Vorlesungsmitschrift zu Finanzwissenschaft II in Stichpunkten und kurzen Abschnitten. Aus dem Inhalt: Wesentliche Merkmale der Definition von Steuern, Technik der Besteuerung, Steuerprinzipien, (Äquivalenzprinzip, Leistungsfähigkeitsprinzip, ...), Doe Theorie der optimalen Besteuerung, Steuerüberwälzlehre, Internationale Aspekte der Besteuerung, (...).
1. Steuern
1.1 Wesendliche Merkmale der Definition von Steuern
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Hauptzweck kann beispielsweise bei einer Lenkungszwecksteuer die Beeinflussung des Verhaltens sein, z.B. bei der Besteuerung von Alkopops. Rechtsgrundlage für Steuern ist das Steuergesetz.
Neben den Steuern als Geldleistungen gibt es in Deutschland auch Naturalsteuern: Bund oder Zivildienst sind Sachleistungen für den Staat. Man bekommt dafür nur eine Aufwandsentschädigung.
Der Staat hat die Finanzhoheit, d.h. er besitzt die Einnahmen und Ausgabenhoheit. Zu der Einnahmenhoheit zählt auch die Steuerhoheit. Mit der Steuerhoheit hat der Staat das Recht und die Autorität Zwangsabgaben zu erheben.
Unter Steuerhoheit, ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Gemeinwesens zu verstehen, Steuern zu erheben.
Zur Steuerhoheit zählen:
1. Steuerertragshoheit
2. Steuergesetzgebungshoheit
3. Steuerdurchführungshoheit
Steuern dürfen Bund, Länder und Gemeinden erheben.
Steuerobjekt ist der Gegenstand der Steuererhebung, d.h. der Tatbestand, welcher die Steuerpflicht auslöst. Eine Objektsteuer stellt bei der Besteuerung auf das zugrunde liegende Steuerobjekt ab. Die individuellen Gegebenheiten des Steuerzahlers als Eigentümer eines besteuerten Objekts werden hierbei nicht berücksichtigt, z.B. KFZ-Steuer, Grundsteuer.
Steuersubjekt ist jene (natürliche oder juristische) Person, die dem Gemeinwesen im Steuerrechtsverhältnis gegenübertritt, d.h. die Person, welche aus dem Steuerrechtsverhältnis verpflichtet ist (steuerpflichtige Person).
1.2 Technik der Besteuerung
1.2.1 Grundzüge der Steuertechnik
Unter dem Begriff „Steuertechnik“ kann die Kunst, einen Steuergedanken in die Tat umzusetzen, verstanden werden. Die ursprüngliche Steueridee, d.h. der verfolgte Zweck, wird durch die konkrete Ausgestaltung der Steuergesetze, also rechtliche, organisatorische und administrative Maßnahmen, versucht zu verwirklichen.
Steuerträger:
Die Person, die die aus der Besteuerung sich ergebende Einbuße an ökonomischer Dispositionskraft (Nutzenverlust) erleidet. Auf Grund von (teilweise gesetzlich gewollten) Steuerüberwälzungen sind Steuerzahler und Steuerträger nur von Fall zu Fall identisch.
Steuerzahler:
Derjenige, der nach den Steuergesetzen eine Steuer zu entrichten hat, d.h. bei dem der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Der Steuerzahler muss aber nicht immer der Steuerträger sein.
Steuerdestinator:
Die Person, der die definitive Steuerbelastung gesetzlich zugedacht ist. Auf Grund nicht bekannter und/oder nicht vorhersehbarer Überwälzungsvorgänge ist die Identität von Steuerträger und Steuerdestinator nicht immer gegeben.
1.2.2 Steuertariflehre
Der Steuertarif (f) ist die gesetzlich festgelegte, funktionale Beziehung zwischen Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag bzw. die vollständige Zuordnung von Steuerbeträgen zu den verschiedenen möglichen Bemessungsgrundlagen. Aus dem Steuertarif ergeben sich bestimmte Verläufe der Grenzsteuersatz- und der Durchschnittssteuersatzfunktion. Die Steuerbetragsfunktion lautet T = f(x) mit
T . . . Steuerbetrag = absolute Höhe der Steuerschuld in Geldeinheiten
X . . . Steuerbemessungsgrundlage = technische Größe (wert- oder mengenmäßig) die zur Ermittlung des Steuerbetrages zugrunde gelegt wird
Durchschnittssteuersatz:
Der Durchschnittssteuersatz sagt aus, wie viel Prozent von der gesamten Bemessungsgrundlage durch die Steuer belastet wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grenzsteuersatz:
... sagt aus, um wie viel der Steuerbetrag steigt, wenn die Bemessungsgrundlage um eine
Einheit zunimmt oder wie hoch eine marginale Erhöhung der Bemessungsgrundlage besteuert wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tariftypen:
a) proportionaler Tarif
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) progressiver Tarif
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
c) regressiver Tarif
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Kalte Progression ist der Anstieg der steuerlichen Belastung aufgrund der Inflation
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das heißt, trotz gleicher Leistungsfähigkeit unterschiedliche Steuerbelastung. Die Lösung ist die Indexierung von Steuertarifen durch den Staat und somit Erhebung von inflationsbereinigten Steuern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tarifformen:
(1) Durchgehende (einklassige Tarife) / Formeltarif
Tarife die für jeden Bereich der Bemessungsgrundlage die gleichen Eigenschaften aufweisen bzw. durch eine einzige Formel für den gesamten Gültigkeitsbereich des Steuertarifs beschrieben werden — z.B. linearer Tarif/ proportionaler Tarif.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Indirekte Progression / Regression
- Wenn bei indirekter Progression T steigt, bleibt T’ konstant
- Wenn bei indirekter Regression T fällt, bleibt T’ konstant
Freibetrag:
Ein Freibetrag ist ein Betrag der nicht besteuert wird, nur der Teil, der über dem Freibetrag liegt wird besteuert.
Freigrenze:
Sie gibt die Bemessungsgrundlage an, bis zu der Steuerfreiheit gewährt wird. Auf die darüber liegenden Bemessungsgrundlagen wird aber der Steuersatz voll angewendet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Freigrenzen führen zu Sprüngen in der Steuerbetrags-, Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuerfunktion.
(2) Bereichsstufentarife (mehrklassige Steuertarife)
Für die verschiedenen Gültigkeitsbereiche des mehrklassigen Steuertarifs sind unterschiedliche mathematische Formeln notwendig.
a) Stufenbetragstarif
Der Steuerbetrag bleibt innerhalb der jeweiligen Stufe gleich, so dass der
Durchschnittssteuersatz innerhalb jeder Stufe abnimmt (innere Regression).
b) Stufendurchschnittstarif
Innerhalb jeder Stufe steigt der Steuerbetrag gleichmäßig an.
c) Stufengrenzsatztarif oder Anstoßtarif
Die Grenzbelastung bleibt in jeder Stufe konstant.
1.2.3 Aufkommenselastizitäten — Steuerschätzung
a) Fragestellung
Wie äußert sich das Aufkommen einer Steuer/ des gesamten Steueraufkommens bei Änderung des Sozialproduktes?
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) Arten von Elastizitäten
(1) Steueraufkommenelastizität
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Beispiele für Aufkommenselastizitäten
a) überproportionale Zunahme
- Aufkommenselastizität der Einkommensteuer schwankt empirisch so um die 2
- Die Aufkommenselastizität der Mehrwertsteuer liegt bei circa 1
b) unterproportionale Zunahme
Die Aufkommenselastizität der Zuckersteuer liegt bei circa 0,2
c) Abnahme
Die Aufkommenselastizität der Salzsteuer ist sogar negativ und liegt bei -0,2
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(2) Steuerbemessungsgrundlagenelastizität
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(3) Steuerelastizität
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1.3 Ansatzpunkte für Einzelsteuern
Besteuerung kann grundsätzlich ansetzen an
a) volkswirtschaftliche Stromgrößen
- Einkommensentstehung
- Einkommensverwendung
b) volkswirtschaftliche Bestandsgrößen
-Vermögen
1.3.1 Einkommensentstehung
a) Ertragsbesteuerung
Die Gewerbesteuer besteht (seit 1998) ausschließlich aus der Gewerbeertragssteuer, die den aus der Unternehmenstätigkeit entstehenden Ertrag eines Gewerbebetriebes besteuert. Rechtliche Grundlage ist das bundeseinheitlich geltende Gewerbesteuergesetz (GewStG). Der Ertrag aus dem Faktor Boden wird, getrennt von der Grundsteuer erfasst. Gegenstand der Gewerbesteuer sind der stehende Gewerbebetrieb und der Reisegewerbebetrieb. Es handelt sich hier um Realobjekte die Erträge hervorbringen (sollen). Der Gewerbesteuer unterliegt der Ertrag aus jenen Tätigkeiten, die im Einkommenssteuerrecht unter „Einkünften aus Gewerbebetrieb“ erfasst werden. Freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Folgende Übersicht zeigt die Schritte zur Berechnung der Gewerbesteuer:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Er wird erst nach mehr oder weniger willkürlichen Umrechnungen gebildet.
Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird der nach Einkommens- und Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn durch Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert.
Hinzuzurechnen sind insbesondere 50% der Zinsen für Dauerschulden (über ein Jahr), wodurch tendenziell mittels Eigen- oder Fremdkapital erzielte Erträge gleich besteuert werden sollen.
Gekürzt wird z.B. um 1,2% vom Einheitswert der Betriebsgrundstücke, um den Einheitswert des Grundstücks nicht zusätzlich zur Grundsteuer ein weiteres Mal zu belasten. Die Tarifgestaltung der Gewerbesteuer weist einige Besonderheiten auf, weil der anzuwendende Steuersatz sich aus Messzahl und Hebesatz ergibt: Im GewStG ist bundeseinheitlich die Messzahl (M) festgelegt. Multipliziert man die Bemessungsgrundlage, d.h. den Gewerbeertrag (XE) mit der Messzahl, erhält man den Steuermessbetrag als rechnerische Zwischengröße. Wendet man hierauf den Hebesatz (H) an, der von den Gemeinden festgelegt wird, lässt sich das nominelle Belastungsniveau TGew bestimmen als:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Messzahl der Gewerbeertragssteuer beträgt 5%. Das Hebesatzrecht der Gemeinden steht unter Zustimmungsvorbehalt der jeweils zuständigen Landesbehörde.
b) Einkommensbesteuerung
Die Einkommenssteuer ist eine Abgabe, deren Steuergegenstand unmittelbar das Einkommen, eine personenbezogene Größe, ist. Sie unterscheidet sich von allen anderen Steuern insofern, als nur bei ihr grundsätzlich Steuerquelle (aus der die Steuer zu zahlen ist), Steuergegenstand und Steuerbemessungsgrundlage zusammenfallen. Der Einkommenssteuer kommt wegen ihrer großen Ausgestaltungsmöglichkeit und fiskalischen Ergiebigkeit eine besondere Bedeutung zu. Ihre Eignung als finanzpolitisches Instrument zur Verwirklichung verteilungs- und stabilisierungspolitischer Zielsetzungen wird hervorgehoben. Ferner wird darauf verwiesen, dass sie wie kaum eine andere Steuer den persönlichen Umständen des Besteuerten angepasst werden kann, eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erlaubt und die meisten Haushalte trifft.
Von zentraler Bedeutung für die Einkommenssteuer ist die Definition des Einkommens:
Quellen- und Reinvermögenszugangstheorie (Grenzfälle zwischen denen die in der Praxis verwendeten Einkommensbegriffe zu finden sind)
(1) Quellentheorie
Nach der Quellentheorie setzt die Entstehung von Einkommen eine dauernde Einkommensquelle voraus: Arbeit für Arbeitseinkommen, Kapital für Kapitaleinkommen, einen Betrieb für Unternehmergewinne. Ferner wird die Forderung gestellt, dass die Einkünfte regelmäßig fließen. Aus gelegentlichen Verkäufen, Lotteriegewinnen usw. kann daher kein Einkommen erzielt werden.
(2) Reinvermögenszugangstheorie
Nach der Reinvermögenszugangstheorie gilt als besteuerbares Einkommen alles, was in einem bestimmten Zeitabschnitt einer Person derart zugeflossen ist, das dieselbe darüber disponieren kann, ohne ihr bisheriges Vermögen selbst zu vermindern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
c) Die Einkommensperiode
Grundsätzlich ist die Festlegung jeder Periode, für die das Einkommen berechnet wird, willkürlich. Es lassen sich stets andere Perioden wählen. In Deutschland wird aus praktischen Gründen die Abschnittsbesteuerung durchgeführt, die grundsätzlich auf die Periode eines Jahres abstellt.
d) Die Einkommenssteuer in Deutschland
(1) Das Verfahren zur Berechnung der Einkommenssteuer
Im deutschen Einkommenssteuerrecht wird das zu versteuernde Einkommen unter Verwendung verschiedener Hilfskonstruktionen (wie Einkünfte und Einnahmen) ermittelt. Der Rechengang ist kompliziert. Im Einzelnen wird aufgezählt, was zum Einkommen rechnet und was nicht. Folgende Abbildung veranschaulicht die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Steuerschuld:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
[...]
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2006, Finanzwissenschaft II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/281576
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.