.
Die Zahl der Erwerbstätigen stieg von 12,8 Millionen im Jahr 1933 auf über 17 Millionen Beschäftigte im Jahr 1936.[11]
Neben der staatlichen Arbeitsbeschaffung trugen verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen ebenfalls zur Senkung der Arbeitslosenquote bei. Die Reichsanstalt für Arbeit regulierte den Zuzug von Arbeitnehmern in Gebiete mit hoher Arbeitslosigkeit.[12] Des weiteren wurden nach einem Erlass vom 28. August 1934 die Arbeitsämter dazu angehalten, Stellen in erster Linie an arbeitslose, ältere Familienväter zu vermitteln.
Dabei war die Aussicht auf Vermittlung einer Arbeitsstelle direkt von der System- Konformität des Bewerbers abhängig.
Mit der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 wurde faktisch die Freizügigkeit und Freiheit der Arbeitsplatzwahl aufgehoben. Eine weitere Maßnahme erlaubte dem Staat, Bürger zur Arbeit zwangszuverpflichten. Im gleichen Zuge wurde die freie Berufswahl abgeschafft, was dem Staat ermöglichte, nach dem tatsächlichen Bedarf auszubilden, den Einzelnen aber einschränkte.[13]
Am 2. Mai 1933 wurden die Gewerkschaften aufgelöst und durch die Deutsche Arbeiterfront DAF ersetzt. Sämtliche Tarifverträge wurden in Folge einer staatlichen Lohnfestsetzung aufgelöst.[14]
2.2.2 Die Deutsche Arbeiterfront (DAF)
Im Zuge der Zwangsauflösung aller Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften wurde die Deutsche Arbeiterfront DAF gegründet. Alle Erwerbstätigen hatten in dieser der NSDAP direkt unterstellten Organisation Mitglied zu sein.
Die DAF hatte nach ihrer eigenen Zielsetzung dafür zu sorgen, dass „jeder einzelne seinen Platz im Wirtschaftsleben der Nation in der geistigen und körperlichen Verfassung einnehmen kann, die ihn zur höchsten Leistung befähigt und damit den größten Nutzen für die Volksgemeinschaft gewährleistet.“[15]
Die Deutsche Arbeiterfront vertrat offiziell die Interessen der Arbeitnehmer .
Entscheidend für die nationalsozialistischen Machthaber war dabei, dass die Erreichung staatspolitischer Ziele nicht durch autonome Tarifverhandlungen gestört wurden.[16]
2.2.3 Sozialversicherungen
Das erklärte Ziel der nationalsozialistischen Sozialversicherungspolitik war der großzügiger Ausbau der Altersvorsorge.[17]
Und tatsächlich wurden die Rentenkassen durch das „Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung“ im Dezember 1937 bedeutend entlastet. Möglich wurde diese Sanierung dadurch, dass trotz rapide gesunkener Arbeitslosenzahlen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung konstant blieben; es also mehr Einzahler gab, da ja mehr Menschen wieder arbeiteten; zugleich es aber immer weniger Leistungsempfänger gab. Die Arbeitslosenversicherung wurde von daher verpflichtet, Abgaben an die Renten- und Invalidenversicherung zu zahlen.[18]
Eines von vielen Beispielen des Missbrauchs der Sozialpolitik zur Rassendiskriminierung stellt das neue Zulassungsrecht zur Kassenpraxis dar. Dieses neue Zulassungsgesetz schloss nichtarische ebenso wie kommunistische Ärzte aus.[19]
In der Arbeitslosenhilfe wurde das Versicherungsprinzip durch das Fürsorgeprinzip ersetzt.
Im Jahr 1941 wurde erstmals das Lohnabzugsverfahren eingesetzt, womit den Beschäftigten die Versicherungskosten direkt von ihrem Gehalt abgezogen wurden.
2.2.4 Familienpolitik
Die nationalsozialistische Regierung sah aus rassenideologischen Gründen eine Erhöhung der Geburtenrate als oberste Prämisse in der Familienpolitik. Die Ideologie der Nationalsozialisten sah die Frau als Mutter und Hausfrau, die nicht selber erwerbstätig sein sollte. Die Eheschließung wurde durch ein unverzinsliches Ehedarlehen unterstützt. Dieses Ehedarlehen sah vor, dass unter der Bedingung der Berufsaufgabe der Frau das Ehepaar Bedarfsdeckungsscheine im Wert von bis zu 1000 Reichsmark erhielt.[20] Diese Frauen tauchten aufgrund ihrer Einordnung als Hausfrau dann in keiner Arbeitslosenstatistik mehr auf.
Das Ehestandsdarlehen war ein erster gesetzlicher Schritt zur Unterstützung dieser Zielsetzung. Die Kinderbeihilfe wurde erhöht, der Mutterschutz ausgebaut.
Darüber hinaus wurde im Einkommenssteuergesetz am 16.10.1934 festgelegt, dass kinderreichen Familien Steuervergünstigungen gewährt wurden.
Ab 1937 erhielten: „(...) Familien mit vier und mehr Kindern unter 16 Jahren(...) (einmalige Kinderbeihilfen) in Höhe von bis zu 100 Reichsmark pro Kind in Form von Bedarfsdeckungsscheinen für Möbel, Hausgeräte und Wäsche sowie laufende Kinderbeihilfen für Familien mit fünf und mehr Kindern für das fünfte und jedes weitere Kind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Höhe von 10 Reichsmark pro beihilfeberechtigtem Kind (...) wenn das Einkommen der Eltern bestimmte Grenzen nicht überstieg.“[21]
[...]
[1] S. 184 Brocher, Funke, Jacobsen.
[2] S. 122 Brader.
[3] S. 144 ebd.
[4] S. 188 Brocher, Funke, Jacobsen.
[5] S. 146 Brader.
[6] S. 252 Frerich, Frey.
[7] S. 187 Brocher, Funke, Jacobsen.
[8] S .252 Frerich, Frey.
[9] S. 147 Brader.
[10] S. 257 Frerich, Frey.
[11] S. 255 Frerich, Frey.
[12] S. 257 Frerich, Frey.
[13] S. 39 Morsch
[14] S. 443 Benz, Graml, Weiß
[15] S. 190 Bracher, Funke, Jacobsen
[16] S. 140 Brader
[17] S. 192 Hammerschmidt
[18] S. 193 Brocher, Funke, Jacobsen
[19] S. 294 Frerich, Frey
[20] S. 297 Frerich, Frey
[21] S. 196 Bracher, Funke, Jacobsen
- Arbeit zitieren
- Jan Möller (Autor:in), 2003, Das Winterhilfswerk. Erscheinungsbild und Bedeutung im Sozialsystem des Dritten Reichs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28205
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